Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
BVergG 2018 §340Spruch
,
W134 2279702-1/2E
W134 2279702-2/9E
W134 2279702-3/2E
W134 2279702-2/9E, W134 2279702-3/2E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Vergabeverfahren „Projektsteuerung und örtliche Bauaufsicht Trainingszentrum ÖFB“, der Auftraggeberin ÖFB Wirtschaftsbetriebe GmbH, vergebende Stelle Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, vom 16.10.2023 folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Vergabeverfahren „Projektsteuerung und örtliche Bauaufsicht Trainingszentrum ÖFB“, der Auftraggeberin ÖFB Wirtschaftsbetriebe GmbH, vergebende Stelle Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, vom 16.10.2023 folgende Beschlüsse:
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt.
II. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt. römisch zwei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt.
III. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin EUR 2.430, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.römisch drei. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin EUR 2.430, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem Schreiben vom 16.10.2023, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt EUR 3.240,-.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 18.10.2023 teilte die Auftraggeberin mit, dass die verfahrensgegenständliche Zuschlagsentscheidung vom 06.10.2023 am 18.10.2023 zurückgezogen wurde.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 19.10.2023, zog diese den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren blieb ausdrücklich aufrecht.
Mit Schreiben vom 24.10.2023 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages liegt im Bereich zwischen EUR 215.000 und EUR 2.150.000.
Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Zu Spruchpunkt A I. - II.) Nachprüfungsantrag/Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Zu Spruchpunkt A römisch eins. - römisch zwei.) Nachprüfungsantrag/Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Die Antragstellerin hat den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu Spruchpunkt A III.) GebührenersatzZu Spruchpunkt A römisch drei.) Gebührenersatz
Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert bis € 2.150.000,-- zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet.Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in der Gesamthöhe von 3.240, -- (€ 2.160,- für einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert bis € 2.150.000,-- zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der eV) in der korrekten Höhe entrichtet.
Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Zuschlagsentscheidung) zurückgezogen. Die Antragstellerin wurde somit klaglos gestellt, weshalb der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zusteht.
Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist gem. § 340 Abs 1 Z 1, 7 BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist gem. Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 7, BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 810,-- (= 75 % von 1.080,--) zu entrichten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von 2.160,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 810,-- (= 75 % von 1.080,--) zu entrichten.
Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin somit für den Nachprüfungsantrag € 1.620,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 810,--, insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € 2.430,-- zu ersetzen.
Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge erfolgt von Amts wegen.
Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Antragszurückziehung einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2279702.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023