TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/30 W128 2280059-1

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Entscheidungsdatum

30.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §15
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §6
SchPflG 1985 §8
SchPflG 1985 §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W128 2280059-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle vertreten durch ZACHERL, SCHALLABÖCK, PROKSCH, MANAK, KRAFT Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.08.2023, Zl. 9160.001/0093-Präs6/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch ZACHERL, SCHALLABÖCK, PROKSCH, MANAK, KRAFT Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.08.2023, Zl. 9160.001/0093-Präs6/2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.05.2023 beatragte der Beschwerdeführer, der mj. XXXX durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass seine Schulpflicht noch nicht begonnen habe. Begründend wurde – unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken – im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Trisomie 21 zur Welt gekommen und in seiner Entwicklung verzögert sei. Ein weiteres Kindergartenjahr sei auch aus medizinischer Sicht geboten.1. Am 08.05.2023 beatragte der Beschwerdeführer, der mj. römisch 40 durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass seine Schulpflicht noch nicht begonnen habe. Begründend wurde – unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken – im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Trisomie 21 zur Welt gekommen und in seiner Entwicklung verzögert sei. Ein weiteres Kindergartenjahr sei auch aus medizinischer Sicht geboten.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen und festgestellt, dass die Schulpflicht des Beschwerdeführers am 01.09.2023 beginne. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beginn der Schulpflicht gesetzlich bestimmt werde und eine spätere Einschulung auch bei Kindern mit Entwicklungsverzögerung nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe für diesen Fall die Zuerkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf vor.

3. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu Frühgeborenen bestehe, bei denen nach § 2 Abs. 2 SchPflG eine spätere Einschulung möglich sei. Systembedingt komme es zu einer Verkürzung der Schulzeit, da der Beschwerdeführer sein volles Potential noch nicht ausschöpfen könne. Die Rechtslage verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG, auch wäre § 2 SchPflG verfassungskonform auszulegen gewesen. Die Entscheidung der Behörde verstoße auch gegen das Recht auf Bildung, der Erwerbsfreiheit und der Eigentumsfreiheit; es verstoße gegen das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, die Charta der Grundrechte der EU und die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.3. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu Frühgeborenen bestehe, bei denen nach Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG eine spätere Einschulung möglich sei. Systembedingt komme es zu einer Verkürzung der Schulzeit, da der Beschwerdeführer sein volles Potential noch nicht ausschöpfen könne. Die Rechtslage verstoße gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG, auch wäre Paragraph 2, SchPflG verfassungskonform auszulegen gewesen. Die Entscheidung der Behörde verstoße auch gegen das Recht auf Bildung, der Erwerbsfreiheit und der Eigentumsfreiheit; es verstoße gegen das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, die Charta der Grundrechte der EU und die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2016 geboren und vollendete das sechste Lebensjahr mit Ablauf des 12.12.2022.

Beim Beschwerdeführer wurde Trisomie 21 festgestellt. Er besuchte im Schuljahr 2022/2023 einen Kindergarten.Beim Beschwerdeführer wurde Trisomie 21 festgestellt. Er besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, einen Kindergarten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lauten:Paragraph eins und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF lauten:

„ABSCHNITT I„ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz eins,) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“

§ 6 SchPflG lautet:Paragraph 6, SchPflG lautet:

„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.Paragraph 6, (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn 1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und 2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes 1. in Deutschförderklassen oder 2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes 1. in Deutschförderklassen oder 2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.“

§ 8 und § 8a SchPflG lauten:Paragraph 8 und Paragraph 8 a, SchPflG lauten:

„Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.Paragraph 8, (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.

(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

[…]

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.Paragraph 8 a, (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph eins, Absatz 3, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“

§ 15 SchPflG lautet:Paragraph 15, SchPflG lautet:

„D. Befreiung vom Schulbesuch

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.Paragraph 15, (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“(3) Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins,

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seines Alters gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG unstrittig schulpflichtig. Dass der gemäß Mutter-Kind-Pass errechnete Geburtstermin nach dem Stichtag 1. September liegen würde, wurde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, weshalb § 2 Abs. 2 SchPflG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. zudem auch unten Punkt 3.4. letzter Absatz).3.2.2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seines Alters gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG unstrittig schulpflichtig. Dass der gemäß Mutter-Kind-Pass errechnete Geburtstermin nach dem Stichtag 1. September liegen würde, wurde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, weshalb Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG nicht zur Anwendung gelangt vergleiche zudem auch unten Punkt 3.4. letzter Absatz).

Auch eine – ohnedies nicht beantragte – Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG käme nicht in Frage, da zum einen dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers darstellt, und da zum anderen nichts für die beantragte Rechtsposition gewonnen wäre, da auch § 15 SchPflG die Schulpflicht eines Kindes grundsätzlich voraussetzt.Auch eine – ohnedies nicht beantragte – Befreiung vom Schulbesuch nach Paragraph 15, SchPflG käme nicht in Frage, da zum einen dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers darstellt, und da zum anderen nichts für die beantragte Rechtsposition gewonnen wäre, da auch Paragraph 15, SchPflG die Schulpflicht eines Kindes grundsätzlich voraussetzt.

