TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/8 W227 2277985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W227 2277985-1/7E
W227 2278667-1/7E
W227 2277985-1/7E, W227 2278667-1/7E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 1.) 17. Juli 2023 und 2.) 1. September 2023, Zlen. 1.) hU-MI-42/1-2023 und 2.) hU-MI-42/2-2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 1.) 17. Juli 2023 und 2.) 1. September 2023, Zlen. 1.) hU-MI-42/1-2023 und 2.) hU-MI-42/2-2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 9. August 2022, Zl. I-1043/8744-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrechts ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. 1. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 9. August 2022, Zl. I-1043/8744-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrechts ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, jedoch keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.

2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 informierte die Volksschule XXXX die Erstbeschwerdeführerin darüber, dass der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor nicht am Unterricht an der Schule teilgenommen habe, und dass ihm infolgedessen ein weiterer „Schullaufbahnverlust“ drohe. 2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 informierte die Volksschule römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin darüber, dass der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor nicht am Unterricht an der Schule teilgenommen habe, und dass ihm infolgedessen ein weiterer „Schullaufbahnverlust“ drohe.

3. In ihrem Schreiben vom 30. Mai 2023 informierte die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule XXXX darüber, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im häuslichen Unterricht befinde und das „Angebot“, zur Feststellungsprüfung anzutreten, abgelehnt werde. 3. In ihrem Schreiben vom 30. Mai 2023 informierte die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule römisch 40 darüber, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im häuslichen Unterricht befinde und das „Angebot“, zur Feststellungsprüfung anzutreten, abgelehnt werde.

4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 (erneut) an. 4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, (erneut) an.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 17. Juli 2023, Zl. hU-MI-42/1-2023, untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht. Mit angefochtenem Bescheid vom 1. September 2023, Zl. hU-MI-42/2-2023, ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 17. Juli 2023, Zl. hU-MI-42/1-2023, untersagte die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht. Mit angefochtenem Bescheid vom 1. September 2023, Zl. hU-MI-42/2-2023, ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Begründend führte die belangte Behörde (jeweils) aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 die Volksschule XXXX auf der 2. Schulstufe besucht habe und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.Begründend führte die belangte Behörde (jeweils) aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, die Volksschule römisch 40 auf der 2. Schulstufe besucht habe und diese Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

6. Gegen diese Bescheide richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden, in welchen die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt:

Die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht sei – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht angezeigt worden. Vielmehr habe es sich um ein „formloses Informationsschreiben“ gehandelt, aus welchem hervorgehe, dass der häusliche Unterricht durchgeführt werde. Der häusliche Unterricht sei Privatsache. In Österreich gäbe es keine „Schulanwesenheitspflicht“. Eine Untersagung sei daher verfassungswidrig.

7. Am 6. Oktober 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2022/2023 auf.7. Am 6. Oktober 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2022 aus 2023, auf.

8. Am 30. Oktober 2023 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst Folgendes (hier relevant) ausführt:

Das SchPflG stehe im Stufenbau der Rechtsordnung „unter“ Art. 17 Abs. 3 StGG. In Österreich herrsche (lediglich) Unterrichtspflicht und keine „Schulanwesenheitspflicht“. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des häuslichen Unterrichts unterliege keinerlei Beschränkungen. Durch die Untersagung des häuslichen Unterrichts werde in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingegriffen. Es gebe keine Schulbesuchsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2022/2023, da sich die Beschwerdeführer für den häuslichen Unterricht entschieden hätten.Das SchPflG stehe im Stufenbau der Rechtsordnung „unter“ Artikel 17, Absatz 3, StGG. In Österreich herrsche (lediglich) Unterrichtspflicht und keine „Schulanwesenheitspflicht“. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des häuslichen Unterrichts unterliege keinerlei Beschränkungen. Durch die Untersagung des häuslichen Unterrichts werde in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingegriffen. Es gebe keine Schulbesuchsbestätigung des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2022 aus 2023,, da sich die Beschwerdeführer für den häuslichen Unterricht entschieden hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2021/2022 nahm der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil. Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.

Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 9. August 2022, Zl. I-1043/8744-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrechts ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 9. August 2022, Zl. I-1043/8744-2022, ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrechts ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Am 30. Mai 2023 informierte die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule XXXX darüber, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im häuslichen Unterricht befinde und das „Angebot zur Feststellungsprüfung“ abgelehnt werde. Am 30. Mai 2023 informierte die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule römisch 40 darüber, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im häuslichen Unterricht befinde und das „Angebot zur Feststellungsprüfung“ abgelehnt werde.

