Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W137 2212558-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vom 09.01.2019 gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 09.01.2019 gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2018 bis 08.01.2019 (15:35 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2018 bis 08.01.2019 (15:35 Uhr) für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 08.01.2019 (15:35 Uhr) wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 08.01.2019 (15:35 Uhr) wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2212558.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023