Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W173 2278439-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RÄ Hochsteger, Perz & Wallner gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023, Zl XXXX , in Verbindung mit dem Bescheid vom 06.07.2023, Zl XXXX , der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RÄ Hochsteger, Perz & Wallner gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023, Zl römisch 40 , in Verbindung mit dem Bescheid vom 06.07.2023, Zl römisch 40 , der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag vom 14.09.2023 in Verbindung mit der Beschwerde vom 16.08.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023 in Verbindung mit dem Bescheid vom 06.07.2023 wird abgewiesen.
Herrn XXXX gebührt vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.252,14. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von € 1.751,57, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von € 75,60, einer Nebengebührenzulage von € 711,02, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 688,20 und einem Frühstarterbonus von € 25,75. Herrn römisch 40 gebührt vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.252,14. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von € 1.751,57, einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von € 75,60, einer Nebengebührenzulage von € 711,02, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 688,20 und einem Frühstarterbonus von € 25,75.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 06.07.2023, Zl XXXX , wurde Herrn Chefinspektor XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer, BF), eine Gesamtpension ab dem 01.03.2023 in der Höhe von monatlich brutto € 3.252,14 zuerkannt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde setze sich diese wie folgt zusammen: 1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge BVAEB, belangte Behörde) vom 06.07.2023, Zl römisch 40 , wurde Herrn Chefinspektor römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer, BF), eine Gesamtpension ab dem 01.03.2023 in der Höhe von monatlich brutto € 3.252,14 zuerkannt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde setze sich diese wie folgt zusammen:
einem Ruhegenuss von € 1.751,57, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 75,60, einer Nebengebührenzulage von € 711,02, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 688,20 und einem Frühstarterbonus von € 25,75. einem Ruhegenuss von € 1.751,57, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 75,60, einer Nebengebührenzulage von € 711,02, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 688,20 und einem Frühstarterbonus von € 25,75.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich seit 01.03.2023 gemäß § 15b BDG 1979 im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 erfülle. Die wesentlichen Daten seien den angeschlossenen Berechnungsblättern, die Teil der Begründung seien, zu entnehmen. Sie würden die einzelnen Rechnungsschritte samt gesetzlichen Grundlagen enthalten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich seit 01.03.2023 gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 erfülle. Die wesentlichen Daten seien den angeschlossenen Berechnungsblättern, die Teil der Begründung seien, zu entnehmen. Sie würden die einzelnen Rechnungsschritte samt gesetzlichen Grundlagen enthalten.
Zur Parallelrechnung gemäß § 99 Abs.2 PG 1969 wurde folgendes angegeben: Zur Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1969 wurde folgendes angegeben:
„Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt: „Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG 1965 von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt:
a)für die Zeit bis 31.12.2003
für 10 Jahre 50%
für 12 Jahre je 2,000% 24,000%
für 10 Monate je 0,167% 1,670%
b)für Zeiten ab 01.01.2004
für 1 Jahre 1,429% 1,429%
Ruhebezug nach dem PG 1965 (gerundet) 77,10% vom Ruhegenuss € 1.751,57
77,10% vom Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 € 75,60
77,10% von der Nebengebührenzulage € 711,02Ruhebezug nach dem PG 1965 (gerundet) 77,10% vom Ruhegenuss € 1.751,57, 77,10% vom Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 € 75,60, 77,10% von der Nebengebührenzulage € 711,02
Pension nach dem APG 22,90% von der Pension nach dem APG € 688,20
100% Frühstarterbonus € 25,75
€ 3.252,14“Pension nach dem APG 22,90% von der Pension nach dem APG € 688,20 , 100% Frühstarterbonus € 25,75, € 3.252,14“
Zur Nebengebührenzulage gemäß § 61 PG 1965 wurde Folgendes ausgeführt:Zur Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 61, PG 1965 wurde Folgendes ausgeführt:
„Nebengebührenwerte als Beamter bis 31.12.1999: 9.621,60 ab 01.01.2000 € 19.742,02
Der Referenzbetrag (RefBetr) beträgt € 3.018,27
Berechnung der Nebengebührenzulage (§ 61 Abs. 2 iVm § 69 Abs.2 PG 1965):Berechnung der Nebengebührenzulage (Paragraph 61, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965):
Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL
Bis 31.12.1999 9.621,60 : 437,5 x 30,1827 : 80% x 72,92% = € 605,040
Ab 01.01.2000 19.742,02 : 700,0 x 30,1872 : 80% x 72,92% = €775,905
Nebengebührenzulage (gerundet) € 1.380,95Ab 01.01.2000 19.742,02 : 700,0 x 30,1872 : 80% x 72,92% = €775,905, Nebengebührenzulage (gerundet) € 1.380,95
Nebengebührenzulage darf 20% der höchst aufgewerteten
Beitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 61 Abs. 3 PG 1965)
20% von € 4.611,00 = € 922,20“Beitragsgrundlage nicht überschreiten (Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965), 20% von € 4.611,00 = € 922,20“
Daraus resultiere eine Nebengebührenzulage (gerundet) in der Höhe von € 922,20.
Zum Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 wurde Folgendes ausgeführt:Zum Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 wurde Folgendes ausgeführt:
„Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach § 90a PG 1965:„Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach Paragraph 90 a, PG 1965:
Ruhegenuss € 2.271,82
Nebengebührenzulage (Nebengebührenzulagen-Nachweisung) € 992,20
- Ruhebezug (Bemessung nach geltender Rechtslage) € 3.194,02
Vergleichsruhegenuss (Vergleichsberechnung GL 2003, Pkt. 1) € 2.725,52
Vergleichsnebengebührenzulage (Vergleichsberechnung GL 2003 Pkt2) € 922,20
-Vergleichsruhebezug (Bemessung nach der Rechtslage vom 31.12.2003 € 3.647,72
90,25% des Vergleichsruhebezuges € 3.292,07
Ruhebezug - € 3.194,02
Erhöhungsbetrag gemäß € 90a PG 1965 € 98,05“
Der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 betrage somit € 98,05. Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 betrage somit € 98,05.
2. Gegen den Bescheid vom 06.07.2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2023 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, im angefochtenen Bescheid sei sowohl die Nebengebührenzulage als auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 nicht gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Dem rechtswidrigen Bescheid zufolge sei die Nebengebührenzulage mit € 711,02 festgelegt worden, wobei diese vom maximal gedeckelten Betrag in der Höhe von € 922,00 berechnet worden sei. Die höchst aufgewertete Beitragsgrundlage betrage € 4.611,00. Richterweise hätten von diesem Betrag 77,10% ermittelt werden müssen. Daraus würde eine Summe von € 3.555,08 resultieren. Dieser Betrag übertreffe den Betrag, der gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 maßgebend sei, zumal nach dieser Bestimmung die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur maximal 20% betragen dürfe. Aus 20% der höchst aufgewerteten Bemessungsgrundlage (€ 4.611,00) resultiere der Betrag von € 922,20. Dieser Betrag hätte sich bei richtiger Anwendung des Gesetzes ergeben müssen. Andernfalls wäre § 61 Abs. 3 PG 1965 sinnentleert, da die 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage nie erreicht werden würden. 2. Gegen den Bescheid vom 06.07.2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2023 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, im angefochtenen Bescheid sei sowohl die Nebengebührenzulage als auch der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 nicht gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Dem rechtswidrigen Bescheid zufolge sei die Nebengebührenzulage mit € 711,02 festgelegt worden, wobei diese vom maximal gedeckelten Betrag in der Höhe von € 922,00 berechnet worden sei. Die höchst aufgewertete Beitragsgrundlage betrage € 4.611,00. Richterweise hätten von diesem Betrag 77,10% ermittelt werden müssen. Daraus würde eine Summe von € 3.555,08 resultieren. Dieser Betrag übertreffe den Betrag, der gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 maßgebend sei, zumal nach dieser Bestimmung die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur maximal 20% betragen dürfe. Aus 20% der höchst aufgewerteten Bemessungsgrundlage (€ 4.611,00) resultiere der Betrag von € 922,20. Dieser Betrag hätte sich bei richtiger Anwendung des Gesetzes ergeben müssen. Andernfalls wäre Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 sinnentleert, da die 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage nie erreicht werden würden.
Die Gesamtpension müsse daher € 3.463,62 betragen. Sie setze sich zusammen aus 77,10% des Ruhegenusses (€ 1.751,57), aus 77,10% des Erhöhungsbetrages gem. § 90a PG 1965 (€ 75,60), aus einer gedeckelte Nebengebührenzulage von € 922,20, aus 22,90% von der Pension nach APG (688,20) und dem 100%-igen Frühstarterbonus von € 25,75.Die Gesamtpension müsse daher € 3.463,62 betragen. Sie setze sich zusammen aus 77,10% des Ruhegenusses (€ 1.751,57), aus 77,10% des Erhöhungsbetrages gem. Paragraph 90 a, PG 1965 (€ 75,60), aus einer gedeckelte Nebengebührenzulage von € 922,20, aus 22,90% von der Pension nach APG (688,20) und dem 100%-igen Frühstarterbonus von € 25,75.
Auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 sei falsch berechnet worden. Beim Erhöhungsbetrag von € 75,60, der im angefochtenen Bescheid aufscheine, sei eine Kürzung mit 77,10% erfolgt. Tatsächlich wären 100% heranzuziehen und daher € 98,05 zu veranschlagen gewesen. Eine Kürzung des Erhöhungsbetrages um 22,90% sei nicht gerechtfertigt. Auch der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 sei falsch berechnet worden. