TE Bvwg Beschluss 2023/11/6 W291 2280665-1

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Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W291 2280665-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Richterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch BBU GmbH, auf Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Richterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch BBU GmbH, auf Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.10.2023:

A)

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 03.11.2023 (außerhalb der Amtsstunden) einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF brachte gleichzeitig mit einer Schubhaftbeschwerde am 03.11.2023 (außerhalb der Amtsstunden) einen Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigabe eines Rechtsanwalts“ ein. Hinsichtlich des Umfanges wurde die Befreiung von „den Gerichtsbeführen und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Bitte beachten Sie, dass in Schubhaft- und sonstigen rein fremdenrechtlichen Verfahren lediglich Gebühren und Kosten anfallen!)“ angekreuzt.

Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis, demnach er insbesondere kein Einkommen und kein Vermögen, unter anderem kein Bargeld, habe.

Laut ADVW-Portal verfügt der BF aktuell über € 100. Der BF wies am Tag der Erhebung der Beschwerde € 100,-- auf.

Der BF befindet sich aktuell in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt. Einsicht genommen wurde insbesondere in das ADVW-Portal.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).

Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe samt beigeschlossenem Vermögensverzeichnis, wonach der BF über keinerlei Barmittel verfüge, wies der dem Gericht vorliegende Auszug aus der Anhalte- und Vollzugsdatei am Tag der Erhebung der Beschwerde € 100,-- als auch heute € 100,-- aus. Es wäre ihm daher durchaus möglich, die Eingabengebühr iHv € 30,-- zu begleichen.

Es war der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu erteilen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Gegenständlich findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Eingabengebühr Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2280665.1.01

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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