Entscheidungsdatum
03.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W289 2278479-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Inklusion u. Kinder- und Jugendhilfe, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Inklusion u. Kinder- und Jugendhilfe, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2022, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 20.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.09.2023 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die am 20.06.2023 beim BFA eingelangte Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor und übermittelte eine Stellungnahme.
Mit Parteiengehör vom 13.10.2023 wurde dem im Spruch ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 25.10.2023, beim BVwG am 27.10.2023 eingelangt, teilte dieser mit, dass die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 20.06.2023 hiermit ausdrücklich zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Eingabe an das BFA vom 20.06.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
Mit Schreiben vom 20.09.2023, beim BVwG am 25.09.2023 eingelangt, legte das BFA die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor und übermittelte eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 25.10.2023, beim BVwG am 27.10.2023 eingelangt, wurde die Säumnisbeschwerde seitens des im Spruch ausgewiesenen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ausdrücklich zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zurückziehung der verfahrensgegenständlich beim BVwG anhängigen Säumnisbeschwerde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, unmissverständlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG.
Da die beschwerdeführende Partei durch ihren gesetzlichen Vertreter die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, war das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2278479.1.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023