Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W170 2278480-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX wh., unvertreten, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.09.2023, Zl. P1779024/5-HPA/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 wh., unvertreten, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.09.2023, Zl. P1779024/5-HPA/2023, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 01.09.2023, Zl. P1779024/5-HPA/2023 wurde der Antrag von XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, am 17.07.2023 bei der Behörde eingelangt, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptmieterin der Wohnung die Mutter des Beschwerdeführers sei und der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres gemeldet gewesen sei. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt und der Antrag abzuweisen.1.1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 01.09.2023, Zl. P1779024/5-HPA/2023 wurde der Antrag von römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, am 17.07.2023 bei der Behörde eingelangt, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptmieterin der Wohnung die Mutter des Beschwerdeführers sei und der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres gemeldet gewesen sei. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt und der Antrag abzuweisen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2023 persönlich ausgefolgt.
1.2. Mit am 22.09.2023 bei der Behörde eingelangtem E-Mail erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid „Einspruch“ (wohl gemeint: Beschwerde).
Diese hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren ! Ich möchte Einspruch gegen meine Wohnkostenbeihilfe erheben. Ich zahle die Miete und komme mit meinem derzeitigen Lohn nicht aus vom Bundesheer. Somit möchte ich Einspruch erheben.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
1.3. Am 25.09.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2023, W170 2278480-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde insoweit mangelhaft sei, als er lediglich angeführt habe, mit seinem derzeitigen Lohn vom Bundesheer nicht auszukommen, aber nicht, warum er vermeine, der Bescheid sei rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, um diesen Mangel zu beheben und wurde ihm vorgehalten, dass die Beschwerde bei unnützem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden würde.
Der genannte Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer am 02.10.2023 am ersten Tag der Abholfrist persönlich übernommen, nachdem dieser nach einem vergeblichen Zustellversuch an einer Geschäftsstelle der Post hinterlegt worden war.
1.4. Am 07.10.2023 gab der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 04.10.2023 (somit rechtzeitig) zur Post, der am 13.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Dieser hatte folgenden Inhalt:
„[…] Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.09.2023, P1779025/5-HPA/2023
Ich XXXX , weiß nicht wie ich mit 500 Euro die Miete von 628,73 bezahlen soll. Ich römisch 40 , weiß nicht wie ich mit 500 Euro die Miete von 628,73 bezahlen soll.
Dadurch habe ich auch Angst, dass die Wohnung verloren wird.
Darum würde ich Sie bitten das Problem zu lösen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Hochachtungsvoll
[…]“
Bis dato ist keine weitere Beschwerdeergänzung oder Beschwerdeverbesserung im gegenständlichen Verfahren eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Der gegenständlichen Beschwerde sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde als auch im Schriftsatz vom 04.10.2023 nur angeführt, dass er mit seinem Geld nicht auskomme und daher fürchte, die Wohnung zu verlieren; die Rechtswidrigkeit des Bescheides, der die Rechtslage dargelegt und ausgeführt hat, dass die Hauptmieterin der Wohnung die Mutter des Beschwerdeführers sei, der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres gemeldet gewesen sei und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt seien, wird nicht einmal im Ansatz behauptet.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2023 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat, da er im Schreiben vom 04.10.2023 abermals nur darauf hingewiesen hat, dass er sich die Wohnung mit dem „Lohn“, den er beim Bundesheer erhalte, nicht leisten könne. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde aber abermals nicht einmal laienhaft dargetan.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2023 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat, da er im Schreiben vom 04.10.2023 abermals nur darauf hingewiesen hat, dass er sich die Wohnung mit dem „Lohn“, den er beim Bundesheer erhalte, nicht leisten könne. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde aber abermals nicht einmal laienhaft dargetan.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).
Zwar ist gegenständlich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe anstrebt, es ist aber nicht zu sehen, mit welchem Argument er seinen Standpunkt, diese stehe ihm zu und warum der Bescheid daher rechtswidrig sei, vertreten will.
Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.
Schlagworte
Beschwerdemängel Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2278480.1.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023