Entscheidungsdatum
03.11.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G306 2272999-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.10.2023 auf schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses, GZ.: G306 2272999-1/8Z, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag wird gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 10.10.2023 wurde in der unter der GZ.: G306 2272999-1, beim BVwG protokollierten Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA: Montenegro, eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) sowie eine Vertretung der belangten Behörde (BFA), persönlich teil. 1. Am 10.10.2023 wurde in der unter der GZ.: G306 2272999-1, beim BVwG protokollierten Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Montenegro, eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) und dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage sowie eine Vertretung der belangten Behörde (BFA), persönlich teil.
2. Am Ende der Verhandlung wurde das im Spruch genannte Erkenntnis des BVwG mündlich verkündet. Der BF verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichtes gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dem RV des BF wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt. Die belangte Behörde gab keinen Rechtsmittelverzicht ab. 2. Am Ende der Verhandlung wurde das im Spruch genannte Erkenntnis des BVwG mündlich verkündet. Der BF verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dem Regierungsvorlage des BF wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt. Die belangte Behörde gab keinen Rechtsmittelverzicht ab.
Der belangten Behörde wurde am 10.10.2023 auf elektronischen Wege die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündigung des gegenständlichen Erkenntnisses übermittelt. Der Empfang wurde seitens des BFA am selbigen Tag elektronisch bestätigt.
3. Mit per Telefax am 27.10.2023 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, stellte das BFA einen Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des im Spruch genannten mündlich verkündeten Erkenntnisses.
4. Am 25.10.2023 wurde seitens des BVwG unter der GZ.: G306 2272999-1/9E, eine gekürzte Ausfertigung des am 10.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses angefertigt, welche dem BFA auf elektronischem Wege am 30.10.2023 zugestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrages:
3.1.1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.3.1.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 33 Abs. 1 AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
„Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig.“ (vgl. VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508)„Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig.“ vergleiche VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508)
3.1.2. Dem BF bzw. seinem anwesenden bevollmächtigten RV wurde am 10.10.2023 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG persönlich ausgefolgt, und hat der BF nach erfolgter Belehrung auf eine Revision beim VwGH sowie eine Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet. 3.1.2. Dem BF bzw. seinem anwesenden bevollmächtigten Regierungsvorlage wurde am 10.10.2023 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG persönlich ausgefolgt, und hat der BF nach erfolgter Belehrung auf eine Revision beim VwGH sowie eine Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet.
Der belangten Behörde wurde die Niederschrift und die Verkündung des Erkenntnisses, beim BFA einlangend am 10.10.2023, am selbigen Tag übermittelt.
Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2023 verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm. Abs. 4 VwGVG begann daher am Dienstag den 10.10.2023 und endete mit Ablauf des Diensttages des 24.10.2023.Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2023 verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begann daher am Dienstag den 10.10.2023 und endete mit Ablauf des Diensttages des 24.10.2023.
Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 27.10.2023) erst am 27.10.2023 und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 27.10.2023) erst am 27.10.2023 und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Antragsfristen Fristversäumung gekürzte Ausfertigung verspäteter Antrag Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2272999.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023