Entscheidungsdatum
07.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2267590-1/4E
G314 2267590-1/4E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen Zeugengebühren (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF), der in XXXX eine XXXX betreibt, mit Ladung vom XXXX 2022 für eine Verhandlung am XXXX .2022 als Zeuge geladen. Er erschien ladungsgemäß um 09.30 Uhr vor Gericht und wurde nach der Einvernahme um 10:24 Uhr wieder entlassen. Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF), der in römisch 40 eine römisch 40 betreibt, mit Ladung vom römisch 40 2022 für eine Verhandlung am römisch 40 .2022 als Zeuge geladen. Er erschien ladungsgemäß um 09.30 Uhr vor Gericht und wurde nach der Einvernahme um 10:24 Uhr wieder entlassen.
Der BF machte an Zeugengebühren für diesen Termin neben Reisekosten von EUR 23,52 Stellvertreterkosten von EUR 822 (5 Stunden á EUR 164,40) geltend. Er sei um 7.30 Uhr von seinem Wohnort XXXX abgereist und um 13.15 Uhr dorthin zurückgekehrt. Seinem Gebührenantrag legte er eine Rechnung seines Stellvertreters über diesen Betrag sowie Bestätigungen über die Stellvertretung am XXXX 2022 im Zeitraum 8 bis 13 Uhr und über die Angemessenheit des Betrags vor. Der BF machte an Zeugengebühren für diesen Termin neben Reisekosten von EUR 23,52 Stellvertreterkosten von EUR 822 (5 Stunden á EUR 164,40) geltend. Er sei um 7.30 Uhr von seinem Wohnort römisch 40 abgereist und um 13.15 Uhr dorthin zurückgekehrt. Seinem Gebührenantrag legte er eine Rechnung seines Stellvertreters über diesen Betrag sowie Bestätigungen über die Stellvertretung am römisch 40 2022 im Zeitraum 8 bis 13 Uhr und über die Angemessenheit des Betrags vor.
Der Kostenbeamte des Landesgerichts XXXX forderte den BF mit Schreiben vom XXXX .2022 auf, die unaufschiebbaren, von seinem Stellvertreter verrichteten Arbeiten konkret zu beschreiben und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Kostenbeamte des Landesgerichts römisch 40 forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2022 auf, die unaufschiebbaren, von seinem Stellvertreter verrichteten Arbeiten konkret zu beschreiben und entsprechende Nachweise vorzulegen.
In seiner Stellungnahme vom XXXX .2022 gab der BF daraufhin bekannt, dass er eine XXXX betreibe, die normalerweise ausgebucht sei. XXXX Behandlungen und Notfälle könne man weder vorausplanen noch aufschieben. Daher sei die Anwesenheit eines qualifizierten Stellvertreters notwendig gewesen. Die von seinem Stellvertreter in seiner Abwesenheit durchgeführten Behandlungen und Therapien könne er wegen der XXXX und des Datenschutzes nicht bekanntgeben.In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2022 gab der BF daraufhin bekannt, dass er eine römisch 40 betreibe, die normalerweise ausgebucht sei. römisch 40 Behandlungen und Notfälle könne man weder vorausplanen noch aufschieben. Daher sei die Anwesenheit eines qualifizierten Stellvertreters notwendig gewesen. Die von seinem Stellvertreter in seiner Abwesenheit durchgeführten Behandlungen und Therapien könne er wegen der römisch 40 und des Datenschutzes nicht bekanntgeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF mit insgesamt EUR 94,60 (gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG) bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den beantragten Reisekosten von EUR 23,52 (Spruchpunkt 1.) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für 5 Stunden á EUR 14,20 von EUR 71 (Spruchpunkt 2.). Das auf den darüber hinausgehenden Ersatz von Stellvertreterkosten (§ 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG) gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF zwar eine selbständige Tätigkeit als XXXX , nicht aber die konkrete Höhe seines Einkommensentgangs nachgewiesen habe, sodass ihm die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zuzuerkennen sei. Da er die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben und seinen konkreten Einkommensentfall nicht nachgewiesen habe, seien ihm die geltend gemachten Stellvertreterkosten nicht zu ersetzen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF mit insgesamt EUR 94,60 (gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) bestimmt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den beantragten Reisekosten von EUR 23,52 (Spruchpunkt 1.) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 5 Stunden á EUR 14,20 von EUR 71 (Spruchpunkt 2.). Das auf den darüber hinausgehenden Ersatz von Stellvertreterkosten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG) gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF zwar eine selbständige Tätigkeit als römisch 40 , nicht aber die konkrete Höhe seines Einkommensentgangs nachgewiesen habe, sodass ihm die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzuerkennen sei. Da er die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben und seinen konkreten Einkommensentfall nicht nachgewiesen habe, seien ihm die geltend gemachten Stellvertreterkosten nicht zu ersetzen.
Gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 71 statt mit EUR 822 richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er den Ersatz der gesamten von ihm bezahlten Stellvertreterkosten anstrebt. Allenfalls sei eine mündliche Verhandlung vor Ort in seiner XXXX durchzuführen. Er betreibe eine XXXX und ortsbekannt veröffentlichten Praxiszeiten, zu denen auch XXXX ausgegeben würden. Wenn seine Praxis geschlossen sei, würden Kunden zu einem anderen XXXX ausweichen. Sie würden seine Praxis teilweise ohne Terminvereinbarung oder nach kurzfristiger Anmeldung aufsuchen, um Notfälle untersuchen und behandeln zu lassen. Er beschäftige eine Reinigungskraft, eine XXXX , eine XXXX in Ausbildung und eine XXXX . Statt einen Stellvertreter zu bestellen hätte er nur die Wahl gehabt, die Ordination für einen Tag zu schließen, wobei er in diesem Fall seine Mitarbeiter trotzdem hätte bezahlen müssen. Es sei nicht relevant, welche Tätigkeiten sein Stellvertreter vorgenommen habe. Nur ein XXXX könne entscheiden, welche XXXX Interventionen unaufschiebbar seien. Das Gericht hätte drei XXXX zur gleichen Zeit als Zeugen geladen, sodass die Bestellung eines Stellvertreters zur Aufrechterhaltung der Versorgung jedenfalls notwendig gewesen wäre.Gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 71 statt mit EUR 822 richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er den Ersatz der gesamten von ihm bezahlten Stellvertreterkosten anstrebt. Allenfalls sei eine mündliche Verhandlung vor Ort in seiner römisch 40 durchzuführen. Er betreibe eine römisch 40 und ortsbekannt veröffentlichten Praxiszeiten, zu denen auch römisch 40 ausgegeben würden. Wenn seine Praxis geschlossen sei, würden Kunden zu einem anderen römisch 40 ausweichen. Sie würden seine Praxis teilweise ohne Terminvereinbarung oder nach kurzfristiger Anmeldung aufsuchen, um Notfälle untersuchen und behandeln zu lassen. Er beschäftige eine Reinigungskraft, eine römisch 40 , eine römisch 40 in Ausbildung und eine römisch 40 . Statt einen Stellvertreter zu bestellen hätte er nur die Wahl gehabt, die Ordination für einen Tag zu schließen, wobei er in diesem Fall seine Mitarbeiter trotzdem hätte bezahlen müssen. Es sei nicht relevant, welche Tätigkeiten sein Stellvertreter vorgenommen habe. Nur ein römisch 40 könne entscheiden, welche römisch 40 Interventionen unaufschiebbar seien. Das Gericht hätte drei römisch 40 zur gleichen Zeit als Zeugen geladen, sodass die Bestellung eines Stellvertreters zur Aufrechterhaltung der Versorgung jedenfalls notwendig gewesen wäre.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte der BF am 18.10.2023 mit, dass er als XXXX nicht an einem XXXX gemäß XXXX teilnimmt.Aufgrund einer Anfrage des BVwG teilte der BF am 18.10.2023 mit, dass er als römisch 40 nicht an einem römisch 40 gemäß römisch 40 teilnimmt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Behörde (Notwendigkeit der Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters für den BF am XXXX .2022 im Zeitraum 8 bis 13 Uhr) bekämpft. Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Behörde (Notwendigkeit der Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters für den BF am römisch 40 .2022 im Zeitraum 8 bis 13 Uhr) bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung:
Da die Reisekosten antragsgemäß bestimmt wurden und der BF sie in der Beschwerde nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids) richtet. Im Beschwerdeverfahren ist demnach nur strittig, ob dem BF für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum am XXXX .2022 anstelle der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG die Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren.Da die Reisekosten antragsgemäß bestimmt wurden und der BF sie in der Beschwerde nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids) richtet. Im Beschwerdeverfahren ist demnach nur strittig, ob dem BF für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum am römisch 40 .2022 anstelle der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG die Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG gebühren.
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der BF hat daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben u.a. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Der BF hat daher Anspruch auf Zeugengebühren nach dem GebAG.
