TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/31 G301 2279191-1

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Veröffentlicht am 31.10.2023
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Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §42 Abs14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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G301 2279191-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , sowie 3.) des von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 23.08.2023, GZ: XXXX , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24, Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie 3.) des von ihnen gesetzlich vertretenen minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 23.08.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24, Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt lauten:

„1. Die Teilnahme des Schülers XXXX , geboren am XXXX , am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 wird gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG untersagt.„1. Die Teilnahme des Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 , am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 wird gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG untersagt.

2. Es wird gemäß § 11 Abs. 6 iVm. § 5 SchPflG angeordnet, dass der Schüler XXXX , geboren am XXXX , die allgemeine Schulpflicht für die restliche Dauer der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Die Eltern sind gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.“2. Es wird gemäß Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG angeordnet, dass der Schüler römisch 40 , geboren am römisch 40 , die allgemeine Schulpflicht für die restliche Dauer der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Die Eltern sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 29.08.2023, wurde in Bezug auf das von XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) und von XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) gesetzlich vertretene minderjährige Kind XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder BF3), die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG untersagt (Spruchpunkt 1.), weiters angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern „daher“ verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Schuljahr 2023/24 zu sorgen (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 29.08.2023, wurde in Bezug auf das von römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) und von römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) gesetzlich vertretene minderjährige Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder BF3), die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG untersagt (Spruchpunkt 1.), weiters angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern „daher“ verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Schuljahr 2023/24 zu sorgen (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).

Mit dem am 26.09.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 19.09.2023 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.10.2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF3 erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 auf der 4. Schulstufe durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.Der am römisch 40 geborene BF3 erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 auf der 4. Schulstufe durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Der BF3 hat keine Externistenprüfung für das Schuljahr 2022/23 abgelegt. Der belangten Behörde wurde lediglich ein Schreiben mit dem Titel „Reifegrad-Reflektion“ der „Wirkgemeinschaft Reifegrad-Reflektion“ und „Bewegung 2020“ vom 24.06.2023 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der BF3 mit Einschreiben vom 07.08.2023 von der VS XXXX abgemeldet worden sei und die belangte Behörde mit dem „Informationsschreiben“ der beschwerdeführenden Parteien ebenso vom 07.08.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass der BF3 weiterhin das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG wahrnehme. Überdies sei für den BF3 der häusliche Unterricht des BF3 nie angezeigt worden. Demnach müsse es sich „bezüglich Ihrem Schreiben vom 23.8.2023“ (gemeint: gegenständlich angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023) um ein Missverständnis handeln.In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass der BF3 mit Einschreiben vom 07.08.2023 von der VS römisch 40 abgemeldet worden sei und die belangte Behörde mit dem „Informationsschreiben“ der beschwerdeführenden Parteien ebenso vom 07.08.2023 darauf hingewiesen worden sei, dass der BF3 weiterhin das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf häuslichen Unterricht gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG wahrnehme. Überdies sei für den BF3 der häusliche Unterricht des BF3 nie angezeigt worden. Demnach müsse es sich „bezüglich Ihrem Schreiben vom 23.8.2023“ (gemeint: gegenständlich angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023) um ein Missverständnis handeln.

Die auf Grund der Aktenlage in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Entscheidungsfrist des BVwG:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in dessen Spruchpunkt 1. die Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß „§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz“ untersagt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in dessen Spruchpunkt 1. die Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß „§ 11 Absatz 4, Schulpflichtgesetz“ untersagt.

Die Zuständigkeit zur Untersagung des häuslichen Unterrichts ergibt sich seit der am 21.04.2023 in Kraft getretenen Novelle des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. I Nr. 37/2023, nunmehr aus der Bestimmung des neugefassten § 11 Abs. 6 SchPflG.Die Zuständigkeit zur Untersagung des häuslichen Unterrichts ergibt sich seit der am 21.04.2023 in Kraft getretenen Novelle des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, nunmehr aus der Bestimmung des neugefassten Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG.

Gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG beträgt in den Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist – in Verkennung der hier nach § 27 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 6 SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist – in Verkennung der hier nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG anwendbaren Rechtslage – fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von vier Wochen statt von fünf Tagen angeführt.

Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (§ 61 Abs. 3 AVG). Ist in einem Bescheid jedoch eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig (Paragraph 61, Absatz 3, AVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung. Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein entsprechend am 29.08.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Demnach hätte die Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs. 1 AVG am 30.08.2023 zu laufen begonnen und nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SchPflG iVm. § 33 Abs. 2 AVG bereits mit Ablauf des 04.09.2023 geendet, da der 03.09.2023 ein Sonntag war.Demnach hätte die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG am 30.08.2023 zu laufen begonnen und nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG bereits mit Ablauf des 04.09.2023 geendet, da der 03.09.2023 ein Sonntag war.

Legt man die in der Rechtsmittelbelehrung – fälschlich – angeführte Frist von vier Wochen zugrunde, dann hat die Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.09.2023 geendet.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.09.2023 bei der belangten Behörde eingebracht und war daher nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 AVG letztlich als rechtzeitig zu beurteilen.Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.09.2023 bei der belangten Behörde eingebracht und war daher nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 3, AVG letztlich als rechtzeitig zu beurteilen.

3.2. Zur Sache:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.       jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2.       jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)       Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch istGemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1.       mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2.       mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

1.       mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2.       gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3.       das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder

4.       eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5.       Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6.       der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 14, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.


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Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.1. Zur Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht (§ 11 SchPflG):3.2.1. Zur Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht (Paragraph 11, SchPflG):

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2023 wurde die Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG untersagt sowie in weiterer Folge angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern im Schuljahr 2023/24 „daher“ verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2023 wurde die Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG untersagt sowie in weiterer Folge angeordnet, dass die erziehungsberechtigten Eltern im Schuljahr 2023/24 „daher“ verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht des BF3 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen; schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Bildungsdirektion kein Externistenprüfungs-Zeugnis für das Schuljahr 2022/23, in dem sich der BF3 im häuslichen Unterricht befunden habe, übermittelt worden sei. Der BF3 sei zur Externistenprüfung gar nicht angetreten. Daher habe die belangte Behörde die Erfüllung der Schulpflicht des BF3 im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen gehabt. Begründet wurde dies von der belangten Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Bildungsdirektion kein Externistenprüfungs-Zeugnis für das Schuljahr 2022/23, in dem sich der BF3 im häuslichen Unterricht befunden habe, übermittelt worden sei. Der BF3 sei zur Externistenprüfung gar nicht angetreten. Daher habe die belangte Behörde die Erfüllung der Schulpflicht des BF3 im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen gehabt.

In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der BF3 mit Einschreiben vom 07.08.2023 von der VS XXXX abgemeldet worden sei und die belangte Behörde mit „Informationsschreiben“ der beschwerdeführenden Parteien (ebenso vom 07.08.2023) darauf hingewiesen worden sei, dass der BF3 weiterhin das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG wahrnehme. Überdies sei für den BF3 der häusliche Unterricht des BF3 nie angezeigt worden, weshalb nicht verständlich sei, wieso die Teilnahme am häuslichen Unterricht nun untersagt worden sei. Demnach müsse es sich „bezüglich Ihrem Schreiben vom 23.8.2023“ (gemeint: gegenständlich angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023) um ein Missverständnis handeln.In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der BF3 mit Einschreiben vom 07.08.2023 von der VS römisch 40 abgemeldet worden sei und die belangte Behörde mit „Informationsschreiben“ der beschwerdeführenden Parteien (ebenso vom 07.08.2023) darauf hingewiesen worden sei, dass der BF3 weiterhin das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf häuslichen Unterricht gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG wahrnehme. Überdies sei für den BF3 der häusliche Unterricht des BF3 nie angezeigt worden, weshalb nicht verständlich sei, wieso die Teilnahme am häuslichen Unterricht nun untersagt worden sei. Demnach müsse es sich „bezüglich Ihrem Schreiben vom 23.8.2023“ (gemeint: gegenständlich angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023) um ein Missverständnis handeln.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung zur Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2023/24 in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids auf „§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde diese Bestimmung wie folgt wiedergegeben (Hervorhebungen wie im Bescheid):Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung zur Untersagung des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2023/24 in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids auf „§ 11 Absatz 4, Schulpflichtgesetz“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde diese Bestimmung wie folgt wiedergegeben (Hervorhebungen wie im Bescheid):

„Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und vor Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.“„Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und vor Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.“

Die belangte Behörde verkannte hier die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage, zumal der von ihr im Bescheid zitierte Wortlaut des § 11 Abs. 4 SchPflG aufgrund der SchPflG-Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 mit Ablauf des 20.04.2023 außer Kraft trat und gleichzeitig § 11 Abs. 4 SchPflG den bereits oben dargelegten neuen Wortlaut erhielt.Die belangte Behörde verkannte hier die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage, zumal der von ihr im Bescheid zitierte Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG aufgrund der SchPflG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, mit Ablauf des 20.04.2023 außer Kraft trat und gleichzeitig Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG den bereits oben dargelegten neuen Wortlaut erhielt.

Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG in der nunmehr geltenden Fassung hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG in der nunmehr geltenden Fassung hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Untersagung der Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf den im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids nach Novellierung des Schulpflichtgesetzes am 21.04.2023 in Kraft getretenen Tatbestand des § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG stützen müssen.Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Untersagung der Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 auf den im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids nach Novellierung des Schulpflichtgesetzes am 21.04.2023 in Kraft getretenen Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG stützen müssen.

Allein der Umstand, dass die belangte Behörde die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht auch auf die Bestimmung des § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG gestützt hat, begründet aber nicht eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit.Allein der Umstand, dass die belangte Behörde die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht auch auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG gestützt hat, begründet aber nicht eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 28 VwGVG, Rz 13).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Paragraph 28, VwGVG, Rz 13).

„Sache“ im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 (5. Schulstufe) und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 6 iVm. § 5 SchPflG.„Sache“ im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 (5. Schulstufe) und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG.

Ausdrücklich und zwingend ist in § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG angeordnet, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen ist, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Ausdrücklich und zwingend ist in Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG angeordnet, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen ist, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ iSd § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187). Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187). Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).

§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 SchPflG (nunmehr § 11 Abs. 6, Anm.) räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (nunmehr Paragraph 11, Absatz 6,, Anmerkung räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).

An dieser Rechtslage ändert sich auch durch die mit BGBl. I Nr. 37/2023 erfolgte Änderung des SchPflG nichts, die in § 11 Abs. 6 SchPflG eine übersichtlichere Gliederung der einzelnen Tatbestände vorsieht und der Rechtsklarheit dient, indem sie festlegt, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat (siehe ErläutRV 1956 BlgNR 27. GP).An dieser Rechtslage ändert sich auch durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, erfolgte Änderung des SchPflG nichts, die in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG eine übersichtlichere Gliederung der einzelnen Tatbestände vorsieht und der Rechtsklarheit dient, indem sie festlegt, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat (siehe ErläutRV 1956 BlgNR 27. GP).

Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass bei Untersagung der Teilnahme des häuslichen Unterrichts mangels Ablegung einer Externistenprüfung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass bei Untersagung der Teilnahme des häuslichen Unterrichts mangels Ablegung einer Externistenprüfung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Art. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G 377/2018).Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Artikel 3, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G 377 aus 2018,).

Im vorliegenden Fall steht die Tatsache außer Streit, dass der BF3 keine Externistenprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 abgelegt hat.Im vorliegenden Fall steht die Tatsache außer Streit, dass der BF3 keine Externistenprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, abgelegt hat.

Was die der belangten Behörde übermittelte „„Reifegrad-Reflektion“ der „Wirkgemeinschaft Reifegrad-Reflektion“ vom 24.06.2023 anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben jedenfalls keinen Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG darstellt, zumal ein solcher Nachweis nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Was die der belangten Behörde übermittelte „„Reifegrad-Reflektion“ der „Wirkgemeinschaft Reifegrad-Reflektion“ vom 24.06.2023 anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben jedenfalls keinen Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG darstellt, zumal ein solcher Nachweis nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Alternative Nachweise, wie sie von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegt wurden, kommen daher jedenfalls nicht in Betracht.

