Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
AVG §6Spruch
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W113 2273508-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22166100010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22166100010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Ermangelung der Zuständigkeit des BVwG sind die Beschwerdeergänzung vom 14.08.2023 und die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 06.10.2023 nach § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterzuleiten.römisch zwei. In Ermangelung der Zuständigkeit des BVwG sind die Beschwerdeergänzung vom 14.08.2023 und die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 06.10.2023 nach Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterzuleiten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2022 keinen Mehrfachantrag-Flächen (MFA).
2. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden keine Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Direktzahlungen gewährt würden, weil kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei.2. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden keine Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Direktzahlungen gewährt würden, weil kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei.
3. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde (bezeichnet als „Beschwerde und Anfrage“) an das Bundesverwaltungsgericht wird ausgeführt wie folgt:
„Ich habe erfahren, dass mein Eigentum – landwirtschaftliche Flächen, die nach dem gerichtliche Pachtkündigung seit 01.10.2018 von mir als Eigentümerin ½ ideelle Anteil bei SVS brach gemeldet wurden und bis gerichtliche Realteilung, das ist bis 31.10.2020 unbewirtschaftet brach gelegt wurden, wurden in diese Zeitraum bei der AMA als bewirtschaftet gemeldet und Zahlungsansprüche beantragt und an „Bewirtschafter“ überwiesen, obwohl seit 01.10.2018, gesamte Jahr 2019 und Jänner bis Oktober 2020 keinen Bewirtschafter gibt und keine Bewirtschaftung auf alle meine Felder 18,52 ha XXXX „Ich habe erfahren, dass mein Eigentum – landwirtschaftliche Flächen, die nach dem gerichtliche Pachtkündigung seit 01.10.2018 von mir als Eigentümerin ½ ideelle Anteil bei SVS brach gemeldet wurden und bis gerichtliche Realteilung, das ist bis 31.10.2020 unbewirtschaftet brach gelegt wurden, wurden in diese Zeitraum bei der AMA als bewirtschaftet gemeldet und Zahlungsansprüche beantragt und an „Bewirtschafter“ überwiesen, obwohl seit 01.10.2018, gesamte Jahr 2019 und Jänner bis Oktober 2020 keinen Bewirtschafter gibt und keine Bewirtschaftung auf alle meine Felder 18,52 ha römisch 40
Ich benötige Antworten auf folgende Fragen:
1.Für welche von folgenden Feldstücke: Nr. 51, 53, 56, 57, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 wurden für Jahr 2018 keine Direktzahlungen von AMA anerkannt und überwiesen?
2.Für welche von folgenden Felder: Nr. 51, 53, 56, 57, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 wurden für Jahr 2019 keine Direktzahlungen von AMA anerkannt und überwiesen?
3.Für welche von folgenden Felder: Nr. 51, 53, 56, 57, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 wurden für Jahr 2020 keine Direktzahlungen von AMA anerkannt und überwiesen?
4.Für welche von folgenden Felder: Nr. 51, 53, 56, 57, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 wurden für Jahr 2018, 2019 oder 2020 eine Begrünung bei AMA gemeldet?
5.Wann und von wem wurden für Jahren 2018, 2019 und 2020 Daten mit SVS bezüglich Bewirtschaftung von beantragten Grundstücken verglichen und ob alles mit Daten bei SVS gestimmt hat?
6.Für welche von folgenden Felder: Nr. 51, 67, 68, 69, 70, 71, 73 wurden für Jahr 2021 und Jahr 2022 keine Direktzahlungen von AMA überwiesen?
7.Wo befindet sich Zahlungsansprüche für Felder: Nr. 51,52,53,54,56,57,58,63,64,67,68,70,71,72,73,74,75,76 zum Zeitpunkt:
A. 01.10.2018
B. 31.12.2018
C. 01.01.2019
D. 01.06.2019
E. 01.01.2020
F. 01.06.2020
8.Wo befindet sich Zahlungsansprüche für Felder: Nr. 51, 67, 68, 69, 70, 71, 73 zum Zeitpunkt:
A. 01.01.2021
B. 01.06.2021
C. 01.01.2022
Meine Anfrage bezieht sich auf alle Feldstücken, die zum Zeitpunkt 01.01.2017 zu Betrieb XXXX gehören XXXX und XXXX (ausgenommen: Grundstück XXXX ).Meine Anfrage bezieht sich auf alle Feldstücken, die zum Zeitpunkt 01.01.2017 zu Betrieb römisch 40 gehören römisch 40 und römisch 40 (ausgenommen: Grundstück römisch 40 ).
Ich bestehe darauf, dass Sie mir eine deutliche Antwort geben. Datenschutzgesetz hat mit meiner Frage nicht zu tun, weil ich nach mein Eigentum frage, von dem fremde mir Person Zahlungsansprüche bekommen hat. Ohne meine Erlaubnis konnte keine Bewirtschaftung gemeldet werden und keine Zahlungsansprüche beantragt werden.“
4. Mit Schreiben vom 20.03.2023 beantwortete die belangte Behörde die „Beschwerde und Anfrage“ wie folgt:
„Sie haben Beschwerde gegen den Bescheid „Direktzahlungen 2022“ eingebracht und stellen darin gleichzeitig eine Anfrage.
Hinsichtlich der Zahlungsansprüche ist vorab – wie bereits schon in der Vorkorrespondenz festgehalten - klarzustellen, dass Zahlungsansprüche der Person des Bewirtschafters zugewiesen werden und nicht bestimmten Flächen. Es haben sich daher nie Zahlungsansprüche auf den von Ihnen angeführten Flächen befunden.
Zahlungsansprüche verfallen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt werden.
Der Bescheid-Direktzahlungen 2022 vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22166100010, gegen den Sie Beschwerde erhoben haben, wurde erlassen, weil Sie mit dem eingereichten Formular Bewirtschafterwechsel auch einen Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche gestellt haben. Über diesen Antrag ist mittels Bescheid abzusprechen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Übertragung nicht durchgeführt werden konnte, da die Übergeberin XXXX über keine Zahlungsansprüche verfügt.In der Begründung dieses Bescheides wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Übertragung nicht durchgeführt werden konnte, da die Übergeberin römisch 40 über keine Zahlungsansprüche verfügt.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst wenn die Zahlungsansprüche an Sie übertragen worden wären, keine Auszahlung an Sie erfolgt wäre, weil sie für das Jahr 2022 keinen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) gestellt haben.
Die AMA wird Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln.
Sie schreiben, dass sich Ihre Anfrage auf alle Feldstücke beziehe, die zum Zeitpunkt 01.01.2017 zum Betrieb mit der Betriebs-Nummer XXXX gehören.Sie schreiben, dass sich Ihre Anfrage auf alle Feldstücke beziehe, die zum Zeitpunkt 01.01.2017 zum Betrieb mit der Betriebs-Nummer römisch 40 gehören.
Ihr Bewirtschaftungs-Zeitraum liegt zwischen dem 14.06.2021 und dem 17.02.2023. (Ab dem 18.02.2023 wurde der Betrieb gemäß E-Mail der Bezirksbauernkammer XXXX auf Ihr Ersuchen hin in der Datenbank der AMA als inaktiv gesetzt.)Ihr Bewirtschaftungs-Zeitraum liegt zwischen dem 14.06.2021 und dem 17.02.2023. (Ab dem 18.02.2023 wurde der Betrieb gemäß E-Mail der Bezirksbauernkammer römisch 40 auf Ihr Ersuchen hin in der Datenbank der AMA als inaktiv gesetzt.)
Die AMA hält fest, dass sich auf der Anzeige des Bewirtschafterwechsels mit Wirksamkeit ab 14.06.2021 keine Unterschrift der Vorbewirtschafterin findet.
Bewirtschafter eines Betriebes haben, ohne Zustimmung des Vorbewirtschafters, keinen Anspruch auf betriebsbezogene Auskünfte, die einen Zeitraum vor dem eigenen Bewirtschaftungszeitraum betreffen.
Ihr Anspruch auf Auskunft gegenüber der AMA zu allfällig erfolgten Beantragungen ergibt sich grundsätzlich auf Grund der Kenntnis der AMA zur vorliegenden Konstellation des ideellen Hälfteeigentums und nicht auf Grund Ihrer Rolle als Nachfolge-Bewirtschafterin.
In Ihrer Anfrage führen Sie anfangs die Feldstücks-Nummern 51, 53, 56, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 76 am Ende den Betrieb mit der Betriebs-Nummer XXXX , ausgenommen das Grundstück XXXX an.In Ihrer Anfrage führen Sie anfangs die Feldstücks-Nummern 51, 53, 56, 63, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75 und 76 am Ende den Betrieb mit der Betriebs-Nummer römisch 40 , ausgenommen das Grundstück römisch 40 an.
Dazu ist wiederholend festzuhalten, dass eine Feldstücks-Nummer und die Einlagezahl des österreichischen Grundbuches völlig unterschiedliche Ordnungsbegriffe darstellen.
Die Feldstücks-Nummer bezieht sich auf ein Feldstück in der Feldstücksliste eines konkreten MFA. In der Feldstücksliste werden alle bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen grafisch und lagegenau digitalisiert. In der Feldstücksliste eines Betriebes hat jedes einzelne beantragte Feldstück eine für den konkreten MFA eindeutig zuordenbare Nummer. Diese Feldstücks-Nummer dient letzten Endes der eindeutigen und übersichtlichen Ordnung im MFA des jeweiligen Betriebes.
Nachdem Sie sich auf Feldstücks-Nummern und im vorletzten Absatz auf den Betrieb XXXX , ausgenommen das Grundstück XXXX , beziehen, kann die AMA Ihre Anfrage nur auf die Einlagezahlen des Grundbuches bezogen verstehen.Nachdem Sie sich auf Feldstücks-Nummern und im vorletzten Absatz auf den Betrieb römisch 40 , ausgenommen das Grundstück römisch 40 , beziehen, kann die AMA Ihre Anfrage nur auf die Einlagezahlen des Grundbuches bezogen verstehen.
Bis zum Antragsjahr 2019 wurde Ihnen bereits umfangreich Auskunft erteilt. Die AMA verweist Sie dazu auf die Schreiben der AMA mit den Aktenzeichen Az: 19259/ I/1/1/Gre und Az: 20131/I/1/1/Gre sowie das E-Mail der AMA vom 29.05.2019 und das E-Mail des BMLRT vom 23.07.2020.
Zum Antragsjahr 2020 teilt Ihnen die AMA mit, dass keine Beantragung der XXXX ersichtlich ist.Zum Antragsjahr 2020 teilt Ihnen die AMA mit, dass keine Beantragung der römisch 40 ersichtlich ist.
Falls Sie für das zeitlich nach der Realteilung liegende Antragsjahr 2021 auch Auskünfte zur allfälligen Beantragung benötigen, ersucht Sie AMA um ergänzende Vorlage eindeutig nachvollziehbarer Unterlagen zur angeblich am 31.10.2020 stattgefundenen Realteilung.
Falls noch kein Eintrag im Grundbuch stattgefunden hat, muss aus den Unterlagen eindeutig geografisch lokalisierbar zu erkennen sein ist, welche Grundstücke sich nun in Ihrem alleinigen Eigentum befinden.“
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage aus:
„Der gegenständliche Betrieb wurde mit 16.04.2021 an die aktuelle Bewirtschafterin (BF) übergeben. Lt. Bewirtschafterwechselformular sollten alle Ansprüche an der Basisprämie an die BF weitergegeben werden.
Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden der BF keine Direktzahlungen gewährt, da kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wurde. Der Bescheid erging lediglich auf Grund des Bewirtschafterwechsels, der abgewiesen wurde, weil der Übergeber über keine Zahlungsansprüche verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 10.02.2023 Beschwerde eingebracht.
Der Vorbewirtschafter verfügte über keine ZA mehr, da bereits seit dem AJ 2019 keine Anträge mehr gestellt und somit die ZA nicht genutzt wurden.
Das mit der Beschwerde gestellte Auskunftsersuchen wurde mit Schreiben der AMA vom 20.03.2022, AZ. 23079/I/1/1, beantwortet. Dieses Antwortschreiben der AMA wird ebenfalls im Akt übermittelt.“
6. Mit hg. Schriftsatz vom 02.08.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die Beschwerde wie folgt zu verbessern:
„Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:„Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
zu Punkten 1 und 2: Das Gericht geht davon aus, dass sich Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22166100010 richtet. Diese Annahme erfolgt, da Sie die Geschäftszahl des wohl gemeinten Bescheides nicht vollständig wiedergegeben haben. Diesbezüglich wird um Ihre Bestätigung oder die Angabe des tatsächlich in Beschwerde gezogenen Bescheides ersucht.zu Punkten 1 und 2: Das Gericht geht davon aus, dass sich Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22166100010 richtet. Diese Annahme erfolgt, da Sie die Geschäftszahl des wohl gemeinten Bescheides nicht vollständig wiedergegeben haben. Diesbezüglich wird um Ihre Bestätigung oder die Angabe des tatsächlich in Beschwerde gezogenen Bescheides ersucht.
zu Punkt 3: Aus Ihrer Beschwerde geht nicht hervor, warum Sie sich wegen des Bescheids an das Gericht wenden. Sie werden ersucht, hiezu Angaben zu machen.
zu Punkt 4: Ebenfalls geht aus Ihrer Beschwerde nicht hervor, welche Beschwerdeanträge Sie stellen, beispielsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Gewährung höherer Direktzahlungen etc. Auch hiezu werden Sie ersucht, Angaben zu machen.
zu Punkt 5: Wann ist Ihnen der von Ihnen angefochtene Bescheid zugestellt worden?
[…]“
7. Mit E-Mail-Eingabe vom 14.08.2023 verbesserte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde und führte aus:
„Ich bestätige, dass meine Beschwerde samt Anfrage sich gegen den Bescheid – Direktzahlung 2022 der des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023 Aktenzeichen II/4-DZ/22-22166100010 richtet.„Ich bestätige, dass meine Beschwerde samt Anfrage sich gegen den Bescheid – Direktzahlung 2022 der des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023 Aktenzeichen II/4-DZ/22-22166100010 richtet.
Bescheid wurde an mich am 13.01.2023 zugestellt.
Nummer XXXX habe ich übernommen, weil ich im 2021 eine Bienenhaltung vorgehabt und dafür laut neue Regelungen für Anmeldung eine Nummer für Nebenbetrieb notwendig war. Es ich zu geplante Bienenhaltung nicht gekommen, ich wollte dann Betriebsnummer löschen, Landeskammer hat gesagt, dass Löschung nicht möglich ist, nur inaktiv gesetzt, warum ist mir nicht klar.Nummer römisch 40 habe ich übernommen, weil ich im 2021 eine Bienenhaltung vorgehabt und dafür laut neue Regelungen für Anmeldung eine Nummer für Nebenbetrieb notwendig war. Es ich zu geplante Bienenhaltung nicht gekommen, ich wollte dann Betriebsnummer löschen, Landeskammer hat gesagt, dass Löschung nicht möglich ist, nur inaktiv gesetzt, warum ist mir nicht klar.
