TE Bvwg Beschluss 2023/11/9 W292 2265710-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2265710-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Die Beschwerdeführerin XXXX brachte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2022 vor, vom XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) und der XXXX in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, da sie ein an sie adressiertes Schreiben betreffend eine Corona-Schutzimpfung erhalten habe und sie davon ausgehe, dass diesem Schreiben eine unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zugrunde liege. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 brachte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 13.01.2022 vor, vom römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei) und der römisch 40 in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, da sie ein an sie adressiertes Schreiben betreffend eine Corona-Schutzimpfung erhalten habe und sie davon ausgehe, dass diesem Schreiben eine unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zugrunde liege.

I.2.    Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595, hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.01.2022 wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Datenschutzbehörde möge die in Rede stehende Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs. 4 DSG untersagen, wurde ebenfalls abgewiesen, ein Antrag gegen den Beschwerdegegner eine Geldbuße zu verhängen, von der belangten Behörde zurückgewiesen. römisch eins.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595, hat die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.01.2022 wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Datenschutzbehörde möge die in Rede stehende Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG untersagen, wurde ebenfalls abgewiesen, ein Antrag gegen den Beschwerdegegner eine Geldbuße zu verhängen, von der belangten Behörde zurückgewiesen.

I.3.    In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.07.2022 (Poststempel) eine Überweisungsbestätigung betreffend die Bezahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 30,- Euro. Ein Beschwerdeschriftsatz, der den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnet sowie Beschwerdegründe, ein Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, fehlt zur Gänze. römisch eins.3. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.07.2022 (Poststempel) eine Überweisungsbestätigung betreffend die Bezahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 30,- Euro. Ein Beschwerdeschriftsatz, der den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnet sowie Beschwerdegründe, ein Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, fehlt zur Gänze.

I.4.    Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022 dazu aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022 dazu aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

I.5.    Die belangte Behörde hat die Eingabe der Beschwerdeführerin (Poststempel vom 12.07.2022), mit der die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Einzahlungsbeleges über die Entrichtung der Beschwerdegebühr übermittelte, samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 13.01.2023 vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung durchaus denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Erhebung eines Rechtsmittels begehrte und deshalb parteifreundlich davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.07.2022 um eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle. römisch eins.5. Die belangte Behörde hat die Eingabe der Beschwerdeführerin (Poststempel vom 12.07.2022), mit der die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Einzahlungsbeleges über die Entrichtung der Beschwerdegebühr übermittelte, samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 13.01.2023 vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung durchaus denkbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Erhebung eines Rechtsmittels begehrte und deshalb parteifreundlich davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.07.2022 um eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handle.

I.6.    Mit Verbesserungsauftrag vom 03.10.2023, zugestellt am 06.10.2023, wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG dazu aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine einwöchige Frist eingeräumt, welche ungenutzt verstrich. römisch eins.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.10.2023, zugestellt am 06.10.2023, wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG dazu aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine einwöchige Frist eingeräumt, welche ungenutzt verstrich.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin beabsichtigte gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595, Beschwerde zu erheben, legte jedoch lediglich die Überweisungsbestätigung betreffend die Bezahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 30,- Euro vor. Ein Beschwerdeschriftsatz, der den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnet sowie Beschwerdegründe, ein Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, fehlt zur Gänze.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022 dazu aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022 dazu aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

Mit Verbesserungsauftrag vom 03.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG dazu aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern und darüber belehrt, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt beziehungsweise eine mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine einwöchige Frist eingeräumt, welche ungenutzt verstrich. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG dazu aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern und darüber belehrt, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt beziehungsweise eine mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine einwöchige Frist eingeräumt, welche ungenutzt verstrich.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere Anhand des objektiven Erklärungswertes und äußeren Erscheinungsbildes der vorgelegten Prozesserklärungen.

Zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595, Beschwerde zu erheben, ist auf die Ausführungen unter II.3.1.2. zu verweisen. Zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2022, Zl. D770.1139 / 2022-0.411.595, Beschwerde zu erheben, ist auf die Ausführungen unter römisch zwei.3.1.2. zu verweisen.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:

II.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.

II.3.1.2. Wie festgestellt, fehlt im gegenständlichen Fall ein Beschwerdeschriftsatz, der den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnet sowie Beschwerdegründe, ein Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, zur Gänze. römisch zwei.3.1.2. Wie festgestellt, fehlt im gegenständlichen Fall ein Beschwerdeschriftsatz, der den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnet sowie Beschwerdegründe, ein Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, zur Gänze.

Die Beschwerdeführerin übermittelte lediglich die Überweisungsbestätigung betreffend die Entrichtung der Beschwerdegebühr in Höhe von 30,- Euro an die belangte Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie die belangte Behörde im Sinne einer parteifreundlichen Betrachtungsweise davon aus, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.07.2022, mit der die Überweisungsbestätigung übermittelt wurde, um eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelte.Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie die belangte Behörde im Sinne einer parteifreundlichen Betrachtungsweise davon aus, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.07.2022, mit der die Überweisungsbestätigung übermittelt wurde, um eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelte.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022 dazu aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 18.07.2022 dazu aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

In einem Verbesserungsauftrag hat die Behörde [hier: das Verwaltungsgericht] konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30). In einem Verbesserungsauftrag hat die Behörde [hier: das Verwaltungsgericht] konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30).

Mit Verbesserungsauftrag vom 03.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG dazu aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern und wurde sie darüber belehrt, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt beziehungsweise eine mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine einwöchige Frist eingeräumt, welche sie ungenutzt verstreichen ließ.Mit Verbesserungsauftrag vom 03.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom BVwG dazu aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern und wurde sie darüber belehrt, dass bei nicht erfolgter Behebung der Mängel, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt beziehungsweise eine mangelhaft gebliebene Beschwerde zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür eine einwöchige Frist eingeräumt, welche sie ungenutzt verstreichen ließ.

II.3.1.3. Sohin erfolgte keine fristgerechte Verbesserung der mangelhaft gebliebenen Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin dem ordnungsgemäßen – ihr nachweislich zugestellten – Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war die vorliegende (mangelhaft gebliebene) Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. römisch zwei.3.1.3. Sohin erfolgte keine fristgerechte Verbesserung der mangelhaft gebliebenen Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin dem ordnungsgemäßen – ihr nachweislich zugestellten – Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war die vorliegende (mangelhaft gebliebene) Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung [hier in Bezug auf § 13 Abs 3 AVG, §§ 9 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG) des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung [hier in Bezug auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Paragraphen 9, Absatz eins und 28 Absatz eins, VwGVG) des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2265710.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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