Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
Auskunftspflichtgesetz §4Spruch
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W292 2273685-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , betreffend den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz vom 06.02.2023 an die XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz vom 06.02.2023 an die römisch 40 :
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , brachte am 07.08.2022 sowie am 25.08.2022 Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffend eine Lehrerstellenvergabe im Jahr 2022/2023 bei der XXXX ein. Am 06.02.2023 urgierte der Beschwerdeführer und ersuchte um bescheidmäßige Ablehnung seines Auskunftsbegehrens.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte am 07.08.2022 sowie am 25.08.2022 Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffend eine Lehrerstellenvergabe im Jahr 2022 aus 2023, bei der römisch 40 ein. Am 06.02.2023 urgierte der Beschwerdeführer und ersuchte um bescheidmäßige Ablehnung seines Auskunftsbegehrens.
I.2. Die XXXX hat dem Beschwerdeführer bis dato keine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz erteilt und auch keinen (negativen) Bescheid im Sinne von § 4 Auskunftspflichtgesetz erlassen. römisch eins.2. Die römisch 40 hat dem Beschwerdeführer bis dato keine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz erteilt und auch keinen (negativen) Bescheid im Sinne von Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz erlassen.
I.3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2023 hat die XXXX die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, welche am 15.03.2023 bei der XXXX einlangte, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 16.06.2023 hat die römisch 40 die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, welche am 15.03.2023 bei der römisch 40 einlangte, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.08.2022 sowie am 25.08.2022 Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffend eine Lehrerstellenvergabe im Jahr 2022/2023 bei der XXXX ein. Am 06.02.2023 urgierte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und ersuchte um bescheidförmige Erledigung.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.08.2022 sowie am 25.08.2022 Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffend eine Lehrerstellenvergabe im Jahr 2022 aus 2023, bei der römisch 40 ein. Am 06.02.2023 urgierte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und ersuchte um bescheidförmige Erledigung.
II.1.2. Festgestellt wird, dass die XXXX bislang keine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz erteilt und keinen (negativen) Bescheid in der Sache erlassen hat. römisch zwei.1.2. Festgestellt wird, dass die römisch 40 bislang keine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz erteilt und keinen (negativen) Bescheid in der Sache erlassen hat.
II.1.3. Der Beschwerdeführer erhob Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz, welche am 15.03.2023 bei der XXXX einlangte und am 16.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer erhob Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz, welche am 15.03.2023 bei der römisch 40 einlangte und am 16.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu II.1.1. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.08.2022 sowie am 25.08.2022 Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffend eine Lehrerstellenvergabe im Jahr 2022/2023 stellte, konnten, ebenso wie die Feststellungen zur Urgenz und zum Antrag auf bescheidförmige Erledigung, auf Grundlage der von der XXXX vorgelegten Säumnisbeschwerde sowie anhand des Schreibens der XXXX betreffend die Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 16.06.2023 getroffen werden. römisch zwei.2.1. Zu römisch zwei.1.1. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.08.2022 sowie am 25.08.2022 Anträge nach dem Auskunftspflichtgesetz betreffend eine Lehrerstellenvergabe im Jahr 2022 aus 2023, stellte, konnten, ebenso wie die Feststellungen zur Urgenz und zum Antrag auf bescheidförmige Erledigung, auf Grundlage der von der römisch 40 vorgelegten Säumnisbeschwerde sowie anhand des Schreibens der römisch 40 betreffend die Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 16.06.2023 getroffen werden.
II.2.2. Zu II.1.2. Dass die XXXX bislang keine Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz erteilt und keinen negativen Auskunftsbescheid erlassen hat, ergibt sich anhand der Aktenlage sowie einer damit in Einklang stehenden telefonischen Auskunft der XXXX vom 12.10.2023. römisch zwei.2.2. Zu römisch zwei.1.2. Dass die römisch 40 bislang keine Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz erteilt und keinen negativen Auskunftsbescheid erlassen hat, ergibt sich anhand der Aktenlage sowie einer damit in Einklang stehenden telefonischen Auskunft der römisch 40 vom 12.10.2023.
II.2.3. Zu II.1.3. Dass der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz erhob, diese am 15.03.2023 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2023 vorgelegt wurde, ergibt sich anhand der vorgelegten Säumnisbeschwerde sowie aus dem Begleitschreiben der XXXX vom 16.06.2023. römisch zwei.2.3. Zu römisch zwei.1.3. Dass der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz erhob, diese am 15.03.2023 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2023 vorgelegt wurde, ergibt sich anhand der vorgelegten Säumnisbeschwerde sowie aus dem Begleitschreiben der römisch 40 vom 16.06.2023.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A):
II.3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: römisch zwei.3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist.
Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8 VwGVG, Anmerkung 6).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6).
Gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Gemäß Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
II.3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist bei der belangten Behörde eingebracht: römisch zwei.3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist bei der belangten Behörde eingebracht:
Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2023 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung im Sinne von § 4 Auskunftspflichtgesetz. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2023 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung im Sinne von Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.
Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde (§ 73 Abs 1 AVG; VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026) begann damit am 06.02.2023 zu laufen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG; VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026) begann damit am 06.02.2023 zu laufen.
Es ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz –im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft – nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH vom 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach § 4 leg. cit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen). Es ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz –im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft – nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen vergleiche dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH vom 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 4, leg. cit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da Paragraph 73, AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen).
Gemäß § 32 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen (hier sechs Monate) mit Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Gemäß Paragraph 32, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen (hier sechs Monate) mit Ablauf desjenigen Tages, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).
Die Frist zur Entscheidung der belangten Behörde endete somit grundsätzlich am 06.08.2023. Da der 06.08.2023 ein Sonntag war, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Tages, somit mit Ablauf des 07.08.2023.
Da für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich ist (VwGH vom 27.06.2017, Ro 2017/12/0012), wird die Säumnisbeschwerde auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (VwGH vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Die am 15.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als verfrüht.
Die Säumnisbeschwerde war daher mit Beschluss (§ 28 Abs. 1 1. Fall iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch VwGH vom 08.11.2005, 2003/17/0230, vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 sowie vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Säumnisbeschwerde war daher mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch VwGH vom 08.11.2005, 2003/17/0230, vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 sowie vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte bereits gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2273685.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023