Betreib mit Nummer XXXX sollte seit 01.10.2018 bis mind. 14.09.2020 inaktiv sein, weil Pachtverhältnis mit XXXX mit 30.09.2018 endlich während gerichtliche Klage gegen sie beendet wurde und von 01.10.2018 wurden alle 18,52 ha Grundstücke aus diesem Betrieb bei SVS von mir brach gemeldet. Einzige Grundstück, dass bei diesem Betriebsnummer nach 30.09.2018 geblieben ist XXXX mit Fläche 1,06 ha ist nicht genug groß um einen Betrieb zu melden und sollte bei tatsächliche Bewirtschafter sein, weil XXXX , geboren 30.04.1940 hat niemals landw. Bewirtschaftung durchgeführt, nur formelle Pachtvertag mit dem XXXX 14 Jahre lang gehabt, so dass ich sie nach Ableben meines Miteigentümer XXXX (50/50 ideelle Anteile) dann klagen muss um endlich Pachtvertag zu beenden.Betreib mit Nummer römisch 40 sollte seit 01.10.2018 bis mind. 14.09.2020 inaktiv sein, weil Pachtverhältnis mit römisch 40 mit 30.09.2018 endlich während gerichtliche Klage gegen sie beendet wurde und von 01.10.2018 wurden alle 18,52 ha Grundstücke aus diesem Betrieb bei SVS von mir brach gemeldet. Einzige Grundstück, dass bei diesem Betriebsnummer nach 30.09.2018 geblieben ist römisch 40 mit Fläche 1,06 ha ist nicht genug groß um einen Betrieb zu melden und sollte bei tatsächliche Bewirtschafter sein, weil römisch 40 , geboren 30.04.1940 hat niemals landw. Bewirtschaftung durchgeführt, nur formelle Pachtvertag mit dem römisch 40 14 Jahre lang gehabt, so dass ich sie nach Ableben meines Miteigentümer römisch 40 (50/50 ideelle Anteile) dann klagen muss um endlich Pachtvertag zu beenden.
Meine Grundstücke, die ich nach dem Realteilung 14.09.2020 in Alleineigentum bekommen habe, wurden dann verpachtet, aber meine beide Pächter XXXX und XXXX trotz Anträge keine Zahlungsansprüche in 2021 und 2022 bekommen haben. Nur seit 2023 wann Gesetz endlich geändert wurde, kann tatsächliche Bewirtschafter ZA bekommen und nicht so wie z.B. in meinem Fall, wann unberechtigte Person durch unrechte Anträge ganz einfach und lange Zeit fünfstellige Beträge mehrere Jahre von AMA kassiert ohne Bewirtschafter zu sein.Meine Grundstücke, die ich nach dem Realteilung 14.09.2020 in Alleineigentum bekommen habe, wurden dann verpachtet, aber meine beide Pächter römisch 40 und römisch 40 trotz Anträge keine Zahlungsansprüche in 2021 und 2022 bekommen haben. Nur seit 2023 wann Gesetz endlich geändert wurde, kann tatsächliche Bewirtschafter ZA bekommen und nicht so wie z.B. in meinem Fall, wann unberechtigte Person durch unrechte Anträge ganz einfach und lange Zeit fünfstellige Beträge mehrere Jahre von AMA kassiert ohne Bewirtschafter zu sein.
Warum dann in Bescheid steht, dass Übertragung von Zahlungansprüche abgewiesen wurde, weil kein Antrag auf Direktzahlung gestellt wurde ist mir nicht klar? Ich habe keine ZA beantragt, weil meine Grundstücke nach Realteilung (14.09.2020) zum Datum 14.06.2021 schon verpachtet wurden und wie kann in diesem Fall XXXX als Übergeberin von ZA oder Grundstücke sein, wenn mit ihr Pachtverhältnisse noch mit 30.09.2018 beendet wurde und seitdem hat sie kein Recht auf meine Grundstücke gehabt?Warum dann in Bescheid steht, dass Übertragung von Zahlungansprüche abgewiesen wurde, weil kein Antrag auf Direktzahlung gestellt wurde ist mir nicht klar? Ich habe keine ZA beantragt, weil meine Grundstücke nach Realteilung (14.09.2020) zum Datum 14.06.2021 schon verpachtet wurden und wie kann in diesem Fall römisch 40 als Übergeberin von ZA oder Grundstücke sein, wenn mit ihr Pachtverhältnisse noch mit 30.09.2018 beendet wurde und seitdem hat sie kein Recht auf meine Grundstücke gehabt?
Meine beide Pächter, die ganzes Jahr 2021 und 2022 trotz Beantragung keine ZA bekommen.
Deswegen will ich von AMA Auskunft bekommen welche Rolle und welche Rechte hat XXXX , geb. am 30.04.1940 nach dem 30.09.2018 auf meine Grundstücke gehabt und welche Dokument sie für ihnen Berechtigung bei LW-Kammer oder AM gelegt hat?Deswegen will ich von AMA Auskunft bekommen welche Rolle und welche Rechte hat römisch 40 , geb. am 30.04.1940 nach dem 30.09.2018 auf meine Grundstücke gehabt und welche Dokument sie für ihnen Berechtigung bei LW-Kammer oder AM gelegt hat?
Mit Schreiben vom 20.03.2023 teil mir AMA mit, dass Zahlungsansprüche der Person des Bewirtschafters zugewiesen werden und nicht bestimmten Flächen. Warum dann meine beide Pächter, die ganzes Jahr 2021 und 2022 meine Grundstücke bewirtschaftet haben, trotz Beantragung keine ZA bekommen?
Mit Schreiben vom 20.03.2023 teil mir AMA auch mit, dass die Übergeberin XXXX über keine Zahlungsansprüche verfügt. Hat sie überhaupt über etwas von meinem Miteigentum bzw. 100% Eigentum nach 30.09.2018 verfügt?Mit Schreiben vom 20.03.2023 teil mir AMA auch mit, dass die Übergeberin römisch 40 über keine Zahlungsansprüche verfügt. Hat sie überhaupt über etwas von meinem Miteigentum bzw. 100% Eigentum nach 30.09.2018 verfügt?
Rechtwidrigkeit – Zahlungsansprüche wurden nicht an tatsächliche Pächter XXXX oder XXXX , sondern an unberechtigte Person überwiesen, die unrechte Anträge bei AMA gestellt, AMA hat die sofort erkannt, weil sie Frage die Berechtigung nicht überprüft und ZA überwiesen.Rechtwidrigkeit – Zahlungsansprüche wurden nicht an tatsächliche Pächter römisch 40 oder römisch 40 , sondern an unberechtigte Person überwiesen, die unrechte Anträge bei AMA gestellt, AMA hat die sofort erkannt, weil sie Frage die Berechtigung nicht überprüft und ZA überwiesen.
So wurden schon im Jahr 2018 für mein Eigentum 18,52 ha landw. Grundstücke, das nach dem Ende des Pachtverhältnisses seit 01.10.2018 bei SVS als brache von mir gemeldet wurden (keine Verpachtung, keine Selbstbewirtschaftung), bei AMA von ex-„ Pachterin“ Bewirtschaftung gemeldet hat, und sich an meinem Eigentum bereichert hat und fünfstellige Betrage als stattliche Förderungen abkassiert ohne dafür Recht zu haben.
Antworten auf meine Fragen und Daten von dieser „Bewirtschafter“, Höhe von an sie/ihn bezahlten stattliche Förderungen, Auskunft wo sich Zahlungsansprüche zu bestimmte Datum befinden (wann keine Bewirtschaftung berechtigt war) und ob etwas davon in Nationalreserve gefallen ist oder nicht gibt AMA aus Datenschutzgründen mir nicht bekannt, weil Interesse diesen unberechtigten „Bewirtschafter“ für AMA überwiegend sind.
