TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/2 W112 2277130-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2023
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Entscheidungsdatum

02.11.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2277130-1/32E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Wesentliche

Entscheidungsgründe:
Wesentliche , , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 25.08.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.Am 25.08.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers an, die Besucherliste, die Kopie seines Führerscheins und den Akt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Eine Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes wurde eingeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schriftsätzen vom 28.08.2023 eine mündliche Verhandlung für den 05.09.2023 an. Der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter, ein Vertreter des Bundesamtes und eine Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI wurden geladen. Der rechtsfreundliche Vertreter gab am 31.08.2023 die Auflösung der Vollmacht bekannt. Der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI nahmen an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dem Vertreter zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und volljährig. Bei seiner Festnahme konnte ein INDISCHER Führerschein sichergestellt werden, dem Bundesamt gegenüber legte er nie Dokumente vor. Er macht divergierende Angaben zu seinem Reisepass und unglaubhafte Angaben zu seiner Reiseroute.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2022 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 27.02.2022 wurde er in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen. Drei Tage später schlug er die Grundversorgung aus, einen Tag später wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2022 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 27.02.2022 wurde er in der Betreuungsstelle römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen. Drei Tage später schlug er die Grundversorgung aus, einen Tag später wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Mit Bescheid vom 30.11.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.12.2022 zu eigenen Handen, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist, erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde dagegen.

Der Beschwerdeführer begründete während des Asylverfahrens am 08.08.2022 eine Meldeadresse in XXXX , am 04.10.2022 eine andere Meldeadresse in XXXX . Bei seinem Cousin war er nie gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach der Zustellung des Mitwirkungsbescheides noch an seiner Meldeadresse lebte.Der Beschwerdeführer begründete während des Asylverfahrens am 08.08.2022 eine Meldeadresse in römisch 40 , am 04.10.2022 eine andere Meldeadresse in römisch 40 . Bei seinem Cousin war er nie gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach der Zustellung des Mitwirkungsbescheides noch an seiner Meldeadresse lebte.

Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, auf freiem Fuß nicht nach.

Am 22.02.2023 beantragte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde. Mit Bescheid vom selben Tag verpflichtete es den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 19 AVG, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und den Termin am 16.03.2023 um 12:00 Uhr am XXXX , wahrzunehmen. Der Spruch des Bescheides ist – wenngleich umständlich formuliert, da die Daten zum Interviewtermin nicht bei der Verpflichtung eingefügt, sondern der Übersetzung nachgestellt sind – unmissverständlich und in die Sprache PUNJABI übersetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2023 durch Hinterlegung zugestellt; der Beschwerdeführer behob ihn am 03.03.2023. Beschwerde erhob er nicht. Der ihm mit dem Bescheid auferlegten Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.Am 22.02.2023 beantragte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bei der INDISCHEN Vertretungsbehörde. Mit Bescheid vom selben Tag verpflichtete es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und den Termin am 16.03.2023 um 12:00 Uhr am römisch 40 , wahrzunehmen. Der Spruch des Bescheides ist – wenngleich umständlich formuliert, da die Daten zum Interviewtermin nicht bei der Verpflichtung eingefügt, sondern der Übersetzung nachgestellt sind – unmissverständlich und in die Sprache PUNJABI übersetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2023 durch Hinterlegung zugestellt; der Beschwerdeführer behob ihn am 03.03.2023. Beschwerde erhob er nicht. Der ihm mit dem Bescheid auferlegten Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 30.03.2023 über keine Meldeadresse mehr. Er tauchte unter und verschleiert sein persönliches Umfeld in Österreich, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes, auch durch Schwarzarbeit, ermöglicht. Er hat einen Cousin in Österreich, bei dem er wohnen kann. Diesen Cousin verschwieg er bisher dem Bundesamt gegenüber.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2023 bei der Schwarzarbeit in der PIZZERIA seines Cousins in XXXX polizeilich betreten und im Anschluss auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 16.01.2023 festgenommen. Nach der Einvernahme am 05.05.2023 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom selben Tag über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2023 zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft angehalten, seit 09.05.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2023 bei der Schwarzarbeit in der PIZZERIA seines Cousins in römisch 40 polizeilich betreten und im Anschluss auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 16.01.2023 festgenommen. Nach der Einvernahme am 05.05.2023 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom selben Tag über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2023 zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft angehalten, seit 09.05.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .

Mit Mitwirkungsbescheid vom 08.05.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, den Termin im HRZ-Verfahren am 10.05.2023 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft zu diesem Termin vorgeführt. Dass er in Österreich über einen INDISCHEN Führerschein verfügt, gab er dabei nicht an.

Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Er war von 08.06.2023 bis 14.06.2023 und von 15.06.2023 bis 16.06.2023 in Hungerstreik; es ist nicht glaubhaft, dass er deswegen im Hungerstreik war, weil er das Essen in der Schubhaft aus religiösen Gründen nicht essen konnte, da er Sonderkost vegetarisch bzw. vegan bezog. Bei der Rückkehrberatung am 11.08.2023 war er nicht rückkehrwillig. Im Falle der Haftentlassung würde er untertauchen und sich der Abschiebung entziehen und sich nicht an der Adresse seines Cousins zur Verfügung der Behörde halten.

