Entscheidungsdatum
03.11.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W296 2265009-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in Vertretung der Richterin Mag.a Andrea FORJAN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Botsuana, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte, vom 16.10.2023 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, Zl. W296 2265009-1/13E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH in Vertretung der Richterin Mag.a Andrea FORJAN über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Botsuana, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte, vom 16.10.2023 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023, Zl. W296 2265009-1/13E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des XXXX (in Folge: Revisionswerber), zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl. 1313539100-222057022, mit dem der am 30.06.2022 vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Revisionswerbers am 02.08.2023 im Rahmen des eRV übermittelt.Mit im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Revisionswerber), zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl. 1313539100-222057022, mit dem der am 30.06.2022 vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Revisionswerbers am 02.08.2023 im Rahmen des eRV übermittelt.
Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis wurde am 24.08.2023 ein Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2023, Ra 2023/19/0315-4, abgewiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 04.09.2023 zugestellt.
Die verfahrensgegenständliche Revision wurde am 16.10.2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, von diesem wurde die Revision am 02.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Gemäß § 26 Abs. 1 1. Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 1. Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für eine Partei, hat sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für eine Partei, hat sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Gegenständlich hat der Revisionswerber binnen der Revisionsfrist einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2023, Ra 2023/19/0315-4, abgewiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 04.09.2023 zugestellt.
Daher endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 16.10.2023.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen, soweit im VwGG nicht anderes bestimmt ist. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen (1.) Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, (2.) Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und (3.) Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen, soweit im VwGG nicht anderes bestimmt ist. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen (1.) Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, (2.) Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und (3.) Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof betont (zuletzt unter vielen) in seiner Entscheidung vom 08.08.2023, Ra 2023/05/0067, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist und verweist auch auf die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann die Frist nur gewahrt ist, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird.Auch der Verwaltungsgerichtshof betont (zuletzt unter vielen) in seiner Entscheidung vom 08.08.2023, Ra 2023/05/0067, dass die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist und verweist auch auf die Schriftsätze im Allgemeinen betreffende Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann die Frist nur gewahrt ist, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wird.
Die verfahrensgegenständliche Revision wurde am 16.10.2023 – entgegen den Normen der §§ 24 Abs. 1, 25a Abs. 5 VwGG – beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, von diesem wurde die Revision am 02.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Daher ist dieser erst nach Ablauf der Revisionfrist beim für die Entgegennahme zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingelangt und gilt die Revision am 02.11.2023 als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und erweist sich daher als verspätet.Die verfahrensgegenständliche Revision wurde am 16.10.2023 – entgegen den Normen der Paragraphen 24, Absatz eins, 25 a, Absatz 5, VwGG – beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, von diesem wurde die Revision am 02.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Daher ist dieser erst nach Ablauf der Revisionfrist beim für die Entgegennahme zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingelangt und gilt die Revision am 02.11.2023 als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und erweist sich daher als verspätet.
Da eine verspätete Revision aber (vom Verwaltungsgerichtshof) lediglich zurückzuweisen sein wird, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Rechtsmittelfrist VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2265009.1.01Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023