Ich beantrage, dass AMA endlich mir Auskunft dafür gibt und auf meine Fragen deutlich und sachlich direkt im Text antwortet, weil ich kein Vertrauen zu Unterlagen Grundstücks-Report habe, die als gefilterten Tabellen mit ausgeblendeten Zeilen ausgestellt wurden, keinen Unterschrift und keine Seitennummerierung haben und oft nur auf Teil von gefragte Grundstücke beziehen (zB. Antwort auf Anfrage für XXXX vom 8.4.2021, wo zum XXXX überhaupt keinen Grundstücks-Report gesendet wurde und Auskunft nur zu XXXX , der unverständlich ist, weil Zeilen von Tabelle auf drei verschiedene Blätter geteilt wurden).Ich beantrage, dass AMA endlich mir Auskunft dafür gibt und auf meine Fragen deutlich und sachlich direkt im Text antwortet, weil ich kein Vertrauen zu Unterlagen Grundstücks-Report habe, die als gefilterten Tabellen mit ausgeblendeten Zeilen ausgestellt wurden, keinen Unterschrift und keine Seitennummerierung haben und oft nur auf Teil von gefragte Grundstücke beziehen (zB. Antwort auf Anfrage für römisch 40 vom 8.4.2021, wo zum römisch 40 überhaupt keinen Grundstücks-Report gesendet wurde und Auskunft nur zu römisch 40 , der unverständlich ist, weil Zeilen von Tabelle auf drei verschiedene Blätter geteilt wurden).
Ich brauche nur kurze Antworten auf meine Fragen und was tatsächlich mein Eigentum und meine Grundstücke betrifft. Antworten von AMA, wo am meisten auf mehrere Seiten gesetzliche Regelungen beschreiben sind ohne Bindung zu meinen Grundstücken oder schreiben, wie es sein konnte, wenn… usw. , dann noch 1-2 Seiten abgrenzende Betriebe beschreiben, was aber mein Eigentum betrifft – nur Datenschutz und deswegen kein Auskunft an mich und am Ende immer, dass AMA Frage die Berechtigung nicht prüft (gesetzlich muss AMA mit SVS jährlich die Daten betreffend Bewirtschafter und gemeldete Bewirtschaftung vergleichen) . Solche Antworten brauche ich nicht.
Diese seine Antworten wurden dann immer von AMA bei nächste meine Anfrage in Antworten als „umfangreiche Auskunft“, der AMA schon an mich erteilt hat, geschrieben.
Das gibt mir keine Auskunft zu gestellten Fragen. Mich interessiert nur mein Eigentum und das, von wem, wie lange tatsächlich gemeldet, beantragt wurde, welche Förderungen, an wen und in welche Höhe in Zeitraum überwiesen wurden, wann meine Grundstücken bei SVS brach gemeldet wurden: keine Bewirtschaftung, keine Selbstbewirtschaftung und kein Recht auf Zahlungsansprüche . Wenn etwas rückgefordert wurde, will ich genau wissen was (Direktzahlung, ÖPUL, Ausgleichszulage), für welches Zeitraum entsprechend gestellte Fragen.
Grundbuchauszüge mit allen Beweisen über Pachtende und Brache habe ich noch mit erster Anfrage am 27.05.2019 an AMA gesendet mit Bitte den Fall genau zu überprüfen.
Im Antwort von XXXX vom 29.05.2019 Aktenzeichen 19259/I/1/1Gre: Daher ist die Frage, ob der Pachtvertrag nicht mehr aufrecht ist, für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Feststellung der Förderfähigkeit der jeweiligen Flächen. Somit ist hinsichtlich der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche stets auf die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse abzustellen. Ob bewirtschaftete Flächen im Eigentum des Bewirtschafters stehen oder ob für diese Flächen ein aufrechtes Pachtverhältnis oder Nutzungsübereinkommen besteht, ist hier nicht von Relevanz.Im Antwort von römisch 40 vom 29.05.2019 Aktenzeichen 19259/I/1/1Gre: Daher ist die Frage, ob der Pachtvertrag nicht mehr aufrecht ist, für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Feststellung der Förderfähigkeit der jeweiligen Flächen. Somit ist hinsichtlich der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche stets auf die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse abzustellen. Ob bewirtschaftete Flächen im Eigentum des Bewirtschafters stehen oder ob für diese Flächen ein aufrechtes Pachtverhältnis oder Nutzungsübereinkommen besteht, ist hier nicht von Relevanz.
Damit hat XXXX gezeigt, dass für AMA absolut egal ist, ob jemand berechtigt war Förderungen zu bekommen oder nicht, unbeachtet darauf, dass ich als Eigentümerin alle Beweise gesendet habe die deutlich zeigen, dass kein Bewirtschafter und keine Bewirtschaftung seit 01.10.2018 gemeldet wurde. Es liegt in diesem Fall unrechte Bewirtschaftung, die unberechtigte Person bei AMA gemeldet hat, ZA beantragt und von AMA höhe stattliche Förderung für 18,52 ha landw. Fläche unrecht bekommen hat.Damit hat römisch 40 gezeigt, dass für AMA absolut egal ist, ob jemand berechtigt war Förderungen zu bekommen oder nicht, unbeachtet darauf, dass ich als Eigentümerin alle Beweise gesendet habe die deutlich zeigen, dass kein Bewirtschafter und keine Bewirtschaftung seit 01.10.2018 gemeldet wurde. Es liegt in diesem Fall unrechte Bewirtschaftung, die unberechtigte Person bei AMA gemeldet hat, ZA beantragt und von AMA höhe stattliche Förderung für 18,52 ha landw. Fläche unrecht bekommen hat.
Auf meine zweite Anfrage vom 29.08.2019 hat AMA mit 10.09.2019 Antwort geschrieben AZ: 19259/I/1/1/Gre, wo bekannt gegeben wurde, dass XXXX (ex-„Pächterin“) Herbstantrag 2018 gestellt hat (obwohl mit Schreiben von ihrem Rechtsvertreter vom 27.August 2018 Pachtende zum 30.09.2018 bestätigt hat). So hat sie unrecht für Jahr 2018 ZA bekommen, die nur bei Ganzjährige Bewirtschaftung anerkannt werden können.Auf meine zweite Anfrage vom 29.08.2019 hat AMA mit 10.09.2019 Antwort geschrieben AZ: 19259/I/1/1/Gre, wo bekannt gegeben wurde, dass römisch 40 (ex-„Pächterin“) Herbstantrag 2018 gestellt hat (obwohl mit Schreiben von ihrem Rechtsvertreter vom 27.August 2018 Pachtende zum 30.09.2018 bestätigt hat). So hat sie unrecht für Jahr 2018 ZA bekommen, die nur bei Ganzjährige Bewirtschaftung anerkannt werden können.
In Schreiben von 10.09.2018 teilt mir AMA auch mit, dass im MFA 2019 erfolgte keine Beantragung Ihrer Fläche durch diesen Betrieb.
Es steht, dass durch diesen Betrieb keine Beantragung im MFA 2019. Damit ist nicht klar, ob für Jahr 2019 oder weiter Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden oder nicht? 1. Es kann sein, dass Zahlungsansprüche mit oder ohne Grundstücke oder Teilweise übertragen wurden und 2. Wenn als Bewirtschaftung die Begrünung gemeldet wurde, gilt Herbstantrag gleich als Auszahlungsantrag und MFA im Frühling nicht mehr notwendig ist.
