TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/2 W166 2277553-1

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Veröffentlicht am 02.11.2023
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Entscheidungsdatum

02.11.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W166 2277553-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.05.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.05.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 50 v.H.Der Grad der Behinderung von römisch 40 beträgt nunmehr 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 14.03.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Letzte Begutachtung am 14.07.2020

1 spastische Spinalparalyse 30%

2 Beginnende Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Zwischenanamnese seit 7/2020:

keine Operation, kein stationärer Aufenthalt

Kuraufenthalt vor etwa 5-6 Jahren

derzeit keine Physiotherapie,

Psychotherapie, 1 x pro Monat Facharzt für Psychiatrie

Derzeitige Beschwerden:

„Beschwerden habe ich dauernd im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Unterschenkeln, Schmerzen in den Füßen. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der linken Wade und zunehmend in den Füßen. Die Füße sind manchmal taub, vor allem am Abend. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Venlafaxin, Pregabalin, Saroten, Oleovit D3

Allergie: 0

Nikotin: 15-20

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1100
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1100 ,

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 6. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Heimhilfe, Teilzeit, 17,5 Wochenstunden, derzeit Urlaub, kein Krankenstand

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Fachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX 17.10.2022 (Somatisierungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Mittelgradige depressive Episode Venlafaxin Saroten Pregabalin) Fachärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 17.10.2022 (Somatisierungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Mittelgradige depressive Episode Venlafaxin Saroten Pregabalin)

Psychologischer Befund Mag. XXXX 16.03.2022 V.a. psychosomatische Gangstörung ? ICD-10-Code: Psychologischer Befund Mag. römisch 40 16.03.2022 römisch fünf.a. psychosomatische Gangstörung ? ICD-10-Code:

F45.8 Sonstige somatoforme Störungen

F32.1 Mittelgradige depressive Episode)

MRT der Brustwirbelsäule 04.02.2022 (Geringe Spondylopathia deformans thoracalis

Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 15.02.2022 (Gangstörung in Abkl.) Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 15.02.2022 (Gangstörung in Abkl.)

Elektro-Neurographie-Befund 24.11.2021 (Diskrete periphere Neuropathie UE Die deutlich ausgeprägte Gangataxie ist m. E. nicht durch den vorliegenden diskreten Befund erklärbar.)

MRT der Lendenwirbelsäule 30.09.2021 (Dehydrierung und minimales dorsales Discbulging in den Segmenten L1-L5 ohne Tangierung nervaler Strukturen.)

Röntgen 26.08.2021 (Halswirbelsäule mit Funktionsaufnahmen: Geringgradige Streckfehlhaltung. Die Wirbelkörper sind von regulärer Höhe. Die 2WR sind regulär.

Geringgradige, dorsal betonte Osteochondrosen sowie minimale Facetten- als auch Uncovertebralarthrosen. Der atlantodentaie Abstand ist regulär. In Ante- und Retroflexion kein Nachweis eines höhergradigen Wirbelgleitens im Sinne einer Instabilität.

Lendenwirbelsäule: Ausgedehnte rechtskonvexe Rotationsskoliose der LWS. Mäßiggradige Osteochondrosen im Bereich der unteren LWS, Facettengelenksarthrosen. Mb. Baastrup. Beckenübersicht im Stehen: Geringgradiger Beckenhöherstand linksseitig. Das femoroacetabuläre Kompartiment ist bds. regulär. Die Kopf-Hals-Taillierung ist ebenfalls regulär. Kein Nachweis einer rezenten Fraktur. Der innere Beckenring ist regulär.)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 53a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165,00 cm  Gewicht: 70,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. ?  Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten durchführbar, bds. ohne Einsinken möglich.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge rechts – 1 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der linken Wade als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Kraft bds KG 5/5, ggr. spastisch.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Druckschmerz paralumbal untere LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Gr. Asymmetrie der Taillenfalten.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, keine Schuheinlagen, das Gangbild ist hinkfrei, sicher, ggr. spastisch, gehemmtes Abrollen, planes Aufsetzen der Füße.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.  Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:  Pos.Nr.  Gdb %

1        Spastische Spinalparalyse      04.03.01 30

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mäßige Gangstörung  

2        Somatoforme Störung, Depressio     03.06.01 20

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert.  

3        Beginnende Aufbraucherscheinungen am    02.02.01 10

Stütz- und Bewegungsapparat

Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Funktionsbehinderung

Gesamtgrad der Behinderung  30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, keine Änderung der übrigen Leiden

Dauerzustand“

Aufgrund einer von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 30.05.2023 eingeholt:

„Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 16.12.2022 erhoben, weitere Befunde werden vorgelegt.

Sie sei seit 19.1.2023 im Krankenstand wegen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, L4/L5, mit Ausstrahlung in das linke Bein. Sie benötige täglich Schmerzmittel. Das Gehen habe sich verschlechtert, sie sei unsicher und können nicht länger gehen.

Vorgelegte Befunde:

Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 2.3.2023 (Lumbalgie, Discusbulging L4/L5) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 2.3.2023 (Lumbalgie, Discusbulging L4/L5)

Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 06.03.2023 (F45.0, F43.1, F32.1) Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie 06.03.2023 (F45.0, F43.1, F32.1)

NLG Befund 28.02.2023 (wurzelnahe Schädigung des Nervus peronaeus links und geringgradige Schädigung des Nervus tibialis beidseits im Unterschenkelbereich)

Dr. XXXX , Psychiatriezentrum XXXX 2.1.2023 (Somatisierungsstörung F45.0 Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 Mittelgradige depressive Episode F32.1) Dr. römisch 40 , Psychiatriezentrum römisch 40 2.1.2023 (Somatisierungsstörung F45.0 Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 Mittelgradige depressive Episode F32.1)

MRT der Lendenwirbelsäule 30.01.2023 (Discusbulging L4/L5)

Stellungnahme:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.

Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird. Insbesondere wurde das Wirbelsäulenleiden entsprechend den funktionellen Einschränkungen korrekt eingestuft, untermauert durch den aktuell vorgelegten MRT Befund der LWS.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da sie mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 v.H. die Voraussetzungen (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Gutachten vom 14.03.2023, fachärztliche Stellungnahme vom 30.05.2023) die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte unter Hinweis auf die bereits gutachterlich festgestellte Funktionseinschränkung Spastische Parese im Wesentlichen aus, dass sie eine Gangstörung und Schmerzen, Müdigkeit sowie Zittern in den Beinen habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte um neuerliche ärztliche Begutachtung und legte diverse neue medizinische Beweismittel vor.

Zur Beurteilung der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.08.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:  

Unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten BASB, BBG 17 07 2020:

1 spastische Spinalparalyse GdB 30%

2 Beginnende Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H

Unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Stellungnahme BBG 07 09 2020 bei Vorlage neuer Befunde: keine Änderung

Unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches BASB, BBG 16 12 2022:

1        Spastische Spinalparalyse GdB 30%

2        Somatoforme Störung, Depressio GdB 20%

3        Beginnende Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Stellungnahme BBG 30 05 2023: keine Änderung

AKTUELL:

Beschwerdevorentscheidung- Schreiben der AW vom 13 06 2023: eingesehen und Vorlage neuer Befunde

ANAMNESE:

als Kind Unterarmbruch links- Gips

2018 wurde ein Neurologe aufgesucht wegen steifen Beine und zittern der Beine. Eine Abklärung habe keine eindeutige Ursache ergeben

Sie sei jetzt im 5/23 an der Klinik XXXX Neurologie nochmals abgeklärt worden und es sei eine spastische Paraparese festgestellt worden. Sie sei jetzt im 5/23 an der Klinik römisch 40 Neurologie nochmals abgeklärt worden und es sei eine spastische Paraparese festgestellt worden.

5/23 sei als Zufallsbefund eine knöchern konsolidierte Schambeinastbruch links festgestellt worden.

Es wurde eine Osteopenie festgestellt.

Seit 2 Jahre sei sie auch in psychiatrischer Kontrolle, weil es ihr nicht gut gehe. Sie habe einen autistischen Sohn, der mit 17 1/2a- 2018- in die Betreuung einer WG kam. Bis dahin habe sie Betreuung gemacht, was teils sehr schwierig war wegen der Verhaltensstörungen. Das belaste sie sehr.

