TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/2 L523 2270571-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2023
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Entscheidungsdatum

02.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §14
GGG Art1 §18
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §3 Abs3 Z1
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §7
RATG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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L523 2270571-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA DDR. Wolfgang Doppelbauer, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 28.02.2023, Zl. XXXX betreffend der Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 39.419,- Euro zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA DDR. Wolfgang Doppelbauer, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 betreffend der Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 39.419,- Euro zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte als klagende Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im elektronischen Rechtsverkehr am 22. Oktober 2021 eine Klage gegen ihren Exmann wegen Zustimmung zur Ausschüttung mit einem Streitwert von 35.000,- Euro beim Landesgericht Wels ein. Es wurde beantragt, dass der Beklagte schuldig sei, in eine Ausschüttung von 3 Mio. Euro aus dem Bilanzgewinn der XXXX an die Gesellschafter zuzustimmen. 1. Die Beschwerdeführerin brachte als klagende Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im elektronischen Rechtsverkehr am 22. Oktober 2021 eine Klage gegen ihren Exmann wegen Zustimmung zur Ausschüttung mit einem Streitwert von 35.000,- Euro beim Landesgericht Wels ein. Es wurde beantragt, dass der Beklagte schuldig sei, in eine Ausschüttung von 3 Mio. Euro aus dem Bilanzgewinn der römisch 40 an die Gesellschafter zuzustimmen.

2. Auf Grund der in der Klage angeführten Bemessungsgrundlage von 35.000,- Euro wurde seitens der von der Präsidentin des Landesgerichtes Wels ermächtigten Kostenbeamtin der Gebühreneinzug in Höhe von 792,- Euro noch am 22. Oktober 2021 veranlasst.

3. In der am 23. März 2022 vor dem Landesgericht Wels zwischen der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei stattgefundenen Verhandlung XXXX wurde aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei – diese beantragte den Streitwert gemäß GGG und RATG auf 3 Mio. Euro festzusetzen, folgender Gerichtsbeschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG gefasst: „Der Streitwert wird mit EUR 3 Mio. bewertet. Dies gilt bis zur Einschränkung, somit bis zur mündlichen Streitverhandlung am 23.03.2022.“ 3. In der am 23. März 2022 vor dem Landesgericht Wels zwischen der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei stattgefundenen Verhandlung römisch 40 wurde aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei – diese beantragte den Streitwert gemäß GGG und RATG auf 3 Mio. Euro festzusetzen, folgender Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG gefasst: „Der Streitwert wird mit EUR 3 Mio. bewertet. Dies gilt bis zur Einschränkung, somit bis zur mündlichen Streitverhandlung am 23.03.2022.“

Das Klagebegehren wurde in dieser Verhandlung wie folgt eingeschränkt: „Der Beklagte ist schuldig, in eine Ausschüttung in Höhe von EUR 35.000,- aus dem Bilanzgewinn der XXXX an die Gesellschafter zuzustimmen (…).“Das Klagebegehren wurde in dieser Verhandlung wie folgt eingeschränkt: „Der Beklagte ist schuldig, in eine Ausschüttung in Höhe von EUR 35.000,- aus dem Bilanzgewinn der römisch 40 an die Gesellschafter zuzustimmen (…).“

4. Am 11. Mai 2022 wurde seitens der Kostenbeamtin ein Mandatsbescheid XXXX erlassen. Demnach wären 39.411,- Euro restliche Pauschalgebühr aufgrund der Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG in der mündlichen Streitverhandlung vom 23. März 2022 (3 Mio. Euro) gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 GGG vorzuschreiben und ebenso 8,- Euro Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG. 4. Am 11. Mai 2022 wurde seitens der Kostenbeamtin ein Mandatsbescheid römisch 40 erlassen. Demnach wären 39.411,- Euro restliche Pauschalgebühr aufgrund der Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG in der mündlichen Streitverhandlung vom 23. März 2022 (3 Mio. Euro) gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, GGG vorzuschreiben und ebenso 8,- Euro Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.

5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht Vorstellung und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass der gemäß § 7 Abs. 2 RATG gefasste Beschluss rechtskräftig irrig erfolgt sei und sich dieser richterliche Beschluss nicht zwingend auf die Gerichtsgebühr beziehe. Die unanfechtbare richterliche Bewertung dürfe die Justizverwaltungsbehörde nicht binden, ansonsten bestünde ein Rechtsschutzdefizit und widerspräche dies Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC. 5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht Vorstellung und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG gefasste Beschluss rechtskräftig irrig erfolgt sei und sich dieser richterliche Beschluss nicht zwingend auf die Gerichtsgebühr beziehe. Die unanfechtbare richterliche Bewertung dürfe die Justizverwaltungsbehörde nicht binden, ansonsten bestünde ein Rechtsschutzdefizit und widerspräche dies Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC.

6. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst mit, dass im vorliegenden Verfahren der Streitwert gemäß § 7 Abs. 2 RATG für den Zeitraum der Überreichung der Klage bis zur Einschränkung bei der Tagsatzung am 23. März 2022 mit einem Betrag von 3 Mio. Euro festgesetzt worden sei und da sich die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage begründe und die Justizverwaltung an die Rechtsprechung gebunden sei, sei die nachträgliche Vorschreibung zurecht erfolgt. 6. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst mit, dass im vorliegenden Verfahren der Streitwert gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG für den Zeitraum der Überreichung der Klage bis zur Einschränkung bei der Tagsatzung am 23. März 2022 mit einem Betrag von 3 Mio. Euro festgesetzt worden sei und da sich die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage begründe und die Justizverwaltung an die Rechtsprechung gebunden sei, sei die nachträgliche Vorschreibung zurecht erfolgt.

7. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin insbesondere detailliert vor, dass sich der Mandatsbescheid auf eine europarechtswidrige Norm stütze. § 18 Abs. 2 Z 1 GGG sei in seiner zwingenden Bezugnahme auf eine Norm, die keinen Rechtsschutz kenne, unionsrechtswidrig und direkt, auch von der Verwaltungsbehörde, unionsrechtskonform auszulegen. In der gegenständlichen Angelegenheit sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums insbesondere gemäß Art. 1 Anlage 1 der EMRK, durch die unberechtigterweise ergänzende Pauschalgebührenvorschreibung, verletzt. Durch den mangelnden bzw. nicht vorliegenden Rechtszug werde in ein garantiertes Grundrecht der EU – den Schutz des Eigentums – entsprechend der EMRK und den effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 Abs. 1 GRC eingegriffen. Dementsprechend sei die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG, wonach eine Streitwertänderung nach § 7 RATG zwingend die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstelle, unionswidrig und nicht anzuwenden oder so auszulegen, dass eine Nachprüfung durch die Verwaltungsbehörde dennoch für zulässig angesehen werde. Die Justizverwaltungsbehörde habe ohne Bindungswirkung an den Gerichtsbeschluss aus eigenem zu beurteilen, ob die Streitwertfestsetzung rechtmäßig erfolgt sei. 7. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin insbesondere detailliert vor, dass sich der Mandatsbescheid auf eine europarechtswidrige Norm stütze. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG sei in seiner zwingenden Bezugnahme auf eine Norm, die keinen Rechtsschutz kenne, unionsrechtswidrig und direkt, auch von der Verwaltungsbehörde, unionsrechtskonform auszulegen. In der gegenständlichen Angelegenheit sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums insbesondere gemäß Artikel eins, Anlage 1 der EMRK, durch die unberechtigterweise ergänzende Pauschalgebührenvorschreibung, verletzt. Durch den mangelnden bzw. nicht vorliegenden Rechtszug werde in ein garantiertes Grundrecht der EU – den Schutz des Eigentums – entsprechend der EMRK und den effektiven Rechtsschutz nach Artikel 47, Absatz eins, GRC eingegriffen. Dementsprechend sei die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, wonach eine Streitwertänderung nach Paragraph 7, RATG zwingend die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstelle, unionswidrig und nicht anzuwenden oder so auszulegen, dass eine Nachprüfung durch die Verwaltungsbehörde dennoch für zulässig angesehen werde. Die Justizverwaltungsbehörde habe ohne Bindungswirkung an den Gerichtsbeschluss aus eigenem zu beurteilen, ob die Streitwertfestsetzung rechtmäßig erfolgt sei.

8. Im weiteren Ermittlungsverfahren wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ausführlich und unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung daraufhin, dass gegenständlich kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege und das Vorbringen der Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte nicht zielführend sei. Umfassend wurde auch auf den Beschluss des VfGH G 219/2016, vom 15.03.2017, Bezug genommen und die Verfassungskonformität des § 7 Abs. 2 RATG erläutert. 8. Im weiteren Ermittlungsverfahren wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ausführlich und unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung daraufhin, dass gegenständlich kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege und das Vorbringen der Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte nicht zielführend sei. Umfassend wurde auch auf den Beschluss des VfGH G 219 aus 2016,, vom 15.03.2017, Bezug genommen und die Verfassungskonformität des Paragraph 7, Absatz 2, RATG erläutert.

9. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin erneut vor, dass die EU-Grundrechtecharta anwendbar sei und gegenständlich die rechtswidrig erhöhte Gebührenvorschreibung massiv den Schutz des Eigentums verletze. Die direkte unüberprüfte Bindung der Verwaltungsbehörde an den unbekämpfbaren Beschluss, welche nur das Ergebnis eines verfehlten verwaltungsrechtlichen Effizienzdenkens darstelle, die obrigkeitsstaatlich geprägt aus Zeiten stamme, als der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz noch nicht so ausgebaut gewesen sei wie heute, stelle die Europarechtswidrigkeit dar. Gerichte seien angehalten, unabhängig vom Streitwert effizient zu agieren. Der Rechtsmittelausschluss gegen Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 2 RATG sei für sich unbedenklich. Seine nach der gegenwärtigen Gesetzeslage daraus folgende, unbedingte Querwirkung auf das Gerichtsgebührengesetz gemäß § 18 GGG sei rechtswidrig. Es sei abzulehnen, einem Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG hoheitsrechtlich ungeprüft zu folgen und dadurch der Gebührenvorschreibung die inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit zu rauben. Die Darstellung des einseitigen Standpunkts der Bundesregierung, der auf Beibehaltung des Status Quo abziele, sie nicht geeignet, die konkret vorliegenden Rechtschutzdefizite zu beseitigen. Es werde daher weiterhin beantragt, keine Gebührenerhöhung vorzuschreiben. 9. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin erneut vor, dass die EU-Grundrechtecharta anwendbar sei und gegenständlich die rechtswidrig erhöhte Gebührenvorschreibung massiv den Schutz des Eigentums verletze. Die direkte unüberprüfte Bindung der Verwaltungsbehörde an den unbekämpfbaren Beschluss, welche nur das Ergebnis eines verfehlten verwaltungsrechtlichen Effizienzdenkens darstelle, die obrigkeitsstaatlich geprägt aus Zeiten stamme, als der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz noch nicht so ausgebaut gewesen sei wie heute, stelle die Europarechtswidrigkeit dar. Gerichte seien angehalten, unabhängig vom Streitwert effizient zu agieren. Der Rechtsmittelausschluss gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG sei für sich unbedenklich. Seine nach der gegenwärtigen Gesetzeslage daraus folgende, unbedingte Querwirkung auf das Gerichtsgebührengesetz gemäß Paragraph 18, GGG sei rechtswidrig. Es sei abzulehnen, einem Beschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG hoheitsrechtlich ungeprüft zu folgen und dadurch der Gebührenvorschreibung die inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit zu rauben. Die Darstellung des einseitigen Standpunkts der Bundesregierung, der auf Beibehaltung des Status Quo abziele, sie nicht geeignet, die konkret vorliegenden Rechtschutzdefizite zu beseitigen. Es werde daher weiterhin beantragt, keine Gebührenerhöhung vorzuschreiben.

10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 28.02.2023, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren gem. TP 1 GGG in Höhe von 39.411,- Euro zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von 8,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet. 10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren gem. TP 1 GGG in Höhe von 39.411,- Euro zuzüglich einer Einhebungsgebühr in Höhe von 8,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen, der einschlägigen Judikatur, der Ausführungen und Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren, zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. So sei insbesondere der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gem. § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, danach die Pauschalgebühr neu zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Gegen die in § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG vorgesehene Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren an die Streitwertänderung nach § 7 RATG bestünden, trotz Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach dieser Bestimmung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da der Streitwert gemäß § 7 RATG bis zur Einschränkung richterlich festgesetzt worden sei, sei es von keiner Relevanz, ob die Formulierung des Urteilsbegehrens bzw. die Bewertung der Klägerin zur Bemessung der Gebühren ausschlaggebend sei oder nicht. Weiters liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt bzw. keine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung vor. Ausdrücklich und umfassend wurde auch auf den Beschluss des VfGH G 219/2016, vom 15.03.2017, und die diesbezügliche Verfassungskonformität des § 7 Abs. 2 RATG verwiesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen, der einschlägigen Judikatur, der Ausführungen und Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren, zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. So sei insbesondere der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Die Vorschreibungsbehörde habe bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gem. Paragraph 7, RATG geänderten Streitwert auszugehen, danach die Pauschalgebühr neu zu bemessen und den Differenzbetrag, der sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nach zu erheben oder zurückzuzahlen. Gegen die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG vorgesehene Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren an die Streitwertänderung nach Paragraph 7, RATG bestünden, trotz Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach dieser Bestimmung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG bis zur Einschränkung richterlich festgesetzt worden sei, sei es von keiner Relevanz, ob die Formulierung des Urteilsbegehrens bzw. die Bewertung der Klägerin zur Bemessung der Gebühren ausschlaggebend sei oder nicht. Weiters liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt bzw. keine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung vor. Ausdrücklich und umfassend wurde auch auf den Beschluss des VfGH G 219 aus 2016,, vom 15.03.2017, und die diesbezügliche Verfassungskonformität des Paragraph 7, Absatz 2, RATG verwiesen.

11. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde – wie bereits im Ermittlungsverfahren – vorgebracht, dass sich die belangte Behörde auf eine europarechtswidrige Norm stütze. § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG sei in seiner zwingenden Bezugnahme auf eine Norm, die keinen Rechtsschutz kenne, unionsrechtswidrig und verstoße dies gegen Art. 47 Abs. 1 GRC und Art. 13 EMRK. Die Beschwerdeführerin sei durch die unberechtigterweise ergänzende Pauschalgebührenvorschreibung von 39. 419,- Euro in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums, insbesondere gemäß Art. 1 Anlage 1 der EMRK verletzt. Die Mitgliedstaaten würden im formellen Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln, wenn ihnen das Unionsrecht „bestimmte Verpflichtungen“ auferlege (EuGH C-206/13). Die „bestimmte Verpflichtung“ sei die Einhaltung des Rechts auf Achtung des Eigentums und daraus folge die direkte Anwendbarkeit der GRC und auf eine Grenzüberschreitung komme es nicht an. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 Abs. 1 GRC garantiere, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG, wonach eine Streitwertänderung nach § 7 RATG zwingend die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstelle, sei unionswidrig und nicht anzuwenden. Die belangte Behörde hätte aus europarechtlichen Gründen die vom österreichischen Gesetz vorgeschriebene Bindung der Verwaltungsbehörde an einen laut ZPO nicht bekämpfbaren Gerichtsbeschluss missachten müssen. 11. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde – wie bereits im Ermittlungsverfahren – vorgebracht, dass sich die belangte Behörde auf eine europarechtswidrige Norm stütze. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG sei in seiner zwingenden Bezugnahme auf eine Norm, die keinen Rechtsschutz kenne, unionsrechtswidrig und verstoße dies gegen Artikel 47, Absatz eins, GRC und Artikel 13, EMRK. Die Beschwerdeführerin sei durch die unberechtigterweise ergänzende Pauschalgebührenvorschreibung von 39. 419,- Euro in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums, insbesondere gemäß Artikel eins, Anlage 1 der EMRK verletzt. Die Mitgliedstaaten würden im formellen Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln, wenn ihnen das Unionsrecht „bestimmte Verpflichtungen“ auferlege (EuGH C-206/13). Die „bestimmte Verpflichtung“ sei die Einhaltung des Rechts auf Achtung des Eigentums und daraus folge die direkte Anwendbarkeit der GRC und auf eine Grenzüberschreitung komme es nicht an. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 47, Absatz eins, GRC garantiere, dass einem Betroffenen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, wonach eine Streitwertänderung nach Paragraph 7, RATG zwingend die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstelle, sei unionswidrig und nicht anzuwenden. Die belangte Behörde hätte aus europarechtlichen Gründen die vom österreichischen Gesetz vorgeschriebene Bindung der Verwaltungsbehörde an einen laut ZPO nicht bekämpfbaren Gerichtsbeschluss missachten müssen.

12. Nach Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde das Verfahren der nunmehr entscheidenden Richterin zugewiesen.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im elektronischen Rechtsverkehr am 22. Oktober 2021 eine Klage gegen ihren Exmann wegen Zustimmung zur Ausschüttung von 3 Mio. Euro aus dem Bilanzgewinn der XXXX an die Gesellschafter einbrachte. Der Streitwert der Klage wurde seitens der Beschwerdeführerin mit 35.000,- Euro beziffert. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin als klagende Partei, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im elektronischen Rechtsverkehr am 22. Oktober 2021 eine Klage gegen ihren Exmann wegen Zustimmung zur Ausschüttung von 3 Mio. Euro aus dem Bilanzgewinn der römisch 40 an die Gesellschafter einbrachte. Der Streitwert der Klage wurde seitens der Beschwerdeführerin mit 35.000,- Euro beziffert.

Aufgrund der Bemessungsgrundlage von 35.000,- Euro wurde seitens der Kostenbeamtin der belangten Behörde am 22. Oktober 2021 der Gebühreneinzug in Höhe von 792,- Euro vom Konto des Klagevertreters veranlasst.

Weiters steht fest, dass am 23. März 2022 vom Landesgericht Wels in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei XXXX aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei – diese beantragte den Streitwert gemäß GGG und RATG auf 3 Mio. Euro festzusetzen – folgender Gerichtsbeschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG erlassen wurde: „Der Streitwert wird mit EUR 3 Mio. bewertet. Dies gilt bis zur Einschränkung, somit bis zur mündlichen Streitverhandlung am 23.03.2022.“ Weiters steht fest, dass am 23. März 2022 vom Landesgericht Wels in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei römisch 40 aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei – diese beantragte den Streitwert gemäß GGG und RATG auf 3 Mio. Euro festzusetzen – folgender Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG erlassen wurde: „Der Streitwert wird mit EUR 3 Mio. bewertet. Dies gilt bis zur Einschränkung, somit bis zur mündlichen Streitverhandlung am 23.03.2022.“

