Entscheidungsdatum
06.11.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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G308 2280415-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.10.2023 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde darauf verwiesen, dass er eine Straftat begangen habe und sich in Haft befinde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.10.2023 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Dazu wurde darauf verwiesen, dass er eine Straftat begangen habe und sich in Haft befinde.
Die Beschwerde, mit der der BF unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener deutscher Staatsangehöriger, der vor circa drei Jahren in das Bundesgebiet einreiste und hier eine grenzübergreifende Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führt. Der BF ist ein am römisch 40 geborener deutscher Staatsangehöriger, der vor circa drei Jahren in das Bundesgebiet einreiste und hier eine grenzübergreifende Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führt.
Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, er befindet sich derzeit noch in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Identität des BF geht widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und dem IZR hervor,
Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung basiert auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Strafurteil. Seine Festnahme und die Anhaltung in Justizanstalten gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation und dem ZMR.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF einerseits vorbestraft ist, andererseits keine starke Verfestigung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorliegt. Er gibt selbst an eine grenzübergreifende Beziehung zu führen, dies ist auch vom Heimatland, Deutschland, des BF leicht möglich.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF einerseits vorbestraft ist, andererseits keine starke Verfestigung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorliegt. Er gibt selbst an eine grenzübergreifende Beziehung zu führen, dies ist auch vom Heimatland, Deutschland, des BF leicht möglich.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Deutschland) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Deutschland) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.
Dass der BF in Österreich zwar eine Lebensgefährtin hat, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal er das Familienleben mit ihr in Deutschland fortsetzen kann. Dazu kommt, dass durch die lange Haft die in Österreich bestehenden Integrationsbindungen gelockert werden. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo er seit seiner Kindheit gelebt hat. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig.
Insgesamt ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Analyse des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner Persönlichkeit zur Überzeugung gelangt, dass dessen sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2280415.1.01Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023