Entscheidungsdatum
31.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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G314 2266589-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 zu Recht erkannt :Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 zu Recht erkannt :
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass dieser korrekt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass dieser korrekt zu lauten hat:
„II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom XXXX 2014 wird gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 2014 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückgewiesen.“
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2266589.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023