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereit mit hg. Entscheidung vom 12.09.2023, W129 2275484/3E, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden und der Rechtsansicht, wonach die – eindeutigen – Bestimmungen des § 2 SchPflG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, dass die Schulpflicht des Beschwerdeführers (noch) nicht gegeben wäre, nicht gefolgt werden kann.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereit mit hg. Entscheidung vom 12.09.2023, W129 2275484/3E, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden und der Rechtsansicht, wonach die – eindeutigen – Bestimmungen des Paragraph 2, SchPflG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, dass die Schulpflicht des Beschwerdeführers (noch) nicht gegeben wäre, nicht gefolgt werden kann.

Durch die Möglichkeit der Zuerkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf iSd §§ 8f SchPflG mit dem Zeitpunkt der Schulpflicht werden die internationalen Verpflichtungen Österreichs bei der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfüllt; es wird dadurch auch für den Beschwerdeführer durch die konkrete Zuerkennung von individuell zu bemessende Förderungen der gleichberechtigte Zugang zu Bildung und Förderung in geeigneter Weise sichergestellt (vgl. Art. 24 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008 idF BGBl. III Nr. 105/2016).Durch die Möglichkeit der Zuerkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf iSd Paragraphen 8 f, SchPflG mit dem Zeitpunkt der Schulpflicht werden die internationalen Verpflichtungen Österreichs bei der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfüllt; es wird dadurch auch für den Beschwerdeführer durch die konkrete Zuerkennung von individuell zu bemessende Förderungen der gleichberechtigte Zugang zu Bildung und Förderung in geeigneter Weise sichergestellt vergleiche Artikel 24, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,).

Es ist auch keine Diskriminierung im Vergleich zu frühgeborenen Kindern zu erkennen: Die Regelung des § 2 Abs. 2 SchPflG stellt lediglich ein ergänzendes Instrument zur Stichtagsberechnung aller schulpflichtigen Kinder dar und führt nicht zwingend dazu, dass für grundsätzlich alle frühgeborenen Kinder eine Wahlmöglichkeit besteht, sondern nur für jene, deren tatsächlicher Geburtstag vor dem 01. September liegt und deren prognostiziertes Geburtsdatum (laut Mutter-Kind-Pass) nach dem 01. September gelegen wäre, sodass es im Endergebnis nur zu einer Anpassung des Stichtages kommt. Bei jenen Kindern, die vor dem errechneten Datum zur Welt gekommen sind, besteht eine Wahlmöglichkeit schon grundsätzlich dann nicht, wenn bereits das prognostizierte Datum ohnehin vor dem 01. September liegt.Es ist auch keine Diskriminierung im Vergleich zu frühgeborenen Kindern zu erkennen: Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG stellt lediglich ein ergänzendes Instrument zur Stichtagsberechnung aller schulpflichtigen Kinder dar und führt nicht zwingend dazu, dass für grundsätzlich alle frühgeborenen Kinder eine Wahlmöglichkeit besteht, sondern nur für jene, deren tatsächlicher Geburtstag vor dem 01. September liegt und deren prognostiziertes Geburtsdatum (laut Mutter-Kind-Pass) nach dem 01. September gelegen wäre, sodass es im Endergebnis nur zu einer Anpassung des Stichtages kommt. Bei jenen Kindern, die vor dem errechneten Datum zur Welt gekommen sind, besteht eine Wahlmöglichkeit schon grundsätzlich dann nicht, wenn bereits das prognostizierte Datum ohnehin vor dem 01. September liegt.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Befürchtung hinweist, dass der aus seiner Sicht verfrühte Beginn der Schulpflicht zu einer faktischen Verkürzung der Schulzeit führen werde, da ein freiwilliges 11. oder 12. Schuljahr nach § 32 Abs. 2 SchUG von der Zustimmung des Schulerhalters abhängig sei, so ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – als Frage der Beendigung der Schulpflicht bzw. des Schulbesuchs – hier nicht verfahrensgegenständlich. Die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 32 Abs. 2 SchUG wird darüber hinaus in Bezug auf die erforderliche Zustimmung des Schulerhalters derzeit ohnehin vom Verfassungsgerichtshof geprüft (G 259/2023).Soweit der Beschwerdeführer auf die Befürchtung hinweist, dass der aus seiner Sicht verfrühte Beginn der Schulpflicht zu einer faktischen Verkürzung der Schulzeit führen werde, da ein freiwilliges 11. oder 12. Schuljahr nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG von der Zustimmung des Schulerhalters abhängig sei, so ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – als Frage der Beendigung der Schulpflicht bzw. des Schulbesuchs – hier nicht verfahrensgegenständlich. Die Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, SchUG wird darüber hinaus in Bezug auf die erforderliche Zustimmung des Schulerhalters derzeit ohnehin vom Verfassungsgerichtshof geprüft (G 259 aus 2023,).

Im Endergebnis ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Feststellung, dass die Schulpflicht des Beschwerdeführers noch nicht begonnen hat, abweist.

3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053)

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Behinderung Einschulung Gesundheitszustand Schule sonderpädagogischer Förderbedarf Stichtag Volksschule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2280059.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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