Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
BDG 1979 §15bSpruch
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W183 2276331-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.01.2023, GZ. XXXX den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.01.2023, GZ. römisch 40 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt ein im aktiven Dienststand befindlicher Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX , die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zum Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten.1. Mit Schreiben vom 22.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt ein im aktiven Dienststand befindlicher Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 , die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zum Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 fest, dass der Beschwerdeführer ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom XXXX bis zum XXXX , keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Feststellungszeitraum keine Tätigkeiten erbracht, die als Schwerarbeit gelten.2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 fest, dass der Beschwerdeführer ab der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das sei vom römisch 40 bis zum römisch 40 , keine Schwerarbeitsmonate aufweise. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Feststellungszeitraum keine Tätigkeiten erbracht, die als Schwerarbeit gelten.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.02.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, seine berufliche Tätigkeit falle unter die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl II Nr. 105/2006 idF BGBl II Nr. 31/2022, sodass die Bundesministerin für Justiz bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die beantragten Zeiten als Schwerarbeitszeiten hätte feststellen müssen. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.02.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, seine berufliche Tätigkeit falle unter die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,, sodass die Bundesministerin für Justiz bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die beantragten Zeiten als Schwerarbeitszeiten hätte feststellen müssen.
4. Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 mit Ablauf des XXXX bewirkt habe. 5. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des römisch 40 bewirkt habe.
6. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde er um Mitteilung ersucht, worin nun sein Rechtsschutzinteresse zu sehen sei.
7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sein Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund erfolgte zum XXXX . Zuletzt war er als Justizwachkommandant (E2a/6, Chefinspektor) in der Justizanstalt XXXX tätig.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sein Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund erfolgte zum römisch 40 . Zuletzt war er als Justizwachkommandant (E2a/6, Chefinspektor) in der Justizanstalt römisch 40 tätig.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 22.06.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zum Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten.
1.3. Mit Ablauf des XXXX ist der Beschwerdeführer gemäß § 236d BDG in den Ruhestand übergetreten. 1.3. Mit Ablauf des römisch 40 ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand übergetreten.
1.4. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Da die Beschwerde von der im Spruch genannten beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist somit das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2276331.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023