TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/2 W138 2274788-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2023
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Entscheidungsdatum

02.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Spruch


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W138 2274788-1/26E

W138 2275059-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden des 1. Petrus D XXXX und 2. Der Bürgerinitiative N XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang SCHACHINGER, Rechtsanwalt, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde vom 25.04.2023, Zahl 07-A-UVP-1385/12-2023, betreffend die Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, zum Vorhaben der A XXXX GmbH, W XXXX , vertreten durch Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden des 1. Petrus D römisch 40 und 2. Der Bürgerinitiative N römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang SCHACHINGER, Rechtsanwalt, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde vom 25.04.2023, Zahl 07-A-UVP-1385/12-2023, betreffend die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, zum Vorhaben der A römisch 40 GmbH, W römisch 40 , vertreten durch Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren betrifft ein Änderungsvorhaben einer genehmigten Anlage zur Herstellung von Klinker und Zement, welche auch die thermische Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasst. Es ist die Erhöhung der Kapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung um 25.000t/a geplant.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach (in einem erfolgter) Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und Feststellung des relevanten Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich aus den vorliegenden Angaben und Unterlagen unzweifelhaft ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zur bereits bestehenden Behandlungsanlage der Antragstellerin am Standort W XXXX ergebe, sodass von einem Änderungsvorhaben auszugehen sei (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach (in einem erfolgter) Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und Feststellung des relevanten Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich aus den vorliegenden Angaben und Unterlagen unzweifelhaft ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zur bereits bestehenden Behandlungsanlage der Antragstellerin am Standort W römisch 40 ergebe, sodass von einem Änderungsvorhaben auszugehen sei (Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000).

Im gegenständlichen Fall komme als möglicher, eine UVP-Pflicht auslösender Tatbestand die Z 2 lit c (Spalte 1) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in Frage, wonach sonstige Anlagen zur Behandlung […] von nicht gefährlichen Abfällen mit einem Gesamtvolumen von mindestens 35.000 t/a bzw. 100 t/d [..], einer UVP zu unterziehen seien. Das geplante Erweiterungsvorhaben betreffe eine Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, bei der ein zusätzlicher Einsatz von 25.000 t/a bzw. in Summe ein Einsatz von max. 122.400 t/a (bzw. 1.080 t/d) nicht gefährlicher Abfälle vorgesehen sei. Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn der in Spalte 1 festgelegte Schwellenwert (35.000 t/a) durch die bestehende Anlage bereits erreicht sei oder durch die Änderung erreicht werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 leg cit zu rechnen sei (§ 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000). Im gegenständlichen Fall komme als möglicher, eine UVP-Pflicht auslösender Tatbestand die Ziffer 2, Litera c, (Spalte 1) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in Frage, wonach sonstige Anlagen zur Behandlung […] von nicht gefährlichen Abfällen mit einem Gesamtvolumen von mindestens 35.000 t/a bzw. 100 t/d [..], einer UVP zu unterziehen seien. Das geplante Erweiterungsvorhaben betreffe eine Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, bei der ein zusätzlicher Einsatz von 25.000 t/a bzw. in Summe ein Einsatz von max. 122.400 t/a (bzw. 1.080 t/d) nicht gefährlicher Abfälle vorgesehen sei. Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn der in Spalte 1 festgelegte Schwellenwert (35.000 t/a) durch die bestehende Anlage bereits erreicht sei oder durch die Änderung erreicht werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge und die Behörde im Einzelfall feststelle, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit zu rechnen sei (Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000).

Das geplante Änderungsvorhaben erreiche durch die bereits bestehende Anlage eine genehmigte Behandlungskapazität von nicht gefährlichen Abfällen von 97.400 t/a, der einschlägige Schwellenwert der Z 2 lit c des Anhanges 1 UVP-G 2000 werde somit bereits durch den genehmigten Bestand überschritten. Durch die Verwirklichung der beantragten Kapazitätsausweitung um 25.000 t/a ergebe sich darüber hinaus eine beantragte Gesamtkapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung von 122.400 t/a. Es sei daher eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 durchzuführen, weil das geplante Änderungsvorhaben die 50%-Schwelle (das sind 17.500 t/a) des einschlägigen Tatbestandes der Z 2 lit c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 überschreite. Aufgrund der eingeholten Gutachten der Sachverständigen sei davon auszugehen, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und daher kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Für das gegenständliche Änderungsvorhaben würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen und für dieses sei daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen. Das geplante Änderungsvorhaben erreiche durch die bereits bestehende Anlage eine genehmigte Behandlungskapazität von nicht gefährlichen Abfällen von 97.400 t/a, der einschlägige Schwellenwert der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 UVP-G 2000 werde somit bereits durch den genehmigten Bestand überschritten. Durch die Verwirklichung der beantragten Kapazitätsausweitung um 25.000 t/a ergebe sich darüber hinaus eine beantragte Gesamtkapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung von 122.400 t/a. Es sei daher eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 durchzuführen, weil das geplante Änderungsvorhaben die 50%-Schwelle (das sind 17.500 t/a) des einschlägigen Tatbestandes der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 überschreite. Aufgrund der eingeholten Gutachten der Sachverständigen sei davon auszugehen, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei und daher kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Für das gegenständliche Änderungsvorhaben würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen und für dieses sei daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen.

2. Dagegen richten sich die zulässigen und fristgerechten Beschwerden des Petrus D XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) vom 19.05.2023 und der Bürgerinitiative N XXXX (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) vom 31.05.2023.2. Dagegen richten sich die zulässigen und fristgerechten Beschwerden des Petrus D römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) vom 19.05.2023 und der Bürgerinitiative N römisch 40 (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) vom 31.05.2023.

Der Erstbeschwerdeführer argumentierte, dass es sich nicht um die Änderung eines Vorhabens, sondern um ein neues Vorhaben handle. Es sei kein humanmedizinisches Gutachten eingeholt worden. Weder die Behörde noch die Gutachter würden berücksichtigen, dass die Bevölkerung des G XXXX einigen Belastungen durch das Vorhaben ausgesetzt wäre. Das Vorhaben sei daher UVP-pflichtig. Der Erstbeschwerdeführer argumentierte, dass es sich nicht um die Änderung eines Vorhabens, sondern um ein neues Vorhaben handle. Es sei kein humanmedizinisches Gutachten eingeholt worden. Weder die Behörde noch die Gutachter würden berücksichtigen, dass die Bevölkerung des G römisch 40 einigen Belastungen durch das Vorhaben ausgesetzt wäre. Das Vorhaben sei daher UVP-pflichtig.

Die Zweitbeschwerdeführerin argumentierte, dass nicht geklärt sei, ob die richtige Anlieferung der Stoffe gesichert sei. Es habe keine Bewertung der ausgestoßenen Luftschadstoffe auf etwaige Umweltschäden stattgefunden. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass eine Co2 Reduktion stattfinde, das Gegenteil sei der Fall. Durch die Erhöhung werde eine Überforderung der kontrollierenden Behörde befürchtet. Das Vorhaben sei UVP-pflichtig. Die Pufferlagerkapazität sei im Zuge einer gemeinsamen UVP abzuhandeln. Es wären noch weitere Schutzgüter zu beurteilen gewesen. Der Bescheid sei mangelhaft, es hätte eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden müssen. Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen seien nicht berücksichtigt worden.

3. Die w XXXX GmbH nunmehr A XXXX GmbH (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) erstatte mit Schreiben vom 07.06.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass eine Behandlung von „Ersatzrohstoffen“, also eine Behandlung von Abfällen durch stoffliche Verwertung gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 (siehe auch die Definition in § 3 Z 20 Abfallverbrennungsverordnung) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. 3. Die w römisch 40 GmbH nunmehr A römisch 40 GmbH (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) erstatte mit Schreiben vom 07.06.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass eine Behandlung von „Ersatzrohstoffen“, also eine Behandlung von Abfällen durch stoffliche Verwertung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 (siehe auch die Definition in Paragraph 3, Ziffer 20, Abfallverbrennungsverordnung) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.

Das zur Feststellung beantragte Vorhaben umfasse eine Erweiterung der genehmigten Kapazität zum Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen als Brennstoffe bei gleichzeitiger Reduktion des Einsatzes von Steinkohle und Petrolkoks als Brennstoffe ohne technische Änderung an den bestehenden Anlagen. Die speziellen Bestimmungen des UVP-G 2000 für Kapazitätsausweitungen gemäß § 3a UVP-G 2000 seien maßgeblich und nicht die allgemeinen Bestimmungen für Neuvorhaben. Da es sich beim beantragten Vorhaben um ein Vorhaben zur Kapazitätsausweitung einer bestehenden Anlage handle, wäre § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 und nicht § 3 UVP-G 2000 maßgeblich. Da das gegenständliche Vorhaben den Schwellenwert gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 erfülle, sei auch § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Eine thermische und/oder chemische Behandlung von gefährlichen Abfällen sei nicht geplant, daher auch nicht zur Feststellung beantragt und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das zur Feststellung beantragte Vorhaben umfasse eine Erweiterung der genehmigten Kapazität zum Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen als Brennstoffe bei gleichzeitiger Reduktion des Einsatzes von Steinkohle und Petrolkoks als Brennstoffe ohne technische Änderung an den bestehenden Anlagen. Die speziellen Bestimmungen des UVP-G 2000 für Kapazitätsausweitungen gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 seien maßgeblich und nicht die allgemeinen Bestimmungen für Neuvorhaben. Da es sich beim beantragten Vorhaben um ein Vorhaben zur Kapazitätsausweitung einer bestehenden Anlage handle, wäre Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 und nicht Paragraph 3, UVP-G 2000 maßgeblich. Da das gegenständliche Vorhaben den Schwellenwert gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 erfülle, sei auch Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Eine thermische und/oder chemische Behandlung von gefährlichen Abfällen sei nicht geplant, daher auch nicht zur Feststellung beantragt und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die mit dem Vorhaben verbundene CO2-Einsparung ergebe sich daraus, dass die fossilen Brennstoffe Kohle und Petrolkoks einen deutlich höheren Emissionsfaktor aufweisen würden als die eingesetzten Ersatzbrennstoffe, die auch nur teilweise aus als fossil geltenden Stoffen bestehen würden. Die mit dem Vorhaben verbundene CO2-Einsparung bilde den wirtschaftlichen und umweltpolitischen Hintergrund des Vorhabens. Das konkrete Ausmaß der eingesparten CO2-Emissionen sei bei einer UVP-Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 im Sinn einer Grobprüfung zur Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nicht relevant. Die mit dem Vorhaben verbundenen Frachten an Luftschadstoffen seien beachtet worden. Nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass es durch das geplante Vorhaben zu keinen bzw. irrelevanten Auswirkungen durch Luftschadstoffe und Schallemissionen komme, sei ein humanmedizinisches Gutachten nicht erforderlich gewesen. Es werde hinsichtlich möglichen Chloremissionen keine Änderung eintreten. Die von der Zweitbeschwerdeführerin geforderte Beurteilung des Fachbereichs Luftreinhaltung liege mit den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des ASV für den Fachbereich Luftreinhaltung vor. Nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass mit keinen bzw. irrelevanten Auswirkungen durch Schallemissionen bzw. Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei, sei eine weitergehende Beurteilung im Hinblick auf andere Fachbereiche nicht erforderlich gewesen. Die mit dem Vorhaben verbundene CO2-Einsparung ergebe sich daraus, dass die fossilen Brennstoffe Kohle und Petrolkoks einen deutlich höheren Emissionsfaktor aufweisen würden als die eingesetzten Ersatzbrennstoffe, die auch nur teilweise aus als fossil geltenden Stoffen bestehen würden. Die mit dem Vorhaben verbundene CO2-Einsparung bilde den wirtschaftlichen und umweltpolitischen Hintergrund des Vorhabens. Das konkrete Ausmaß der eingesparten CO2-Emissionen sei bei einer UVP-Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 im Sinn einer Grobprüfung zur Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nicht relevant. Die mit dem Vorhaben verbundenen Frachten an Luftschadstoffen seien beachtet worden. Nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass es durch das geplante Vorhaben zu keinen bzw. irrelevanten Auswirkungen durch Luftschadstoffe und Schallemissionen komme, sei ein humanmedizinisches Gutachten nicht erforderlich gewesen. Es werde hinsichtlich möglichen Chloremissionen keine Änderung eintreten. Die von der Zweitbeschwerdeführerin geforderte Beurteilung des Fachbereichs Luftreinhaltung liege mit den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des ASV für den Fachbereich Luftreinhaltung vor. Nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass mit keinen bzw. irrelevanten Auswirkungen durch Schallemissionen bzw. Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei, sei eine weitergehende Beurteilung im Hinblick auf andere Fachbereiche nicht erforderlich gewesen.

Die Eingangskontrolle für angelieferte Ersatzbrennstoffe zum Einsatz in Müllverbrennungsanlagen sei gesetzlich geregelt.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten „Umweltkosten“ seien nicht nachvollziehbar und für das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht relevant. Nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 seien beschwerdelegitimierte Umweltorganisationen und beschwerdelegitimierte Nachbarn berechtigt, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Diese Personen hätten daher entgegen dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin von dem Verfahren Kenntnis erlangen können. Die mit dem Vorhaben verbundene CO2-Reduktion bilde den wirtschaftlichen bzw. umweltpolitischen Hintergrund des Vorhabens. Die Einsparung ergebe sich aus dem niedrigeren Emissionsfaktor des fossilen Anteils der eingesetzten Ersatzbrennstoffe im Vergleich zu Kohle und Petrolkoks. Eine genaue Berechnung bzw. Darstellung der CO2-Emissionen sei für das UVP-Feststellungsverfahren nicht erforderlich. Die von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten „Umweltkosten“ seien nicht nachvollziehbar und für das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht relevant. Nach Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 seien beschwerdelegitimierte Umweltorganisationen und beschwerdelegitimierte Nachbarn berechtigt, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Diese Personen hätten daher entgegen dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin von dem Verfahren Kenntnis erlangen können. Die mit dem Vorhaben verbundene CO2-Reduktion bilde den wirtschaftlichen bzw. umweltpolitischen Hintergrund des Vorhabens. Die Einsparung ergebe sich aus dem niedrigeren Emissionsfaktor des fossilen Anteils der eingesetzten Ersatzbrennstoffe im Vergleich zu Kohle und Petrolkoks. Eine genaue Berechnung bzw. Darstellung der CO2-Emissionen sei für das UVP-Feststellungsverfahren nicht erforderlich.

Die angestrebte Kapazitätserhöhung für den Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung betrage 25.000 t/a und nicht 42.400 t/a. Die Zweitbeschwerdeführerin lasse außer Acht, dass das gegenständliche Vorhaben LKW-Verkehr nur im Ausmaß von ca. 8.000 t/a induziert. Die zusätzliche Menge von 25.000 t/a solle nämlich Primärenergieträger im Ausmaß von 17.000 t/a ersetzen. Für ein Transportaufkommen im Ausmaß von 8.000 t/a seien lediglich ca. 2 LKW-Zufahrten und 2 LKW-Abfahrten pro Arbeitstag erforderlich. Dieser zusätzliche LKW-Verkehr sei von den Gutachtern im gegenständlichen Feststellungsverfahren beurteilt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin lasse außer Acht, dass das gegenständliche Vorhaben LKW-Verkehr nur im Ausmaß von ca. 8.000 t/a induziert. Die zusätzliche Menge von 25.000 t/a solle nämlich Primärenergieträger im Ausmaß von 17.000 t/a ersetzen. Die Zweitbeschwerdeführerin befürchtet eine Überforderung der kontrollierenden Behörde im Zusammenhang mit den beiden zukünftigen Brennstoffszenarien A und B. Es sei jedoch unklar, inwiefern die kontrollierende Behörde damit überfordert sein sollte, zumal schon bisher zwei Brennstoffszenarien genehmigt seien.

Gegenstand des Vorhabens sei eine Erweiterung des Einsatzes von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung. Das Vorhaben umfasse keine (zusätzlichen) gefährlichen Abfallarten.

Weitergehende Beschreibungen zu den zur thermischen Verwertung genehmigten Abfallarten seien für das gegenständliche Verfahren nicht erforderlich.

Das anhängige Verfahren zur Errichtung eines Pufferlagers anstelle einer Freilagerung umfasse nur die Lagerung von Ersatzrohstoffen und Korrekturstoffen als Rohmehlkomponente bei der Rohmehlmahlung und nicht die Lagerung von Ersatzbrennstoffen zur thermischen Verwertung. Das Vorhaben der Errichtung eines Pufferlagers für Ersatzrohstoffe stehe daher in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben der Kapazitätserweiterung für die thermische Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen.

Die I XXXX G XXXX sei keine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und daher nicht berechtigt, eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Beschwerde vom 22.05.2023 sei daher als unzulässig zurückzuweisen.Die römisch eins römisch 40 G römisch 40 sei keine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation und daher nicht berechtigt, eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Beschwerde vom 22.05.2023 sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26.07.2023 führte diese aus, dass die Beschwerde der Bürgerinitiative N XXXX mit 31.05.2023 datiere und erst am 05.06.2023 bei der Behörde eingelangt sei. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid habe aber bereits am 01.06.2023 geendet. Es werde daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen sein, ob die Beschwerde der Bürgerinitiative N XXXX rechtzeitig eingebracht worden sei.Mit Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26.07.2023 führte diese aus, dass die Beschwerde der Bürgerinitiative N römisch 40 mit 31.05.2023 datiere und erst am 05.06.2023 bei der Behörde eingelangt sei. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid habe aber bereits am 01.06.2023 geendet. Es werde daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen sein, ob die Beschwerde der Bürgerinitiative N römisch 40 rechtzeitig eingebracht worden sei.

Mit Beschluss des BVwG vom 16.08.2023, GZ W138 2275058-1/6E wurde die Beschwerde der I XXXX G XXXX mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, da es sich bei der I XXXX G XXXX um einen Verein und nicht eine Bürgerinitiative, eine anerkannte Umweltorganisation oder einen Nachbarn handelteMit Beschluss des BVwG vom 16.08.2023, GZ W138 2275058-1/6E wurde die Beschwerde der römisch eins römisch 40 G römisch 40 mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, da es sich bei der römisch eins römisch 40 G römisch 40 um einen Verein und nicht eine Bürgerinitiative, eine anerkannte Umweltorganisation oder einen Nachbarn handelte

Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 berichtigte die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei deren Parteienbezeichnung und erteilte weitere Auskünfte.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 gab die Zweitbeschwerdeführerin bekannt, nunmehr anwaltlich vertreten zu sein und erstattete weiteres Vorbringen.

Am 24.10.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer, des gerichtlich bestellten nicht amtlichen Sachverständigen, der mitbeteiligten Partei und Vertretern der Kärntner Landesregierung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei betreibt am Standort W XXXX eine Anlage zur Herstellung von Zement, welche auch die thermische Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasst. Aufgrund des UVP-Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, 8-UVP-1131/120-2003 und des Bescheides des Landeshauptmannes Kärnten vom 08.11.2019, 08-A-AT-4/106-2019 ist die mitbeteiligte Partei derzeit berechtigt, jährlich insgesamt 100 000 t Abfälle als Ersatzbrennstoffe thermisch zu verwerten. Die tägliche Behandlungskapazität wurde mit dem Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes Kärnten vom 18.3.2021, 08-A-AT-4/34-2021 mit 1080 t/d festgestellt.Die mitbeteiligte Partei betreibt am Standort W römisch 40 eine Anlage zur Herstellung von Zement, welche auch die thermische Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasst. Aufgrund des UVP-Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, 8-UVP-1131/120-2003 und des Bescheides des Landeshauptmannes Kärnten vom 08.11.2019, 08-A-AT-4/106-2019 ist die mitbeteiligte Partei derzeit berechtigt, jährlich insgesamt 100 000 t Abfälle als Ersatzbrennstoffe thermisch zu verwerten. Die tägliche Behandlungskapazität wurde mit dem Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes Kärnten vom 18.3.2021, 08-A-AT-4/34-2021 mit 1080 t/d festgestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes Kärnten vom 08.11.2019 wurde der Einsatz von Ersatzbrennstoffen zur thermischen Verwertung in 2 verschiedenen Brennstoffszenarien zugelassen. Im Szenario A dürfen max. 20 000 t/a gefährliche Abfälle und max. 80 000 t/a nicht gefährliche Abfälle zur thermischen Verwertung eingesetzt werden. Im Szenario B dürfen max. 2600 t/a gefährliche und max. 97 400 t/a nicht gefährliche Abfälle zur thermischen Verwertung eingesetzt werden.

Die Anlieferung der Abfälle zur thermischen Verwertung erfolgt in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Im Fall einer Anlieferung nur mit Lkw ist von einem maximalen Lkw-Aufkommen von 439 Lkw/Tag auszugehen. Dies ergibt sich aus dem UVP-Bescheid 2003 und auch aus dem Endabnahmebescheid 2021. In beiden Bescheiden wurde nachgewiesen, dass der Güterverkehr aus dem Werk ungeachtet der Bahnquote, also bis zu 100 % Lkw-Transport, mit einer durchschnittlich prognostizierten Anzahl von 439 LKW-Fahrten je Arbeitstag im vollen Betrieb ohne spürbare Auswirkungen abgewickelt werden kann. Die 439 LKW-Fahrten/Tag sind der prognostizierte Güterverkehr der Betriebsanlage im Vollbetrieb und nicht nur der Verkehr für die Anlieferung der Ersatzbrennstoffe. Folglich sind die Transportfahrten für die mit dem Vorhaben substituierten 17 000 t/a an Steinkohle und Petrolkoks in den prognostizierten 439 Lkw-Fahrten für den Vollbetrieb aus dem UVP-Bescheid bzw. aus dem Endabnahmebescheid enthalten und damit genehmigt.

Mit den geplanten Vorhaben sollen die Primärenergieträger Steinkohle und Petrolkoks im Ausmaß von derzeit rund 17 000 t/a zukünftig vermehrt durch nicht gefährliche Abfälle als Brennstoffe ersetzt werden. Aufgrund des geringeren Heizwerts der Abfälle im Vergleich zu Kohle bzw. Petrolkoks müssen 17 000 t/a Primärenergieträger durch 25 000 t/a nicht gefährliche Abfälle ersetzt werden. Die mitbeteiligte Partei plant daher die derzeit maximal genehmigte Kapazität von 97 400 t/a nicht gefährliche Abfälle zur thermischen Verwertung um 25 000 t/a auf 122 400 t/a zu erhöhen. Die genehmigte maximale tägliche Kapazität von 1080 t/d bleibt unverändert. Ebenfalls unverändert bleibt die genehmigte Menge der gefährlichen Abfälle zur thermischen Verwertung (je nach Brennstoffszenario 20 000 t/a bzw. 2600 t/a). Der verstärkte Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung findet innerhalb der genehmigten Kapazitäten für die mechanische Aufbereitung, die Trocknung und die Lagerung statt; eine Kapazitätserhöhung ist bei diesen Angelegenheiten nicht erforderlich.

Für den verstärkten Einsatz von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung sind auch keine technischen Änderungen an den bestehenden Anlagen erforderlich.

Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei kommt es durch die Substituierung der Primärenergieträger von rund 17 000 t/a durch nicht gefährliche Abfälle im Umfang von 25 000 t/a nicht nur zu einem zusätzlichen Transportaufkommen in Höhe von ca. 8000 t/a und dadurch errechneten 2 Lkw-Zufahrten und 2 LKW-Abfahrten, sondern wächst der bestehende Verkehr tatsächlich um 10 LKW-Fahrten/Tag. Diese 10 LKW-Fahrten/Tag ergeben sich aus den 25 000 t/a nicht gefährliche Abfälle bei einer durchschnittlichen Beladung von 20 t je Lkw und 250 Arbeitstagen im Jahr. Dies deshalb, weil die zusätzliche Anlieferung von Ersatzbrennstoffen derzeit nur mittels Lkw möglich ist und würden diese die derzeitige Anlieferung der Primärenergieträger per Bahn ablösen.

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich gemäß § 3a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 um ein Änderungsvorhaben und wurde aus diesem Grunde zurecht eine Einzelfallprüfung durchgeführt.Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 um ein Änderungsvorhaben und wurde aus diesem Grunde zurecht eine Einzelfallprüfung durchgeführt.

Der mit Beschluss des BVwG vom 22.8.2023 für die Fachbereiche Verkehrstechnik, Schalltechnik und Luftreinhaltung bestellte nichtamtliche Sachverständige DI XXXX Sch XXXX erstattete am 9.10.2023 die beauftragten Gutachten, welche den Parteien fristgerecht übermittelt wurden. Der nichtamtliche Sachverständige präsentierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 seine Gutachten und hatten die Parteien Gelegenheit Fragen an den Sachverständigen zu stellen.Der mit Beschluss des BVwG vom 22.8.2023 für die Fachbereiche Verkehrstechnik, Schalltechnik und Luftreinhaltung bestellte nichtamtliche Sachverständige DI römisch 40 Sch römisch 40 erstattete am 9.10.2023 die beauftragten Gutachten, welche den Parteien fristgerecht übermittelt wurden. Der nichtamtliche Sachverständige präsentierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 seine Gutachten und hatten die Parteien Gelegenheit Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Die Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen haben keine Anhaltspunkte für die Einholung weiterer Gutachten insbesondere aus dem Fachbereich Humanmedizin bzw. Naturschutz ergeben.

Im Sinne einer Grobprüfung (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G 2000 ist, infolge der geplanten Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a (Änderung), mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit zu rechnen.Im Sinne einer Grobprüfung (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G 2000 ist, infolge der geplanten Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a (Änderung), mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit zu rechnen.

Im Sinne einer Grobprüfung (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G 2000 ist, infolge der geplanten Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a (Änderung), mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die örtlichen Schallimmissionen zu rechnen.Im Sinne einer Grobprüfung (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G 2000 ist, infolge der geplanten Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a (Änderung), mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die örtlichen Schallimmissionen zu rechnen.

Im Sinne einer Grobprüfung (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G 2000 ist, infolge der geplanten Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a (Änderung), mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen.Im Sinne einer Grobprüfung (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G 2000 ist, infolge der geplanten Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a (Änderung), mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Feststellungen, dass durch die geplante Erhöhung der Einsatzmenge von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 25 000 t/a als Ersatz für Primärenergieträger im Ausmaß von 17 000 t/a mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Verkehrsqualität, die Verkehrssicherheit, die örtlichen Schallimmissionen und das Schutzgut Luft zu rechnen ist, ergibt sich aus den drei Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen. Für das Gericht sind die vom nichtamtlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich der gegenständlich durchzuführenden Grobprüfung. Es konnten die Ausführungen der Beschwerdeführer diese Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die an den nichtamtlichen Sachverständigen gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte dieser schlüssig und nachvollziehbar beantworten, wobei der nichtamtliche Sachverständige auch ergänzende Ausführungen zu seinen schriftlichen Gutachten machte. So konnte der nichtamtliche Sachverständige zum Fachgebiet Verkehrstechnik die Fragen des Erstbeschwerdeführers nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass in der bestehenden Anlage der mitbeteiligten Partei entsprechend dem bestehenden Konsens auch gefährliche Abfälle verbrannt werden dürfen. Er wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass er auf unveränderte Sachverhalte wie z.B. die unveränderte Menge an zu verbrennenden gefährlichen Abfällen nicht eingegangen sei und er sich auf die beabsichtigte Erhöhung der thermischen Verwertung nicht gefährliche Abfälle konzentriert hat. Nachvollziehbar legte der Sachverständige auch dar, dass eine punktuelle Zählung der LKW-Fahrten in der Standortgemeinde keinen Sinn ergäbe, wenn, wie gegenständlich, auf frei verfügbare Umweltinformationen zweier Dauerzählstellen zugegriffen werden könne. Auch auf die Frage der Zweitbeschwerdeführerin, ob Dauerzählstellen die Länge von Fahrzeugen messen würden, ging der Sachverständige ein und führte aus, dass eine Längenmessung üblich sei und er bei seiner Gutachtenserstellung zum Fachgebiet Verkehrstechnik bezüglich der Auswirkungen der Zusatz-Lkw von schweren Lkw ausgegangen ist, um hinsichtlich des Ergebnisses auf der „sicheren Seite“ zu sein. In seinem schriftlichen Gutachten zum Fachgebiet Verkehrstechnik führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Ansätze an Transportkapazitäten je Lkw von 20 t und 250 Arbeitstagen/Jahr für den Antransport von Ersatzbrennstoffen plausibel seien. Auch die durch die Substitution von Primärbrennstoffen durch nicht gefährliche Abfälle zusätzlichen 10 Lkw-Fahrten/Tag liegen innerhalb der Variabilität der Verkehrszählungen im Bestand bzw. in den vergangenen Jahren. Der nichtamtliche Sachverständige beurteilte die verkehrstechnischen Auswirkungen in der verkehrstechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem UVP Feststellungsverfahren als nachvollziehbar und schlüssig.

