TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/6 W276 2140404-2

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Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W276 2140404-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen

I.1. Der Beschwerdeführer („BF“) hat am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer („BF“) hat am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich des Status des Asylberechtigten mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX („BFA“) vom XXXX , Zahl: XXXX gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich des Status des Asylberechtigten mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle römisch 40 („BFA“) vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.2. Zuletzt wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Rechtskraft vom XXXX für weitere zwei Jahre verlängert. Ein weiteres Verlängerungsverfahren ist derzeit anhängig.römisch eins.2. Zuletzt wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Rechtskraft vom römisch 40 für weitere zwei Jahre verlängert. Ein weiteres Verlängerungsverfahren ist derzeit anhängig.

I.3 Der BF hat am 03.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX gestellt.römisch eins.3 Der BF hat am 03.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle römisch 40 gestellt.

I.4 Dem BF wurde am 18.08.2023 (zugestellt laut Zustellnachweis am 24.08.2023) ein Verbesserungsauftrag mit einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme (Fristende 21.09.2023) zugestellt. In diesem wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass ihm kein syrischer Reisepass ausgestellt wird.römisch eins.4 Dem BF wurde am 18.08.2023 (zugestellt laut Zustellnachweis am 24.08.2023) ein Verbesserungsauftrag mit einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme (Fristende 21.09.2023) zugestellt. In diesem wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass ihm kein syrischer Reisepass ausgestellt wird.

I.5 Es langte am 08.09.2023 innerhalb der Frist eine Stellungnahme des rechtlichen Vertreters des BF bei der belangten Behörde ein.römisch eins.5 Es langte am 08.09.2023 innerhalb der Frist eine Stellungnahme des rechtlichen Vertreters des BF bei der belangten Behörde ein.

In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Antragsteller syrischer Staatsangehöriger ist. In seiner Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Antragsteller auf Grundlage des § 88 Abs 2a FPG vom BFA bereits zwei Mal ein Fremdenpass, zuletzt mit der Passnummer XXXX mit einer Gültigkeitsdauer vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2026 ausgestellt. Am 11.07.2023 verlor der Antragsteller diesen Fremdenpass und erstattete am 13.07.2023 beim Fundamt des Magistrats XXXX ordnungsgemäß eine zur GZ: 2023/01191 protokollierte Verlustmeldung. Am 03.08.2023 beantragte der BF eine Neuausstellung des Fremdenpasses.In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Antragsteller syrischer Staatsangehöriger ist. In seiner Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Antragsteller auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vom BFA bereits zwei Mal ein Fremdenpass, zuletzt mit der Passnummer römisch 40 mit einer Gültigkeitsdauer vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2026 ausgestellt. Am 11.07.2023 verlor der Antragsteller diesen Fremdenpass und erstattete am 13.07.2023 beim Fundamt des Magistrats römisch 40 ordnungsgemäß eine zur GZ: 2023/01191 protokollierte Verlustmeldung. Am 03.08.2023 beantragte der BF eine Neuausstellung des Fremdenpasses.

Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass dem Antragsteller seinerzeit mit Bescheid des BFA vom 18.10.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem zuerkannt wurde, weil er vom syrischen Regime im Jahr 2015 während des Bürgerkrieges zum Wehrdienst einberufen hätte werden sollen, er sich dieser Einberufung aber durch Flucht nach Österreich entzogen hat. Dementsprechend sei es dem Antragsteller nicht zumutbar, Kontakt zu einer staatlichen Behörde, sohin auch nicht zur Berufsvertretungsbehörde des syrischen Staates, aufzunehmen.

Davon abgesehen, wäre dem Antragsteller bereits zwei Mal ein Fremdenpass ausgestellt worden, ohne dass er zwecks Ausstellung eines Reisepasses zuvor bei der syrischen Botschaft in Wien hätte vorsprechen müssen.

I.6. Am XXXX erließ die belangte Behörde den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Zl. XXXX . römisch eins.6. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Zl. römisch 40 .

I.7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF.römisch eins.7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF.

I.8 Der BF ist unbescholten.römisch eins.8 Der BF ist unbescholten.

I.9 Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG am 30.10.2023 vor.römisch eins.9 Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG am 30.10.2023 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des BVwG.

Auch die weiteren Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unstrittigen und nicht anzuzweifelnden Akteninhalt. Zur Person des BF traf bereits das BVwG im Verfahren auf internationalen Schutz zu W176 2140404-1 entsprechende Feststellungen. Der BF gab diese selbst auch auf seinem Antragsformular an. Es bestehen daher keine Zweifel daran. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die mehrfache Verlängerung dieses Schutzstatus konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden.Auch die weiteren Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unstrittigen und nicht anzuzweifelnden Akteninhalt. Zur Person des BF traf bereits das BVwG im Verfahren auf internationalen Schutz zu W176 2140404-1 entsprechende Feststellungen. Der BF gab diese selbst auch auf seinem Antragsformular an. Es bestehen daher keine Zweifel daran. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG, auf Stattgabe des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die mehrfache Verlängerung dieses Schutzstatus konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz, sowie aus dem sonstigen Akteninhalt getroffen werden.

