TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W148 2244032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §7 Abs4
WAG 2018 §3 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W148 2244032-1/ 10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 04.05.2021 aufgrund des Vorlageantrages vom 21.06.2021 von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.03.2021, Zl. FMA- XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021, GZ. FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 04.05.2021 aufgrund des Vorlageantrages vom 21.06.2021 von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.03.2021, Zl. FMA- römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021, GZ. FMA- römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018):

1. beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig.

2. zu Recht erkannt:

A) Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung (dort irrtümlich als Spruchpunkt „I.“ bezeichnet) wird ersatzlos behoben. A) Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung (dort irrtümlich als Spruchpunkt „I.“ bezeichnet) wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „Belangte Behörde“) vom 18.03.2021; GZ. FMA- XXXX , wurde XXXX (alias XXXX , im Folgenden: „Beschwerdeführer“ oder auch „BF“), mit dem Gewerbestandort XXXX , XXXX , auferlegt (Spruchpunkt 1.), die unerlaubte Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 zu unterlassen. Dies sei der FMA binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere durch Vorlage einer Kundenliste und durch Vorlage der vertraglichen Grundlage der Tätigkeit als Produktpartner der XXXX AG nachzuweisen. Bei Nichtbefolgung wurde mit Spruchpunkt 2. eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 angedroht. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „Belangte Behörde“) vom 18.03.2021; GZ. FMA- römisch 40 , wurde römisch 40 (alias römisch 40 , im Folgenden: „Beschwerdeführer“ oder auch „BF“), mit dem Gewerbestandort römisch 40 , römisch 40 , auferlegt (Spruchpunkt 1.), die unerlaubte Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 zu unterlassen. Dies sei der FMA binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere durch Vorlage einer Kundenliste und durch Vorlage der vertraglichen Grundlage der Tätigkeit als Produktpartner der römisch 40 AG nachzuweisen. Bei Nichtbefolgung wurde mit Spruchpunkt 2. eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 angedroht.

Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Begründung dieses Bescheides Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung der (allfälligen) Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG getroffen und ist zum Ergebnis gekommen, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, sie hat jedoch darüber im Spruch des Bescheides keine normative Anordnung getroffen. Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Begründung dieses Bescheides Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung der (allfälligen) Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG getroffen und ist zum Ergebnis gekommen, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, sie hat jedoch darüber im Spruch des Bescheides keine normative Anordnung getroffen.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 23.03.2021 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 begehrte der BF

I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sein Rechtsvertreter aufgrund einer plötzlich auftretenden Erkrankung am letzten Tag der Beschwerdefrist (20.04.2021) gehindert gewesen sei die Beschwerde gegen den (unter Punkt 1. oben angeführten) Bescheid vom 18.03.2021 rechtzeitig einzubringen. römisch eins. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sein Rechtsvertreter aufgrund einer plötzlich auftretenden Erkrankung am letzten Tag der Beschwerdefrist (20.04.2021) gehindert gewesen sei die Beschwerde gegen den (unter Punkt 1. oben angeführten) Bescheid vom 18.03.2021 rechtzeitig einzubringen.

II. Gleichzeit erhob der BF (die gegenständliche) Beschwerde gegen den Bescheid und stellte römisch zwei. Gleichzeit erhob der BF (die gegenständliche) Beschwerde gegen den Bescheid und stellte

III. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. römisch drei. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021, GZ. FMA- XXXX , hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.05.2021 gegen den Bescheid vom 18.03.2021 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde in dem Umfang, in welchem sie sich gegen den vermeintlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde richte, gem. § 14 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 4 VwGVG, als unzulässig zurückwiesen (irrtümlich als Spruchpunkt „I.“ bezeichnet, wohl richtig: Spruchpunkt „II.“). Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 11.06.2021 zugestellt. 3. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021, GZ. FMA- römisch 40 , hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.05.2021 gegen den Bescheid vom 18.03.2021 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde in dem Umfang, in welchem sie sich gegen den vermeintlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde richte, gem. Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, als unzulässig zurückwiesen (irrtümlich als Spruchpunkt „I.“ bezeichnet, wohl richtig: Spruchpunkt „II.“). Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 11.06.2021 zugestellt.

4. Mit Vorlageantrag vom 21.06.201 begehrte der BF die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag beziehe sich auf beide Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung.