Am Ende schreibt XXXX zusätzlich so wie im E-Mail vom 29.05.2019 „Prüft die AMA nicht die Frage der Berechtigung“Am Ende schreibt römisch 40 zusätzlich so wie im E-Mail vom 29.05.2019 „Prüft die AMA nicht die Frage der Berechtigung“
Deswegen will ich Antworten bekommen, wo Zahlungsansprüche für mein Eigentum zu bestimmten Daten) sich befinden (während von mir bei SVS gemeldete brache) und ob für Jahre, die nicht gesamte Jahr bewirtschaftet wurden, Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden? Das hat mit Datenschutzgesetz nicht zu tun und ich bestehe, dass mir Auskunft und Antwort erteilt wird. Auch alle weitere Antworten nach meiner Beschwerden und Anzeige geben nur oberflächige und keine direkte und deutliche Antwort. Nur in Antwort an XXXX vom 8.4.2021 steht schon, dass etwas von ex-„Pächterin“ rückgefordert wurde, aber kein Wort über Direktzahlungen.Deswegen will ich Antworten bekommen, wo Zahlungsansprüche für mein Eigentum zu bestimmten Daten) sich befinden (während von mir bei SVS gemeldete brache) und ob für Jahre, die nicht gesamte Jahr bewirtschaftet wurden, Zahlungsansprüche ausbezahlt wurden? Das hat mit Datenschutzgesetz nicht zu tun und ich bestehe, dass mir Auskunft und Antwort erteilt wird. Auch alle weitere Antworten nach meiner Beschwerden und Anzeige geben nur oberflächige und keine direkte und deutliche Antwort. Nur in Antwort an römisch 40 vom 8.4.2021 steht schon, dass etwas von ex-„Pächterin“ rückgefordert wurde, aber kein Wort über Direktzahlungen.
Auf Fragen, ob Zahlungsansprüche für mein Eigentum in Nationalreserve gefallen sind oder nicht habe ich keine Antwort bekommen.
Beschwerde und Anfrage bezieht sich auf alle landwirtschaftlichen Grundstücke: XXXX GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha die in Zeitraum, nach welchen ich gefragt 01.10.2018-14.09.2020 bei SVS brach gemeldet wurden, aber bei AMA (wie ich später erfahren) als bewirtschaftet und stattliche Förderungen lange Zeit unrecht an „Bewirtschafter“ überwiesen wurden, obwohl keine Verpachtung und keine Selbstbewirtschaftung in diese Zeitraum bei SVS gemeldet wurde und keine durchgeführt wurde.Beschwerde und Anfrage bezieht sich auf alle landwirtschaftlichen Grundstücke: römisch 40 GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha die in Zeitraum, nach welchen ich gefragt 01.10.2018-14.09.2020 bei SVS brach gemeldet wurden, aber bei AMA (wie ich später erfahren) als bewirtschaftet und stattliche Förderungen lange Zeit unrecht an „Bewirtschafter“ überwiesen wurden, obwohl keine Verpachtung und keine Selbstbewirtschaftung in diese Zeitraum bei SVS gemeldet wurde und keine durchgeführt wurde.
Deswegen kein Recht auf Zahlungsansprüche für Jahre 2018, 2019 und 2020 genau so wie für weitere Jahre 2021 und 2022 (wann diese Grundstücke nach Realteilung andere EZ Nummer bekommen haben), weil ZA am Ende 2019 in Nationalreserve fallen sollen. Tatsächlich wurden Zahlungsansprüche bei AMA weiter seit Herbst 2018 unrecht beantragt und überwiesen, am Ende 2019 nicht in Nationalreserve gefallen, sondern an einen (oder mehrere) heimliche „Bewirtschafter“ überwiesen, Daten von denen AMA schützt , weil Interesse von diese Person für AMA große überwiegende Bedeutung haben als meine Interesse als Eigentümer zu wissen, wer sich von meinem Eigentum heimlich von mir bereichert hat.
Meine zwei Pächter, die meine Grundstücke seit 2011 bewirtschaftet haben, haben Zahlungsansprüche beantragt, aber nicht bekommen, deswegen bitte ich auf meine Fragen direkte Antworten zu geben.
Ich benötige Antworten auf folgende Fragen:
1.Für welche von folgenden Grundstücke: XXXX GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2018 KEINE Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?1.Für welche von folgenden Grundstücke: römisch 40 GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2018 KEINE Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?
2. Für welche von folgenden Grundstücke: XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2019 KEINE Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?2. Für welche von folgenden Grundstücke: römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2019 KEINE Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?
3. Für welche von folgenden Grundstücke: XXXX GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2020 keine Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?3. Für welche von folgenden Grundstücke: römisch 40 GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2020 keine Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?
4. Für welche von folgenden Grundstücke: XXXX GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2018, 2019 oder 2020 eine Begrünung bei AMA gemeldet und von wem?4. Für welche von folgenden Grundstücke: römisch 40 GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha wurden für Jahr 2018, 2019 oder 2020 eine Begrünung bei AMA gemeldet und von wem?
5. Wann und von wem wurden für Jahren 2018, 2019 und 2020 Daten mit SVS bezüglich Bewirtschaftung von beantragten Grundstücken verglichen und ob alles mit Daten bei SVS und AMA gestimmt hat?
6. Wo (Name von Bewirtschafter und Betriebsnummer) befinden sich Zahlungsansprüche für Grundstücke: Nr. XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha zum Zeitpunkt:6. Wo (Name von Bewirtschafter und Betriebsnummer) befinden sich Zahlungsansprüche für Grundstücke: Nr. römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha zum Zeitpunkt:
A) 01.10.2018
B) 31.12.2018
C) 01.01.2019
D) 01.06.2019
E) 01.01.2020
F) 01.06.2020
7. Von welchen aus folgenden Grundstücke: XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha in Zeitraum 01.10.2018 - 4.09.2020 und wann und wie viel sind Zahlungsansprüche in Nationalreserve gefallen?7. Von welchen aus folgenden Grundstücke: römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha in Zeitraum 01.10.2018 - 4.09.2020 und wann und wie viel sind Zahlungsansprüche in Nationalreserve gefallen?
8. Von welchen aus folgenden Grundstücke: XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha in Zeitraum 01.10.2018-14.09.2020 und wann und wie viel sind Zahlungsansprüche in Nationalreserve gefallen?8. Von welchen aus folgenden Grundstücke: römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha in Zeitraum 01.10.2018-14.09.2020 und wann und wie viel sind Zahlungsansprüche in Nationalreserve gefallen?
9. Wann und an wen wurden in Zeitraum 01.10.2018-14.09.2020 die Zahlungsansprüche und Grundstücke: XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha Übertagungen und welche von Grundstücke übergeben?9. Wann und an wen wurden in Zeitraum 01.10.2018-14.09.2020 die Zahlungsansprüche und Grundstücke: römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha Übertagungen und welche von Grundstücke übergeben?
10. Wurde eine Bewirtschaftung für Grundstücke: XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha10. Wurde eine Bewirtschaftung für Grundstücke: römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha
11. Wurde eine Bewirtschaftung für Grundstücke XXXX GST-Nr. 43 im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 gemeldet und von wem oder keine?11. Wurde eine Bewirtschaftung für Grundstücke römisch 40 GST-Nr. 43 im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 gemeldet und von wem oder keine?
12. Für welche von folgenden Grundstücke: XXXX : GST-Nr. 390/1, XXXX GST-Nr. 159, 166, 168, 169, XXXX GST-Nr. 43 wurden für Jahr 2021 KEINE Direktzahlungen, keine ÖPUL oder keine Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?12. Für welche von folgenden Grundstücke: römisch 40 : GST-Nr. 390/1, römisch 40 GST-Nr. 159, 166, 168, 169, römisch 40 GST-Nr. 43 wurden für Jahr 2021 KEINE Direktzahlungen, keine ÖPUL oder keine Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?
13.Wurden für XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und EZ 179 XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha für Jahr 2020 keine Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?13.Wurden für römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und EZ 179 römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha für Jahr 2020 keine Direktzahlungen, ÖPUL oder Ausgleichszulage von AMA anerkannt und keine überwiesen?
Ich bestehe darauf, dass Sie mir eine deutliche Antwort geben. Datenschutzgesetz hat mit meiner Frage nicht zu tun, weil ich nach mein Eigentum frage, von dem fremde mir Person Zahlungsansprüche bekommen hat. Ohne meine Erlaubnis konnte keine Bewirtschaftung gemeldet werden und keine Zahlungsansprüche beantragt werden.
Bitte Antwort auf jede Frage und direkt im Text geben.
Ich beantrage, dass wenn für folgenden Grundstücke: XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha für Zeitraum 01.10.2018 bis 14.09.2020 welche Bewirtschaftung gemeldet wurde, alle Zahlungsansprüche (Direktzahlung, ÖPUL oder Ausgleichszulage) als unrechte Auszahlung zurückzufordern.Ich beantrage, dass wenn für folgenden Grundstücke: römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, GESAMT: 18,52 ha für Zeitraum 01.10.2018 bis 14.09.2020 welche Bewirtschaftung gemeldet wurde, alle Zahlungsansprüche (Direktzahlung, ÖPUL oder Ausgleichszulage) als unrechte Auszahlung zurückzufordern.
Wenn für XXXX : GST-Nr. 390/1, XXXX GST-Nr. 159, 166, 168, 169, XXXX GST-Nr. 43 für Jahr 2021 oder 2022 welche Zahlungsansprüche an jemanden bezahlt wurden, auch zurück zu fordern. In diesen Zeitraum wurden nur XXXX oder XXXX für ZA berechtigt.“Wenn für römisch 40 : GST-Nr. 390/1, römisch 40 GST-Nr. 159, 166, 168, 169, römisch 40 GST-Nr. 43 für Jahr 2021 oder 2022 welche Zahlungsansprüche an jemanden bezahlt wurden, auch zurück zu fordern. In diesen Zeitraum wurden nur römisch 40 oder römisch 40 für ZA berechtigt.“
8. Mit hg. Schriftsatz vom 19.09.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei rechtliches Gehör zur im Rahmen der Beschwerdevorlage vorgelegten „Aufbereitung für das BVwG“ eingeräumt.
9. Mit Schreiben vom 06.10.2023 brachte die beschwerdeführende Partei vor:
„[I]ch will meine Beschwerde so ergänzen, dass ich Auskunft von AMA für Jahre 2018, 2019, 2020 bekomme, weil nach dem Pachtende 30.09.2018 (was nur durch gerichtliche Klage möglich war), wurden meine Flächen die bei SVS brach gemeldet. Wie ich später erfahren habe - gleichzeitig während brache bei AMA (die Richtigkeit nicht prüft), weiter als bewirtschaftet gemeldet und ZA unrecht ausbezahlt. Deswegen will ich Auskunft bekommen, wer sich von meinem Eigentum bereichert hat? Ich verlange für mich keine ZA, meine beide Bewirtschafter, die seit 2021 meine Grundstücke bewirtschaften, haben trotz rechtzeitige Antrage bei AMA auch keine ZA bekommen, wurde ohne Erklärungen abgewiesen. Wenn ZA für meine Grundstücke XXXX und XXXX mit gesamte Fläche 18,52 ha in nationalen Reserve zugeführt sind, bitte ich mir bekannt zu geben wann und welche ZA wohin (an wen) übertragen wurden?„[I]ch will meine Beschwerde so ergänzen, dass ich Auskunft von AMA für Jahre 2018, 2019, 2020 bekomme, weil nach dem Pachtende 30.09.2018 (was nur durch gerichtliche Klage möglich war), wurden meine Flächen die bei SVS brach gemeldet. Wie ich später erfahren habe - gleichzeitig während brache bei AMA (die Richtigkeit nicht prüft), weiter als bewirtschaftet gemeldet und ZA unrecht ausbezahlt. Deswegen will ich Auskunft bekommen, wer sich von meinem Eigentum bereichert hat? Ich verlange für mich keine ZA, meine beide Bewirtschafter, die seit 2021 meine Grundstücke bewirtschaften, haben trotz rechtzeitige Antrage bei AMA auch keine ZA bekommen, wurde ohne Erklärungen abgewiesen. Wenn ZA für meine Grundstücke römisch 40 und römisch 40 mit gesamte Fläche 18,52 ha in nationalen Reserve zugeführt sind, bitte ich mir bekannt zu geben wann und welche ZA wohin (an wen) übertragen wurden?
Wenn ich Betriebsnummer im Jahr 2021 übernommen habe, warum kommt Bescheid von AMA nur in übernächstem Jahr mit Hinweis, dass XXXX keine ZA verfügt. Ja, seit Jahr 2023 mit neuen Gesetz sicher nicht mehr, aber wie war bis 2023? Ob ZA übertragen wurden (wann und an wenn) oder sind sie (teilweise oder zu Gänze zu national Reserve zugeführt) wurde nicht bekannt gegeben und genau das will ich wissen. Es wurde nicht geschrieben, dass ZA für meine Grundstücke tatsächlich verfallen sind.Wenn ich Betriebsnummer im Jahr 2021 übernommen habe, warum kommt Bescheid von AMA nur in übernächstem Jahr mit Hinweis, dass römisch 40 keine ZA verfügt. Ja, seit Jahr 2023 mit neuen Gesetz sicher nicht mehr, aber wie war bis 2023? Ob ZA übertragen wurden (wann und an wenn) oder sind sie (teilweise oder zu Gänze zu national Reserve zugeführt) wurde nicht bekannt gegeben und genau das will ich wissen. Es wurde nicht geschrieben, dass ZA für meine Grundstücke tatsächlich verfallen sind.
Auf Fragen zu Zahlungsansprüchen, die ich mit meiner Beschwerde am 10.02.2023 an AMA gestellt habe, wurde keine Antwort gegeben. Frage ich nach Grundstücke, brauch AMA die Felder-Nummer, frage nach nach bestimmter Nummer von Feldern, will AMA, dass ich nach Person frage. Nach Person kann ich nur dann fragen, wenn mir AMA (der Frage der Richtigkeit nicht prüft) bekannt gibt, welche Person die ZA mit oder ohne Felder zu gefragten Zeitraum hat. Diese Person ist geschützt und AMA aus Datenschutzgründen keine Auskunft dazu gibt, weil Interesse von unrechte „Bewirtschafter“ für AMA überwiegend sind als Interesse von Eigentümer der Auskunft benötige, wer sich von meinem Eigentum bereichert hat? Wenn ich solche Auskunft bekommen nicht darf, soll mir AMA erklären wie mein Interesse mit unberechtigte „Bewirtschafter“ abgewogen wurden?
FRAGEN an AMA: Ich will nur Antworten bekommen,
1.wo sich die Zahlungsansprüche ( ZA) für mein Eigentum - Grundstücke:
XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und
XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha,
GESAMT: 18,52 ha
zum Zeitpunkt 01.10.2018, 01.01.2019, 01.06.2019, 01.01.2020, 01.06.2020 und 01.10.2020 befinden?
(z.B. zum (Datum) - bei Betrieb mir Nummer… Betriebsinhaber…. ; zum Datum in Ausmaß % auf Grund (Übertragung, nicht benutzt) der nat. Reserve zugefügt).
