TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W151 2275535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4c
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W151 2275535-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, Andreasgasse 4/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.03.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, Andreasgasse 4/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.03.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.      Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die XXXX , brachte am 02.02.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG für den Beschwerdeführer, XXXX , geb.am XXXX , für eine Tätigkeit als „Kellner/in und Koch/Köchin“ ein.1. Die römisch 40 , brachte am 02.02.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG für den Beschwerdeführer, römisch 40 , geb.am römisch 40 , für eine Tätigkeit als „Kellner/in und Koch/Köchin“ ein.

2.       Mit Bescheid vom 16.03.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG für türkische Staatsangehörige – keine einjährige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber – nicht erfülle. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keinen Aufenthaltstitel sodass auch die Voraussetzungen des § 4 AuslBG nicht erfüllt seien.2. Mit Bescheid vom 16.03.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, AuslBG für türkische Staatsangehörige – keine einjährige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber – nicht erfülle. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keinen Aufenthaltstitel sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, AuslBG nicht erfüllt seien.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und sei im Februar 2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester geflüchtet. Sein Vater habe am 07.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz auch für den Beschwerdeführer gestellt. seitdem sei er rechtmäßig in Österreich aufhältig und gemeldet gewesen. Am 01.01.2023 hätte der Beschwerdeführer und seine Familie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt. Das Verfahren sei derzeit anhängig. Seinem Vater sei am 10.05.2022 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und gehe dieser seither ununterbrochen einer Beschäftigung als Koch nach. Sein Vater gehöre damit iSd ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt an. Die Voraussetzungen des § 4c AuslBG sei im Fall des Beschwerdeführers somit erfüllt. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80, welche die Einführung strengerer Normen als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 verbiete. Zudem regte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV zur Auslegung der Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich, Art. 7 erster und zweiter Spiegelstrich und Art. 9 ARB 1/80 an und beantragte Teilverfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei türkischer Staatsangehöriger und sei im Februar 2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester geflüchtet. Sein Vater habe am 07.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz auch für den Beschwerdeführer gestellt. seitdem sei er rechtmäßig in Österreich aufhältig und gemeldet gewesen. Am 01.01.2023 hätte der Beschwerdeführer und seine Familie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gestellt. Das Verfahren sei derzeit anhängig. Seinem Vater sei am 10.05.2022 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und gehe dieser seither ununterbrochen einer Beschäftigung als Koch nach. Sein Vater gehöre damit iSd ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt an. Die Voraussetzungen des Paragraph 4 c, AuslBG sei im Fall des Beschwerdeführers somit erfüllt. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80, welche die Einführung strengerer Normen als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 verbiete. Zudem regte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV zur Auslegung der Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich, Artikel 7, erster und zweiter Spiegelstrich und Artikel 9, ARB 1/80 an und beantragte Teilverfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde.

4.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 21.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , ist ein türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich durch seinen Vater, Herrn XXXX , geb. am XXXX , als Bezugsperson am 07.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, bzw. am 15.11.2019 einen Folgeantrag, sowie zuletzt auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach dem 7. Hauptstück AsylG 2005. Mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer der Asylverfahren verfügte der Beschwerdeführer bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nach.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist ein türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich durch seinen Vater, Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , als Bezugsperson am 07.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, bzw. am 15.11.2019 einen Folgeantrag, sowie zuletzt auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach dem 7. Hauptstück AsylG 2005. Mit Ausnahme einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer der Asylverfahren verfügte der Beschwerdeführer bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ging in Österreich bislang keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nach.

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2022, ABB-Nr. XXXX , wurde dem Vater des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 15.05.2022 bis 25.05.2023 erteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt gehört dieser nicht dem regulären Arbeitsmarkt an. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.05.2022, ABB-Nr. römisch 40 , wurde dem Vater des Beschwerdeführers eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 15.05.2022 bis 25.05.2023 erteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt gehört dieser nicht dem regulären Arbeitsmarkt an.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten:

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2.       …“

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei lauten:

„Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

?        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

?        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

?        nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2)      Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3)      Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“

„Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

?        haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

?        haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

„Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."

In der Sache folgt daraus:

Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art. 6 ARB 1/80), oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art. 7 ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Art. 6 ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 4c Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Artikel 6, ARB 1/80), oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Artikel 7, ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Artikel 6, ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 4 c, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).

Den Feststellungen folgend ging der Beschwerdeführer bislang keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nach. Auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" iSd Art 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht begründen (vgl. VwGH 12.04.2000, 97/09/0202). Der Antrag konnte daher nicht auf Art. 6 ARB 1/80 gestützt werden.Den Feststellungen folgend ging der Beschwerdeführer bislang keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nach. Auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" iSd Artikel 6, Absatz eins, des genannten Beschlusses nicht begründen vergleiche VwGH 12.04.2000, 97/09/0202). Der Antrag konnte daher nicht auf Artikel 6, ARB 1/80 gestützt werden.

Die Ableitung eines Rechtes aus Art. 7 ARB 1/80 setzt voraus, dass die Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers, welchem bislang ebenfalls bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG zukamen, lediglich für den Zeitraum 15.05.2022 bis 25.05.2023 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, dieser somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Damit kommt auch Art. 7 ARB 1/80 gegenständlich nicht zur Anwendung.Die Ableitung eines Rechtes aus Artikel 7, ARB 1/80 setzt voraus, dass die Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers, welchem bislang ebenfalls bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG zukamen, lediglich für den Zeitraum 15.05.2022 bis 25.05.2023 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, dieser somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Damit kommt auch Artikel 7, ARB 1/80 gegenständlich nicht zur Anwendung.

Es kann auch nicht erkannt werden, inwiefern die in der Beschwerde ausführlich erörterte Stillhalteklausel des Art. 13 ARB gegenständlich zur Anwendung gelangen soll, zumal in der Beschwerde keinerlei konkreter Bezug zum vorliegenden Sachverhalt hergestellt wird.Es kann auch nicht erkannt werden, inwiefern die in der Beschwerde ausführlich erörterte Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB gegenständlich zur Anwendung gelangen soll, zumal in der Beschwerde keinerlei konkreter Bezug zum vorliegenden Sachverhalt hergestellt wird.

Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV zur Auslegung der Art 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich, Art. 7 erster und zweiter Spiegelstrich und Art. 9 ARB 1/80 zu erheben, ist festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich keinerlei Fragen der Auslegung des Unionsrechts ergeben haben.Zur Anregung des Beschwerdeführers, einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV zur Auslegung der Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich, Artikel 7, erster und zweiter Spiegelstrich und Artikel 9, ARB 1/80 zu erheben, ist festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich keinerlei Fragen der Auslegung des Unionsrechts ergeben haben.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zum Antrag auf (Teil-)Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a. Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers kann nicht erkannt werden, zumal für die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anwaltszwang vorgesehen ist und in Anbetracht der klaren Rechtslage und einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung anwaltlich vertreten sein müsste, vorliegend ist. Dass der Beschwerdeführer durch die zu entrichtende Eingabengebühr von 30,-- Euro in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, ist nicht anzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde somit nicht geboten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,

Schlagworte

Assoziationsabkommen Beschäftigung Beschäftigungsbewilligung Stillhalteklausel Türkei Verfahrenshilfeantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2275535.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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