TE Bvwg Beschluss 2023/11/7 W113 2276893-1

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Veröffentlicht am 07.11.2023
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Entscheidungsdatum

07.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §40
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


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W113 2276893-1/23Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „Graz-Köflacher Bahn Elektrifizierung des Streckennetzes“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „Graz-Köflacher Bahn Elektrifizierung des Streckennetzes“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, stellte die Steiermärkische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für das Vorhaben der XXXX , vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen sei.Mit angefochtenem Bescheid vom 23.11.2020, Zl. ABT13-207144/2020-10, stellte die Steiermärkische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für das Vorhaben der römisch 40 , vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes durchzuführen sei.

Dagegen erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde, welche direkt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2023 elektronisch eingebracht, zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und am 04.10.2023 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.Dagegen erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde, welche direkt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2023 elektronisch eingebracht, zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und am 04.10.2023 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Nach einem Verspätungsvorhalt langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.10.2023 bei Gericht ein.

Weitere Personen erhoben ebenso Beschwerden, die in eigenen Erledigungen behandelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid trägt das Datum 23.11.2020. Aus einem Anschlag- und Abnahmevermerk der belangten Behörde ergibt sich, dass der Bescheid vom 25.11.2020 bis 05.08.2021 an der Amtstafel der belangten Behörde angeschlagen war. Zudem erfolgte die Kundmachung im Internet am 24.11.2020 und ist nach wie vor abrufbar unter https://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/12765721/68785378/.

Die Beschwerde wurde am 27.09.2023 direkt beim Bundesverwaltungsgericht elektronisch eingebracht, zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und am 04.10.2023 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Nachbarn des bescheidgegenständlichen Vorhabens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.10.2023 und wurden grundsätzlich nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Kundmachung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie deren Stellungnahmen und erweisen sich als glaubhaft und nachvollziehbar sowie aus einer Einsichtnahme durch das Bundesverwaltungsgericht ins Internet auf die für Kundmachungen in UVP-Verfahren eingerichteten Homepage https://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/9175955/DE/ und weiter https://www.umwelt.steiermark.at/cms/beitrag/12765721/68785378/. Die Einwendung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.10.2023, der erste Link enthalte nur einen Hinweis auf Feststellungsverfahren ab 2021, verfängt nicht, da die Kundmachung zum damaligen Zeitpunkt (ab 24.11.2020) auf der ersten Seite der kundgemachten Feststellungsverfahren aufzufinden war und unter den oben angeführten Links entgegen seinen Ausführungen sehr wohl ein Link auf frühere Feststellungsverfahren zu finden ist („Eine Zusammenfassung der UVP-Feststellungsverfahren in der Steiermark von 2006 - 2020 finden Sie --> hier“).

Die Feststellungen zur Nachbareigenschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Behauptung, was von der belangten Behörde nicht bestritten wurde und auf Grund seiner Wohnadresse plausibel ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der hier maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der hier maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) […]Paragraph 3, (1) […]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[…]

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.(9) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

1.       Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

[…]“

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) […]Paragraph 40, (1) […]

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

[…]“

Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als Nachbar im Verfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben.

Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Solche Beschwerden sind gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist ein Nachbar gemäß Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Solche Beschwerden sind gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen.

Die Entscheidung eines UVP-Feststellungsverfahrens ist auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen und der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 24.11.2020 auf der Internetseite der UVP-Behörde für die Dauer von mindestens sechs Wochen kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 24.11.2020 zu laufen und dauerte bis einschließlich 22.12.2020. Die Entscheidung eines UVP-Feststellungsverfahrens ist auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen und der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 24.11.2020 auf der Internetseite der UVP-Behörde für die Dauer von mindestens sechs Wochen kundgemacht. Die Beschwerdefrist für Nachbarn begann daher mit 24.11.2020 zu laufen und dauerte bis einschließlich 22.12.2020.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Feststellungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer indes erst im September 2023 erhoben.

Das Verwaltungsgericht ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines Verspätungsvorhalts eine Stellungnahme zur offenkundigen Verspätung seiner Beschwerde zu erstatten.Das Verwaltungsgericht ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines Verspätungsvorhalts eine Stellungnahme zur offenkundigen Verspätung seiner Beschwerde zu erstatten.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 21.10.2023 vor, dass er vom gegenständlichen Feststellungsbescheid erst vor Kurzem erfahren habe und unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefrist für Anrainer erst ab Kenntnis des Bescheidinhaltes zu laufen beginne.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 21.10.2023 vor, dass er vom gegenständlichen Feststellungsbescheid erst vor Kurzem erfahren habe und unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefrist für Anrainer erst ab Kenntnis des Bescheidinhaltes zu laufen beginne.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, dass eine Beschränkung der Rechtsmittelfrist – gegenständlich auf vier Wochen – in rechtstaatlicher Hinsicht geboten ist, um einem Bescheid nach den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit zur Rechtskraft zu verhelfen.

Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – mittels eines verfahrensabschließenden Beschlusses zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG) – mittels eines verfahrensabschließenden Beschlusses zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach den hier anzuwendenden Normen klar und eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0010). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach den hier anzuwendenden Normen klar und eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0010). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026 und VwGH 01.08.2019, Ra 2019/02/0114).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Nachbarrechte Parteistellung Rechtsmittelfrist Umweltverträglichkeitsprüfung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2276893.1.02

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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