Entscheidungsdatum
03.11.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W153 2247850-1/15E
W153 2247849-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESW153 2247849-1/5E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Armenien, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2021 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2021, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Armenien, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2021 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2021, 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A) Das gegenständliche Verfahren wird bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das gegenständliche Verfahren wird bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte stattgegeben und diese behoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Den Beschwerden wird hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte stattgegeben und diese behoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
II. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Der mj. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der mj. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 18.10.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 18.10.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W153.2247850.1.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023