Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L516 2154602-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Libanon, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zahl GF: 1094891508/231094393, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Libanon, vertreten durch Mag.a Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zahl GF: 1094891508/231094393, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und stellte am 07.06.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.10.2023 diesen Antrag (I.) gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und stellte am 07.06.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.10.2023 diesen Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.10.2023, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 31.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer ist seit 17.10.2023 mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet, die seit Mai 2001 durchgehend ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, unselbstständig erwerbstätig ist und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Mit der Beschwerde wurde die Heiratsurkunde vorgelegt. Mit der nachfolgenden Vollmachtsbekanntgabe und Mitteilung wurden erneut die Heiratsurkunde, sowie Meldezettel, Reisepass, ecard und Lohnzettel der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt. (OZ 4)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 17 BFA-VG)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Paragraph 17, BFA-VG)
3.1. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. (vgl VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 3.1. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
5. Die Revision ist nicht zulässig, das die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geklärt ist.
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK Folgeantrag reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2154602.2.00Im RIS seit
15.11.2023Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023