Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2280733-1/2Z
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des Vzlt XXXX gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (als Disziplinarvorgesetzter) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023 (5), über den Antrag des Vzlt XXXX , vertreten durch Dr. RIESS Rechtsanwälte GmbH, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des Vzlt römisch 40 gegen den Bescheid des Leiters FlWft 1 (als Disziplinarvorgesetzter) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023 (5), über den Antrag des Vzlt römisch 40 , vertreten durch Dr. RIESS Rechtsanwälte GmbH, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß §§ 40, 42 Abs. 5 HDG, 31 VwGVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraphen 40, 42, Absatz 5, HDG, 31 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Leiters FlWft 1 (in Folge: Behörde) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023 (5), wurde Vzlt XXXX (in Folge: Antragsteller) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 25.10.2023 zugestellt. 1.1. Mit Bescheid des Leiters FlWft 1 (in Folge: Behörde) vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023 (5), wurde Vzlt römisch 40 (in Folge: Antragsteller) vorläufig vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 25.10.2023 zugestellt.
1.2. Mit am 31.10.2023 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde vom Antragsteller durch den inzwischen im Spruch bezeichneten Vertreter Beschwerde gegen den unter 1.1. bezeichneten Bescheid erhoben; diese Beschwerde war mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden.
Dieser war wie folgt begründet:
„Es liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, da weder das Ansehen noch die Disziplin in irgendeiner Form dadurch untergraben werden würde.
Vielmehr verhält es sich so, dass für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachtteil droht, bzw. bereits eingetreten ist, da die Dienstfreistellung einer Vorverurteilung gleichkommt, welche gravierende Auswirkungen hat, da er, durch die Dienstfreistellung bewirkt, von den Vorgesetzten wie ein ‚verurteilter Verbrecher‘ behandelt wird und so gestellt wird, als ob er die vorgeworfene Tat wirklich begangen hat.
Darüber hinaus bedeutet die Dienstfreistellung, dass der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich einem erheblichen Vermögensschaden ausgesetzt ist, der, bei der zu erwartenden Aufhebung der Freistellung, nicht mehr wieder gut gemacht werden kann.
Wenn die Lage des Beschwerdeführers ordnungsgemäß berücksichtigt wird, so muss festgestellt werden, dass die Interessensabwägung klar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehet und daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben werde muss.“
1.3. Gegen den Antragsteller wird ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt, weil er (unter anderem) den Tontechniker XXXX , der für die Musik bei einem vom Beschwerdeführer wegen einer vorbringlichen Lärmbelästigung kritisiertem Volksfest verantwortlich gewesen sei, im Rahmen einer Anrainerinformation am 05.09.2023 um 18.30 Uhr in XXXX zumindest mit den Worten „Wenn um 22.00 Uhr die Musik nicht abgedreht ist, zerstöre ich die Technik, erschieße dich und hänge dich zum Ausbluten zu die Sau“ bedroht habe. 1.3. Gegen den Antragsteller wird ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren geführt, weil er (unter anderem) den Tontechniker römisch 40 , der für die Musik bei einem vom Beschwerdeführer wegen einer vorbringlichen Lärmbelästigung kritisiertem Volksfest verantwortlich gewesen sei, im Rahmen einer Anrainerinformation am 05.09.2023 um 18.30 Uhr in römisch 40 zumindest mit den Worten „Wenn um 22.00 Uhr die Musik nicht abgedreht ist, zerstöre ich die Technik, erschieße dich und hänge dich zum Ausbluten zu die Sau“ bedroht habe.
Dies wurde von XXXX in einer Einvernahme vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX am 10.10.2023 zur Anzeige gebracht. Dies wurde von römisch 40 in einer Einvernahme vor Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 am 10.10.2023 zur Anzeige gebracht.
Der bei der Anrainerinformation anwesende Zeuge XXXX bestätigte den Vorfall in einer Einvernahme vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX am 11.10.2023.Der bei der Anrainerinformation anwesende Zeuge römisch 40 bestätigte den Vorfall in einer Einvernahme vor Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 am 11.10.2023.
