Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2279430-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX wh., gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.10.2023, Zl. 515443/21/ZD/1023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 wh., gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.10.2023, Zl. 515443/21/ZD/1023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 14 Absatz eins und 2 ZDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Rahmen einer am 08.07.2021 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.1.1. Im Rahmen einer am 08.07.2021 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 23.07.2021, 515443/1/ZD/21, wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 08.07.2021 festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2021 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen.
Dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Behörde vom 21.09.2022, 515443/17/ZD/0922, aufgrund seiner Ausbildung am Oberstufenrealgymnasium XXXX bis längstens 30.06.2023 aufgeschoben.Dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Behörde vom 21.09.2022, 515443/17/ZD/0922, aufgrund seiner Ausbildung am Oberstufenrealgymnasium römisch 40 bis längstens 30.06.2023 aufgeschoben.
Mit Antrag vom 10.07.2023, am Folgetag bei der Behörde eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer Aufschub bis Juli 2025, er habe seine Ausbildung am BORG XXXX aufgrund eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes abbrechen müssen und habe darauf im vergangenen Jahr die Maturaschule XXXX besucht, wegen des dortigen Onlineunterrichts plane er jedoch, zur Maturaschule XXXX zu wechseln, da dort Präsenzunterricht angeboten werde. Mit Antrag vom 10.07.2023, am Folgetag bei der Behörde eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer Aufschub bis Juli 2025, er habe seine Ausbildung am BORG römisch 40 aufgrund eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes abbrechen müssen und habe darauf im vergangenen Jahr die Maturaschule römisch 40 besucht, wegen des dortigen Onlineunterrichts plane er jedoch, zur Maturaschule römisch 40 zu wechseln, da dort Präsenzunterricht angeboten werde.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde vom 02.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben als Externist die Reifeprüfung zu verfolgen, doch stelle die Vorbereitung auf die Reifeprüfung im Selbststudium keine Berufsvorbereitung dar, weshalb sie einen Aufschub nicht begründen könne. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2023 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2023 – eingelangt am 10.10.2023 – Beschwerde. Er brachte vor, es handle sich nicht um ein Selbststudium, sondern er besuche Vorbereitungskurse an einer Maturaschule. Es seien bereits mehrfach aufgrund seiner psychischen Erkrankung Krankenhausaufenthalte notwendig gewesen, so auch zuletzt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er die Maturaklasse im BORG XXXX habe abbrechen müssen. Es sei ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich einen Zivildienst auszuüben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2023 – eingelangt am 10.10.2023 – Beschwerde. Er brachte vor, es handle sich nicht um ein Selbststudium, sondern er besuche Vorbereitungskurse an einer Maturaschule. Es seien bereits mehrfach aufgrund seiner psychischen Erkrankung Krankenhausaufenthalte notwendig gewesen, so auch zuletzt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er die Maturaklasse im BORG römisch 40 habe abbrechen müssen. Es sei ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich einen Zivildienst auszuüben.
Am 12.10.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.2. Am 01.01.2021 besuchte der Beschwerdeführer das XXXX , und plante dort zu maturieren, was jedoch krankheitsbedingt nicht möglich war, woraufhin er seine Ausbildung dort abbrach. 1.2. Am 01.01.2021 besuchte der Beschwerdeführer das römisch 40 , und plante dort zu maturieren, was jedoch krankheitsbedingt nicht möglich war, woraufhin er seine Ausbildung dort abbrach.
Der Beschwerdeführer war bzw. ist an der Maturaschule Institut XXXX von 17.10.2022 bis 17.02.2023, von 27.02.2023 bis 07.07.2023 und von 02.10.2023 bis 16.02.2024 für Vorbereitungskurse für die externe Matura angemeldet.Der Beschwerdeführer war bzw. ist an der Maturaschule Institut römisch 40 von 17.10.2022 bis 17.02.2023, von 27.02.2023 bis 07.07.2023 und von 02.10.2023 bis 16.02.2024 für Vorbereitungskurse für die externe Matura angemeldet.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet unter nicht suizidalem selbstverletzenden Verhalten, emotionaler Instabilität (F60.3-) sowie einer depressiven Episode, er ist aufgrund dessen in ärztlicher sowie psychotherapeutischer Behandlung, bei Verschlechterung des Zustandes/geäußerten Selbstmordgedanken war bereits mehrfach eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers notwendig.