Das Klagebegehren wurde in dieser Verhandlung wie folgt eingeschränkt: „Der Beklagte ist schuldig, in eine Ausschüttung in Höhe von EUR 35.000,- aus dem Bilanzgewinn der XXXX an die Gesellschafter zuzustimmen (…).“Das Klagebegehren wurde in dieser Verhandlung wie folgt eingeschränkt: „Der Beklagte ist schuldig, in eine Ausschüttung in Höhe von EUR 35.000,- aus dem Bilanzgewinn der römisch 40 an die Gesellschafter zuzustimmen (…).“

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, das Ermittlungsverfahren samt Stellungnahmen, die Klage und das Verhandlungsprotokoll vom 23. März 2022 zu XXXX samt dem Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, das Ermittlungsverfahren samt Stellungnahmen, die Klage und das Verhandlungsprotokoll vom 23. März 2022 zu römisch 40 samt dem Beschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist im Übrigen auch unstrittig, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Relevante Rechtsgrundlagen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung:

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hievon finden sich in § 18 Abs. 2 GGG: Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hievon finden sich in Paragraph 18, Absatz 2, GGG:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 1. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (2.). Die weiteren Ausnahmen zu § 18 Abs. 2 GGG beinhalten Regelungen zum Rechtsmittelverfahren bzw. zum Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage (3.) und zum ausschließlichen Ausspruch über die Zinsen (4.). Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (2.). Die weiteren Ausnahmen zu Paragraph 18, Absatz 2, GGG beinhalten Regelungen zum Rechtsmittelverfahren bzw. zum Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage (3.) und zum ausschließlichen Ausspruch über die Zinsen (4.).

Gemäß § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) kann der Beklagte, wenn er die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Nach Abs. 2 hat dann das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) kann der Beklagte, wenn er die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Nach Absatz 2, hat dann das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (Paragraph 7, RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).

Wenn § 18 Abs. 1 GGG normiert, die Bemessungsgrundlage bleibe für das ganze Verfahren gleich, bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen ist und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach § 18 Abs. 2 GGG bestehen allerdings – ausdrücklich geregelte – Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung für die Bemessungsgrundlage. Ändert sich nämlich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Der Kostenbeamte hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, eine Vorschreibung oder Neuvorschreibung der Gerichtsgebühr vorzunehmen und den Differenzbetrag nachzuerheben oder zurückzuzahlen (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).Wenn Paragraph 18, Absatz eins, GGG normiert, die Bemessungsgrundlage bleibe für das ganze Verfahren gleich, bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen ist und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach Paragraph 18, Absatz 2, GGG bestehen allerdings – ausdrücklich geregelte – Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung für die Bemessungsgrundlage. Ändert sich nämlich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach Paragraph 7, RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Der Kostenbeamte hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß Paragraph 7, RATG geänderten Streitwert auszugehen, eine Vorschreibung oder Neuvorschreibung der Gerichtsgebühr vorzunehmen und den Differenzbetrag nachzuerheben oder zurückzuzahlen (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).

Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Entsprechend TP 1 (Tarifpost 1) GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4203 Euro.

Gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführerin brachte am 22. Oktober 2021 rechtsanwaltlich vertreten im elektronischen Rechtsverkehr eine Klage mit einem bezifferten Streitwert von 35.000,- Euro gegen ihren Exmann wegen Zustimmung zur Ausschüttung von 3 Mio. Euro aus dem Bilanzgewinn der XXXX an die Gesellschafter beim Landesgericht Wels ein. Die Beschwerdeführerin brachte am 22. Oktober 2021 rechtsanwaltlich vertreten im elektronischen Rechtsverkehr eine Klage mit einem bezifferten Streitwert von 35.000,- Euro gegen ihren Exmann wegen Zustimmung zur Ausschüttung von 3 Mio. Euro aus dem Bilanzgewinn der römisch 40 an die Gesellschafter beim Landesgericht Wels ein.

Am 23. März 2022 wurde daraufhin vom Landesgericht Wels in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei XXXX aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei – diese beantragte den Streitwert gemäß GGG und RATG auf 3 Mio. Euro festzusetzen – folgender Gerichtsbeschluss gemäß § 7 Abs. 2 RATG erlassen: „Der Streitwert wird mit EUR 3 Mio. bewertet. Dies gilt bis zur Einschränkung, somit bis zur mündlichen Streitverhandlung am 23.03.2022.“ Am 23. März 2022 wurde daraufhin vom Landesgericht Wels in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei römisch 40 aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei – diese beantragte den Streitwert gemäß GGG und RATG auf 3 Mio. Euro festzusetzen – folgender Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 7, Absatz 2, RATG erlassen: „Der Streitwert wird mit EUR 3 Mio. bewertet. Dies gilt bis zur Einschränkung, somit bis zur mündlichen Streitverhandlung am 23.03.2022.“

Strittig ist nun gegenständlich, ob entsprechend § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG die Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstellt.Strittig ist nun gegenständlich, ob entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG die Streitwertfestsetzung nach Paragraph 7, RATG die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren darstellt.

Nach Auffassung der erkennenden Richterin, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG im vorliegenden Fall als rechtswidrig und insbesondere unionswidrig erweise und die belangte Behörde sich inhaltlich mit dem Streitwertfestsetzungsbeschluss auseinandersetzen hätte müssen, aus nachstehenden Erwägungen nicht zielführend:Nach Auffassung der erkennenden Richterin, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG im vorliegenden Fall als rechtswidrig und insbesondere unionswidrig erweise und die belangte Behörde sich inhaltlich mit dem Streitwertfestsetzungsbeschluss auseinandersetzen hätte müssen, aus nachstehenden Erwägungen nicht zielführend:

Der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist der Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der neue mittels § 7 RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen. Der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist daraufhin vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).Der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist der Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der neue mittels Paragraph 7, RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen. Der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist daraufhin vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die in § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG vorgesehene Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren an die Streitwertänderung nach § 7 RATG ebenfalls nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG vorgesehene Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren an die Streitwertänderung nach Paragraph 7, RATG ebenfalls nicht.

So führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient, dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dies letztlich auch für die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung gilt – womit die Gefahr einer Divergenz zwischen der vom Gebührenschuldner geschuldeten Gerichtsgebühr einerseits und der Höhe des vom Gericht in der Kostenentscheidung ihm zugesprochenen (bzw. dem unterlegenen Prozessgegner auferlegten) Ersatzes dieser Gebühr andererseits, und damit einer prozessualen Komplikation vermieden wird (VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Hinsichtlich der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese diesbezüglich ins Treffen führt, dass gegenständlich kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und die Vorschreibung des Betrages nach TP 1 GGG auch nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union erfolgt. Der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Pauschalgebührenvorschreibung in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums im Sinne der EMRK bzw. im Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharte (GRC) verletzt ist, kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den einschlägigen Beschluss des VfGH vom 15.03.2017, G 219/2016 zu verweisen, welcher die Unanfechtbarkeit der mittels Gerichtsbeschluss erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 7 Abs. 2 RATG eingehend und auch im Hinblick auf die EMRK thematisiert hat:Hinsichtlich der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese diesbezüglich ins Treffen führt, dass gegenständlich kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und die Vorschreibung des Betrages nach TP 1 GGG auch nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union erfolgt. Der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Pauschalgebührenvorschreibung in ihrem Recht auf Schutz des Eigentums im Sinne der EMRK bzw. im Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 47, der EU-Grundrechtecharte (GRC) verletzt ist, kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den einschlägigen Beschluss des VfGH vom 15.03.2017, G 219 aus 2016, zu verweisen, welcher die Unanfechtbarkeit der mittels Gerichtsbeschluss erfolgten Streitwertfestsetzung nach Paragraph 7, Absatz 2, RATG eingehend und auch im Hinblick auf die EMRK thematisiert hat:

„2.2.1. §7 Abs1 RATG ermöglicht dem Beklagten, die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger nach §56 oder §59 JN als zu hoch oder zu niedrig zu bemängeln. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, hat das Gericht gemäß §7 Abs2 RATG "möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. […] Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

2.2.2. Die gemäß §7 Abs2 RATG festgesetzte Bewertung des Streitgegenstandes stellt die Bemessungsgrundlage für die Tarifsätze für die Ermittlung der Anwaltskosten (§3 RATG) und für die Festsetzung der Gerichtsgebühren (§18 Abs2 Z1 iVm §6 GGG) dar. Die Bewertung des Streitgegenstandes nach §7 RATG hat darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung, etwa hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit.2.2.2. Die gemäß §7 Abs2 RATG festgesetzte Bewertung des Streitgegenstandes stellt die Bemessungsgrundlage für die Tarifsätze für die Ermittlung der Anwaltskosten (§3 RATG) und für die Festsetzung der Gerichtsgebühren (§18 Abs2 Z1 in Verbindung mit §6 GGG) dar. Die Bewertung des Streitgegenstandes nach §7 RATG hat darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung, etwa hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit.

2.2.3. Art6 Abs1 EMRK garantiert das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen sowie strafrechtliche Anklagen, wobei über die Sache in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden muss. Dieses Recht gilt allerdings nicht absolut; der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung kann Beschränkungen unterworfen werden, solange mit diesen ein legitimes Ziel verfolgt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen und nicht in den Wesensgehalt des Rechts eingegriffen wird (EGMR 17.7.2003, Fall Luordo, Appl. 32.190/96 [Z85]; 15.11.2007, Fall Khamidov, Appl. 72.118/01 [Z155]). Weiterhin ist der Garantie des Art6 Abs1 EMRK bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn eine einzige gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet. Im Übrigen fordert weder Art6 Abs1 EMRK noch eine andere Bestimmung der EMRK – mit Ausnahme des Art2 7. ZPEMRK für das strafgerichtliche Verfahren – die Einrichtung von mehrstufigen Verfahren (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 191; Breuer, in Karpenstein/Mayer, EMRK2 [2015] Art13 EMRK, Rz 28). Entscheidet sich ein Staat allerdings dazu, ein Gerichtssystem mit mehreren Instanzen einzurichten, hat er sicherzustellen, dass die in Art6 Abs1 EMRK niedergelegten Garantien unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verfahrens und der Stellung der übergeordneten Gerichte auch in den anderen Instanzen gewährleistet sind (EGMR 17.1.1970, Fall Delcourt, Appl. 2689/65 [Z25 f.]; 2.3.1987, Fall Monnell und Morris, Appl. 9562/81, 9818/82 [Z56]; 13.7.1995, Fall Miloslavsky, Appl. 18.139/91 [Z59]; 23.10.1996, Fall Levages Prestations Services, Appl. 21.920/93 [Z44 f.]; 31.7.2007, Fall Fc Mretebi, Appl. 38.736/04 [Z39]; VfSlg 13.553/1993; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 53, 63, 169). 2.2.3. Art6 Abs1 EMRK garantiert das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen sowie strafrechtliche Anklagen, wobei über die Sache in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden muss. Dieses Recht gilt allerdings nicht absolut; der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung kann Beschränkungen unterworfen werden, solange mit diesen ein legitimes Ziel verfolgt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen und nicht in den Wesensgehalt des Rechts eingegriffen wird (EGMR 17.7.2003, Fall Luordo, Appl. 32.190/96 [Z85]; 15.11.2007, Fall Khamidov, Appl. 72.118/01 [Z155]). Weiterhin ist der Garantie des Art6 Abs1 EMRK bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn eine einzige gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet. Im Übrigen fordert weder Art6 Abs1 EMRK noch eine andere Bestimmung der EMRK – mit Ausnahme des Art2 7. ZPEMRK für das strafgerichtliche Verfahren – die Einrichtung von mehrstufigen Verfahren (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 191; Breuer, in Karpenstein/Mayer, EMRK2 [2015] Art13 EMRK, Rz 28). Entscheidet sich ein Staat allerdings dazu, ein Gerichtssystem mit mehreren Instanzen einzurichten, hat er sicherzustellen, dass die in Art6 Abs1 EMRK niedergelegten Garantien unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verfahrens und der Stellung der übergeordneten Gerichte auch in den anderen Instanzen gewährleistet sind (EGMR 17.1.1970, Fall Delcourt, Appl. 2689/65 [Z25 f.]; 2.3.1987, Fall Monnell und Morris, Appl. 9562/81, 9818/82 [Z56]; 13.7.1995, Fall Miloslavsky, Appl. 18.139/91 [Z59]; 23.10.1996, Fall Levages Prestations Services, Appl. 21.920/93 [Z44 f.]; 31.7.2007, Fall Fc Mretebi, Appl. 38.736/04 [Z39]; VfSlg 13.553 aus 1993,; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 53, 63, 169).

2.2.4. Da Art6 Abs1 EMRK die Einrichtung eines Instanzenzuges nicht fordert, sondern es vielmehr ausreicht, wenn nur eine gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet, erweist sich der Rechtsmittelausschluss des §7 Abs2 letzter Satz RATG unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nicht als verfassungswidrig.

2.2.5. Da auch aus Art13 EMRK nicht die Notwendigkeit der Einrichtung eines Instanzenzuges bei gerichtlichen Entscheidungen ableitbar ist, liegt auch keine Verletzung des Art13 EMRK vor (Breuer, in Karpenstein/Mayer, EMRK2 [2015] Art13 EMRK, Rz 28).

2.3. §7 Abs2 letzter Satz RATG verstößt auch nicht gegen Art7 B-VG:

2.3.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dann vor, wenn das Gesetz an gleiche Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen knüpft oder ungleiche Tatbestände gleich behandelt. Differenzierungen durch das Gesetz müssen immer sachlich gerechtfertigt sein (VfSlg 11.190/1986, 11.641/1988, 13.477/1993 uva). Der Verfassungsgerichtshof hat gelegentlich allgemeine Gesichtspunkte hervorgehoben, die eine sachliche Rechtfertigung begründen können; danach kann eine Regelung aus Gründen der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt sein (zB VfSlg 13.299/1992, 13.726/1994, 13.977/1994, 15.819/2000, 19.831/2013). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und hervorgehoben, dass es diesem freisteht, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung tragen. Zwischen verschiedenen Verfahren sind daher differenzierende Regelungen zulässig, sodass ein Vergleich untereinander nicht erfolgt (vgl. zB VfSlg 11.795/1988, 13.420/1993, 13.455/1993, 13.527/1993, 19.762/2013).2.3.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dann vor, wenn das Gesetz an gleiche Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen knüpft oder ungleiche Tatbestände gleich behandelt. Differenzierungen durch das Gesetz müssen immer sachlich gerechtfertigt sein (VfSlg 11.190 aus 1986,, 11.641 aus 1988,, 13.477 aus 1993, uva). Der Verfassungsgerichtshof hat gelegentlich allgemeine Gesichtspunkte hervorgehoben, die eine sachliche Rechtfertigung begründen können; danach kann eine Regelung aus Gründen der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt sein (zB VfSlg 13.299 aus 1992,, 13.726 aus 1994,, 13.977 aus 1994,, 15.819 aus 2000,, 19.831 aus 2013,). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und hervorgehoben, dass es diesem freisteht, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung tragen. Zwischen verschiedenen Verfahren sind daher differenzierende Regelungen zulässig, sodass ein Vergleich untereinander nicht erfolgt vergleiche zB VfSlg 11.795 aus 1988,, 13.420 aus 1993,, 13.455 aus 1993,, 13.527 aus 1993,, 19.762 aus 2013,).

Das mit §7 RATG verfolgte Ziel und die Ausgestaltung der Verfolgung dieses Zieles liegen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: §7 RATG hat das erkennbare Ziel, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Frage der Bewertung des Streitgegenstandes endgültig zu klären, um den Parteien im Hinblick auf das zukünftige Verfahren eine Bewertung ihres Kostenrisikos zu ermöglichen. Aus diesem Grund hat der Beklagte die Bewertung des Streitwertes spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung zu bemängeln (§7 Abs1 RATG). Das Gericht hat (ebenfalls) ohne Verzögerung die Entscheidung über die Bewertung des Streitgegenstandes zu treffen. Angesichts der Zielsetzung einer möglichst raschen Entscheidung durch das Gericht und der damit einhergehenden frühen Klärung der Höhe der Anwaltskosten und der Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den ihm durch die Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er die Bekämpfung des Beschlusses des Gerichtes über die Bewertung des Streitgegenstandes sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rechtsmittelverfahren ausschließt, wird doch nur dadurch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer raschen und endgültigen Klärung der Bewertung des Streitgegenstandes konsequent verfolgt und erreicht.

2.3.2. Die Parteien des Verfahrens sind auch keiner "richterlichen Willkür" ausgeliefert, weil die Bewertung des Streitwertes nur innerhalb der von den Parteien behaupteten Beträge erfolgen darf und es dem Gericht nicht gestattet ist, über diese Beträge hinauszugehen oder unter diesen zu bleiben.

2.4. Ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Bestimmung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK bewirkt, scheidet eine Verletzung dieses Grundrechtes aus den soeben dargestellten Erwägungen von vornherein aus.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof kann daher aus Anlass des vorliegenden Falles nicht finden, dass der Rechtsmittelausschluss in §7 Abs2 letzter Satz RATG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.“

Demzufolge begegnet entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur und der Gesetzeslage die Unanfechtbarkeit des gerichtlichen Streitwertfestsetzungsbeschlusses und damit einhergehend die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG keinerlei Bedenken und sind gegenständlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine verfahrensrelevanten europa- bzw. unionsrechtlichen Gründe zutage getreten, welche die gesetzlich determinierte Bindung der Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung zulässig in Frage stellen würden. Demzufolge begegnet entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur und der Gesetzeslage die Unanfechtbarkeit des gerichtlichen Streitwertfestsetzungsbeschlusses und damit einhergehend die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG keinerlei Bedenken und sind gegenständlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine verfahrensrelevanten europa- bzw. unionsrechtlichen Gründe zutage getreten, welche die gesetzlich determinierte Bindung der Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung zulässig in Frage stellen würden.

Alledem zufolge war entsprechend § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG die Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG maßgebend und somit von einem Streitwert von 3 Mio. Euro auszugehen. Entsprechend TP 1 GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4203 Euro. Gegenständlich war somit von Pauschalgebühren in Höhe von 40203 Euro abzüglich der bereits geleisteten 792,- Euro; in Summe somit von 39.411,- Euro zuzüglich 8,- Euro Einhebungsgebühr auszugehen. Alledem zufolge war entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG die Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG maßgebend und somit von einem Streitwert von 3 Mio. Euro auszugehen. Entsprechend TP 1 GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4203 Euro. Gegenständlich war somit von Pauschalgebühren in Höhe von 40203 Euro abzüglich der bereits geleisteten 792,- Euro; in Summe somit von 39.411,- Euro zuzüglich 8,- Euro Einhebungsgebühr auszugehen.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, war die Beschwerde abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Klagseinbringung Pauschalgebühren Streitwert Streitwertänderung Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2270571.1.00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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