TE Bvwg Beschluss 2023/11/9 W179 2270237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
FeZG §9
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Spruch


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W179 2270237-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von XXXX (für XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX ) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die von römisch 40 (für römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ) eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück, wogegen von XXXX (im Folgenden: Einbringer der Beschwerde) am XXXX Beschwerde erhoben wurde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück, wogegen von römisch 40 (im Folgenden: Einbringer der Beschwerde) am römisch 40 Beschwerde erhoben wurde.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.

Zudem wurde ihm aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG eine von der beschwerdeführenden Partei für ihn ausgestellte Vollmacht bzw gegebenenfalls einen anderen Nachweis der Vertretungsbefugnis vorzulegen, die ihn berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.Zudem wurde ihm aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine von der beschwerdeführenden Partei für ihn ausgestellte Vollmacht bzw gegebenenfalls einen anderen Nachweis der Vertretungsbefugnis vorzulegen, die ihn berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

Abschließend wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.

3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer der Beschwerde am XXXX zugestellt.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer der Beschwerde am römisch 40 zugestellt.

4. Zwei Fristerstreckungsanträgen (vom XXXX und vom XXXX ) wurde jeweils entsprochen und die Frist für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages schließlich bis XXXX verlängert.4. Zwei Fristerstreckungsanträgen (vom römisch 40 und vom römisch 40 ) wurde jeweils entsprochen und die Frist für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages schließlich bis römisch 40 verlängert.

5. Eine Verbesserung der genannten Mängel – durch den Einbringer der Beschwerde – unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

6. In weiterer Folge brachte jedoch der Beschwerdeführer – per E-Mail, welches von der XXXX übermittelt wurde – ein (mit XXXX datiertes) Schreiben in Vorlage, in dem er im Wesentlichen ausführte, er habe gegen den GIS-Bescheid vom XXXX mittels E-Mail vom XXXX Beschwerde erhoben (der Einbringer der Beschwerde bleibt dabei unerwähnt). Er sei in einer Einrichtung untergebracht, in der die „GIS-Gebühren“ schon vom Kostenträger bezahlt werden. Er beantrage nochmals, seiner Beschwerde stattzugeben und den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt positiv zu erledigen. Am Ende des Schreibens findet sich der Name des Beschwerdeführers in Maschinenschrift, eine Unterschrift und Angaben hinsichtlich der Zustellung des Bescheides fehlen jedoch.6. In weiterer Folge brachte jedoch der Beschwerdeführer – per E-Mail, welches von der römisch 40 übermittelt wurde – ein (mit römisch 40 datiertes) Schreiben in Vorlage, in dem er im Wesentlichen ausführte, er habe gegen den GIS-Bescheid vom römisch 40 mittels E-Mail vom römisch 40 Beschwerde erhoben (der Einbringer der Beschwerde bleibt dabei unerwähnt). Er sei in einer Einrichtung untergebracht, in der die „GIS-Gebühren“ schon vom Kostenträger bezahlt werden. Er beantrage nochmals, seiner Beschwerde stattzugeben und den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt positiv zu erledigen. Am Ende des Schreibens findet sich der Name des Beschwerdeführers in Maschinenschrift, eine Unterschrift und Angaben hinsichtlich der Zustellung des Bescheides fehlen jedoch.

Dem E-Mail beigeschlossen war zudem das an den Einbringer der Beschwerde gerichtete Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die zweite Fristerstreckung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Insbesondere ist festzustellen:

2. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Einbringer der Beschwerde lässt dieser die ihm gesetzte – und zweimal (in Summe um mehr als 10 Wochen) verlängerte – Frist zur Behebung der bezeichneten Mängel ungenutzt verstreichen. Insbesondere legt der Einbringer der Beschwerde – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Vollmacht oder einen anderen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis vor, die ihn berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelt in weiterer Folge – (trotz entsprechendem ausdrücklichem Hinweis im Mängelbehebungsauftrag auf die BVwG-EVV) per E-Mail – ein Schreiben (mit dem Betreff: „BESCHWERDE – Mängelbehebungsauftrag“) und bringt darin im Wesentlichen vor, er selbst habe gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben (ohne den Einbringer der Beschwerde zu erwähnen). Ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des Einbringers der Beschwerde wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zudem enthält das Schreiben weder die Unterschrift des Beschwerdeführers noch die Angabe, wann ihm der Bescheid zugestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Die Beschwerdeerhebung durch den oben bezeichneten Einbringer der Beschwerde – und nicht durch den Beschwerdeführer selbst (wie dies im Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX möglicherweise angedeutet wird) – ergibt sich eindeutig sowohl aus der Form der Beschwerde (konkret aus der Angabe des Absenders im E-Mail-Kopf und aus der E-Mail-Signatur) als auch aus deren Inhalt (vom Beschwerdeführer ist darin nur in der dritten Person die Rede).3. Die Beschwerdeerhebung durch den oben bezeichneten Einbringer der Beschwerde – und nicht durch den Beschwerdeführer selbst (wie dies im Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 möglicherweise angedeutet wird) – ergibt sich eindeutig sowohl aus der Form der Beschwerde (konkret aus der Angabe des Absenders im E-Mail-Kopf und aus der E-Mail-Signatur) als auch aus deren Inhalt (vom Beschwerdeführer ist darin nur in der dritten Person die Rede).

4. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Einbringer der Beschwerde ergibt sich aus der Übernahmebestätigung vom XXXX , in der eine Übernahme der Sendung durch den Empfänger dokumentiert ist.4. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Einbringer der Beschwerde ergibt sich aus der Übernahmebestätigung vom römisch 40 , in der eine Übernahme der Sendung durch den Empfänger dokumentiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Eine (vollständige) Behebung der im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel erfolgte weder durch den Einbringer der Beschwerde noch durch den Beschwerdeführer.

1.1. Unterbliebene Verbesserung durch den Einbringer der Beschwerde: Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einbringer der Beschwerde ordnungsgemäß zugestellt, dieser ließ jedoch die ihm gesetzte – und zweimal (in Summe um mehr als zehn Wochen) verlängerte – Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen, indem er keine ergänzenden Unterlagen in Vorlage brachte und insbesondere keinen Nachweis seiner im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehenden Vertretungsbefugnis vorlegte.

1.2. Keine Verbesserung durch die Eingabe des Beschwerdeführers: Auch mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX wurde insbesondere kein Nachweis erbracht, dass der Einbringer der Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über die dafür notwendige Vertretungsbefugnis verfügte. In dem angeführten Schreiben wird ein Vertretungsverhältnis nicht einmal erwähnt. Ein solches hätte aber zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehen und entsprechend nachgewiesen werden müssen. (Zur festgestellten Tatsache, dass die Beschwerde vom Einbringer und nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurde, wird nochmals auf Randziffer 3. der Beweiswürdigung verwiesen.)1.2. Keine Verbesserung durch die Eingabe des Beschwerdeführers: Auch mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde insbesondere kein Nachweis erbracht, dass der Einbringer der Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über die dafür notwendige Vertretungsbefugnis verfügte. In dem angeführten Schreiben wird ein Vertretungsverhältnis nicht einmal erwähnt. Ein solches hätte aber zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehen und entsprechend nachgewiesen werden müssen. (Zur festgestellten Tatsache, dass die Beschwerde vom Einbringer und nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurde, wird nochmals auf Randziffer 3. der Beweiswürdigung verwiesen.)

1.3. Daraus folgt, dass die Beschwerde durch den Einbringer – mangels Vorlage eines Nachweises über das tatsächliche Bestehen der Vertretungsbefugnis – nicht rechtswirksam erhoben wurde (§ 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG).1.3. Daraus folgt, dass die Beschwerde durch den Einbringer – mangels Vorlage eines Nachweises über das tatsächliche Bestehen der Vertretungsbefugnis – nicht rechtswirksam erhoben wurde (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG).

2. Ergänzend ist festzuhalten: Selbst, wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX – entgegen seinem Inhalt und ungeachtet der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag – als (erstmalige) Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer selbst (und nicht bloß als Verbesserungsversuch einer früheren Beschwerde) gewertet würde, änderte dies am Ergebnis letztlich nichts, wäre diesfalls doch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.2. Ergänzend ist festzuhalten: Selbst, wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 – entgegen seinem Inhalt und ungeachtet der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag – als (erstmalige) Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer selbst (und nicht bloß als Verbesserungsversuch einer früheren Beschwerde) gewertet würde, änderte dies am Ergebnis letztlich nichts, wäre diesfalls doch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3. Im Übrigen wurde das Schreiben vom XXXX per E-Mail – und daher in einer unzulässigen Form –– eingebracht, trotz ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Bestimmung der BVwG-EVV im Mängelbehebungsauftrag. Die Eingabe vermag daher keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).3. Im Übrigen wurde das Schreiben vom römisch 40 per E-Mail – und daher in einer unzulässigen Form –– eingebracht, trotz ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende Bestimmung der BVwG-EVV im Mängelbehebungsauftrag. Die Eingabe vermag daher keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH 19. April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061).

4. Im Ergebnis war die Beschwerde daher – gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 10 Abs 1 und § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 1 Abs 1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) – wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.4. Im Ergebnis war die Beschwerde daher – gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) – wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.5. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

E - Mail Formmangel Fristerstreckungsantrag Mängelbehebung Unterschrift Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Vollmacht Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W179.2270237.1.00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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