Entscheidungsdatum
30.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W117 2279148-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 12.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 22.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1361025110/231620494 und die Anhaltung in Schubhaft seit 22.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 22.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1361025110/231620494 und die Anhaltung in Schubhaft seit 22.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 22.08.2023 bis zum 31.08.2023 (vor der Asylantragstellung) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom 22.08.2023 bis zum 31.08.2023 (vor der Asylantragstellung) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 31.08.2023 (ab Asylantragstellung) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG, §76 Abs. 6 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 31.08.2023 (ab Asylantragstellung) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG, §76 Absatz 6, FPG abgewiesen.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG, § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 Z. 5 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
VI. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung/Rückerstattung der Eingabengebühr wird gemäß §8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung/Rückerstattung der Eingabengebühr wird gemäß §8a Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Den Verfahrensparteien wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 12.10.2023 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft VerfahrenshilfeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2279148.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023