Weiters war noch Folgendes im Zuge des Verfahrensganges anzumerken:

5. Mit Bescheid vom 01.06.2021, GZ. FMA- XXXX , hat die belangte Behörde (in Spruchpunkt 1.) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. oben Punkt I.2) gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben und (mit Spruchpunkt 2.) den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 04.05.2021 (s. oben Punkt I.2) wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 01.06.2021, GZ. FMA- römisch 40 , hat die belangte Behörde (in Spruchpunkt 1.) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. oben Punkt römisch eins.2) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben und (mit Spruchpunkt 2.) den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 04.05.2021 (s. oben Punkt römisch eins.2) wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

6. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wurde mit 23.06.2021 Beschwerde erhoben. Die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 01.06.2021) wurde ausdrücklich nicht in Beschwer gezogen (vgl. Beschwerde Seite 2 oben wörtlich: „Der Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1 angefochten.“). 6. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wurde mit 23.06.2021 Beschwerde erhoben. Die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 01.06.2021) wurde ausdrücklich nicht in Beschwer gezogen vergleiche Beschwerde Seite 2 oben wörtlich: „Der Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1 angefochten.“).

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.10.2023, GZ. W148 2244032-1/9 E, den Wiedereinsetzungsantrag (s. oben Punkt I.2.) bzw. die gegen den zurückweisenden Bescheid vom 01.06.2021 (Punkt I.5.) erhobene Beschwerde vom 23.06.2021 (Punkt I.6.) als unbegründet abgewiesen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.10.2023, GZ. W148 2244032-1/9 E, den Wiedereinsetzungsantrag (s. oben Punkt römisch eins.2.) bzw. die gegen den zurückweisenden Bescheid vom 01.06.2021 (Punkt römisch eins.5.) erhobene Beschwerde vom 23.06.2021 (Punkt römisch eins.6.) als unbegründet abgewiesen.

8. Die FMA übermittelte die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt, welcher am 02.07.2021 beim BVwG anhängig wurde und in der Gerichtsabteilung W148 einlangte.

9. Mit Stellungnahme vom 17.10.2023, OZ 7, teilte der BF mit, dass er (noch immer) von der Felfernig Rechtsanwalt GmbH vertreten werde, diese habe lediglich ihren Firmenwortlaut geändert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.10.2023, GZ. W148 2244032-1/9 E, Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 01.06.2021, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, bestätigt hat und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 23.06.2021 als unbegründet abgewiesen hat. Weiters hat das BVwG in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 01.06.2021 (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht in Beschwer gezogen wurde, weshalb dieser Bescheidteil (Spruchpunkt 2.) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde vom 04.05.2021 gegen den angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 20.04.2021 abgelaufen ist (Zustellung an den BF am 23.03.2021) und die Beschwerde erst mit 04.05.2021 und damit verspätet erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt bzw. ergeben sich aus Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2023, OZ 9. Die unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt bzw. ergeben sich aus Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2023, OZ 9.

Die unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus Einsicht in die Beschwerde (und dem Rückschein), aus der eindeutig hervorgeht, dass der Bescheid am 23.03.2021 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wirksam zugestellt wurde. Diese Feststellung ist unstrittig. Auch das Fristende (20.04.2021) wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Die unter Punkt römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus Einsicht in die Beschwerde (und dem Rückschein), aus der eindeutig hervorgeht, dass der Bescheid am 23.03.2021 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF wirksam zugestellt wurde. Diese Feststellung ist unstrittig. Auch das Fristende (20.04.2021) wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor, weil es sich um ein Administrativverfahren handelt.Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor, weil es sich um ein Administrativverfahren handelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles) anwendbar.

Die Beschwerde ist verspätet und nicht zulässig.

Zu 1.A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Zugrundeliegende Rechtslage

§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet auszugsweise:Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Beschwerden und Beschwerdeverzicht

§ 7. […]Paragraph 7, […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]“(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. […]“

§ 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2021, lautet auszugsweise:Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„§ 33. […]

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

3.2. Zu Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß der Anordnung des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen der Parteibeschwerde, eine solche liegt gegenständlich vor, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer (hier: seinem rechtsfreundlichen Vertreter) zugestellt wurde. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (§ 33 Abs. 4 AVG). Gemäß der Anordnung des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen der Parteibeschwerde, eine solche liegt gegenständlich vor, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer (hier: seinem rechtsfreundlichen Vertreter) zugestellt wurde. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Paragraph 33, Absatz 4, AVG).

Eine Prüfung der Rechtzeitigkeit ist eine Rechtsfrage iSd § 28 Abs. 1 VwGVG und hat daher von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 24.03.3025, Ra 2015/09/0011; 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Eine Prüfung der Rechtzeitigkeit ist eine Rechtsfrage iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und hat daher von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 24.03.3025, Ra 2015/09/0011; 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat (vgl. VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde (VwGH 17.02.2023, Ro 2023/08/0001, 05.09.2022, Ra 2021/03/0084, sowie grundlegend 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat vergleiche VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde (VwGH 17.02.2023, Ro 2023/08/0001, 05.09.2022, Ra 2021/03/0084, sowie grundlegend 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bescheid vom 18.03.2021 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF an seinem Kanzleisitz am 23.03.2021 zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 20.04.2021 geendet. Die Beschwerde wurde erst am 04.05.2021, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei der belangten Behörde eingebracht bzw. aufgegeben. Sie ist daher verspätet. Die Zurückweisung durch die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt I.) erfolgte daher zu Recht. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bescheid vom 18.03.2021 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF an seinem Kanzleisitz am 23.03.2021 zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 20.04.2021 geendet. Die Beschwerde wurde erst am 04.05.2021, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei der belangten Behörde eingebracht bzw. aufgegeben. Sie ist daher verspätet. Die Zurückweisung durch die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

