Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2278255-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiedereinsetzungsantrag vom 28.09.2023 von BezInsp i.R. XXXX , vertreten durch Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiedereinsetzungsantrag vom 28.09.2023 von BezInsp i.R. römisch 40 , vertreten durch Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER Rechtsanwälte, hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, beschlossen:
A)
Das Wiedereinsetzungsverfahren wird wegen Zurückziehung des Antrags gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Wiedereinsetzungsverfahren wird wegen Zurückziehung des Antrags gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
1.1. BezInsp i.R. XXXX (beschwerdeführende Partei) hat eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 20.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.1.1. BezInsp i.R. römisch 40 (beschwerdeführende Partei) hat eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 21.07.2023, Zl. 2023-0.089.158, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 20.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 28.09.2023, am 29.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, da diese vermeinte, dass die mittels E-Mails bei der Behörde eingebrachte Beschwerde möglicherweise nicht rechtswirksam eingebracht worden sei.
Nach Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass alleine der Umstand, dass die Beschwerde mittels E-Mails bei der Behörde eingebracht worden sei, kein Grund sei, dass diese Einbringung rechtsunwirksam sei, wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 28.09.2023 mit Schriftsatz vom 06.10.2023 zurückgezogen, auch wenn unter einem ein weiterer Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde (über den gesondert zu entscheiden ist).
1.3. Es finden sich keine Hinweise, dass die von einem Rechtsanwalt vertretene beschwerdeführende Partei den Wiedereinsetzungsantrag nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.3. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung von einem Rechtsanwalt gefertigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Dies muss sinngemäß auch für außerordentliche Rechtsmittel, wie hier einem Wiedereinsetzungsantrag, gelten.
Da mit Schriftsatz vom 06.10.2023 nunmehr der Wiedereinsetzungsantrag vom 28.09.2023 vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Wiedereinsetzungsverfahren in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 28.09.2023 einzustellen; über den Wiedereinsetzungsantrag vom 06.10.2023 ist gesondert zu entscheiden.
Folglich ist dieses Wiedereinsetzungsverfahren beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Wiedereinsetzungsantrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2278255.2.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023