TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/27 90/03/0031

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Dezember 1989, Zl. 11-75 Schu 1-89, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Beamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark erstattete am 29. April 1988 die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 28. April 1988 um 10 Uhr einen mit Steinen beladenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der Bundesstraße Nr. 76 bei km 39,4 in Wies Richtung Vordersdorf mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 19,9 t gelenkt, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht 16 t betrage. Dies sei durch Abwaage mit Achslastmessern festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß er bei den großen Steinen das Gewicht nicht genau abschätzen könne.

Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG erlassene Strafverfügung vom 31. August 1988 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen anwaltlichen Vertreter Einspruch. Einer Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Es wurde auch keine Stellungnahme erstattet.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. April 1988 den Lkw in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil er den Lkw um 10 Uhr auf der B 76 am näher genannten Ort gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 16.000 kg um 3.900 kg überschritten worden sei, und dadurch eine Übertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 1/2 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen auf die Anzeige und darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer den Einspruch ohne Begründung erhoben und in der Folge trotz Einräumung des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben habe. Das enorme Ausmaß der Überladung hätte bei entsprechender Sorgfalt auffallen müssen. Zur Straffrage wurde ebenfalls auf die erhebliche Überladung Bezug genommen. Es lägen keine Milderungsgründe vor. Dagegen seien vier rechtskräftige einschlägige Vorstrafen erschwerend. Der Beschwerdeführer beziehe ein monatliches Einkommen von S 9.000,--, habe kein Vermögen und sei für die Gattin und ein Kind sorgepflichtig.

In der rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, eine tatsächlich festgestellte Überladung sei offenbar darauf zurückzuführen, daß die Achslastmesser nicht richtig funktioniert hätten. Es bedürfe daher einer Überprüfung oder Eichung der verwendeten Geräte und der Einvernahme der einschreitenden Gendarmeriebeamten. Zur Straffrage führte er aus, er müsse für eine für sein Kind unbedingt erforderliche Kinderzimmereinrichtung einen Kredit in Monatsraten zu S 3.000,-- abzahlen, sodaß die verhängte Strafe zu hoch sei.

Die beiden Gendarmeriebeamten gaben am 22. November bzw. 30. November 1989 übereinstimmend an, es sei die Abwaage mit geeichten Achslastmessern auf waagrechter Fahrbahn vorschriftsmäßig erfolgt. Die Wiegeplatten seien funktionstüchtig gewesen. Das Landesgendarmeriekommando gab weiters mit Schreiben vom 30. November 1989 bekannt, daß die verwendete Achslastmesser alle zwei Jahre vom Bundesamt für Eich- und Vermessenswesen überprüft und mit einer Prüfplombe versehen werden. Eichscheine würden hiefür nicht ausgestellt.

Die am 28. April 1988 durchgeführte Gewichtskontrolle sei mit geprüften und mit Prüfplomben versehenen Achslastmessern vorgenommen worden. Diese Beweisergebnisse wurden dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Es unterblieb jedoch jedwede Stellungnahme hiezu.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1989 wurde die Berufung abgewiesen. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1 und 101 Abs. 1 lit. a KFG führte die belangte Behörde aus, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Abwiegen sei nicht vorschriftsmäßig erfolgt, sei auf die Zeugenaussagen der beiden Beamten verwiesen, wonach das Abwiegen vorschriftsmäßig auf waagrechter Fahrbahn mit den von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Achslastmessern erfolgt sei. Sodann wurde die Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos vom 30. November 1989 wiedergegeben, wonach die Kontrolle mit geprüften und mit Prüfplomben versehenen Achslastmessern vorgenommen worden sei. Es sei daher spruchmäßig zu entscheiden gewesen. Es folgen Ausführungen zur Straffrage, wobei im wesentlichen die Darlegungen der ersten Instanz übernommen wurden und ausgeführt wurde, daß die Strafe ungeachtet der monatlichen Kreditrückzahlungen schuldangemessen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Feststellung, daß der Lkw überladen gewesen sei, auf die im wesentlichen übereinstimmenden und schlüssigen Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten in Verbindung mit der Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos vom 30. November 1989 gestützt, wonach die Abwaage vorschriftsgemäß mit geeichten und mit den entsprechenden Prüfplomben versehenen Achslastmessern erfolgt sei. Obwohl dem Beschwerdeführer zur Beweisaufnahme Parteiengehör eingeräumt wurde, ist er den Ergebnissen des Beweisverfahrens in keiner Weise entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen, es liege in der Unterlassung seines in der Berufung gestellten Antrages, die Achslastmesser einer Überprüfung bzw. Eichung zu unterziehen, ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel vor bzw. es fehle an der erforderlichen Begründung. Nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens, auf die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend Bezug genommen wurde, erfolgte die Abwaage mit Meßgeräten, die zum Zeitpunkt der Abwaage den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren gestellte Beweisantrag liefe auf die Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises hinaus, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Vorliegen konkreter gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen (z.B. das Ergebnis einer Kontrollabwaage) zu behaupten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0128).

Aber auch das gegen die Strafhöhe gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht durchzuschlagen. Wie die Aktenlage zeigt und dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, weist er mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Trotz Verhängung von Geldstrafen im Ausmaß von S 2.000,-- wurde er wieder rückfällig. Da die anzuwendende Strafbestimmung einen Strafrahmen bis S 30.000,-- vorsieht, über den Beschwerdeführer aber ohnehin eine im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Strafe von S 3.000,-- verhängt wurde, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde in Ansehung der Strafbemessung eine zur Aufhebung des Strafausspruches führende Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer Ratenzahlungen für eine Kinderzimmereinrichtung zu leisten hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030031.X00

Im RIS seit

27.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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