Beim Beschwerdeführer besteht aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % und ist der Beschwerdeführer voraussichtlich außerstande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, weil er derzeit krankheitsbedingt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1 ergeben sich aus der Aktenlage insbesondere den im Behördenakt befindlichen Bescheiden und Eingaben des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Arztbriefen, Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte und dergleichen, sowie andererseits aus dem Sachverständigengutachten vom 20.08.2023 von XXXX , welches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesens im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellt wurde. 2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Arztbriefen, Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte und dergleichen, sowie andererseits aus dem Sachverständigengutachten vom 20.08.2023 von römisch 40 , welches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesens im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vom Beschwerdeführer, der am 08.07.2021 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum Juli 2025) beantragt, weil er derzeit die Maturaschule XXXX besuche. Am 01.01.2021 war der Beschwerdeführer noch Schüler des BORG XXXX .Vom Beschwerdeführer, der am 08.07.2021 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum Juli 2025) beantragt, weil er derzeit die Maturaschule römisch 40 besuche. Am 01.01.2021 war der Beschwerdeführer noch Schüler des BORG römisch 40 .
Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
§ 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2021 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – die XXXX besuchte während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit dem Besuch der Vorbereitungskurse zur externen Matura an der Maturaschule XXXX begründet wurde. Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2021 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – die römisch 40 besuchte während der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes mit dem Besuch der Vorbereitungskurse zur externen Matura an der Maturaschule römisch 40 begründet wurde.
Gemäß § 14 Abs. 2 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Dem Beschwerdeführer wurde der Aufschub bis zum 30.06.2023 gewährt, die Jahresfrist endet daher am 30.06.2024. Da der Beschwerdeführer jedoch noch nicht zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen ist, ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist anzutreten hatte.
Entscheidend ist daher ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner im Oktober 2022 begonnenen Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen erheblichen Nachteil erfahren würde.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Nach der Rechtsprechung ist Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, nicht durch die Zivildienstleistung unterbrechen muss. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Nach der Rechtsprechung ist Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, nicht durch die Zivildienstleistung unterbrechen muss. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde keine Gründe darlegen, wieso ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes ein bedeutender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Der Beschwerdeführer machte lediglich Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und gab an, aufgrund dessen nicht in der Lage zu sein den Zivildienst anzutreten. Es handelt sich dabei aber nicht um Nachteile die durch die Unterbrechung der Ausbildung entstehen, sondern sind die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Tauglichkeit bzw. Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Der Zivildienst ist als Ersatzdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert. Zivildienstpflichtig kann demnach nur der taugliche Wehrpflichtige werden. Aus dem Charakter des Zivildienstes als Ersatzdienst folgt zwangsläufig, dass ebenso wie ihr Entstehen auch der Weiterbestand der Zivildienstpflicht davon abhängt, dass der Zivildienstpflichtige weiterhin tauglich zum Wehrdienst ist. Fällt diese Eignung nachträglich weg, so geht damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Zivildienst unter (VwGH 15.03.1994, 94/11/0012).
Es ist zwischen der Tauglichkeit zum Wehrdienst einerseits und der Eignung zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zivildienstes andererseits zu unterscheiden. Es kann durchaus sein, dass ein Zivildienstpflichtiger zwar noch zur Erbringung solcher Leistungen, wenn auch eingeschränkt, geeignet, aber nicht mehr tauglich zum Wehrdienst ist. Es bedarf daher, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, vor Erlassung eines Zuweisungsbescheides zur Leistung von Zivildienst auch der Prüfung der Tauglichkeit des Betreffenden zum Wehrdienst durch die Zivildienstbehörde (VwGH 28.09.1993, 92/11/0288).
Der Beschwerdeführer ist noch nicht zugewiesen, das Vorbringen und die vorgelegten Dokumente legen nahe, dass vor Erlass eines Zuweisungsbescheides die Behörde zu prüfen hätte ob die Tauglichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor besteht.
Daneben hat nach der Rechtsprechung des VwGH eine Person, die nicht mehr wehrpflichtig (sondern zivildienstpflichtig) ist, zwar keinen Anspruch auf Durchführung eines neuerlichen Stellungsverfahrens. Sie hat aber Anspruch auf Überprüfung des aufrechten Bestandes ihrer Tauglichkeit, welche auch Voraussetzung für die Zivildienstpflicht ist, durch den Bundesminister für Inneres (nunmehr: Zivildienstserviceagentur), wenn sie konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall ihrer Tauglichkeit dartut (VwGH 15.03.1994, 94/11/0012).
Mangels Relevanz des Gesundheitszustandes für den Aufschub nach § 14 ZDG und weil andere Nachteile durch die Unterbrechung der Ausbildung nicht dargelegt wurden, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Mangels Relevanz des Gesundheitszustandes für den Aufschub nach Paragraph 14, ZDG und weil andere Nachteile durch die Unterbrechung der Ausbildung nicht dargelegt wurden, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub Aufschubantrag Ausbildung außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Gesundheitszustand ordentlicher Zivildienst Schule Tauglichkeit Unterbrechung ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2279430.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023