Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
AVG §13 Abs1Spruch
,
W170 2278255-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiedereinsetzungsantrag vom 06.10.2023 von BezInsp i.R. XXXX , vertreten durch Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiedereinsetzungsantrag vom 06.10.2023 von BezInsp i.R. römisch 40 , vertreten durch Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, beschlossen:
A)
Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß §§ 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im gegenständlichen Verfahren bestand jedenfalls vor der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Zustellvollmacht des BezInsp i.R. XXXX (in Folge: Antragsteller) an Rechtsanwälte Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte (siehe etwa die Berufung auf die Vollmacht durch diese in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 31.05.2023).1.1. Im gegenständlichen Verfahren bestand jedenfalls vor der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Zustellvollmacht des BezInsp i.R. römisch 40 (in Folge: Antragsteller) an Rechtsanwälte Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte (siehe etwa die Berufung auf die Vollmacht durch diese in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 31.05.2023).
Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), Außenstelle Salzburg, vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, wurde der Antragsteller wegen einer näher bezeichneten Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen und gegen diesen eine Geldstrafe in der Höhe von € 200 verhängt.
Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Antragsteller, der bereits zuvor von Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte vertreten war, durch RSb-Zustellung an diesen Rechtsvertreter am 28.07.2023 zugestellt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2023 vorgelegt.
1.2. Mit am 10.08.2023 an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde, XXXX übermitteltem Schriftsatz vom 10.08.2023 erhob der Antragsteller durch seine oben genannten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2. Mit am 10.08.2023 an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde, römisch 40 übermitteltem Schriftsatz vom 10.08.2023 erhob der Antragsteller durch seine oben genannten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.
Im Internet ist die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at als die zu verwendende E-Mail-Adresse der Behörde angegeben.
Der Vertreter des Antragstellers hatte bereits zuvor im Verfahren die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des Senatsvorsitzenden der Behörde genutzt, um die im Verfahren erhobenen Schriftsätze bei der Behörde einzubringen. Auch die Behörde hat über diese
E-Mail-Adresse mit dem Vertreter des Antragstellers kommuniziert.Der Vertreter des Antragstellers hatte bereits zuvor im Verfahren die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des Senatsvorsitzenden der Behörde genutzt, um die im Verfahren erhobenen Schriftsätze bei der Behörde einzubringen. Auch die Behörde hat über diese , E-Mail-Adresse mit dem Vertreter des Antragstellers kommuniziert.
1.3. Der zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde war von 31.07.2023 bis 03.09.2023 im Erholungsurlaub. Er fand nach Rückkehr aus seinem Erholungsurlaub die Beschwerde im Postfach seiner persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse vor und übermittelte diese an die Einlaufstelle der Behörde, wo diese am 04.09.2023 entgegengenommen wurde.
1.4. Der Antragsteller hat von der Verspätung erst durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023, W170 2278255-1/5Z ua., durch Hinterlegung am 02.10.2023 zugestellt, erfahren. Der Wiedereinsetzungsantrag langte am 06.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.5. Als Wiedereinsetzungsgrund hat der Antragsteller im relevanten Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass der Antragsteller nicht die Rechtsansicht, wonach die Beschwerde deswegen verspätet ist, dass sie an die E-Mail-Adresse des Vorsitzenden der Disziplinarbehörde gerichtet gewesen sei, teile. Der gesamte Schriftverkehr in gegenständlicher Disziplinarsache sei zwischen dem Rechtsvertreter des Antragstellers und der Disziplinarbehörde ausschließlich über die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden geführt worden. Es sei der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst gewesen, der mit dem Rechtsvertreter des Antragstellers unter der vorgenannten E-Mail-Adresse laufend korrespondiert habe. Die ursprüngliche Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss sei an XXXX gerichtet gewesen und habe die Bundesdisziplinarbehörde selbst in ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2022, mit welchem die seinerzeitige Beschwerde vorgelegt worden sei, diese E-Mail-Adresse verwendet. Auch die zwischenzeitlich geführte Korrespondenz seitens der Disziplinarbehörde mit dem Rechtsvertreter des Antragstellers sei ausschließlich über die obgenannte E-Mail-Adresse erfolgt, welche im nunmehrigen Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023 als die „persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden“ bezeichnet werde. Zur Darlegung dieses Umstandes bringe der Antragsteller Urkunden in Vorlage, die die Kommunikation belegen würden. Der Antragsteller und dessen Rechtsvertreter hätten sohin dauernd davon ausgehen können, dass im rechtswirksamen Verkehr und Korrespondenz die von der Disziplinarkommission selbst gewählte und verwendete E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden die richtige Anschrift sei. Dass dieser angeblich bei Übermittlung der Beschwerde im Urlaub gewesen sei, sei natürlich weder dem Antragsteller noch dessen Rechtsvertreter bekannt gewesen. Von einer Verspätung könne sohin keine Rede sein. Hiezu komme, dass auch in einem anderen Beschwerdefall ( XXXX ) die Korrespondenz zwischen der Disziplinarbehörde und dem Rechtsvertreter ausschließlich über die E-Mail-Adresse XXXX erfolgt sei. Diese Angelegenheit sei vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W170 2252198-1/7Z verhandelt worden. Sollte man tatsächlich der Meinung sein, dass die Beschwerde verspätet sei, da sie nicht an die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at, sondern an jene des zuständigen Senatsvorsitzenden gerichtet gewesen sei, von welcher angeblichen Verspätung der Beschwerdeführer am 02.10.2023 durch Hinterlegung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023 erstmals erfahren habe, stellt der Antragsteller im Sinne des § 33 des „Bundesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, weil der Antragsteller dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe, dass die Eingabe der Beschwerde per E-Mail vom 10.08.2023 nicht an die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at, sondern an jene des zuständigen Senatsvorsitzenden gerichtet gewesen sei. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG sei der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Den Antragsteller treffe an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden, da er selbst gar nicht gewusst habe, dass die Einbringung der Beschwerde an die dauernd verwendete E-Mail-Adresse des zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeblich keine Rechtswirkungen entfalte. Seinen Rechtsvertreter treffe aber an der angeblichen Versäumung der Beschwerdefrist vom 10.08.2023 auch kein Verschulden, höchstens ein solches des minderen Grades, habe er doch aufgrund der bisher geübten Praxis, nämlich dass sämtliche vorherigen Eingaben in diesem Verfahren und sämtliche Korrespondenz unter der E-Mail-Adresse des zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkommission geführt worden seien und er auch nicht habe wissen können, dass beim Versenden der Beschwerde vom 10.08.2023 der Vorsitzende der Disziplinarkommission, welcher selbst immer diese E-Mail-Adresse verwendet habe, im Urlaub sei, gehandelt. Zur Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes (insbesondere, dass es sich bei der Fristversäumung lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt) bringe der Antragsteller neben der vorgenannten Korrespondenz beiliegende Erklärung seines Verteidigers Dr. Bertram Grass in Vorlage. Aus all den Gründen stelle der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, GZ 2023-0.089.158.1.5. Als Wiedereinsetzungsgrund hat der Antragsteller im relevanten Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass der Antragsteller nicht die Rechtsansicht, wonach die Beschwerde deswegen verspätet ist, dass sie an die E-Mail-Adresse des Vorsitzenden der Disziplinarbehörde gerichtet gewesen sei, teile. Der gesamte Schriftverkehr in gegenständlicher Disziplinarsache sei zwischen dem Rechtsvertreter des Antragstellers und der Disziplinarbehörde ausschließlich über die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden geführt worden. Es sei der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst gewesen, der mit dem Rechtsvertreter des Antragstellers unter der vorgenannten E-Mail-Adresse laufend korrespondiert habe. Die ursprüngliche Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss sei an römisch 40 gerichtet gewesen und habe die Bundesdisziplinarbehörde selbst in ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2022, mit welchem die seinerzeitige Beschwerde vorgelegt worden sei, diese E-Mail-Adresse verwendet. Auch die zwischenzeitlich geführte Korrespondenz seitens der Disziplinarbehörde mit dem Rechtsvertreter des Antragstellers sei ausschließlich über die obgenannte E-Mail-Adresse erfolgt, welche im nunmehrigen Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023 als die „persönliche dienstliche E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden“ bezeichnet werde. Zur Darlegung dieses Umstandes bringe der Antragsteller Urkunden in Vorlage, die die Kommunikation belegen würden. Der Antragsteller und dessen Rechtsvertreter hätten sohin dauernd davon ausgehen können, dass im rechtswirksamen Verkehr und Korrespondenz die von der Disziplinarkommission selbst gewählte und verwendete E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden die richtige Anschrift sei. Dass dieser angeblich bei Übermittlung der Beschwerde im Urlaub gewesen sei, sei natürlich weder dem Antragsteller noch dessen Rechtsvertreter bekannt gewesen. Von einer Verspätung könne sohin keine Rede sein. Hiezu komme, dass auch in einem anderen Beschwerdefall ( römisch 40 ) die Korrespondenz zwischen der Disziplinarbehörde und dem Rechtsvertreter