Am 12. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 (erneut) an.Am 12. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, (erneut) an.

Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht gleichwertig ist.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den behördlichen Verfahren des Zweitbeschwerdeführers und zur Anzeige ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts basiert einerseits darauf, dass die Beschwerdeführer der Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Zweitbeschwerdeführer habe die besuchte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, nicht entgegentraten. Andererseits führte die Erstbeschwerdeführerin sowohl in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2023 (OZl. 2), als auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 (OZl. 6) aus, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 – trotz gegensätzlich lautender behördlicher Anordnung – in häuslichem Unterricht befunden habe. Auch brachte die Erstbeschwerdeführerin mehrfach ihre ablehnende Haltung gegenüber den (einfach-)gesetzlichen Grundlagen des häuslichen Unterrichts zum Ausdruck, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich die Erstbeschwerdeführerin auch im Rahmen eines (allfällig) nicht untersagten häuslichen Unterrichts nicht an die gesetzlichen Vorgaben (etwa Unterricht nach Lehrplan) halten würde. Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts basiert einerseits darauf, dass die Beschwerdeführer der Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Zweitbeschwerdeführer habe die besuchte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, nicht entgegentraten. Andererseits führte die Erstbeschwerdeführerin sowohl in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2023 (OZl. 2), als auch in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 (OZl. 6) aus, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, – trotz gegensätzlich lautender behördlicher Anordnung – in häuslichem Unterricht befunden habe. Auch brachte die Erstbeschwerdeführerin mehrfach ihre ablehnende Haltung gegenüber den (einfach-)gesetzlichen Grundlagen des häuslichen Unterrichts zum Ausdruck, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich die Erstbeschwerdeführerin auch im Rahmen eines (allfällig) nicht untersagten häuslichen Unterrichts nicht an die gesetzlichen Vorgaben (etwa Unterricht nach Lehrplan) halten würde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Nach Z 1 hat diese Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Laut Z 2 hat die Anzeige jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Nach Ziffer eins, hat diese Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Laut Ziffer 2, hat die Anzeige jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (Litera a,), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (Litera b,), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (Litera c,), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (Litera d,), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (Litera e,).

Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Gemäß § 11 Abs. 5 leg. cit. muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, leg. cit. muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Nach § 11 Abs. 6 leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht (unter anderem dann) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder wenn Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z 5).Nach Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht (unter anderem dann) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Ziffer eins,), oder wenn Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 5,).

3.1.2. Mit 21. April 2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 37/2023 Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Untersagung bei mangelnder Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 3 letzter Satz SchPflG ist jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.3.1.2. Mit 21. April 2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Untersagung bei mangelnder Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz SchPflG ist jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).

§ 11 Abs. 3 SchPflG (nunmehr § 11 Abs. 6 Z 1 SchPflG) räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins, SchPflG) räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.).

Für den Fall, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben ist, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 6 Z 1 und 5 SchPflG) der Bildungsdirektion (nunmehr) vor, („die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und“) anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat […] zu untersagen und anzuordnen“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben ist, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins und 5 SchPflG) der Bildungsdirektion (nunmehr) vor, („die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und“) anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat […] zu untersagen und anzuordnen“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann weder den Gesetzesmaterialien noch der Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG (nun § 11 Abs. 6 SchPflG), wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“, entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Schüler die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, ist nicht mehr vorzunehmen (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann weder den Gesetzesmaterialien noch der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (nun Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG), wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“, entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Schüler die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, ist nicht mehr vorzunehmen (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Da die Erstbeschwerdeführerin, wie oben dargelegt, ihre ablehnende Haltung gegenüber den (einfach-)gesetzlichen Grundlagen des häuslichen Unterrichts – etwa durch das einer behördlichen Anordnung zuwiderlaufende Handeln – deutlich zum Ausdruck brachte, ist gegenständlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der häusliche Unterricht im Falle des Zweitbeschwerdeführers nicht gleichwertig sein würde.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher zutreffend den angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 17. Juli 2023 untersagt und den Schulbesuch mit Bescheid vom 1. September 2023 angeordnet.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Falle mangelnder Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und der Schulbesuch anzuordnen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Falle mangelnder Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und der Schulbesuch anzuordnen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nachweismangel öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2277985.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten