Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
AVG §73Spruch
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W177 2264626-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) durch die Bundesministerin für Justiz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) durch die Bundesministerin für Justiz beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 25.12.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Betreff „Säumnisbeschwerde und Beschwerde wegen Verweigerung der Annahme (fern-)mündlicher Anbringen, Verweigerung der Bescheidfertigung, Diskriminierung, ... durch Frau BM Dr. Alma Zadic bzw. das BMJ“ ein, in welcher vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er wegen der Verweigerung der Annahme (fern-)mündlicher Anbringen sowie der Verweigerung der Bescheidausfertigung eine Säumnisbeschwerde erhebe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ohne weitere Begründung angegeben, dass er durch das Bundesministerium für Justiz bzw. die Bundesministerin für Justiz in seinen Menschenrechten, insbesondere Art. 6, 9 und 10 EMRK, verletzt worden sei.1. Am 25.12.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail des Beschwerdeführers mit dem Betreff „Säumnisbeschwerde und Beschwerde wegen Verweigerung der Annahme (fern-)mündlicher Anbringen, Verweigerung der Bescheidfertigung, Diskriminierung, ... durch Frau BM Dr. Alma Zadic bzw. das BMJ“ ein, in welcher vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er wegen der Verweigerung der Annahme (fern-)mündlicher Anbringen sowie der Verweigerung der Bescheidausfertigung eine Säumnisbeschwerde erhebe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ohne weitere Begründung angegeben, dass er durch das Bundesministerium für Justiz bzw. die Bundesministerin für Justiz in seinen Menschenrechten, insbesondere Artikel 6, 9 und 10 EMRK, verletzt worden sei.
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 30.12.2022 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und auch kein Beschwerdebegehren. Zudem sei bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden könne. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 30.12.2022 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und auch kein Beschwerdebegehren. Zudem sei bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden könne.
3. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.01.2023 postalisch zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 03.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht per Post am 09.01.2023, kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er eine Säumnisbeschwerde gegen das Bundesministerium für Justiz bzw. gegen die Bundesministerin für Justiz erhebe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bezüglich seiner (fern-)mündlichen bzw. schriftlichen Anbringen und Auskunftsbegehren - trotz Ersuchen um Bescheidausfertigung - ein solcher nicht vorliege. So sei zum Beispiel zur verweigerten Akteneinsicht am 09.12.2020 kein Bescheid erlassen worden. Es liege daher Säumnis sowohl des Bundesministeriums für Justiz als auch der Bundesministerin für Justiz vor. Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Sachentscheidung beantragt.
Dem Schreiben angeschlossen waren mehrere E-Mails des Beschwerdeführers aus den Jahren 2020 und 2021 an das Bundesministerium für Justiz und die diesbezüglichen Antwortschreiben sowie ein Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.12.2020, GZ. XXXX .Dem Schreiben angeschlossen waren mehrere E-Mails des Beschwerdeführers aus den Jahren 2020 und 2021 an das Bundesministerium für Justiz und die diesbezüglichen Antwortschreiben sowie ein Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.12.2020, GZ. römisch 40 .
5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2023, GZ. W195 2264626-1/4E, wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz (Säumnisbeschwerde) gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2023, GZ. W195 2264626-1/4E, wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz (Säumnisbeschwerde) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) weitergeleitet.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG die gegenständliche Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei. Dieses sei jedoch zu diesem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 VwGVG zur Behandlung der Säumnisbeschwerde nicht zuständig, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG die gegenständliche Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei. Dieses sei jedoch zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG zur Behandlung der Säumnisbeschwerde nicht zuständig, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten sei.
6. Am 20.04.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde vorgelegt. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als ungeordnet und fragmentarisch darstelle, ohne konkrete Geschäftsfälle oder Geschäftszahlen zu benennen, die mit einer Säumnis des Bundesministeriums für Justiz in Verbindung gebracht werden könnten. Lediglich der beispielhaft angeführte Säumnisvorwurf im Zusammenhang mit einer „verweigerten Akteneinsicht am 09.12.2020“ sei konkret genug, um ihn einem Geschäftsfall zuzuordnen. Dieser beziehe sich auf die vom Beschwerdeführer beantragten Einsichtnahmen in den beim Bundesministerium für Justiz elektronisch geführten Akt zur GZ. XXXX In diesem Zusammenhang sei mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 04.12.2020, GZ. XXXX , dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt zur GZ. XXXX vor Ort im Bundesministerium für Justiz bewilligt worden. Darüber hinaus seien mit diesem Bescheid auch alle sonstigen zum damaligen Zeitpunkt offenen Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden. Da eine Terminvereinbarung mit dem Beschwerdeführer bis dato gescheitert sei, da dieser auf ein entsprechendes Ersuchen nicht reagiert habe, habe die bereits bewilligte Akteneinsicht noch nicht durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht erkennbar. Von der belangten Behörde wurde beantragt, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen.6. Am 20.04.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde vorgelegt. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als ungeordnet und fragmentarisch darstelle, ohne konkrete Geschäftsfälle oder Geschäftszahlen zu benennen, die mit einer Säumnis des Bundesministeriums für Justiz in Verbindung gebracht werden könnten. Lediglich der beispielhaft angeführte Säumnisvorwurf im Zusammenhang mit einer „verweigerten Akteneinsicht am 09.12.2020“ sei konkret genug, um ihn einem Geschäftsfall zuzuordnen. Dieser beziehe sich auf die vom Beschwerdeführer beantragten Einsichtnahmen in den beim Bundesministerium für Justiz elektronisch geführten Akt zur GZ. römisch 40 In diesem Zusammenhang sei mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 04.12.2020, GZ. römisch 40 , dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt zur GZ. römisch 40 vor Ort im Bundesministerium für Justiz bewilligt worden. Darüber hinaus seien mit diesem Bescheid auch alle sonstigen zum damaligen Zeitpunkt offenen Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden. Da eine Terminvereinbarung mit dem Beschwerdeführer bis dato gescheitert sei, da dieser auf ein entsprechendes Ersuchen nicht reagiert habe, habe die bereits bewilligte Akteneinsicht noch nicht durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht erkennbar. Von der belangten Behörde wurde beantragt, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen.
