Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W119 2151957-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zahl: 1092836910/230359725, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zahl: 1092836910/230359725, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine jemenitische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 16.03.2017, Zahl: 1092836910 / 151652912, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 16.03.2017, Zahl: 1092836910 / 151652912, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2021, GZ W119 2151957-1/17E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Beweiswürdigend legte es ua. dar, dass sich das individuelle Vorbringen des des Gatten der Beschwerdeführerin (GZ W119 2151947), im Herkunftsland wegen Anzeigen gegen staatliche Organe betreffend den Tod seines Bruders und den als Unfall getarnten Mordversuch an seinem Vater verfolgt worden zu sein, als nicht glaubwürdig erwiesen habe. Eigene Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2021, GZ W119 2151957-1/17E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Beweiswürdigend legte es ua. dar, dass sich das individuelle Vorbringen des des Gatten der Beschwerdeführerin (GZ W119 2151947), im Herkunftsland wegen Anzeigen gegen staatliche Organe betreffend den Tod seines Bruders und den als Unfall getarnten Mordversuch an seinem Vater verfolgt worden zu sein, als nicht glaubwürdig erwiesen habe. Eigene Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Am 16.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG) und begründete dies lediglich damit, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen.Am 16.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) und begründete dies lediglich damit, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen.
Am 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin dieser Fremdenpass ausgestellt, er war bis 30.01.2023 gültig.
Mit 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.03.2024 erneut verlängert.
Am 16.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG für subsidiär Schutzberechtigte ein.Am 16.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für subsidiär Schutzberechtigte ein.
Mittels Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 01.03.2023 wurde sie vom Bundesamt aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass sie von ihrem Herkunftsland kein Reisedokument erlangen könne.Mittels Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 01.03.2023 wurde sie vom Bundesamt aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass sie von ihrem Herkunftsland kein Reisedokument erlangen könne.
Diese Stellungnahme langte beim Bundesamt am 29.03.2023 ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gatte der Beschwerdeführerin habe damals im Jemen eine Anzeige gegen Sicherheitskräfte erstattet, weshalb die gesamte Familie große Angst habe, sich zur jemenitischen Botschaft zu begeben, weil sie im Falle eines persönlichen Erscheinens mit Repressalien seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Somit sei eine Antragstellung in der jemenitischen Botschaft unzumutbar und es werde höflichst ersucht, dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis erbracht, dass ihr ihr Herkunftsstaat kein Reisedokument ausstelle, und es werde davon ausgegangen, dass sie ein Reisedokument des Herkunftslandes erlangen könne. Die Begründung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 29.03.2023 decke sich mit den Angaben in der Niederschrift des Asylverfahrens, welche sowohl in der Entscheidung der ersten Instanz, als auch des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachtet worden seien. Zudem habe sie In der Niederschrift zum Asylverfahren angegeben, einen Reisepass besessen – und im Meer verloren - zu haben und noch Dokumente (den Personalausweis sowie die Heiratsurkunde) zu besitzen. Laut der Homepage des jemenitischen Konsulates in Wien müsste sie mit diesem Personalausweis einen Pass erhalten. Wie die Beantragung abzulaufen habe, sei dort ausführlich angegeben. Aus diesem Grund könne nicht erkannt werden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte, die Vertretungsbehörde ihres Herkunftslandes aufzusuchen, um dort einen Pass zu beantragen. Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses könne kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden.
Dagegen wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei wegen der aktuell instabilen Sicherheitslage im Jemen, den momentanen innerstaatlichen Konflikten in der Heimat und weil für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne, subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Aus diesem Grund sei es ihr auch nicht zumutbar, mit der jemenitischen Botschaft zwecks Passausstellung in Kontakt zu treten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Jemen, ihre Identität steht aufgrund eines im Asylverfahren vorgelegten jemenitischen Personalausweises fest.
Sie ist im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017, Zahl: 1092836910 / 151652912, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.03.2024 erneut verlängert.Sie ist im Bundesgebiet subsidiär schutzberechtigt. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2017, Zahl: 1092836910 / 151652912, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.03.2024 erneut verlängert.
Am 16.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG) und begründete dies lediglich damit, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Am 31.01.2018 wurde ihr dieser Fremdenpass ausgestellt, er war bis 30.01.2023 gültig.Am 16.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) und begründete dies lediglich damit, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Am 31.01.2018 wurde ihr dieser Fremdenpass ausgestellt, er war bis 30.01.2023 gültig.