ausschließlich über die E-Mail-Adresse römisch 40 erfolgt sei. Diese Angelegenheit sei vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W170 2252198-1/7Z verhandelt worden. Sollte man tatsächlich der Meinung sein, dass die Beschwerde verspätet sei, da sie nicht an die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at, sondern an jene des zuständigen Senatsvorsitzenden gerichtet gewesen sei, von welcher angeblichen Verspätung der Beschwerdeführer am 02.10.2023 durch Hinterlegung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023 erstmals erfahren habe, stellt der Antragsteller im Sinne des Paragraph 33, des „Bundesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, weil der Antragsteller dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe, dass die Eingabe der Beschwerde per E-Mail vom 10.08.2023 nicht an die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at, sondern an jene des zuständigen Senatsvorsitzenden gerichtet gewesen sei. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG sei der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Den Antragsteller treffe an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden, da er selbst gar nicht gewusst habe, dass die Einbringung der Beschwerde an die dauernd verwendete E-Mail-Adresse des zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeblich keine Rechtswirkungen entfalte. Seinen Rechtsvertreter treffe aber an der angeblichen Versäumung der Beschwerdefrist vom 10.08.2023 auch kein Verschulden, höchstens ein solches des minderen Grades, habe er doch aufgrund der bisher geübten Praxis, nämlich dass sämtliche vorherigen Eingaben in diesem Verfahren und sämtliche Korrespondenz unter der E-Mail-Adresse des zuständigen Vorsitzenden der Disziplinarkommission geführt worden seien und er auch nicht habe wissen können, dass beim Versenden der Beschwerde vom 10.08.2023 der Vorsitzende der Disziplinarkommission, welcher selbst immer diese E-Mail-Adresse verwendet habe, im Urlaub sei, gehandelt. Zur Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes (insbesondere, dass es sich bei der Fristversäumung lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt) bringe der Antragsteller neben der vorgenannten Korrespondenz beiliegende Erklärung seines Verteidigers Dr. Bertram Grass in Vorlage. Aus all den Gründen stelle der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, GZ 2023-0.089.158.
In der mit 06.10.2023 datierten Erklärung des Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt, wurde neben Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags ausgeführt, dass Dr. GRASS den Hinweis auf den Internetauftritt der Bundesdisziplinarbehörde, wonach der E-Mail-Verkehr über die Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at einzubringen sei, keine Beachtung geschenkt habe, weil frühere Beschwerden sowie sämtlicher Schriftverkehr seitens des Dr. GRASS als Rechtsvertreter des Antragstellers an die Bundesdisziplinarbehörde aber auch von dieser an Dr. GRASS immer über die E-Mail-Adresse des zuständigen Senatsvorsitzenden geschehen sei und Dr. GRASS daher aus gutem Grund davon habe ausgehen können, dass dies die richtige E-Mail-Adresse sei und über diese der gesamte Schriftverkehr inklusive Eingaben, Ersuchen und Beschwerde geführt werden könne. Auch in einer anderen Disziplinarangelegenheit sei der Schriftverkehr mit der Behörde über die genannte E-Mail-Adresse geführt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag war mit einer Beschwerde verbunden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, der der Vertreter des Beschwerdeführers trotz Vorhalt im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023, W170 2278255-1/5Z u.a., nicht entgegengetreten ist bzw. hinsichtlich der Vorlage an das Verwaltungsgericht aus der unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden verfahrenseinleitenden Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.10.2023.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Auskunft des zuständigen Senatsvorsitzenden der Behörde mit Schreiben vom 26.09.2023, 2023-0.089.158 (Oz 4), dem ein diese Ausführungen bestätigender ESS-Auszug angehängt war. Dieses Schreiben wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023, W170 2278255-1/5Z u.a., vorgehalten und ist er diesem nicht entgegengetreten.
Auch der Einlaufstempel auf der Beschwerde, der mit 04.09.2023 datiert ist, spricht für die gegenständliche Feststellung.
2.3. Zu den Feststellungen zu 1.4. ist auszuführen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag angab, von der Verspätung erst durch Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2023, W170 2278255-1/5Z u.a., erfahren zu haben, was insoweit nachvollziehbar ist, als dem Beschwerdeführer hier das erste Mal der Erholungsurlaub des zuständigen Senatsvorsitzenden bzw. die Dauer dieses Erholungsurlaubes bekannt werden konnte.
Wann der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, ergibt sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Gemäß § 33 Abs. 4 3. Satz VwGVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (siehe hiezu auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, 3. Satz VwGVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (siehe hiezu auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).
