TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/2 W170 2270968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996

Spruch


,

W170 2270968-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX wh., gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.03.2023, Zl. 436808/23/ZD/0323, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 wh., gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.03.2023, Zl. 436808/23/ZD/0323, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 13 Abs. 1 Z 2 ZDG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 13 Absatz eins, Ziffer 2, ZDG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 14.03.2017, 436808/17/ZD/0317, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf unbestimmte Zeit von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2017 zugestellt und erwuchs mangels Rechtsmittels in Rechtskraft.1.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 14.03.2017, 436808/17/ZD/0317, wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) auf unbestimmte Zeit von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2017 zugestellt und erwuchs mangels Rechtsmittels in Rechtskraft.

1.2. Mit Schreiben der Behörde vom 25.01.2022, 436808/19/ZD/0122, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das weiterhin gegebene Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung mittels Vorlage näher determinierter Beweismittel nachzuweisen.

Mit E-Mail vom 18.02.2022, 12.32 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 15.02.2022, eine Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der AgrarMarkt Austria vom 12.05.2021 sowie einen Herbstantrag 2021 an die AgrarMarkt Austria.

Mit E-Mail der Behörde vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere, trotz Schreibens der Behörde vom 25.01.2022, 436808/19/ZD/0122, noch nicht vorgelegte Beweismittel vorzulegen, mit E-Mail der Behörde vom 26.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihn, da er die geforderten Beweismittel nicht vorgelegt habe, „demnächst“ zum Zivildienst zuweisen werde.

1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 05.12.2022, 436808/21/ZD/1222, wurde der Beschwerdeführer mit 03.04.2023 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2022 zugestellt.

1.4. Mit E-Mail vom 08.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer die bereits mit E-Mail vom 18.02.2022 übermittelten Dokumente sowie eine Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 05.10.2022. Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „Guten Tag, wie telefonisch besprochen die Unterlagen für die Befreiung vom Zivildienst.“

Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.01.2023, das im Wesentlichen – von der Signatur des Beschwerdeführers abgesehen – keinen Inhalt hatte, wurde ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 27.10.2022 weitergeleitet. Dieses lautete: „Sehr geehrte Damen und Herren, Im Anhang die Vorschreibung der SVS. Es war leider durch einen Todesfall nicht früher möglich die Anmeldung bei der SVS zu erhalten, da die Verlassenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes im Gange war. Bitte um Ihr Verständnis Mit freundlichen Grüßen […]“. Der angesprochene Anhang war dem E-Mail laut der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Mit einem weiteren E-Mail vom 17.01.2023 – diese hatte bis auf die Signatur des Beschwerdeführers keinen Inhalt – leitete der Beschwerdeführer das oben dargestellte E-Mail vom 18.02.2022 an die Behörde weiter.

Trotz einer weiteren Aufforderung der Behörde mit E-Mail vom 14.02.2023 kam es zu keiner weiteren Vorlage von Beweismitteln.

1.5. Mit Bescheid vom 28.03.2023, 436808/23/ZD/0323, wurde der „Antrag vom 18.01.2023 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde – soweit hier relevant – angeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.01.2023 einen Antrag auf Befreiung gestellt und die bereits am 18.02.2022 übermittelten Unterlagen vorgelegt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2023 zugestellt. 1.5. Mit Bescheid vom 28.03.2023, 436808/23/ZD/0323, wurde der „Antrag vom 18.01.2023 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes“ gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde – soweit hier relevant – angeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.01.2023 einen Antrag auf Befreiung gestellt und die bereits am 18.02.2022 übermittelten Unterlagen vorgelegt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2023 zugestellt.

1.6. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 24.04.2023, am 25.04.2023 zur Post gegeben, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer ersuche nochmals um Freistellung vom Zivildienst, da er bezüglich der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes nicht abkömmlich sei.

1.7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Übermittlung des Antrags vom 18.01.2023 wurde von der Behörde das (bereits im Akt befindliche) E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 übermittelt.

Ein Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2023, W170 2270968-1/3Z, an den Beschwerdeführer, in dem dieser ersucht wurde, einen allfälligen Antrag vom 18.01.2023 zu übermitteln, blieb unbeantwortet.

Am 19.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. In dieser wurde die Aktenlage erläutert und der Behörde die Möglichkeit gegeben, einen allfälligen Antrag des Beschwerdeführers vorzulegen.

Mit Schreiben vom 19.10.2023, 436808/32/ZD/1023, teilte die Behörde mit, dass im elektronischen Akt der Behörde keine weiteren Eingaben gespeichert seien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die in der mündlichen Verhandlung – sieht man vom Schreiben der Behörde vom 19.10.2023 ab – unwidersprochen erläutert und in das Verfahren eingebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – auf Antrag des Zivildienstpflichtigen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG erfordert daher einen Antrag, ebenso die Abweisung eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle.Eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG erfordert daher einen Antrag, ebenso die Abweisung eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle.

Der Aktenlage lässt sich kein Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2023 entnehmen, der jedoch in weiterer Folge mit Bescheid abgewiesen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entscheidung, liegt in dieser eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden könnte, auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entscheidung, liegt in dieser eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden könnte, auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082).

Das bedeutet, dass, wenn sich die Behörde nur im Datum verschrieben hätte, der Bescheid so zu lesen wäre, als wäre der Antrag mit dem richtigen Datum abgewiesen worden.

Es ist aber der Aktenlage – sieht man allenfalls von der Beschwerde ab – gar kein Antrag auf eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG des Beschwerdeführers zu entnehmen, da die unter 1.2. festgestellten E-Mails lediglich dem Nachweis des weiteren Bestehens der Befreiungsgründe gelten und die E-Mails vom 08.01.2023 (ein E-Mail) und 17.01.2023 (zwei E-Mails) keinen Antrag enthalten, sondern lediglich, ohne nähere Kommentierung, bereits eingebrachte E-Mails abermals einbringen.Es ist aber der Aktenlage – sieht man allenfalls von der Beschwerde ab – gar kein Antrag auf eine Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG des Beschwerdeführers zu entnehmen, da die unter 1.2. festgestellten E-Mails lediglich dem Nachweis des weiteren Bestehens der Befreiungsgründe gelten und die E-Mails vom 08.01.2023 (ein E-Mail) und 17.01.2023 (zwei E-Mails) keinen Antrag enthalten, sondern lediglich, ohne nähere Kommentierung, bereits eingebrachte E-Mails abermals einbringen.

Dass die Beschwerde keinen Antrag darstellen kann, über den die Behörde zuvor mit Bescheid absprechen kann, versteht sich von selbst.

Es mangelt daher eines Antrags des Beschwerdeführers (vom 18.01.2023 bzw. überhaupt) auf Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und ergeht der verfahrensgegenständliche Bescheid daher antragslos.Es mangelt daher eines Antrags des Beschwerdeführers (vom 18.01.2023 bzw. überhaupt) auf Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und ergeht der verfahrensgegenständliche Bescheid daher antragslos.

Mangels eines Antrags – dieser wird von § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ausdrücklich gefordert – ist der Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde, über den Nicht-Antrag abzusprechen, ersatzlos zu beheben.Mangels eines Antrags – dieser wird von Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ausdrücklich gefordert – ist der Bescheid daher mangels Zuständigkeit der Behörde, über den Nicht-Antrag abzusprechen, ersatzlos zu beheben.

Ob die Beschwerde einen Antrag nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG darstellt, wird die Behörde zu entscheiden haben.Ob die Beschwerde einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG darstellt, wird die Behörde zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt Befreiung Befreiungsantrag Bescheidbehebung ersatzlose Behebung ordentlicher Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2270968.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten