TE Bvwg Beschluss 2023/11/3 W191 2277127-1

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Veröffentlicht am 03.11.2023
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Entscheidungsdatum

03.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §23
ZustG §25
ZustG §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W191 2277127-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter im Verfahren von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zahl 1328352603/223194605, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter im Verfahren von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zahl 1328352603/223194605, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung
, Begründung

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, erstbefragt und gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, sich in Indien in eine Frau einer anderen Kaste verliebt zu haben und mit dieser durchgebrannt zu sein. Dabei wären sie gefunden worden. Weil er die Ehre verletzt hätte, würden sie ihn umbringen wollen. Er wäre auch einmal von der Familie der Frau angegriffen worden.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 22.05.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 [richtig 17.04.2023] gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 22.05.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 [richtig 17.04.2023] gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zumal er keine Anknüpfungspunkte zu Österreich habe und eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich nicht bestehe.

Beweiswürdigend wurde zur Identität ausgeführt, dass diese nicht feststehe, da der BF keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe.

Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass daraus weder ein Asylstatus noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei und das Vorbringen nicht dazu geeignet sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) glaubhaft zu machen.

1.4. Am 30.05.2023 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz (in der Folge ZustG) zugestellt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabenstellte habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG wäre nicht als zweckmäßig erschienen. Zugleich erfolgte beim Koordinationsbüro der Erstaufnahmestelle (in der Folge EAST) Ost ein Aushang bezüglich der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt.1.4. Am 30.05.2023 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) zugestellt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Eine neuerliche Abgabenstellte habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG wäre nicht als zweckmäßig erschienen. Zugleich erfolgte beim Koordinationsbüro der Erstaufnahmestelle (in der Folge EAST) Ost ein Aushang bezüglich der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt.

1.5. Am 01.06.2023 übermittelte ein Mitarbeiter des Vereins Ute Bock eine Liste mit Personen, die sich an der Adresse XXXX , obdachlos gemeldet haben. Auf dieser Liste findet sich der BF wieder.1.5. Am 01.06.2023 übermittelte ein Mitarbeiter des Vereins Ute Bock eine Liste mit Personen, die sich an der Adresse römisch 40 , obdachlos gemeldet haben. Auf dieser Liste findet sich der BF wieder.

1.6. Am 04.06.2023 wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Zustellung des gegenständlichen Bescheides samt zweier Infoblätter betraut.

1.7. Am 17.06.2023 legte der MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder LL.M. Vollmacht im gegenständlichen Verfahren.

1.8. Am 01.08.2023 wurde dem Vertreter des BF der Bescheid übermittelt.

1.9. Gegen den gegenständlichen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 23.08.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen unrichtiger Feststellungen, „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.

In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, dass die belangte Behörde eine Einvernahme mit dem BF nicht durchgeführt habe. Das BFA hätte es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Der BF hätte Indien aufgrund politischer/religiöser Gründe bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2023 teilte das BVwG dem BF mit, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei (Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 30.05.2023, Ende der Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 27.06.2023, Einbringung der Beschwerde durch seinen Vertreter erst am 23.08.2023), und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme langte beim BVwG nicht ein.

2. Sachverhaltsfeststellungen:

2.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den im Spruch genannten Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Hindi.Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den im Spruch genannten Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Hindi.

2.2. Zum Verfahrensablauf:

Die Zustellung des Bescheides vom 22.05.2023, Zahl 1328352603/223194605, bezüglich u. a. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt I., von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt II., Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.), Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), mangende Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und Aberkennung der aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII.) erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch, weil aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 30.05.2023. Zugleich erfolgte ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt beim Koordinationsbüro EAST Ost.Die Zustellung des Bescheides vom 22.05.2023, Zahl 1328352603/223194605, bezüglich u. a. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend Asyl in Spruchpunkt römisch eins., von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt römisch zwei., Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.), Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.), mangende Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und Aberkennung der aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.) erfolgte – da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und auch, weil aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erschien – durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch am 30.05.2023. Zugleich erfolgte ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt beim Koordinationsbüro EAST Ost.

Das hinterlegte Dokument galt mit Ende des 30.05.2023 als rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen begann mit diesem Datum zu laufen.