Im Zuge der Stellungnahme wurde von der belangten Behörde der genannte Bescheid vom 04.12.2020, GZ. XXXX , sowie der E-Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer betreffend den Versuch einer Terminvereinbarung zur bewilligten Akteneinsicht in den ELAK zur Zahl XXXX vorgelegt.Im Zuge der Stellungnahme wurde von der belangten Behörde der genannte Bescheid vom 04.12.2020, GZ. römisch 40 , sowie der E-Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer betreffend den Versuch einer Terminvereinbarung zur bewilligten Akteneinsicht in den ELAK zur Zahl römisch 40 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungserheblich - als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020, GZ. XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in den unter der GZ. XXXX geführten elektronischen Akt vor Ort im Bundesministerium für Justiz bewilligt (Spruchpunkt 1.), die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in den unter der GZ. XXXX geführten elektronischen Akt abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.11.2020 auf Einsicht „in alle (s)eine Akten“ vom 7. August 2020 und auf Einsicht „in alle Akten, wo (er) Parteienstellung (hat)“ zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020, GZ. römisch 40 , wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in den unter der GZ. römisch 40 geführten elektronischen Akt vor Ort im Bundesministerium für Justiz bewilligt (Spruchpunkt 1.), die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in den unter der GZ. römisch 40 geführten elektronischen Akt abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.11.2020 auf Einsicht „in alle (s)eine Akten“ vom 7. August 2020 und auf Einsicht „in alle Akten, wo (er) Parteienstellung (hat)“ zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Säumnisbeschwerde, der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang abgegebenen Stellungnahme, dem von den Verfahrensparteien vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020, GZ. XXXX , sowie dem übrigen Akteninhalt. Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Säumnisbeschwerde, der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang abgegebenen Stellungnahme, dem von den Verfahrensparteien vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2020, GZ. römisch 40 , sowie dem übrigen Akteninhalt.
Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Ausführungen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2. Zu A) Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
3.2.1. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 sowie 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).
3.2.2. Zum konkret vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, der Beschwerde ist jedoch kein konkreter Vorwurf zu entnehmen, aus dem tatsächlich auf eine Säumnis der belangten Behörde geschlossen werden kann. Vielmehr wurden vom Beschwerdeführer lediglich vage und unsubstantiierte Behauptungen hinsichtlich einer angeblichen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in den Raum gestellt. Konkrete Verwaltungsverfahren wurden vom Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde nicht genannt, die mit einer Säumnis der belangten Behörde in Verbindung gebracht werden könnten. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde auf eine Verweigerung der Akteneinsicht im Dezember 2020 Bezug genommen wird, ist auf den sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Bescheid vom 04.12.2020, GZ. XXXX , zu verweisen, mit dem die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Akteneinsicht in den unter der GZ. XXXX geführten elektronischen Akt bewilligt und die sonstigen ebenfalls im Jahr 2020 gestellten Anträge auf Akteneinsicht zurück- bzw. abgewiesen hat (siehe diesbezüglich die dazu getroffenen Feststellungen unter Punkt II.1.). Die belangte Behörde ist somit ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nachgekommen. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf die faktische Gewährung der mit Bescheid vom 04.12.2020 genehmigten Akteneinsicht bezieht, so ist dazu zu bemerken, dass ein allein auf die Setzung eines tatsächlichen Vorganges gerichtetes Begehren keine Verpflichtung der belangten Behörde zu einer Sachentscheidung auslöst und deshalb auch nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht berechtigt (in diesem Sinne auch VwGH 04.09.2012, 2012/12/0100).Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer zwar eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, der Beschwerde ist jedoch kein konkreter Vorwurf zu entnehmen, aus dem tatsächlich auf eine Säumnis der belangten Behörde geschlossen werden kann. Vielmehr wurden vom Beschwerdeführer lediglich vage und unsubstantiierte Behauptungen hinsichtlich einer angeblichen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in den Raum gestellt. Konkrete Verwaltungsverfahren wurden vom Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde nicht genannt, die mit einer Säumnis der belangten Behörde in Verbindung gebracht werden könnten. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde auf eine Verweigerung der Akteneinsicht im Dezember 2020 Bezug genommen wird, ist auf den sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Bescheid vom 04.12.2020, GZ. römisch 40 , zu verweisen, mit dem die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Akteneinsicht in den unter der GZ. römisch 40 geführten elektronischen Akt bewilligt und die sonstigen ebenfalls im Jahr 2020 gestellten Anträge auf Akteneinsicht zurück- bzw. abgewiesen hat (siehe diesbezüglich die dazu getroffenen Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.). Die belangte Behörde ist somit ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nachgekommen. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf die faktische Gewährung der mit Bescheid vom 04.12.2020 genehmigten Akteneinsicht bezieht, so ist dazu zu bemerken, dass ein allein auf die Setzung eines tatsächlichen Vorganges gerichtetes Begehren keine Verpflichtung der belangten Behörde zu einer Sachentscheidung auslöst und deshalb auch nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht berechtigt (in diesem Sinne auch VwGH 04.09.2012, 2012/12/0100).
Da somit keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt, war die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 7 mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mwN).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Akteneinsicht Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2264626.2.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023