Die jemenitische Botschaft in Wien stellt nur Reisepässe zur Erneuerung abgelaufener oder als Ersatz verlorener oder beschädigter Pässe bzw. für Kinder aus. In jedem dieser Fälle muss ua. der originale jemenitische Reisepass oder – im Verlustfall – eine Kopie samt Verlustbestätigung der Polizei vorgelegt werden, für Kinder der Pass des Vaters. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen jemenitischen Reisepass und brachte im Asylverfahren vor, diesen im Meer verloren zu haben. Sie konnte in ihren Verfahren auch keine Kopie vorlegen.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerdeführerin betreffend, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerdeführerin betreffend, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines jemenitischen Reisepasses in Österreich sind der Homepage der Botschaft (Passports - Yemen Embassy in Vienna; Zugriff am 17.10.2023) zu entnehmen:
„Passports
Renewing a Passport
1. Submit the original old passport and, if present, a copy of the Yemeni Identification card.
NOTE: Once the new passport is ready, the old passport will be canceled and returned with the new passport to the sender
1. Fill in the application form, your first name, father’s name, grandfather’s name and last name where it is required in both English and Arabic. Do not leave any blanks. You can get the Application Form here. You can also request our Consular Section to send you an Application form via ordinary mail. (Please contact directly the Consulate for additional info on costs and procedures).
2. Include 4 recent colored passport size photos with a white background.
3. It is very important to include the finger print of your left thumb where it is required. Sign in the space provided next to it.3. römisch eins t is very important to include the finger print of your left thumb where it is required. Sign in the space provided next to it.
FEES NOTE: all requests submitted via ordinary mail or couriers will have additional costs. Please contact directly the Consular Section for additional info on costs and procedures.
Replacing a lost or damaged passport
1. Submit the original old passport or copy of the passport and, if present, a copy of the Yemeni Identification card
NOTE: Once the new passport is ready, the old passport will be canceled and returned with the new passport to the sender
1. Fill in the application form, your first name, father’s name, grandfather’s name and last name where it is required in both English and Arabic. Do not leave any blanks. You can get the Application Form here. You can also request our Consular Section to send you an Application form via ordinary mail. (Please contact directly the Consulate for additional info on costs and procedures).
2. Include 4 recent colored passport size photos with a white background.
3. It is very important to include the finger print of your left thumb where it is required. Sign in the space provided next to it.3. römisch eins t is very important to include the finger print of your left thumb where it is required. Sign in the space provided next to it.
4. Submit a report from the police about losing the passport (only for LOST passports).
FEES LOST passport – Please contact directly the Consular Section for additional info on costs and procedures.
NOTE: all requests submitted via ordinary mail or couriers will have additional costs.
FEES LOST passport – Please contact directly the Consular Section for additional info on costs and procedures., NOTE: all requests submitted via ordinary mail or couriers will have additional costs.,
Making a passport for a child
1. Fill in the application as you would for an adult making sure that the child’s name is equivalent to the name that appears on the child’s birth certificate and the father’s name according to the father’s passport.
2. Present the Father’s passport with the application
3. Present the child’s birth certificate.“
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde durch Einsichtnahme in das österreichische Strafregister bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Spruchteil A)
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (§ 92 Abs. 1 FPG).Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass, 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;, 2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;, 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;, 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;, 5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Paragraph 92, Absatz eins, FPG).
Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §°88 FPG K8 f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin, einer jemenitischen Staatsangehörigen, am 08.02.2022 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.03.2024 erneut verlängert. Sie verfügte über keinen Reisepass ihrer Heimat – laut Angaben im Asylverfahren hatte sie diesen im Meer verloren-, weshalb ihr auch am 31.01.2018 ein bis 30.01.2023 gültiger Fremdenpass ausgestellt worden war. Es war ihr auch durchgehend nicht möglich, eine, laut Homepage der Botschaft für die Beschaffung des Ersatzpasses notwendige, Kopie des verlorenen Passes beizubringen. Die jemenitische Botschaft in Wien stellt nämlich nur Reisepässe zur Erneuerung abgelaufener oder als Ersatz verlorener oder beschädigter Pässe bzw. für Kinder aus. In jedem dieser Fälle müssen der originale jemenitische Reisepass oder – im Verlustfall – eben eine Kopie samt Verlustbestätigung der Polizei vorgelegt werden, für Kinder der Pass des Vaters.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG liegen somit vor, die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten und im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einer Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstünden bzw. ist kein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG bekannt. Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Fremdenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG liegen somit vor, die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten und im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einer Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstünden bzw. ist kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG bekannt. Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Fremdenpass auszustellen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fremdenpass Kopie Reisedokument subsidiärer Schutz Versagungsgrund VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W119.2151957.2.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023