Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
BDG 1979 §40Spruch
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W221 2240887-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M., als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.02.2021, Zl. 9000016300/0158-AdPers/2021, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M., als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.02.2021, Zl. 9000016300/0158-AdPers/2021, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 iVm § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf einen Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien diensteingeteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrem Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2021 auf einen Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien diensteingeteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 26.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt wurde der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Mit Parteiengehör vom 12.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde und dass aufgrund der Anhängigkeit einer außerordentlichen Revision in einem gleichgelagerten Fall bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. Angesichts der inzwischen ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.07.2023, Ra 2021/12/0062, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt.
Mit Schreiben vom 26.09.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
Mit Schreiben vom 18.10.2023 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Ablauf des 30.11.2021 in den Ruhestand getreten sei.
Mit Parteiengehör vom 23.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Ruhestandsversetzung aufgefordert, bekannt zu geben, worin noch ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 16.02.2021 mit Schriftsatz vom 30.10.2023 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 30.10.2023 ist der erstinstanzliche (im Spruchkopf genannte) Bescheid der Bildungsdirektion für Wien rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2240887.1.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023