Die Feststellungen zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren ebenso aufgrund des unstrittigen Akteninhalts zu treffen.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 88 Abs. 1 können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, gemäß Z 2 leg. cit. für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Z 4 leg. cit. können Fremdenpässe ferner für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden.1. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, gemäß Ziffer 2, leg. cit. für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ausgestellt werden. Gemäß Ziffer 4, leg. cit. können Fremdenpässe ferner für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ausgestellt werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der BF nicht dargelegt. Er führt nur aus, dass ihm kein Pass durch die syrische Botschaft ausgestellt werde. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hat der BF nicht dargelegt. Er führt nur aus, dass ihm kein Pass durch die syrische Botschaft ausgestellt werde.

Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nämlich nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288).

Der BF konnte mit seinem Vorbringen, er könne sich nicht an die syrische Botschaft wenden, weil er sich in seinem Heimatstaat dem Militärdienst entzogen, kein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse nachweisen. Da es ausgehend vom Vorbringen des BF an einer Grundlage für die Erteilung des begehrten Fremdenpasses fehlt, braucht daher auch nicht weiter geprüft werden, ob der BF überhaupt die weitere Voraussetzung des § 88 Abs. 1 Z 2 sowie Z 4 FPG, nämlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. die beabsichtigte Auswanderung aus dem Bundesgebiet, erfüllt. Der BF konnte mit seinem Vorbringen, er könne sich nicht an die syrische Botschaft wenden, weil er sich in seinem Heimatstaat dem Militärdienst entzogen, kein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse nachweisen. Da es ausgehend vom Vorbringen des BF an einer Grundlage für die Erteilung des begehrten Fremdenpasses fehlt, braucht daher auch nicht weiter geprüft werden, ob der BF überhaupt die weitere Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Ziffer 4, FPG, nämlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. die beabsichtigte Auswanderung aus dem Bundesgebiet, erfüllt.

Der Hinweis, der Fremdenpass werde deshalb benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des VwGH keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).Der Hinweis, der Fremdenpass werde deshalb benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des VwGH keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).

Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen (VwGH 20.01.2014, 2013/21/0043).Auch in der Verbesserung der "Reputation der Republik Österreich" betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen (VwGH 20.01.2014, 2013/21/0043).

Die für alle Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG geltende Eingangsvoraussetzung – ein Interesse der Republik im Sinne des § 88 Abs. 1 leg.cit. – liegt im hier gegenständlichen Fall nicht vor und der Antrag des BF war daher schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen.Die für alle Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geltende Eingangsvoraussetzung – ein Interesse der Republik im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, leg.cit. – liegt im hier gegenständlichen Fall nicht vor und der Antrag des BF war daher schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen.

Soweit der BF in der Beschwerde den § 88 Abs. 2 sowie 2a FPG anspricht, ist dieser Hinweis schon deswegen nicht zielführend, weil nach Abs. 2 leg. cit. lediglich Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Fremdenpässe ausgestellt werden können. Nach Abs. 2a leg. cit. sind nur Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen. Der BF ist weder staatenlos noch konnte er glaubhaft darlegen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses durch Kontaktaufnahme bei der syrischen Botschaft unmöglich sei.Soweit der BF in der Beschwerde den Paragraph 88, Absatz 2, sowie 2a FPG anspricht, ist dieser Hinweis schon deswegen nicht zielführend, weil nach Absatz 2, leg. cit. lediglich Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Fremdenpässe ausgestellt werden können. Nach Absatz 2 a, leg. cit. sind nur Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen. Der BF ist weder staatenlos noch konnte er glaubhaft darlegen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses durch Kontaktaufnahme bei der syrischen Botschaft unmöglich sei.

Der BF ist zudem dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 18.08.2023, mit dem diesem aufgetragen wurde, innerhalb einer vierwöchigen Frist einen Nachweis vorzulegen, dass ihm kein syrischer Reisepass ausgestellt wird, nicht nachgekommen.

Wie bereits festgestellt, steht auch die Staatsangehörigkeit des BF fest, weshalb die in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des BF in der Beschwerde zu § 88 Abs. 2a FPG, wonach die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt habe, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokuments sprechen würden, ins Leere. Wie bereits festgestellt, steht auch die Staatsangehörigkeit des BF fest, weshalb die in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des BF in der Beschwerde zu Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach die belangte Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt habe, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokuments sprechen würden, ins Leere.

Die Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach ihm bereits zweimal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und eine Kontaktaufnahme bei der syrischen Botschaft nicht verlangt worden sei, sind ohne rechtliche Relevanz, zumal daraus kein Anspruch für eine zukünftige Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist. Auch aufgrund von § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, zumal im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des BF nicht strittig war.2. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist. Auch aufgrund von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, zumal im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des BF nicht strittig war.

IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).

Schlagworte

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliches Interesse Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen Vorlagepflicht Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2140404.2.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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