Abschließend ist somit festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 erbracht haben. Die belangte Behörde hat die weitere Teilnahme des BF3 am häuslichen Unterricht daher zu Recht untersagt.

3.2.2. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG:3.2.2. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. Paragraph 5, SchPflG:

Die Bildungsdirektion hat gemäß § 11 Abs. 6 SchpflG neben der Untersagung des häuslichen Unterrichts auch anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Die Bildungsdirektion hat gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchpflG neben der Untersagung des häuslichen Unterrichts auch anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX sind daher verpflichtet, im Schuljahr 2023/24 für die Erfüllung der Schulpflicht von XXXX an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen.“„Die erziehungsberechtigten Eltern römisch 40 und römisch 40 sind daher verpflichtet, im Schuljahr 2023/24 für die Erfüllung der Schulpflicht von römisch 40 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen.“

Inhaltlich ist die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgrund der rechtmäßigen Untersagung der weiteren Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zu beanstanden, allerdings war der Wortlaut des Spruchpunktes 2. entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 iVm § 5 SchPflG neu zu fassen.Inhaltlich ist die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgrund der rechtmäßigen Untersagung der weiteren Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zu beanstanden, allerdings war der Wortlaut des Spruchpunktes 2. entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 5, SchPflG neu zu fassen.

Dabei ist auch die von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits vorliegende und nachfolgend abgebildete Rechtsprechung des VwGH vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, zu berücksichtigen.

Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. § 5 legcit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. § 11 Abs. 4 legcit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. § 5 SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. Paragraph 5, zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der Paragraphen 2 und Paragraph 3, SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. Paragraph 5, legcit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. Paragraph 11, Absatz 4, legcit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. Paragraph 5, SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG (Spruchpunkt 2.) hat sich somit ebenso als unbegründet erwiesen, wobei der Wortlaut des Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der dargelegten Rechtsprechung des VwGH folgend insofern neu zu fassen war, als die Geltungsdauer der Anordnung („für die restliche Dauer der Schulpflicht“) präzisiert wird.Die Beschwerde gegen die Anordnung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG (Spruchpunkt 2.) hat sich somit ebenso als unbegründet erwiesen, wobei der Wortlaut des Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der dargelegten Rechtsprechung des VwGH folgend insofern neu zu fassen war, als die Geltungsdauer der Anordnung („für die restliche Dauer der Schulpflicht“) präzisiert wird.

Insoweit in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides normiert wird, dass die erziehungsberechtigten Eltern „daher“ – offenbar gemeint: aufgrund der vorangegangenen Untersagung des häuslichen Unterrichts – verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ist festzuhalten, dass sich die entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Erziehungsberechtigten nicht erst aus der Untersagung des häuslichen Unterrichts, sondern in allgemeiner Weise bereits aus der Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchPflG ergibt, wonach die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Insoweit in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides normiert wird, dass die erziehungsberechtigten Eltern „daher“ – offenbar gemeint: aufgrund der vorangegangenen Untersagung des häuslichen Unterrichts – verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ist festzuhalten, dass sich die entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Erziehungsberechtigten nicht erst aus der Untersagung des häuslichen Unterrichts, sondern in allgemeiner Weise bereits aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz SchPflG ergibt, wonach die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

3.2.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.

Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).

3.3. Ergebnis:

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen, wobei die Abweisung im Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage des § 11 Abs. 4 und 6 SchPflG mit der Maßgabe zu erfolgen hatte, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides den oben im Spruch angeführten geänderten Wortlaut erhalten (Spruchpunkt A.).Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen, wobei die Abweisung im Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage des Paragraph 11, Absatz 4 und 6 SchPflG mit der Maßgabe zu erfolgen hatte, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides den oben im Spruch angeführten geänderten Wortlaut erhalten (Spruchpunkt A.).

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G301.2279191.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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