Derzeitige Beschwerden:

Es gehe körperlich nicht gut, sie sei müde. Sie könne nicht gut gehen, habe kein Gleichgewicht, Stufen steigen gehe nur mehr mit anhalten. Die Gehstrecke sei nur 3-4 Minuten möglich, dann beginne sie zu schnaufen. Eine Gehhilfe nehme sie nicht.

Sie sei auf Hilfe angewiesen, das belaste sie sehr.

Schmerzen in den Beinen und am gesamten Rücken.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Sirdalud 4mg 0-0-1

Lioresal 25 2x1/2

Metagelan 4x1

Tramabene ret 200 2x1

Seractil 400 bei Bed.: mehrfach pro Woche

Pantoloc 20 1x1

Pregabalin 75 2x1

Venlafaxin 150 1-0-0

Seroquel 25 0-0-1

Tebofortan 40 1x1

Calciduran Vit D3 500 1x1

Oleovit 1x/Wo 40gtt

Nahrungsergänzungsmittel

Neurologische Kontrolle und psychiatrische Kontrolle regelmäßig

Sozialanamnese:

verheiratet, 3 erw. Kinder, lebt in Wohnung im 6. Stockwerk mit Lift.

VS, HS, Poly

Hilfsarbeiterin

seit 25 a Heimhilfe, Teilzeit, 17,5 Wochenstunden. Krankenstand seit 1/23

Antrag Invaliditätspension wurde gestellt- noch nicht untersucht

Führerschein: keiner

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die neuen, noch nicht in den Vorgutachten angeführten Befunde zitiert:

Befund Neurologe Dr. XXXX 12 06 2023: Befund Neurologe Dr. römisch 40 12 06 2023:

.....Abklärung einer Paraspastik- Gegentik noch ausständig

Diagnose:

spastische Paraparese

Schambeinastfraktur

posttraumatische Belastungsstörung

mittelgradig depressive Episode

Somatisierungsstörung

Arztbrief Klinik XXXX Neurologie 22 05- 25 05 2023: Arztbrief Klinik römisch 40 Neurologie 22 05- 25 05 2023:

Dg.:

spastische Paraparese und Paraplegie

Folgen einer sonstigen Fraktur des Thorax und des Beckens

posttraumatische Belastungsstörung

Somatisierungsstörung
mittelgradige depressive Episode
Somatisierungsstörung , mittelgradige depressive Episode

.....spastisch ataktischem Gangbild.......

...Röntgen: Bild einer knöchern konsolidierten Fraktur...Schambein links. keine rezente Fraktur....keine Hw auf WK Einbruch.....

Ambulanzblatt Physikalische Medizin Klinik XXXX 24 04 2023 mit Vermerk der Therapie Ambulanzblatt Physikalische Medizin Klinik römisch 40 24 04 2023 mit Vermerk der Therapie

Ambulanzkarte 2. Med. Klinik XXXX 10 05 2023 teils schlecht leserlich Ambulanzkarte 2. Med. Klinik römisch 40 10 05 2023 teils schlecht leserlich

MRT Becken 15 05 2023: s.o.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

53 jährige in gutem AZ

Ernährungszustand:

Übergewicht, BMI 27,9

Größe: 165,00 cm  Gewicht: 76,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei,

keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: etwas wechselnd dargestellt, keine eindeutige Kraftminderung

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich gesteigert

ASR: klonisch bds.

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: nach Kurzem Absinken, alternierendes Anheben und Halten möglich

Knie- Hacke- Versuch: leicht ataktisch bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Stand und Gang: beobachtbar leicht spastisches Gangbild in normalem Tempo, relativ flüssig

Romberg: unauffällig, keine Falltendenz, dabei in den Knien wippend auf und ab bei hochgradigem Verdacht auf zusätzliche Aggravation/dissoziativer Komponente.

Unterberger Tretversuch: im Knie wippend ohne Abweichen, keine Falltendenz, langsam durchgeführt

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Sprache und Sprechen: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig ,

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, leicht spastisches Gangbild in etwas wechselnder Ausprägung

wurde vom Gatten mit PKW hergebracht, dieser wartet draußen
wurde vom Gatten mit PKW hergebracht, dieser wartet draußen ,

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage subdepressiv, klagsam, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.  Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:  Pos.Nr.  Gdb %

1        spastische Gangstörung      04.03.02 50

Unterer Rahmensatz, da Fortbewegung ohne Hilfsmittel möglich  

2        Somatisierungsstörung, depressive Störung

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da somatische und   03.05.01 20

rezidivierende affektive Störungen

3        Schmerzsyndrom, beginnende Aufbraucherscheinungen am Stütz- und

Bewegungsapparat        02.02.01 10

Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Funktionsbehinderung  
Gesamtgrad der Behinderung          50 v. H.
Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevanter Funktionsbehinderung , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da teils überschneidenden Auswirkungen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die 5/23 als Zufallsbefund festgestellte linkseitige alte, knöchern konsolidierte obere und untere Schambeinastfraktur, da keine anhaltende relevante Funktionseinschränkung daraus ableitbar Osteopenie, da keine relevante Funktionseinschränkung daraus ableitbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: Erhöhung um 2 Stufen gegenüber dem Vorgutachten 12/2022, da Verschlechterung Leiden 2 und 3: keine Änderung
Leiden 1: Erhöhung um 2 Stufen gegenüber dem Vorgutachten 12 aus 2022,, da Verschlechterung Leiden 2 und 3: keine Änderung ,

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erhöhung um 2 Stufen nach Leiden 1

Dauerzustand (…)

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich, die Arme wirken hier kompensierend, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie eines Gehstockes/1 UA Stützkrücke zurückgelegt werden. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.“

Seitens der belangten Behörde wurde eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr erlassen und wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.09.2023 vorgelegt.

Da das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2023 der Beschwerdeführerin seitens des SMS nicht mehr zur Kenntnis gebracht wurde, wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich persönlich zugestellt am 29.09.2023, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Da das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2023 der Beschwerdeführerin seitens des SMS nicht mehr zur Kenntnis gebracht wurde, wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich persönlich zugestellt am 29.09.2023, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauernden Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1 um das führende Leiden handelt:

1        spastische Gangstörung      04.03.02 50

2        Somatisierungsstörung, depressive Störung   03.05.01 20

3        Schmerzsyndrom, beginnende Aufbraucherscheinungen  02.02.01 10

am Stütz- und Bewegungsapparat   

Leiden 1 wird im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund einer Verschlechterung um zwei Stufen erhöht.

Die Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da sich die Leiden teils überschneiden.  

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2023.

In dem fachärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der mit der Beschwerde neu vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.08.2023 – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die fachärztliche Sachverständige hat das Leiden 1 als „Spastische Gangstörung“, unter der Positionsnummer 04.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „Fortbewegung ohne Hilfsmittel möglich“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die fachärztliche Sachverständige hat gutachterlich weiters ausgeführt, dass das Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.03.2023 um zwei Stufen erhöht wurde, da eine Verschlechterung des Leidens eingetreten ist.

Betreffend die Leiden 2 und 3 ergab sich aus Sicht der fachärztlichen Sachverständigen keine Änderung der Einschätzung. Insgesamt wurde das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 auch nicht weiter erhöht, da eine teilweise Überschneidung der Leiden vorliegend ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2023 eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben bzw. keine Einwendungen erhoben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.08.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)-

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 25.08.2023 mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingestuft und ausgeführt, dass Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund einer Verschlechterung um zwei Stufen erhöht wird. Die Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da sich die Leiden teils überschneiden. 

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.02.01  Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades   10 – 20 %

leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs? und Belastungseinschränkungen

03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)

Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.

03.05.01  Störungen leichten Grades      10 – 40 %

10 %: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben

20 %: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben

04.03     Spinale Lähmungen – Querschnittsyndrom   

04.03.01  Leichten Grades       20 – 40 % Feinmotrische Störungen, Schwäche in einzelnen Muskelgruppen

04.03.02  Mittleren Grades       50 – 70 %

50 %: Ausfall mehrer Muskelgruppen“

Da in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2023, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer fachärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2023 ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer fachärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 25.08.2023 ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W166.2277553.1.00

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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