3.3. Zu 2.A) betreffend Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung (Abspruch über „einen vermeintlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“)3.3. Zu 2.A) betreffend Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung (Abspruch über „einen vermeintlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG entfaltet eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, ohne dass die beschwerdeführende Partei zunächst tätig werden muss. Die Behörde kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, unter bestimmten Bedingungen, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen. Grundsätzlich können Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde jederzeit bei der belangten Behörde gestellt werden, jedoch nur bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; danach ist sie nicht mehr zuständig. Der Ausspruch der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheids und ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 747 ff und Rz 751). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG entfaltet eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, ohne dass die beschwerdeführende Partei zunächst tätig werden muss. Die Behörde kann jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, unter bestimmten Bedingungen, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen. Grundsätzlich können Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde jederzeit bei der belangten Behörde gestellt werden, jedoch nur bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; danach ist sie nicht mehr zuständig. Der Ausspruch der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheids und ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 747 ff und Rz 751).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Frage der aufschiebenden Wirkung keine normative Anordnung (Spruch) getroffen hat, weshalb kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist. Der BF hat dann trotzdem in seiner Beschwerde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bemängelt und gleichzeitig mit der Beschwerde vom 04.05.2021 (verständlicher Weise) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt (s. oben Verfahrensgang Punkt I.2). Diesen von der Beschwerde getrennten Antrag hat die Behörde im Bescheid vom 01.06.2021 (Spruchpunkt 2.) wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, was jedoch von der Beschwerde vom 23.06.2021 ausdrücklich nicht mehr bekämpft wurde und daher rechtskräftig ist. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Frage der aufschiebenden Wirkung keine normative Anordnung (Spruch) getroffen hat, weshalb kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist. Der BF hat dann trotzdem in seiner Beschwerde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bemängelt und gleichzeitig mit der Beschwerde vom 04.05.2021 (verständlicher Weise) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt (s. oben Verfahrensgang Punkt römisch eins.2). Diesen von der Beschwerde getrennten Antrag hat die Behörde im Bescheid vom 01.06.2021 (Spruchpunkt 2.) wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, was jedoch von der Beschwerde vom 23.06.2021 ausdrücklich nicht mehr bekämpft wurde und daher rechtskräftig ist.

Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (vgl. VwGH 19.06.2023, Ro 2023/09/0052; 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN). Gegenständlich hat sich die Beschwerde vom 04.05.2021 nur gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet und dieser hat über die Frage der aufschiebenden Wirkung keine normative Aussage getroffen. Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird vergleiche VwGH 19.06.2023, Ro 2023/09/0052; 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN). Gegenständlich hat sich die Beschwerde vom 04.05.2021 nur gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet und dieser hat über die Frage der aufschiebenden Wirkung keine normative Aussage getroffen.

Auch wenn der BF sich in seiner Beschwerde gegen den vermeintlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausspricht, war darüber nicht getrennt abzusprechen.

Im Ergebnis ist daher der Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben, weil sich dieses Beschwerdevorbringen mangels normativen Ausspruches als haltlos erweist und die Beschwerde bereits als verspätet zurückzuweisen war. Im Ergebnis ist daher der Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben, weil sich dieses Beschwerdevorbringen mangels normativen Ausspruches als haltlos erweist und die Beschwerde bereits als verspätet zurückzuweisen war.

Der Abspruch darüber in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ohne Grundlage und war im Ergebnis ersatzlos zu beheben.

3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG sieht im Fall einer Zurückweisung einer Beschwerde den Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor („[…] kann entfallen […]“). Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG sieht im Fall einer Zurückweisung einer Beschwerde den Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor („[…] kann entfallen […]“).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (vgl. zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes vergleiche zB VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):

§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“

Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall gänzlich geklärt. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall gänzlich geklärt. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG bzw. gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von § 7 Abs. 4 VwGVG und § 33 Abs. 4 AVG ist völlig eindeutig, ebenso wie die dazu ergangene Judikatur (vgl. oben rechtliche Begründung Punkt II.3.2 und II.3.3.). Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG bzw. gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 33, Absatz 4, AVG ist völlig eindeutig, ebenso wie die dazu ergangene Judikatur vergleiche oben rechtliche Begründung Punkt römisch zwei.3.2 und römisch zwei.3.3.).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2244032.1.01

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten