Entscheidungsdatum
02.11.2023Norm
ASVG §351hSpruch
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W127 2265654-1/12E
W127 2265655-1/12E
W127 2265656-1/12E
W127 2265657-1/12E
W127 2265654-1/12E, W127 2265655-1/12E, W127 2265656-1/12E, W127 2265657-1/12E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Bucsics und Mag. Habl und die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Krammer und ao. Univ.-Prof. Dr. Placheta über die Beschwerden XXXX , vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen die Bescheide des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.12.2023, Zln.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Bucsics und Mag. Habl und die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Krammer und ao. Univ.-Prof. Dr. Placheta über die Beschwerden römisch 40 , vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, gegen die Bescheide des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.12.2023, Zln.
1. VPM-68.1/22/Kr:Dab:NI/Pba, Abschnitt IV/5595-2022,
2. VPM-68.1/22/Kr:Dab:NI/Pba, Abschnitt IV/5596-2022,
3. VPM-68.1/22/Kr:Dab:NI/Pba, Abschnitt IV/5597-2022,
4. VPM-68.1/22/Kr:Dab:NI/Pba, Abschnitt IV/5598-2022,
A) zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden infolge der Zurückziehung des Antrages ersatzlos behoben.
beschlossen:
Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei auf Aufnahme der Arzneispezialitäten XXXX 50 mg Filmtabletten, XXXX 100 mg Filmtabletten, XXXX 150 mg Filmtabletten und XXXX 200 mg Filmtabletten in den Erstattungskodex gemäß § 20 Abs. 3 VO-EKO abgewiesen. Die angeführten Arzneispezialitäten wurden aus dem Erstattungskodex gestrichen.Mit angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei auf Aufnahme der Arzneispezialitäten römisch 40 50 mg Filmtabletten, römisch 40 100 mg Filmtabletten, römisch 40 150 mg Filmtabletten und römisch 40 200 mg Filmtabletten in den Erstattungskodex gemäß Paragraph 20, Absatz 3, VO-EKO abgewiesen. Die angeführten Arzneispezialitäten wurden aus dem Erstattungskodex gestrichen.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 19.10.2023 zog die beschwerdeführende Partei die den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden verfahrenseinleitenden Anträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 351h Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, entscheidet das BundesverwaltungsgerichtGemäß Paragraph 351 h, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
a. dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 351h ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 351 h, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A):
Zur Behebung der Bescheide:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrensleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrensleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwN).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwN).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051 mwN).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051 mwN).
In den vorliegenden Fällen hat die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre ursprünglichen verfahrenseinleitenden Anträge zurückgezogen. Die bekämpften Bescheide waren somit ersatzlos zu beheben.
Zur Einstellung der Beschwerdeverfahren:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Erfolgt die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags während des Rechtsmittelverfahrens, ist der angefochtene Bescheid (wegen Entfalls der Entscheidungsgrundlage) ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (siehe hiezu Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar 1. Aufl. Oktober 2022, zu § 13 Abs. 7 AVG).Erfolgt die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags während des Rechtsmittelverfahrens, ist der angefochtene Bescheid (wegen Entfalls der Entscheidungsgrundlage) ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (siehe hiezu Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar 1. Aufl. Oktober 2022, zu Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Arzneimittel ersatzlose Behebung Erstattungskodex Rechtswidrigkeit Unzuständigkeit verfahrenseinleitender Antrag VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W127.2265657.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023