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2). Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich gemäß § 17 GebAG grundsätzlich auf den Zeitraum, den er wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,). Die Entschädigung für Zeitversäumnis bezieht sich gemäß Paragraph 17, GebAG grundsätzlich auf den Zeitraum, den er wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, während der er einen Verdienstentgang hatte (Z 1). Statt dieser Pauschalentschädigung können selbständig erwerbstätige Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen (§ 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG) oder die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (§ 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG) geltend machen. Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, während der er einen Verdienstentgang hatte (Ziffer eins,). Statt dieser Pauschalentschädigung können selbständig erwerbstätige Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) oder die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG) geltend machen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Der BF ist freiberuflich selbständig als XXXX tätig. Am XXXX .2022 war er von 09:30 bis 10:24 Uhr als Zeuge vor dem Landesgericht XXXX . Zuzüglich Reisezeit ergibt sich eine ladungsbedingte Abwesenheit von seiner XXXX im Ausmaß von 5 Stunden (8 bis 13 Uhr). Er hat daher dem Grund nach Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für diesen Zeitraum. Da bei einem selbständig Tätigen davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 18 GebAG E 37), ist die Zuerkennung der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von EUR 14,20 für fünf Stunden nicht zu beanstanden.Der BF ist freiberuflich selbständig als römisch 40 tätig. Am römisch 40 .2022 war er von 09:30 bis 10:24 Uhr als Zeuge vor dem Landesgericht römisch 40 . Zuzüglich Reisezeit ergibt sich eine ladungsbedingte Abwesenheit von seiner römisch 40 im Ausmaß von 5 Stunden (8 bis 13 Uhr). Er hat daher dem Grund nach Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für diesen Zeitraum. Da bei einem selbständig Tätigen davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 18, GebAG E 37), ist die Zuerkennung der Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 für fünf Stunden nicht zu beanstanden.
Bei der Geltendmachung von Stellvertreterkosten muss der Zeuge die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters, die dadurch entstandenen Kosten und deren Angemessenheit nachweisen. Die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung muss konkret für den Zeitraum der ladungsbedingten Abwesenheit behauptet und bescheinigt werden. Das gilt im Besonderen für einen qualifizierten Stellvertreter. Für den üblichen Präsenzdienst, z.B. in der Ordination eines Arztes, ist die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters nicht notwendig, weil diese Aufgaben (Anwesenheits- und Telefondienst) im Allgemeinen von angestellten Mitarbeitern besorgt werden (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 GebAG Anm 26 f). Dies gilt auch für die Ordination des BF, zumal er mehrere XXXX Hilfskräfte beschäftigt, nur für einen Teil eines Arbeitstags abwesend war und es sogar bei der Einrichtung eines freiwilligen XXXX Not- oder Bereitschaftsdiensts (die hier gar nicht nachgewiesen wurde) gemäß § 20 Abs 1 TÄG ausreicht, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen XXXX Versorgung sichergestellt ist. Etwas anderes könnte nur für einen XXXX gelten, der gemäß § 8 Abs 1 Z 1 TGD-VO 2009 dazu verpflichtet ist, die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten. Hier hat der BF jedoch angegeben, kein XXXX zu sein.Bei der Geltendmachung von Stellvertreterkosten muss der Zeuge die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters, die dadurch entstandenen Kosten und deren Angemessenheit nachweisen. Die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung muss konkret für den Zeitraum der ladungsbedingten Abwesenheit behauptet und bescheinigt werden. Das gilt im Besonderen für einen qualifizierten Stellvertreter. Für den üblichen Präsenzdienst, z.B. in der Ordination eines Arztes, ist die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters nicht notwendig, weil diese Aufgaben (Anwesenheits- und Telefondienst) im Allgemeinen von angestellten Mitarbeitern besorgt werden (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, GebAG Anmerkung 26 f). Dies gilt auch für die Ordination des BF, zumal er mehrere römisch 40 Hilfskräfte beschäftigt, nur für einen Teil eines Arbeitstags abwesend war und es sogar bei der Einrichtung eines freiwilligen römisch 40 Not- oder Bereitschaftsdiensts (die hier gar nicht nachgewiesen wurde) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TÄG ausreicht, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen römisch 40 Versorgung sichergestellt ist. Etwas anderes könnte nur für einen römisch 40 gelten, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, TGD-VO 2009 dazu verpflichtet ist, die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten. Hier hat der BF jedoch angegeben, kein römisch 40 zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bestellung eines Stellvertreters nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit und Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters erfolgt dann „notwendigerweise“, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches ohne die Bestellung eines Stellvertreters endgültig verloren gegangen wäre (siehe VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099, im Anschluss an VwGH 7.10.2005, 2005/17/0207). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Bestellung eines Stellvertreters nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit und Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters erfolgt dann „notwendigerweise“, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches ohne die Bestellung eines Stellvertreters endgültig verloren gegangen wäre (siehe VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099, im Anschluss an VwGH 7.10.2005, 2005/17/0207).
Der BF hat trotz einer entsprechenden Aufforderung der Behörde keine konkreten Angaben zu den von seinem Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten und deren Unaufschiebbarkeit gemacht. Er hat nicht angegeben, welche Behandlungen während seiner Abwesenheit konkret von seinem Stellvertreter erledigt und welche Einnahmen damit erzielt wurden. Er hat auch nicht bescheinigt, warum er diese Aufträge nicht auf die Zeit nach seiner Rückkehr verschieben oder - angesichts der frühzeitigen Ladung - allenfalls sogar vorverlegen konnte, sondern nur auf die „normalerweise“ vollständige Auslastung seiner Ordination verwiesen, die ebenfalls nicht bescheinigt wurde. Dazu kommt, dass viele XXXX Maßnahmen nicht strikt termingebunden sind und auch an einem verschobenen Behandlungstermin ausgeführt werden können. Es wäre Sache des BF gewesen, nicht nur den Einnahmenentfall am Vormittag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern auch zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der XXXX Behandlung nur an diesem Vormittag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. Selbst dringliche bzw. akut notwendige XXXX Maßnahmen hätte er nach seiner Rückkehr in die Ordination am Nachmittag des XXXX .2022 durchführen können. Der BF hat trotz einer entsprechenden Aufforderung der Behörde keine konkreten Angaben zu den von seinem Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten und deren Unaufschiebbarkeit gemacht. Er hat nicht angegeben, welche Behandlungen während seiner Abwesenheit konkret von seinem Stellvertreter erledigt und welche Einnahmen damit erzielt wurden. Er hat auch nicht bescheinigt, warum er diese Aufträge nicht auf die Zeit nach seiner Rückkehr verschieben oder - angesichts der frühzeitigen Ladung - allenfalls sogar vorverlegen konnte, sondern nur auf die „normalerweise“ vollständige Auslastung seiner Ordination verwiesen, die ebenfalls nicht bescheinigt wurde. Dazu kommt, dass viele römisch 40 Maßnahmen nicht strikt termingebunden sind und auch an einem verschobenen Behandlungstermin ausgeführt werden können. Es wäre Sache des BF gewesen, nicht nur den Einnahmenentfall am Vormittag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern auch zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der römisch 40 Behandlung nur an diesem Vormittag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war. Selbst dringliche bzw. akut notwendige römisch 40 Maßnahmen hätte er nach seiner Rückkehr in die Ordination am Nachmittag des römisch 40 .2022 durchführen können.
Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der dafür üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen. Der Verpflichtung, einen konkreten Verdienstentgang zu behaupten, steht weder die tierärztliche Verschwiegenheitspflicht noch der Datenschutz entgegen, weil die Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeiten auch anonymisiert erfolgen kann (siehe VwGH 25.05.1998, 98/17/0137).
Der BF hat weder konkrete Termine angegeben, deren Durchführung nur am Vormittag des XXXX .2022 möglich gewesen wäre und von ihm daher abgewiesen werden musste, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden, dass ein Nachholen von nicht akuten Behandlungen oder Medikamentenausgaben zu einem anderen Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen wäre. Da er somit die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht bescheinigt hat, obwohl er dazu aufgefordert worden war, ist es nicht zu beanstanden, ihm für den gemäß § 17 GebAG relevanten Zeitraum von fünf Stunden nur die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zuzuerkennen, weil dafür gemäß § 18 Abs 2 GebAG die Bescheinigung des Anspruchsgrunds ausreicht. Eine darüber hinausgehende Entschädigung für Zeitversäumnis steht dem BF dagegen mangels entsprechender Behauptungen und Nachweise nicht zu. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Der BF hat weder konkrete Termine angegeben, deren Durchführung nur am Vormittag des römisch 40 .2022 möglich gewesen wäre und von ihm daher abgewiesen werden musste, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden, dass ein Nachholen von nicht akuten Behandlungen oder Medikamentenausgaben zu einem anderen Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen wäre. Da er somit die Notwendigkeit der Stellvertretung nicht bescheinigt hat, obwohl er dazu aufgefordert worden war, ist es nicht zu beanstanden, ihm für den gemäß Paragraph 17, GebAG relevanten Zeitraum von fünf Stunden nur die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzuerkennen, weil dafür gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG die Bescheinigung des Anspruchsgrunds ausreicht. Eine darüber hinausgehende Entschädigung für Zeitversäumnis steht dem BF dagegen mangels entsprechender Behauptungen und Nachweise nicht zu. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte und keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte und keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Einkommensentgang Einvernahme Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Nachweismangel Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267590.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023