3.2. In seinem Beschluss vom 02.11.2023, Zl. W170 2278255-1/7E, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde erst als am 04.09.2023 als eingebracht gilt, da der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, am 28.07.2023 an den Beschwerdeführer zu Handen Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte zugestellt wurde und somit die gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG mit vier Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 25.08.2023 endete, liegt auch Verspätung vor. 3.2. In seinem Beschluss vom 02.11.2023, Zl. W170 2278255-1/7E, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerde erst als am 04.09.2023 als eingebracht gilt, da der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, am 28.07.2023 an den Beschwerdeführer zu Handen Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte zugestellt wurde und somit die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG mit vier Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 25.08.2023 endete, liegt auch Verspätung vor.
3.3. Gemäß § 33 Abs. 3 1. Halbsatz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG – ein solcher liegt hier vor – binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.3.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, 1. Halbsatz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG – ein solcher liegt hier vor – binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, erst am 02.10.2023 von seiner Verspätung erfahren zu haben, er hat bereits am 06.10.2023, also binnen der gesetzlichen Frist, den Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht, also bei der richtigen Stelle, gestellt. Der Antrag ist daher zulässig.
3.4. Allerdings ist der Antrag nicht begründet.
Die Behörde hat im Internet als (einzige) E-Mail-Adresse, an der E-Mails einzubringen sind die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at bekanntgemacht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296) ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren wiederholt dargelegt, dass selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien eine Pflicht besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen (VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127; 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183; VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400; VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296) ist eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren wiederholt dargelegt, dass selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien eine Pflicht besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen (VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127; 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183; VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400; VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296).
Das muss umso mehr für einen beruflichen Parteienvertreter gelten (siehe hiezu etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0406).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0098), dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter, wie insbesondere ein Rechtsanwalt, mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen vertraut zu machen hat. Unterlässt er dies, so liegt eine auffallende, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor. Einem Rechtsanwalt – so der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis weiter – ist es auch zumutbar, sich mit solchen im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Darin liegt keine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (mit Verweis auf VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102).
Schon aus § 13 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass der Beschwerde gegen einen Bescheid eine – im Gegensatz zur Kommunikation im Verfahren davor – hervorgehobene Bedeutung zukommt, da gemäß § 13 Abs. 1 AVG Anbringen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind aber schriftlich einzubringen. Schon aus Paragraph 13, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass der Beschwerde gegen einen Bescheid eine – im Gegensatz zur Kommunikation im Verfahren davor – hervorgehobene Bedeutung zukommt, da gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG Anbringen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind aber schriftlich einzubringen.
Daraus ist zu sehen, dass der Schluss, die Kommunikation über die E-Mail-Adresse im Verfahren legitimiere deren Verwendung bei der Einbringung der Beschwerde, nicht nachvollziehbar ist, zumal die Behörde ausdrücklich im Internet ausschließlich die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at als für Eingaben vorgesehene Adresse kundgemacht hat.
Dass die Behörde sich einer anderen E-Mail-Adresse bedient hat, ist im Hinblick, dass die Kundmachung nur für Eingaben gilt, kein Hinweis auf deren Verwendbarkeit für Eingaben.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung haben selbst unvertretene, rechtsunkundige Parteien eine Pflicht, sich Informationen zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten zu beschaffen; dies muss viel mehr für den Rechtsanwalt gelten.
Ein einfaches Vertrauen auf eine zuvor abgelaufene Kommunikation und ein damit begründetes „Kein-Beachtung-Schenken“ der behördlichen Verlautbarung zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten stellt somit kein bloß geringes Verschulden dar, da insbesondere das Einbringen eines Rechtsmittels besondere Vorsicht bedarf.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die zuvor erfolgte Kommunikation beruft, ist er weiters darauf hinzuweisen, dass für eine Partei die Verpflichtung besteht, insbesondere durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu kontrollieren, ob die Behörde im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs bekannt gemacht hatte und ob das Rechtsmittel tatsächlich und richtig bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 24.02.2011, 2010/10/0232).Soweit sich der Beschwerdeführer auf die zuvor erfolgte Kommunikation beruft, ist er weiters darauf hinzuweisen, dass für eine Partei die Verpflichtung besteht, insbesondere durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu kontrollieren, ob die Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs bekannt gemacht hatte und ob das Rechtsmittel tatsächlich und richtig bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 24.02.2011, 2010/10/0232).
Dass den Antragsteller selbst kein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (VwGH 19.03.2021, Ra 2020/02/0192).
Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung E - Mail Kundmachung Rechtsvertreter Verschulden WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2278255.3.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023