Entscheidungsdatum
03.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W293 2148597-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.01.2017, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.01.2017, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Ablebens des Beschwerdeführers gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Ablebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 08.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2013 um Neufestsetzung (Verbesserung) des Vorrückungsstichtags gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 iVm § 175 Abs. 79a und 79b GehG idF BGBl I 104/2016 abgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 08.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2013 um Neufestsetzung (Verbesserung) des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 79 a und 79 b GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.01.2017 fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Nach Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.05.2019 in der Rechtssache C-396/17, Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol, wurde das Verfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2019 ersucht, weitere Unterlagen vorzulegen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020 wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020 wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2022 verstorben. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 2022 verstorben.
Die Verlassenschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss vom XXXX 2022, XXXX , der erblasserischen Tochter XXXX , geb. XXXX , sowie dem erblasserischen Sohn XXXX , geb. XXXX , je zur Hälfte eingeantwortet.Die Verlassenschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss vom römisch 40 2022, römisch 40 , der erblasserischen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie dem erblasserischen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , je zur Hälfte eingeantwortet.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, über das ihm vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 18.07.2023 in der Sache Ra 2020/12/0068 entschieden.
Mit Schreiben vom 21.08.2023 wurden den Parteien mitgeteilt, dass infolge Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, der Aussetzungsgrund weggefallen ist und das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG fortgesetzt wird. In der Folge erfuhr das Bundesverwaltungsgericht vom Ableben des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 21.08.2023 wurden den Parteien mitgeteilt, dass infolge Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, der Aussetzungsgrund weggefallen ist und das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortgesetzt wird. In der Folge erfuhr das Bundesverwaltungsgericht vom Ableben des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023 wurden die gesetzlichen Erben XXXX sowie XXXX über das gegenständliche Verfahren informiert und diesen die Möglichkeit bekannt gegeben, dem Verfahren als Partei beizutreten. Die Erben wurden aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob Sie in das Verfahren über die Bescheidbeschwerde von XXXX eintreten wollen oder nicht.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023 wurden die gesetzlichen Erben römisch 40 sowie römisch 40 über das gegenständliche Verfahren informiert und diesen die Möglichkeit bekannt gegeben, dem Verfahren als Partei beizutreten. Die Erben wurden aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob Sie in das Verfahren über die Bescheidbeschwerde von römisch 40 eintreten wollen oder nicht.
Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme der eingeantworteten Erben XXXX sowie XXXX ein.Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme der eingeantworteten Erben römisch 40 sowie römisch 40 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2022 verstorben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 2022 verstorben.
Der Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt erhoben.
Der Nachlass wurde den gesetzlichen Erben XXXX sowie XXXX eingeantwortet. Der Nachlass wurde den gesetzlichen Erben römisch 40 sowie römisch 40 eingeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Der Einantwortungsbeschluss vom XXXX 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und liegt im Akt auf.Der Einantwortungsbeschluss vom römisch 40 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und liegt im Akt auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderweitiger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. u.a. VwGH 19.11.1996, 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben bzw. des Nachlasses in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche u.a. VwGH 19.11.1996, 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben bzw. des Nachlasses in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.
Eine Einstellung des Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller verstirbt und seine Erben nicht in das Verfahren eintreten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] zu § 28 VwGVG Rz 5 bzw. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Eine Einstellung des Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller verstirbt und seine Erben nicht in das Verfahren eintreten vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5 bzw. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auch auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. 29.01.2020, Ra 2016/08/0076).Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auch auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen vergleiche 29.01.2020, Ra 2016/08/0076).
Da die beschwerdeführende Partei verstorben ist und die eingeantworteten Erben trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in das Verfahren eingetreten sind, ist das Beschwerdeverfahren im Sinne dieser Rechtsprechung einzustellen (siehe dazu auch VwGH 13.04.2021, Ra 2018/04/0087).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der angeführten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen (Ableben des Beschwerdeführers nach Einleitung des Verfahrens; Nichteintritt der Rechtsnachfolger) das Verfahren einzustellen ist.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2148597.1.00Im RIS seit
06.12.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023