Am 01.06.2023 übermittelte ein Mitarbeiter des Vereins Ute Bock eine Liste mit Personen, die sich an der Adresse XXXX , obdachlos gemeldet haben. Auf dieser Liste findet sich der BF wieder. In Folge wurden am 04.06.2023 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Zustellung des gegenständlichen Bescheides samt zweier Infoblätter betraut.Am 01.06.2023 übermittelte ein Mitarbeiter des Vereins Ute Bock eine Liste mit Personen, die sich an der Adresse römisch 40 , obdachlos gemeldet haben. Auf dieser Liste findet sich der BF wieder. In Folge wurden am 04.06.2023 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Zustellung des gegenständlichen Bescheides samt zweier Infoblätter betraut.

Am 17.06.2023 legte der MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder LL.M. Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. In Folge wurde am 01.08.2023 dem Vertreter des BF der Bescheid erneut übermittelt.

Am 23.08.2023 langte beim BFA ein Beschwerdeschriftsatz ein.

Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2023 Parteiengehör zur beabsichtigten Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet gewährt. Er hat dazu nicht Stellung genommen.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A): (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet)

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten:

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Hinterlegung ohne Zustellversuch

„§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

„§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

3.2. Rechtlich folgt daraus:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1 ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.Zunächst ist festzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG), und nicht umgekehrt die Behörde – womöglich täglich – zu prüfen hat, ob die Partei ihre Abgabestelle geändert hat.

3.2.1. Der BF ist im gegenständlichen Verfahren seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.

Der BF verfügte bis 26.04.2023 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Seit 25.05.2023 verfügt er über eine Obdachlosenmeldung im zentralen Melderegister.

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG ist in Verfahren nach dem AsylG keine Abgabestelle im Sinne des ZustG (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244).Eine Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG ist in Verfahren nach dem AsylG keine Abgabestelle im Sinne des ZustG (Verwaltungsgerichtshof – VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244).

Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides gemäß § 23 Abs. 2 ZustG erfolgte am 30.05.2023, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 27.06.2023 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 27.06.2023, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.Dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG erfolgte am 30.05.2023, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 27.06.2023 endete. Die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis 27.06.2023, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

3.2.2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Hinterlegung im Akt nicht als rechtmäßige Zustellung zu sehen ist, da der BF seit 25.05.2023 über eine Obdachlosenmeldung und somit über eine Kontaktstelle verfügte, ist die Beschwerde verspätet. In den Gesetzesmaterialien zu mit dem am 01.01.2010 in Kraft getretenen Fremdenänderungsgesetz 2009 (in der Folge FrÄG 2009) (RV 330 BlgNR 24. GP 21) heißt es, dass die Zustellung gegenüber Fremden, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustG) und Zustellung am Ort des Antreffens (§ 24a ZustG) möglich sein werde.3.2.2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Hinterlegung im Akt nicht als rechtmäßige Zustellung zu sehen ist, da der BF seit 25.05.2023 über eine Obdachlosenmeldung und somit über eine Kontaktstelle verfügte, ist die Beschwerde verspätet. In den Gesetzesmaterialien zu mit dem am 01.01.2010 in Kraft getretenen Fremdenänderungsgesetz 2009 (in der Folge FrÄG 2009) Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) heißt es, dass die Zustellung gegenüber Fremden, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, ZustG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) und Zustellung am Ort des Antreffens (Paragraph 24 a, ZustG) möglich sein werde.

Zugleich mit der Hinterlegung im Akt erfolgte ein Aushang „aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt“ beim Koordinationsbüro EAST Ost. Bei diesem Aushang handelt es sich um eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung, zumal sich der BF als Empfänger des Schriftstückes zur Empfangnahme des Dokumentes nicht eingefunden hat, mit 13.06.2023 bewirkt worden wäre und die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und am 11.07.2023 geendet hätte.Zugleich mit der Hinterlegung im Akt erfolgte ein Aushang „aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt“ beim Koordinationsbüro EAST Ost. Bei diesem Aushang handelt es sich um eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung, zumal sich der BF als Empfänger des Schriftstückes zur Empfangnahme des Dokumentes nicht eingefunden hat, mit 13.06.2023 bewirkt worden wäre und die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und am 11.07.2023 geendet hätte.

3.2.3. Die mit Schriftsatz vom 13.02.2023 eigebrachte Beschwerde ist somit – auch in der Eventualvariante – verspätet eingebracht worden.

Dass die belangte Behörde in weiterer Folge womöglich irrtümlich annahm, dass der Bescheid noch nicht zugestellt worden sei und den Bescheid daher nochmals übermittelte, hat nichts mehr daran geändert. Der Bescheid war schon vor neuerlicher Übermittelung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle Hinterlegung Meldepflicht öffentliche Bekanntmachung Rechtsmittelfrist Unzulässigkeit der Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W191.2277127.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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