In einer Einvernahme vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX am 11.10.2023 bestritt der Antragsteller die Vorwürfe. In einer Einvernahme vor Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 am 11.10.2023 bestritt der Antragsteller die Vorwürfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage; die Aussagen des XXXX und des XXXX sind dem Antragsteller auf Grund der Vorhalte sowie auf Grund des gegen ihn erlassenen bescheidmäßigen Waffenverbots der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.10.2023, HOS3-W-0936/001, und auf Grund der Darstellung im Bescheid der Behörde vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023 (5), bekannt. Ein Parteiengehör im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher unterbleiben. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage; die Aussagen des römisch 40 und des römisch 40 sind dem Antragsteller auf Grund der Vorhalte sowie auf Grund des gegen ihn erlassenen bescheidmäßigen Waffenverbots der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.10.2023, HOS3-W-0936/001, und auf Grund der Darstellung im Bescheid der Behörde vom 24.10.2023, Zl. S91552/1-FlWft1/2023 (5), bekannt. Ein Parteiengehör im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.3.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
Gemäß § 40 Abs. 3 HDG ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
Gemäß § 42 Abs. 4 Z 1 HDG haben Beschwerden gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer eins, HDG haben Beschwerden gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 42 Abs. 5 HDG hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 42 Abs. 4 HDG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, HDG hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 42, Absatz 4, HDG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
3.2. Es ist dem Antragsteller entgegenzutreten, wenn dieser vermeint, es gebe keine öffentlichen Interessen an seiner Dienstenthebung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „begründeter Verdacht“ vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003); hier sind diese Tatsachen die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX , die noch dazu unter Strafdrohung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „begründeter Verdacht“ vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003); hier sind diese Tatsachen die Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , die noch dazu unter Strafdrohung erfolgte.
Gegen den Antragsteller besteht daher – jedenfalls vorläufig – der Verdacht, dass dieser eine andere Person mit dem Erschießen bedroht habe. Dies stellt im Lichte der Funktion des Antragstellers, der als Soldat im Dienstbetrieb mit Schusswaffen umzugehen hat, den Verdacht einer (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung dar.
Daher liegen daher zwingende öffentliche Interessen vor, die es notwendig machen, dass der Antragsteller bis zur Erledigung seiner Beschwerde vom Dienst enthoben bleibt.
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH 25.02.1981, Slg Nr 10.381/A).
Der Antragsteller hat einerseits vorgebracht, dass ihm durch die vorläufige Dienstenthebung ein unverhältnismäßiger Nachtteil drohe, bzw. ein solcher bereits eingetreten sei, da die „Dienstfreistellung“ einer Vorverurteilung gleichkomme, welche gravierende Auswirkungen habe, da er von den Vorgesetzten wie ein „verurteilter Verbrecher“ behandelt und so gestellt werde, als ob er die vorgeworfene Tat wirklich begangen habe. Dieser „Nachteil“ wurde vom Antragsteller aber nicht konkretisiert, vielmehr nur als Behauptung aufgestellt. Daher ist diese Ausführung nicht geeignet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu rechtfertigen, zumal es Wesen der Dienstenthebung ist, bereits bei Vorliegen eines Verdachtes ausgesprochen zu werden.
Andererseits bedeute die Dienstfreistellung, – so der Antragsteller weiter –, dass er besoldungsrechtlich einem erheblichen Vermögensschaden ausgesetzt sei, der, bei der zu erwartenden Aufhebung der Freistellung, nicht mehr wieder gut gemacht werden könne. Auch ist diese Behauptung nicht konkretisiert und im Lichte des § 41 Abs. 1 HDG, nachdem eine Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge nur für mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung in Frage kommt, nicht nachvollziehbar.Andererseits bedeute die Dienstfreistellung, – so der Antragsteller weiter –, dass er besoldungsrechtlich einem erheblichen Vermögensschaden ausgesetzt sei, der, bei der zu erwartenden Aufhebung der Freistellung, nicht mehr wieder gut gemacht werden könne. Auch ist diese Behauptung nicht konkretisiert und im Lichte des Paragraph 41, Absatz eins, HDG, nachdem eine Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge nur für mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung in Frage kommt, nicht nachvollziehbar.
Daher hat der Antragsteller auch keinen ihn durch den Vollzug des Bescheides treffenden unverhältnismäßige Nachteil glaubhaft gemacht.
3.4. Da zwingende öffentliche Interessen vorliegen und der Antragsteller auch keinen ihn durch den Vollzug des Bescheides treffenden unverhältnismäßige Nachteil glaubhaft gemacht hat, ist der Antrag abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die Revision ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Verdacht vorläufige DienstenthebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2280733.1.01Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023