2.Anfrage zu Betrieb Nr. XXXX (AMA oder LK):2.Anfrage zu Betrieb Nr. römisch 40 (AMA oder LK):
Zum Zeitpunkt 01.10.2018:
Zustand des Betriebes: aktiv oder inaktiv?
Name der Bewirtschafter, Grundstücke (GrStNummer) und gesamte Fläche, Anzahl und Besitzer von Zahlungsansprüche, die bei Betrieb Nr. XXXX zum Zeitpunkt 30.09.2018 befinden.Name der Bewirtschafter, Grundstücke (GrStNummer) und gesamte Fläche, Anzahl und Besitzer von Zahlungsansprüche, die bei Betrieb Nr. römisch 40 zum Zeitpunkt 30.09.2018 befinden.
2. Alle danach folgende betriebliche Änderungen und Übertragungen vom 01.10.2018 bis 7.11.2022:
ZA-Übertragung ohne Flächenweitergabe
ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe
Falls ZA in National Reserve gefallen sind: ab wann, Anzahl von verfallene ZA und für welche Grundstücke, Grund warum ZA verfallen sind (Bewirtschafterwechsel, zwei Jahre nicht benutzt usw)
Zustand des Betriebes: 01.10.2018-31.12.2018, 2019, 2020
Bewirtschafterwechsel (BWW) mit und ohne Übertragung der ZA
3. Für welchen meine obengenannten Grundstücke wurden für Jahr 2018, Jahr 2019, Jahr 2020 keine ZA, ÖPÜL und AZ ausbezahlt (wenn ausbezahlt –was und an wen?)
Ich frage nicht unbedingt nach Betrieb XXXX , nicht unbedingt nach XXXX , sondern allgemein, weil ab dem Antragsjahr 2016 Übertragung von ZA mit oder ohne beihilfefähiger Fläche an andere Betriebsinhaber möglich ist und ich bin sicher, dass so was heimlich und vielleicht rückgängig gemacht wurde) die Zahlungsansprüche (Direktzahlung, ÖPUL, Ausgleichzulage)Ich frage nicht unbedingt nach Betrieb römisch 40 , nicht unbedingt nach römisch 40 , sondern allgemein, weil ab dem Antragsjahr 2016 Übertragung von ZA mit oder ohne beihilfefähiger Fläche an andere Betriebsinhaber möglich ist und ich bin sicher, dass so was heimlich und vielleicht rückgängig gemacht wurde) die Zahlungsansprüche (Direktzahlung, ÖPUL, Ausgleichzulage)
Grund für Frage - bei AMA, Landeskammer und SVS unterscheiden sich Daten betreffend meine Grundstücke und Bewirtschaftung (bzw. nicht Bewirtschaftung) zu bestimmten Daten und später - rückgängig.
Betreffend Zahlungsansprüche hat AMA bis jetzt auf keine gestellte Frage beantwortet.
XXXX : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und römisch 40 : GST-Nr. 389, 390/1, 390/2, 398, 400, 411, 420, 428, 429, 430, 431 Fläche 7,66 ha und
XXXX GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha, römisch 40 GST-Nr. 43, 159, 166, 168, 169, 796, 797, 798, 799, 800, 801 ,802, 803/1, 1104, 1122, 1123, 1124, 1127/1 Fläche 10,86 ha,
GESAMT: 18,52 ha
Aus diesem Gründe stelle ich die Antrag,
dass Verwaltungsgericht möge,
Antworten von AMA zu verlangen oder
im Verfahren über meine Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen um zu klären, wer für meine Grundstücke nach dem Ende des Pachtverhältnisse 30.09.2018 unrecht eine Bewirtschaftung gemeldet hat, Höhe von alle Zahlungsansprüche Direktzahlungen, ÖPUL und AZ bekommen hat.
Mit meiner Beschwerde will ich endlich Auskunft zu bekommen wer und in welche Höhe sich von meiner Eigentum seit Jahr 2018 bereichert hat und als unberechtigte Person (alle Fläche 18,52 ha sind seit 01.10.2018 brache bei SVS gemeldet weil Miteigentümerin neue Verpachtung abgelehnt hat, deswegen keine Bewirtschaftung, kein Bewirtschafter und keine Forderungen
Auskünfte vom AMA sind nicht vertrauenswürdig inkl. Antworten, die AMA auf Anfrage an Gericht sendet. Z.B. 14.09.2020 habe ich gegen SVS Klage eingereicht, weil mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde meine Ausgleichszulage zu Witwenpension ab 01.06.2020 um mehr als 130,-gekürzt und von EUR 238,06 auf EUR 100,- gesetzt ohne Berechnungen ohne Erklärungen. Während dieser Klage wurde Anfrage an AMA von Gericht gesendet um Auskunft zu bekommen, ob welche Bewirtschaftungen auf meine Landwirtschaftlichen Grundstücke gemeldet wurde. Im Antwort an XXXX vom 08.04.2021 Aktenzeichen 21035/l/1/1/Gre Auskunft AMA wurde auch Grundstücksreport dazu gesendet, der solche Darstellungsform hat, dass nicht möglich zu verstehen was dort tatsächlich mit mehrere Filter erstellt wurde: Zeile sind oft auf drei Seiten geteilt, mehrere Zeilen ausgeblendet sind, keine Seitennummerierung, keine Zeile mit gesamte beantragte Fläche und zu gesamte XXXX EZ 226 das sind mehr als 7 ha gibt es überhaupt keine Auskunft (obwohl er in seinem Schreiben Seite 3 Absatz 4 geteilt hat, dass im Grundstücksreport Auskunft zu beiden XXXX und XXXX erstellt wurde. Auskünfte vom AMA sind nicht vertrauenswürdig inkl. Antworten, die AMA auf Anfrage an Gericht sendet. Z.B. 14.09.2020 habe ich gegen SVS Klage eingereicht, weil mit Bescheid vom 19.06.2020 wurde meine Ausgleichszulage zu Witwenpension ab 01.06.2020 um mehr als 130,-gekürzt und von EUR 238,06 auf EUR 100,- gesetzt ohne Berechnungen ohne Erklärungen. Während dieser Klage wurde Anfrage an AMA von Gericht gesendet um Auskunft zu bekommen, ob welche Bewirtschaftungen auf meine Landwirtschaftlichen Grundstücke gemeldet wurde. Im Antwort an römisch 40 vom 08.04.2021 Aktenzeichen 21035/l/1/1/Gre Auskunft AMA wurde auch Grundstücksreport dazu gesendet, der solche Darstellungsform hat, dass nicht möglich zu verstehen was dort tatsächlich mit mehrere Filter erstellt wurde: Zeile sind oft auf drei Seiten geteilt, mehrere Zeilen ausgeblendet sind, keine Seitennummerierung, keine Zeile mit gesamte beantragte Fläche und zu gesamte römisch 40 EZ 226 das sind mehr als 7 ha gibt es überhaupt keine Auskunft (obwohl er in seinem Schreiben Seite 3 Absatz 4 geteilt hat, dass im Grundstücksreport Auskunft zu beiden römisch 40 und römisch 40 erstellt wurde.
