Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
APAG §35Spruch
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W290 2252999-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom XXXX , GZ XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX bescheinigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Gemäß § 35 Abs. 3 iVm § 25 APAG befristete sie die Bescheinigung auf den XXXX (18 Monate ab dem Tag nach dem Fristablauf der vorherigen Bescheinigung). 1. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 bescheinigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, APAG befristete sie die Bescheinigung auf den römisch 40 (18 Monate ab dem Tag nach dem Fristablauf der vorherigen Bescheinigung).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Abänderung der befristeten Bescheinigung auf den XXXX (sechs Jahre ab dem Tag nach dem Fristablauf der vorherigen Bescheinigung, längstmöglicher gesetzlich vorgesehener Zeitraum, vgl. § 25 APAG). 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Abänderung der befristeten Bescheinigung auf den römisch 40 (sechs Jahre ab dem Tag nach dem Fristablauf der vorherigen Bescheinigung, längstmöglicher gesetzlich vorgesehener Zeitraum, vergleiche Paragraph 25, APAG).
3. Mit Bescheid vom XXXX , bescheinigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin erneut die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Gemäß § 35 Abs. 3 iVm § 25 APAG befristete sie die nunmehrige Bescheinigung auf den XXXX (sechs Jahre ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung).3. Mit Bescheid vom römisch 40 , bescheinigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin erneut die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, APAG befristete sie die nunmehrige Bescheinigung auf den römisch 40 (sechs Jahre ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung).
4. Mit Schreiben vom 03.10.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche erstattete die Beschwerdeführerin nicht.
II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Das Verfahren ist einzustellen, da die – im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässige – Beschwerde nunmehr einer Prozessvoraussetzung, nämlich des Rechtsschutzbedürfnisses, entbehrt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3. Das der Beschwerde zugrundeliegende Begehren der Beschwerdeführerin zielt auf eine Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass die von der belangten Behörde bescheinigte erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung vom XXXX auf den XXXX (längstmöglicher gesetzlich vorgesehener Zeitraum, vgl. § 25 APAG) verlängert wird. Nunmehr verfügt die Beschwerdeführerin jedoch über eine neue Bescheinigung, die über den besagten Zeitraum hinaus, nämlich bis zum XXXX , gültig ist, sodass die intendierte Verlängerung der alten Bescheinigung für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr hat. 3. Das der Beschwerde zugrundeliegende Begehren der Beschwerdeführerin zielt auf eine Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass die von der belangten Behörde bescheinigte erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung vom römisch 40 auf den römisch 40 (längstmöglicher gesetzlich vorgesehener Zeitraum, vergleiche Paragraph 25, APAG) verlängert wird. Nunmehr verfügt die Beschwerdeführerin jedoch über eine neue Bescheinigung, die über den besagten Zeitraum hinaus, nämlich bis zum römisch 40 , gültig ist, sodass die intendierte Verlängerung der alten Bescheinigung für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr hat.
Im Übrigen liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist (vgl. VfGH 11.06.2021, E 3737/2020 mwH). Im Übrigen liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist vergleiche VfGH 11.06.2021, E 3737 aus 2020, mwH).
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC dem auch nicht entgegenstanden (vgl. auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Z 2 1. Alt. VwGVG, die hier allerdings deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist). 4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC dem auch nicht entgegenstanden vergleiche auch die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, 1. Alt. VwGVG, die hier allerdings deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist).
Zu B)
Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2252999.1.00Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023