Die INDISCHE Vertretungsbehörde stellt Heimreisezertifikate für INDISCHE Staatsangehörige aus. Da der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegte, waren zusätzliche Erhebungen durch die indische Vertretungsbehörde nötig. Am 25.08.2023 wurde die Kopie des INDISCHEN Führerscheins des Beschwerdeführers aus den Effekten an die INDISCHE Vertretungsbehörde übermittelt. Mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers ist, wenn der Führerschein echt und richtig ist, in ca. 30 Tagen zu rechnen.

Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Akt und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Da sich der Beschwerdeführer seit 05.05.2023 seit vier Monaten in Schubhaft befindet, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu prüfen.Da sich der Beschwerdeführer seit 05.05.2023 seit vier Monaten in Schubhaft befindet, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu prüfen.

Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Gegen ihn liegt auf Grund des Bescheides vom 30.11.2022 eine rechtskräftigte und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Er wird daher gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer ist Fremder und volljährig. Gegen ihn liegt auf Grund des Bescheides vom 30.11.2022 eine rechtskräftigte und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Er wird daher gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG, dem er nicht nachkam (Zwangsmaßnahmen wurden nicht verhängt), untertauchte und sich dadurch der Effektuierung der Abschiebung entzog. Er legte von sich aus nie Dokumente vor und macht divergierende Aussagen zu seinem Reisepass. Er trat in der Schubhaft in den Hungerstreik. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Verhandlung vorgebrachten Wunsch nach erneuter Rückkehrberatung, da er vor weniger als einem Monat bei der Rückkehrberatung weiterhin nicht ausreisewillig war und auch weiterhin kein Antrag auf freiwillige Rückkehr vorliegt.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, dem er nicht nachkam (Zwangsmaßnahmen wurden nicht verhängt), untertauchte und sich dadurch der Effektuierung der Abschiebung entzog. Er legte von sich aus nie Dokumente vor und macht divergierende Aussagen zu seinem Reisepass. Er trat in der Schubhaft in den Hungerstreik. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Verhandlung vorgebrachten Wunsch nach erneuter Rückkehrberatung, da er vor weniger als einem Monat bei der Rückkehrberatung weiterhin nicht ausreisewillig war und auch weiterhin kein Antrag auf freiwillige Rückkehr vorliegt.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil er sein Umfeld, das ihm ein Leben im Verborgenen und das Bestreiten des Lebensunterhalts, u.a. durch Schwarzarbeit, ermöglicht, verschleiert. Dieses würde ihm bei der Entlassung aus der Schubhaft erneut den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen. Der Beschwerdeführer wurde bei der Schwarzarbeit betreten und ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er hat keinen festen Wohnsitz, es kann nicht festgestellt werden, wo er sich vor der Festnahme aufhielt, gemeldet war er nirgends. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt. Er kann bei seinem Cousin wohnen; sein Cousin lebt bereits länger in Österreich als der Beschwerdeführer; die Beziehung zu seinem Cousin bewirkte bisher nicht, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt. Daher liegt trotz der Möglichkeit, bei seinem Cousin zu wohnen, weiterhin Fluchtgefahr iSd Z 9 vor.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er sein Umfeld, das ihm ein Leben im Verborgenen und das Bestreiten des Lebensunterhalts, u.a. durch Schwarzarbeit, ermöglicht, verschleiert. Dieses würde ihm bei der Entlassung aus der Schubhaft erneut den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen. Der Beschwerdeführer wurde bei der Schwarzarbeit betreten und ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er hat keinen festen Wohnsitz, es kann nicht festgestellt werden, wo er sich vor der Festnahme aufhielt, gemeldet war er nirgends. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt. Er kann bei seinem Cousin wohnen; sein Cousin lebt bereits länger in Österreich als der Beschwerdeführer; die Beziehung zu seinem Cousin bewirkte bisher nicht, dass sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Behörden hielt. Daher liegt trotz der Möglichkeit, bei seinem Cousin zu wohnen, weiterhin Fluchtgefahr iSd Ziffer 9, vor.

Weil bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt, wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers nach Zustellung des Mitwirkungsbescheides und dem Verhalten in der Schubhaft – der Beschwerdeführer trat in der Schubhaft in den Hungerstreik und riskierte dadurch eine Gesundheitsschädigung – kann mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer bereits nach der Zustellung des Mitwirkungsbescheides untertauchte und mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers binnen 30 Tagen zu rechnen ist und der Beschwerdeführer daher mit der Abschiebung in Bälde umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.Weil bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt, wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers nach Zustellung des Mitwirkungsbescheides und dem Verhalten in der Schubhaft – der Beschwerdeführer trat in der Schubhaft in den Hungerstreik und riskierte dadurch eine Gesundheitsschädigung – kann mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer bereits nach der Zustellung des Mitwirkungsbescheides untertauchte und mit einer Identifizierung des Beschwerdeführers binnen 30 Tagen zu rechnen ist und der Beschwerdeführer daher mit der Abschiebung in Bälde umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.

Mit der Identifizierung des Beschwerdeführers ist, wenn sein Führerschein echt und richtig ist, in ca. 30 Tagen zu rechnen, mit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Wochen danach, sohin jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer. Aus diesem Grund, wegen der Fluchtgefahr, v.a. wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers nach Zustellung des Mitwirkungsbescheides, weil der Beschwerdeführer gesund ist und vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit ist die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Heimreisezertifikat Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2277130.1.00

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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