Wurden diese Grundstücke an jemanden übergeben so dass AMA dann bei Anfrage immer schreiben kann, dass bei diesem Betrieb wurden von XXXX keine Anträge gestellt. Wo sich Zahlungsansprüche befinden, an wen und wann hat XXXX sie übergeben, warum sind sie nicht in Nationalreserve gefallen, kann ich keine Auskunft bekommen, weil so wie AMA am .. und bietet mich nicht nach Grundstücke, sondern nach Person fragen: Wurden diese Grundstücke an jemanden übergeben so dass AMA dann bei Anfrage immer schreiben kann, dass bei diesem Betrieb wurden von römisch 40 keine Anträge gestellt. Wo sich Zahlungsansprüche befinden, an wen und wann hat römisch 40 sie übergeben, warum sind sie nicht in Nationalreserve gefallen, kann ich keine Auskunft bekommen, weil so wie AMA am .. und bietet mich nicht nach Grundstücke, sondern nach Person fragen:
AMA schreibt mir zB am 10.09.2019 AZ 19259/l/1/1Gre, dass im MFA 2019 erfolgte keine Beantragung Ihrer Flächen durch diesen Betrieb. Damit ist Betrieb gemeint, der an Name XXXX läuft und ich kann nicht ausschließen, dass meine Fläche durch andere Betriebe (nicht nur angrenzende kleine Fläche) beantragt wurden, weil LK so wie AMA Frage der Berechtigung nicht Überprüft und Felder mit oder ohne Zahlungsanspruche Übertragung werden können und bei AMA gibt es einen „Bewirtschafter“, der aus Datenschutz mir nicht bekennt gebenAMA schreibt mir zB am 10.09.2019 AZ 19259/l/1/1Gre, dass im MFA 2019 erfolgte keine Beantragung Ihrer Flächen durch diesen Betrieb. Damit ist Betrieb gemeint, der an Name römisch 40 läuft und ich kann nicht ausschließen, dass meine Fläche durch andere Betriebe (nicht nur angrenzende kleine Fläche) beantragt wurden, weil LK so wie AMA Frage der Berechtigung nicht Überprüft und Felder mit oder ohne Zahlungsanspruche Übertragung werden können und bei AMA gibt es einen „Bewirtschafter“, der aus Datenschutz mir nicht bekennt geben
Es ist leider so, dass Gesetze nicht immer wichtig sind, so das für eine unberechtigte Person - so genannte „Bewirtschafter“ möglich ist sich durch unrechte Anträge bei AMA von fremde Eigentum sich mit stattliche und EU-Förderungen jahrelang um fünfstellige Beträge zu bereichern und entsprechende gut motivierte Behörde werden dann Interesse von dieser Person so gut schützen, dass Eigentümer auf keinem Fall darüber erfahren darf (Datenschutz und überwiegende Interesse von „Bewirtschafter“) unbeachtet das für diese Zeitraum keine Bewirtschaftung und keinen Bewirtschafter gibt, egal ist welche Beweise und Bestätigungen an diese Behörde übergeben werden, ist hier nicht von Relevanz , Frage die Richtigkeit prüfen AMA und LK nicht und auch bei vorgelegten Beweise haben keine Interesse das zu prüfen, weil gute Motivation von „Bewirtschafter“ hat viel höhere Bedeutung als Richtigkeit und Rechtlichkeit.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen aus Punkt I. ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Eingaben der beschwerdeführenden Partei.Die Feststellungen aus Punkt römisch eins. ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Eingaben der beschwerdeführenden Partei.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814 aus 2000,, (EG) Nr 1290 aus 2005, und (EG) Nr 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306) lautet auszugsweise:
„Artikel 72
Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird;
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass
a) landwirtschaftliche Parzellen mit einer Fläche von bis zu 0,1 ha, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angegeben werden müssen, sofern die Flächensumme dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet, und/oder sie können beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, seine landwirtschaftlichen Parzellen nicht angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet. In allen Fällen muss der Betriebsinhaber in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und auf Aufforderung der zuständigen Behörden die Lage der betreffenden Parzellen angeben;
b) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, die landwirtschaftlichen Parzellen, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angeben müssen, es sei denn, dies ist für die Zwecke sonstiger Beihilfen oder Förderungen erforderlich.b) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilnehmen, die landwirtschaftlichen Parzellen, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angeben müssen, es sei denn, dies ist für die Zwecke sonstiger Beihilfen oder Förderungen erforderlich.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen – unter anderem auf elektronischem Wege – vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Beihilfe- und der Zahlungsantrag
a) gültig sind, wenn der Begünstigte bestätigt, dass an dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag keine Änderungen vorgenommen werden,
b) lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag aufweisen müssen.
In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.
(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Artikel 67 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.
(5) Abweichend von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 1 ) wird die Berechnung des Termins für die Einreichung oder Änderung eines Beihilfeantrags, Zahlungsantrags oder jeglicher Belege, Verträge oder Erklärungen gemäß diesem Kapitel an die besonderen Anforderungen des integrierten Systems angepasst. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu erlassen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist u.a. die Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.
Durch den angefochtenen Bescheid wurden keine Direktzahlungen gewährt. Da die beschwerdeführende Partei keinen Förderantrag („Mehrfachantrag-Flächen“) gestellt hat, war die Nichtgewährung aus Sicht des BVwG nachvollziehbar und war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
In der Beschwerdeergänzung vom 14.08.2023 fragt die beschwerdeführende Partei, warum im Bescheid stehe, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen wurde, weil kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei. Dies ist nicht korrekt, vielmehr steht im angefochtenen Bescheid (S. 1), „[e]s werden keine Direktzahlungen gewährt, da kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wurde.“ und auf Seite 2, „[d]er Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurde abgewiesen, weil der Übergeber über keine Zahlungsansprüche verfügt.
Wenn die beschwerdeführende Partei
? in der Beschwerdeschrift Antworten auf acht Fragenkomplexe begehrt,
? in der Beschwerdeergänzung vom 14.08.2023, wissen will, wer wie lange tatsächlich gemeldet war, von wem welche Förderungen beantragt wurden, an wen und in welcher Höhe Förderungen ausbezahlt wurden, wann ihre Grundstücke bei der SVS brach gemeldet wurden, ob und für welchen Zeitraum etwas zurückgefordert wurde, und Antworten auf 13 umfangreiche Fragen begehrt,
? in der Eingabe vom 06.10.2023 Auskunft darüber begehrt, wer sich von ihrem Eigentum bereichert hat und ob Zahlungsansprüche in die Nationale Reserve verfallen sind, und Antworten auf 3 umfangreiche Fragen begehrt,
hält das Gericht fest, dass die Beantwortung dieser Fragen nicht Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen der Erlassung des angefochtenen Bescheids war, weshalb die Beantwortung auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist.
Die Anträge, das BVwG möge alle Zahlungsansprüche als unrechte Auszahlung zurückfordern, Antworten von der belangten Behörde verlangen, oder diese Antworten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einfordern, waren abzuweisen: Da die Beantwortung der Fragen bzw. die Rückforderung von Zahlungsansprüchen nicht Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen der Erlassung des angefochtenen Bescheids waren, war deren Beantwortung auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens.
Wenn die beschwerdeführende Partei um Auskünfte bezüglich XXXX , ihrer beiden Pächter oder sonstiger Dritter ersucht, ist neben der Sache des Beschwerdeverfahrens auf das Amtsgeheimnis und den Datenschutz zu verwiesen.Wenn die beschwerdeführende Partei um Auskünfte bezüglich römisch 40 , ihrer beiden Pächter oder sonstiger Dritter ersucht, ist neben der Sache des Beschwerdeverfahrens auf das Amtsgeheimnis und den Datenschutz zu verwiesen.
In Ermangelung der Zuständigkeit des BVwG waren die Beschwerdeergänzung vom 14.08.2023 und die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 06.10.2023 nach § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterzuleiten.In Ermangelung der Zuständigkeit des BVwG waren die Beschwerdeergänzung vom 14.08.2023 und die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 06.10.2023 nach Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Der Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Auskunftsbegehren Datenschutz Direktzahlung Mehrfachantrag-Flächen Unzuständigkeit Verfahrensgegenstand Weiterleitung ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2273508.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023