Im Fachgebiet Schalltechnik replizierte der Sachverständige auf die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen bzw. Ausführungen. So verwies der Erstbeschwerdeführer auf ein anderes vor dem BVwG geführtes Verfahren wonach angeblich ein Grundgeräuschpegel von 89 dB im relevanten Bereich des Vorhabens festgestellt worden wäre. Diesbezüglich führte der nichtamtliche Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung von Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr durch eine Mittelwertbetrachtung über die schalltechnischen Zeiträume Tag, Abend und Nacht erfolgt. 89 dB würden höchstens zB. im Nahebereich von Sprengungen auftreten. Die im schriftlichen Gutachten angeführte Pegelzunahme von 0,1 bis 0,2 bezieht sich auf den Dauerschallpegel. Bei der Vorbeifahrt eines LKWs ist für kurze Zeit ein höherer Pegel gegeben. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer aufgeworfenen psychischen Belastung durch den Verkehrslärm führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich die durch das Vorhaben zusätzlichen 10 Lkw-Fahrten auf den ganzen Tag beziehen und die Fragestellung eines Humanmediziners, wie viele Peaks mehr im Zuge des zu betrachtenden Zeitraums zu erwarten wären für die Beurteilung der Erheblichkeit der Schallimmissionen keinen Einfluss hat.

Auf die Frage der Zweitbeschwerdeführerin wie viele von den gezählten LKWs Flüster-LKWs seien, führte der Sachverständige ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten aus, dass die durch das Vorhaben sich ergebenden zusätzlichen Lkw-Fahrten nicht unter Zugrundelegung von lärmarmen LKWs angesetzt wurde, um auf der „sicheren Seite“ zu sein. Aus keiner Verkehrszählung einer Dauerzählstelle kann die Anzahl an lärmarmen und nicht lärmarmen Lkw abgeleitet werden. Es gibt Richtwerte für Anteile der lärmarmen und nicht lärmarmen Lkw aus der RVS 04.02.11 die der Sachverständige gegenständlich in seinem Gutachten angesetzt hat auch wurde bei der Gutachtenserstellung unterstellt, dass 100 % der zusätzlichen Lkw-Fahrten Richtung Norden verlaufen würden. Dies ist tatsächlich jedoch nicht so. Bei realistischer Betrachtung würden sich noch wesentlich geringere Zusatzimmissionen ergeben. Bei dieser Betrachtung wurden auch die übrigen Kfz-Fahrten in der Vorbelastung nicht berücksichtigt. Hätte der Sachverständige dies getan, würden sich die Schallimmissionserhöhungen noch reduzieren. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass er in seiner Betrachtung im Gegensatz zur schalltechnischen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 02.09.2022 zu etwas höheren zusätzlichen Schallimmissionen kommt. Das hat einerseits mit 10 Lkw-Fahrten pro 24 Stunden anstelle von 4 Lkw-Fahrten pro 24 Stunden zu tun, andererseits wurde vom Sachverständigen der schalltechnische Zeitraum Abend extra bewertet.

Zum Fachgebiet Luftreinhaltung wollte der Erstbeschwerdeführer insbesondere wissen, ob zukünftig die gleichen Ersatzbrennstoffe zum Einsatz kommen würden. Nachvollziehbar führte der Sachverständige aus, dass er in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen ist, dass über den Konsens hinaus keine neuen Abfallarten bzw. Schlüsselnummern vorgesehen sind. Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die Abfallverbrennungsverordnung zur Qualitätssicherung der eingesetzten Ersatzbrennstoffe Input-Grenzwerte vorsieht, deren Einhaltung analytisch nachgewiesen werden müssen. Dieser analytische Nachweis hat von einer externen Stelle zu kommen. Der Vertreter der belangten Behörde wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Behörde verpflichtet ist, stichprobenartige Kontrollen durch Sachverständige durchzuführen, ob die jeweils von den Normen geforderten Vorgaben eingehalten werden. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte Vermutungen über den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrollen der Lkw auf. Nachvollziehbar verwies die mitbeteiligte Partei wiederum auf die Vorgaben der Abfallverbringungsverordnung § 6 und Anhang 8.Zum Fachgebiet Luftreinhaltung wollte der Erstbeschwerdeführer insbesondere wissen, ob zukünftig die gleichen Ersatzbrennstoffe zum Einsatz kommen würden. Nachvollziehbar führte der Sachverständige aus, dass er in seinem schriftlichen Gutachten davon ausgegangen ist, dass über den Konsens hinaus keine neuen Abfallarten bzw. Schlüsselnummern vorgesehen sind. Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die Abfallverbrennungsverordnung zur Qualitätssicherung der eingesetzten Ersatzbrennstoffe Input-Grenzwerte vorsieht, deren Einhaltung analytisch nachgewiesen werden müssen. Dieser analytische Nachweis hat von einer externen Stelle zu kommen. Der Vertreter der belangten Behörde wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Behörde verpflichtet ist, stichprobenartige Kontrollen durch Sachverständige durchzuführen, ob die jeweils von den Normen geforderten Vorgaben eingehalten werden. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte Vermutungen über den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrollen der Lkw auf. Nachvollziehbar verwies die mitbeteiligte Partei wiederum auf die Vorgaben der Abfallverbringungsverordnung Paragraph 6 und Anhang 8.

Auf die Frage des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der zu erwartenden CO2-Emissionen führte der Sachverständige aus, dass es sachlich und fachlich nachvollziehbar ist, dass fossile Brennstoffe einen höheren CO2 Faktor aufweisen, als Ersatzbrennstoffe, die nur teilweise fossilen Ursprunges sind. Die zusätzlichen Lkw-Fahrten erzeugen naturgemäß zusätzliche sehr geringe CO2-Emissionen. Nachvollziehbar führte der Sachverständige aus, dass in Summe jedenfalls von einer positiven CO2 Emissionsbilanz durch den Ersatz fossiler Brennstoffe durch nicht gefährliche Abfälle auszugehen ist. Nachvollziehbar führte auch die mitbeteiligte Partei aus, dass es durch das geplante Vorhaben nicht zu einer Zunahme der fossilen CO2-Emissionen kommen kann.

In seinen schriftlichen Gutachten zum Fachgebiet Luftreinhaltung führte der Sachverständige ab Seite 8 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Sinne der Grobprüfung von keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft auszugehen ist und ging auch im Gutachten auf das jeweilige Beschwerdevorbringen nachvollziehbar und schlüssig ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Senaten, hiervon ausgenommen sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg.cit., weshalb das Verfahren von einer Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden war.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Senaten, hiervon ausgenommen sind Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg.cit., weshalb das Verfahren von einer Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um eine natürliche Person (Erstbeschwerdeführer) und eine anerkannte Umweltorganisation (Zweitbeschwerdeführerin), der gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 Parteistellung und das Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht zukommt. Die Beschwerdelegitimation ist somit jedenfalls bei der Zweitbeschwerdeführerin gegeben, die Beschwerden erweisen sich auch nicht als verspätet und sind daher zum Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls zulässig.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um eine natürliche Person (Erstbeschwerdeführer) und eine anerkannte Umweltorganisation (Zweitbeschwerdeführerin), der gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 Parteistellung und das Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht zukommt. Die Beschwerdelegitimation ist somit jedenfalls bei der Zweitbeschwerdeführerin gegeben, die Beschwerden erweisen sich auch nicht als verspätet und sind daher zum Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls zulässig.

Zu A)

Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 26/2023:

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

?        (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1.         der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2.         eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
? (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn, 1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder, 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

[…]

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“

„Anhang 1

[…]

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

[…]

Z 2Ziffer 2

a)       Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b)       Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c)       sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;

d)       Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e)       Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

f)       Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g)       Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h)       Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Betreffend Litera a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 7 iVm Abs. 9 UVP-G 2000 haben Nachbarn und anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 9, UVP-G 2000 haben Nachbarn und anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Der Erstbeschwerdeführer wohnt im Nahebereich des Vorhabens und könnte daher Nachbar iSd. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 sein. Dazu wird an unterer Stelle mehr ausgeführt.Der Erstbeschwerdeführer wohnt im Nahebereich des Vorhabens und könnte daher Nachbar iSd. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 sein. Dazu wird an unterer Stelle mehr ausgeführt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation und kommt ihr daher gem. § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 das Beschwerderecht zu.Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation und kommt ihr daher gem. Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 das Beschwerderecht zu.

Gegenstand des UVP Feststellungsverfahrens ist gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 Abs. 1 bis 3 durch das Vorhalten verwirklicht wird; (vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).Gegenstand des UVP Feststellungsverfahrens ist gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 durch das Vorhalten verwirklicht wird; vergleiche aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013).

Das gegenständliche Vorhaben „Erhöhung EBS- Einsatz/Kapazitätserweiterung und 25 000 t/a nicht gefährlicher Stoffe zur thermischen Verwertung“ der mitbeteiligten Partei stellt im Hinblick auf die genehmigte Anlage der mitbeteiligten Partei zur Herstellung von Klinker und Zement, welche auch die thermische Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasst ein Änderungsvorhaben dar, weshalb die Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant sind.Das gegenständliche Vorhaben „Erhöhung EBS- Einsatz/Kapazitätserweiterung und 25 000 t/a nicht gefährlicher Stoffe zur thermischen Verwertung“ der mitbeteiligten Partei stellt im Hinblick auf die genehmigte Anlage der mitbeteiligten Partei zur Herstellung von Klinker und Zement, welche auch die thermische Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umfasst ein Änderungsvorhaben dar, weshalb die Bestimmungen des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant sind.

Zu prüfen war im gegenständlichen Verfahren folgender Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000:

Z 2 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (sonstige Anlagen zur Behandlung thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung).Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (sonstige Anlagen zur Behandlung thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung).

Mit Eingabe vom 19.12.2022 hat die mitbeteiligte Partei die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt, ob für die beabsichtigte Erhöhung der Kapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung und 25 000 t/a in der genehmigten Anlage zur Herstellung von Zement und Klinker eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit Eingabe vom 19.12.2022 hat die mitbeteiligte Partei die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, ob für die beabsichtigte Erhöhung der Kapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung und 25 000 t/a in der genehmigten Anlage zur Herstellung von Zement und Klinker eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Dabei hat sich die Prüfung auf eine Grobprüfung zu beschränken (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061). Der Maßstab der Grobprüfung ist die Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation (vgl. VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107).Dabei hat sich die Prüfung auf eine Grobprüfung zu beschränken vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061). Der Maßstab der Grobprüfung ist die Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vergleiche VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107).

Somit war nach § 3a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob nach Maßgabe einer Grobprüfung zu erwarten ist, dass durch die begehrte Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Somit war nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob nach Maßgabe einer Grobprüfung zu erwarten ist, dass durch die begehrte Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Aufgabe des Feststellungsverfahrens ist allerdings ausschließlich die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht aber seine Genehmigungsfähigkeit, die Erforderlichkeit von Auflagen oder Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Einzelfall nur zu klären, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsvorhaben bzw. dem nachfolgenden Materienverfahren vorbehalten (vgl. mit weiteren Nachweisen Ennöckl, § 3 RZ 54, M. Ennöckl/Raschauer/Bergtaler, UVP-G 3).Aufgabe des Feststellungsverfahrens ist allerdings ausschließlich die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht aber seine Genehmigungsfähigkeit, die Erforderlichkeit von Auflagen oder Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Einzelfall nur zu klären, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsvorhaben bzw. dem nachfolgenden Materienverfahren vorbehalten vergleiche mit weiteren Nachweisen Ennöckl, Paragraph 3, RZ 54, M. Ennöckl/Raschauer/Bergtaler, UVP-G 3).

Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde unter Zugrundelegung der eingeholten Stellungnahmen der verfahrensrelevanten Amtssachverständigen im Hinblick auf die im UVP-Feststellungsverfahren gebotene Grobprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Erweiterungsvorhabens mit keinen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt insbesondere hinsichtlich Verkehr, Schallemissionen und Luftschadstoffen zu rechnen ist. Aufgrund der Schlüssigkeit und Plausibilität der Gutachten der Amtssachverständigen die vom gerichtlich bestellten nicht amtlichen Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringens, sowie der beim BVwG eingebrachten weiteren Schriftsätze aufrecht erhalten wurde, folgt das BVwG dieser Beurteilung der belangten Behörde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlich durchgeführten Einzelfallprüfung um eine Grobbeurteilung handelt und nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen.Vor diesem Hintergrund kam die belangte Behörde unter Zugrundelegung der eingeholten Stellungnahmen der verfahrensrelevanten Amtssachverständigen im Hinblick auf die im UVP-Feststellungsverfahren gebotene Grobprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Erweiterungsvorhabens mit keinen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt insbesondere hinsichtlich Verkehr, Schallemissionen und Luftschadstoffen zu rechnen ist. Aufgrund der Schlüssigkeit und Plausibilität der Gutachten der Amtssachverständigen die vom gerichtlich bestellten nicht amtlichen Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringens, sowie der beim BVwG eingebrachten weiteren Schriftsätze aufrecht erhalten wurde, folgt das BVwG dieser Beurteilung der belangten Behörde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlich durchgeführten Einzelfallprüfung um eine Grobbeurteilung handelt und nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen.

Bei der Einzelfallprüfung, die den Charakter einer Grobprüfung hat, darf es sich um keine vorgezogene UVP handeln (vgl. BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1). Des Weiteren handelt es sich bei dieser Grobprüfung nicht um eine Lösung von Detailfragen (BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1). Bei der Einzelfallprüfung, die den Charakter einer Grobprüfung hat, darf es sich um keine vorgezogene UVP handeln vergleiche BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1). Des Weiteren handelt es sich bei dieser Grobprüfung nicht um eine Lösung von Detailfragen (BVwG 28.12.2015, W155 2017843-1).

Der Einzelfallprüfung kommt vorwiegend Prognosecharakter zu, weshalb keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen ist. Die konkrete Beurteilung über behauptete negative Auswirkungen hat im nachgelagerten Materienverfahren zu erfolgen.

Das geplante Erweiterungsvorhaben betrifft eine Anlage zur thermischen Verwertung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, bei der ein zusätzlicher Einsatz von 25 000 t/a bzw. in Summe ein Einsatz von max. 122 400 t/a und 1080 t/d nicht gefährlicher Abfälle vorgesehen ist.

Durch die bereits bestehende Anlage der mitbeteiligten Partei wird eine genehmigte Behandlungskapazität von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 97 400 t/a erreicht. Der einschlägige Schwellenwert der Z. 2 lit. c des Anhanges 1 UVP-G 2000 wird bereits durch den genehmigten Bestand überschritten. Durch die Verwirklichung der beantragten Kapazitätsausweitung und 25 000 t/a ergibt sich eine beantragte Gesamtkapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung von 122 400 t/a. Zu Recht wurde daher von der belangten Behörde eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1UVP-G 2000 durchgeführt, weil das geplante Änderungsvorhaben die 50 % Schwelle des einschlägigen Tatbestandes der Z. 2 lit. c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 überschreitet.Durch die bereits bestehende Anlage der mitbeteiligten Partei wird eine genehmigte Behandlungskapazität von nicht gefährlichen Abfällen im Ausmaß von 97 400 t/a erreicht. Der einschlägige Schwellenwert der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 UVP-G 2000 wird bereits durch den genehmigten Bestand überschritten. Durch die Verwirklichung der beantragten Kapazitätsausweitung und 25 000 t/a ergibt sich eine beantragte Gesamtkapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung von 122 400 t/a. Zu Recht wurde daher von der belangten Behörde eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins U, römisch fünf P, -, G, 2000 durchgeführt, weil das geplante Änderungsvorhaben die 50 % Schwelle des einschlägigen Tatbestandes der Ziffer 2, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 überschreitet.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bereits bewilligte tägliche Behandlungskapazität von 1080 t/d ebenso unverändert bleibt wie die genehmigte Kapazität der gefährlichen Abfälle zur thermischen Verwertung.

Das Gericht kommt daher, wie die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Einzelfallprüfung die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens gemäß Z. 2 lit c Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G für das gegenständliche Vorhaben nicht vorliegen. Das Gericht kommt daher, wie die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Einzelfallprüfung die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens gemäß Ziffer 2, Litera c, Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G für das gegenständliche Vorhaben nicht vorliegen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch kein Vorliegen anwendbarer anderer Tatbestände nach Anhang 1 zu UVP-G Gesetz 2000 ergeben.

Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

Erstbeschwerdeführer:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der unvertretene Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Parteistellung eines Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G aufgeklärt.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der unvertretene Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Parteistellung eines Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G aufgeklärt.

Als Nachbarn gelten Personen, die durch die Einrichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zutreffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes bedarf, der die aufgrund des zu genehmigenden Projektes zu erwartenden Immissionen gegenüberzustellen sind (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

Die Wahrung von Interessen anderer Personen kommt dem Nachbarn im Sinne des §§ 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G nicht zu (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Die Wahrung von Interessen anderer Personen kommt dem Nachbarn im Sinne des Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G nicht zu (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Nachbarn eines Vorhabens kommt die Geltendmachung jener subjektiv-öffentlichen Recht zu, die entweder durch das UVP-G selbst oder durch eine der im Verfahren nach dem UVP-G mit anzuwendenden Normen eingeräumt wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).

Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand beschränkt (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Keine subjektiven Rechte der Nachbarn vermitteln (vergleiche auch Altenburger/Berger, UVP-G² § 19 Rz 22; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 94):Keine subjektiven Rechte der Nachbarn vermitteln (vergleiche auch Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 19, Rz 22; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 94):

?        Ziele eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit

?        Gebot zur Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik

?        Gebot, Immissionen zu vermeiden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen-oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen

?        das allgemeine Immissionsminimierungsgebot

?        das Abfallvermeidungsgebot

?        der Schutz der Landschaft, der Raumordnung, des Ortsbildes bzw. des Landschaftsbildes

?        die Behauptung, durch zusätzliche Maßnahmen werde die bereits vorhandene Staub-bzw. Lärmbelästigung weiter erhöht, wodurch es zu einer Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der Bewohner der Standortgemeinde komme. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der BF sich verletzt erachtet.

?        Die Behauptung der Verschlechterung der Lebensqualität.

Im Zuge der Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer ersucht konkrete Angaben zu Gefährdungen oder Belästigungen in seiner Eigenschaft als Nachbar iSd. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zu machen. Darauf gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Emissionen des Werkes weit über seinen Wohnort hinausreichen würden, was bereits im HCB-Fall nachgewiesen wurde. Er sei auch allgemein gefährdet durch den Ausstoß des Werkes der mitbeteiligten Partei, aber auch von dem heute thematisierten Lärm. Ob diese kurzen, nicht näher konkretisierten Angaben des Erstbeschwerdeführers ausreichend sind um seine Eigenschaft als Nachbar im Sinne des § 19 Abs.1 UVP-G zu belegen, kann dahinstehen, zumal die Beschwerden ohnedies abzuweisen sind. Im Zuge der Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer ersucht konkrete Angaben zu Gefährdungen oder Belästigungen in seiner Eigenschaft als Nachbar iSd. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 zu machen. Darauf gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Emissionen des Werkes weit über seinen Wohnort hinausreichen würden, was bereits im HCB-Fall nachgewiesen wurde. Er sei auch allgemein gefährdet durch den Ausstoß des Werkes der mitbeteiligten Partei, aber auch von dem heute thematisierten Lärm. Ob diese kurzen, nicht näher konkretisierten Angaben des Erstbeschwerdeführers ausreichend sind um seine Eigenschaft als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G zu belegen, kann dahinstehen, zumal die Beschwerden ohnedies abzuweisen sind.

In seiner Beschwerde vom 19.05.2023 führte der Erstbeschwerdeführer aus:

1. Im Zusammenhang mit dem HCB-Skandal und dem Einsatz von Blaukalk als Ersatzbrennstoff sei für den Erstbeschwerdeführer unklar, wie Blaukalk ein Ersatzbrennstoff sein könne. Für den Erstbeschwerdeführer stelle sich in weiterer Folge die Frage, ob in der beantragten Kapazitätserweiterung auch ungefährliche oder durch gefährliche Ersatzrohstoffe eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Vorhabens die beabsichtigte Erhöhung der Kapazität von nicht gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung in der bestehenden Anlage der mitbeteiligten Partei ist. Die bereits bewilligte tägliche Behandlungskapazität von 1080 t/d und die genehmigte Kapazität der gefährlichen Abfälle zur thermischen Verwertung bleiben unverändert.

2. Entgegen der Rechtsansicht des Erstbeschwerdeführers handelt es sich gegenständlich nicht um ein Neuvorhaben sondern handelt es sich um ein klassisches Änderungsvorhaben im Sinne des § 3a Abs.2 Z 1 UVP-G 2000. 2. Entgegen der Rechtsansicht des Erstbeschwerdeführers handelt es sich gegenständlich nicht um ein Neuvorhaben sondern handelt es sich um ein klassisches Änderungsvorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000.

3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Sachverhalten hervorgekommen, die die Anwendung der Kumulierungsregelung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erfordern würden.3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Sachverhalten hervorgekommen, die die Anwendung der Kumulierungsregelung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 erfordern würden.

4. Der nichtamtliche Sachverständige, aber auch die mitbeteiligte Partei konnten nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass es durch die Substitution von 17 000 t/a Primärbrennstoff durch 25 000 t/a nicht gefährliche Abfälle jedenfalls zu einer Reduktion des CO2 Ausstoßes kommen wird. Eine genaue Quantifizierung der CO2 Reduktionen würde den Rahmen einer Grobprüfung im Zuge einer Einzelfallprüfung überschreiten und hat in einem nachfolgenden Materienverfahren zu erfolgen.

5. Bezüglich der Luftschadstoffe hat der nichtamtliche Sachverständig in seinem schriftlichen Gutachten, aber auch bei der Beantwortung von Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare und schlüssige Angaben gemacht, sodass die vom Erstbeschwerdeführer geäußerten Bedenken entkräftet werden konnten.

Nicht übersehen wird vom Gericht die sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebenden Befürchtungen, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, aufgrund der negativen Erfahrungen hinsichtlich von schädlichen Immissionen in der Vergangenheit.

Im Zuge seiner Beschwerde von einem 31.05.2023 führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus:

1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien die Schutzgüter Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung-Immission, Umweltmedizin und Umwelt (Mensch), Waldökologie/Forstwirtschaft/Waldboden, Jagdwirtschaft/Wildökologie nicht bewertet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb sie der Ansicht ist, dass die Einholung weiterer Gutachten für die Beurteilung im Rahmen einer Grobprüfung in einem Feststellungsverfahren notwendig wären. Zumal die drei eingeholten Gutachten keine Anhaltspunkte für die Einholung weiterer Gutachten lieferten, ist somit die Einholung weiterer von dem Zweitbeschwerdeführer geforderter Gutachten entbehrlich, wenn bereits die drei Gutachten überzeugend angeben, dass Immissionen auf schutzwürdige Tatbestände nicht erheblich sein werden.

Die Gutachten des nichtamtliche Sachverständigen kommen insgesamt zu dem Schluss, dass es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen wird und es finden sich keine Hinweise die die Einholung weiterer Gutachten erforderlich machen würden. Die Beurteilung des Fachbereiches Luftreinhaltung ist den Stellungnahmen der Amtssachverständigen der belangten Behörde, aber auch dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten zu entnehmen. Die Behörde ist zurecht in deren Ermittlungsverfahren von einer Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche ausgegangen. Es haben sich, wie vor angeführt, keine Anhaltspunkte für die Einholung von weiteren Gutachten ergeben.

2. Entgegen der von der Zweitbeschwerdeführerin geäußerten Ansicht ist die Bewertung von allfälligen Umweltkosten nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens.

3. Nach den Unterlagen der mitbeteiligten Partei wurde der gegenständliche UVP- Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.04.2023 in Entsprechung der Vorgaben des UVP-G 2000 in der Zeit vom 04.05.2023 bis 15.06.2023 in der Standortgemeinde und der Abteilung 7 der UVP-Behörde zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt gewesen und war darüber hinaus im Internet auf der Homepage der UVP-Behörde abrufbar.

4. Es ist nicht richtig, dass es gemäß der Vorhabensbeschreibung zu einer Erhöhung der Kapazität von 42 400 t/a an Ersatzbrennstoffen für die thermische Verwertung kommen soll. Vielmehr geht es um 25 000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen für die thermische Verwertung. Auf die CO2 Reduktion durch den Ersatz von Primärbrennstoffen durch nicht gefährliche Abfälle wurde nachvollziehbar und schlüssig bereits vom nichtamtlichen Sachverständigen und der mitbeteiligten Partei eingegangen.

5. Der nichtamtliche Sachverständige ist in seinem Gutachten zur Verkehrstechnik ausführlich und nachvollziehbar auf die Auswirkungen von 10 zusätzlichen Lkw-Fahrten pro Tag eingegangen.

6. Auf die vom der Zweitbeschwerdeführerin befürchtete Überforderung der kontrollierenden Behörde hinsichtlich der beiden zukünftigen Brennstoffszenarien ist nicht näher einzugehen.

7. Dem mehrmaligen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass mit dem gegenständlichen Vorgehen eine Umgehung der UVP-Pflicht intendiert sei, kann nicht gefolgt werden, zumal eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Ergebnis der Einzelfallprüfung war und ist, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

8. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, dass Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs.1 Z 1 UVP-G 2000 nicht geprüft worden wären, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen an obiger Stelle verwiesen.8. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, dass Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht geprüft worden wären, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen an obiger Stelle verwiesen.

9. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich des Pufferlagers kann nicht gefolgt werden. Das Vorhaben zur Errichtung des Pufferlagers steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben der Kapazitätserweiterung für die thermische Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen.

10. Bezüglich der Forderung der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Vorlage detaillierter und weitreichender messtechnischer Nachweise für die luftreinhaltetechnischen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens wird darauf verwiesen, dass es sich bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang um eine Grobprüfung handelt und nicht um eine vorweggenommene Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird Aufgabe der zuständigen Behörde seien, in einem nachfolgenden Materienverfahren allfällig weitere detailliertere Daten einzufordern.

Hinsichtlich der Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom 25.10.2023 ist wie folgt hinzuweisen:

Beim Schreiben der Rechtsvertretung der Projektwerberin vom 07.06.2023 handelt es sich um eine Eingabe im Verfahren vor der belangten Behörde. Dieses Schreiben wurde dem Erstbeschwerdeführer am 19.10.2023 informativ per E-Mail übermittelt. Diese Stellungnahme wurde bereits im Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2023, gerichtet an das BVwG erwähnt, welches den Beschwerdeführern auch zur Kenntnis gebracht wurde. Den Beschwerdeführern steht sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im gerichtlichen Verfahrens das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen. Von diesem Recht wurde nicht Gebrauch gemacht.

Bei dem weiteren vom Erstbeschwerdeführer erwähnten Schreiben handelt es sich um eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Zweitbeschwerdeführerin die keine weiteren Ausführungen enthält, welche nicht bereits der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen ist. Aus diesem Grunde war die Einräumung einer Stellungnahmefrist an den Erstbeschwerdeführer nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist zwar eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen (Auslegung des Bettenbegriffs in Anhang 1 Z 20 lit. a und Z 23 UVP G 2000), doch ist diese vor dem Hintergrund der ohnehin nicht erreichten Schwellenwerte nicht entscheidungswesentlich.Es ist zwar eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen (Auslegung des Bettenbegriffs in Anhang 1 Ziffer 20, Litera a und Ziffer 23, UVP G 2000), doch ist diese vor dem Hintergrund der ohnehin nicht erreichten Schwellenwerte nicht entscheidungswesentlich.

Schlagworte

Änderungsbewilligung Einzelfallprüfung Erweiterung Feststellungsbescheid Feststellungsverfahren Kapazitätsausweitung Nachbarrechte Parteistellung Prognoseentscheidung Projektänderung Sachverständigengutachten Schlüssigkeit Schwellenwert Stellungnahme Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2274788.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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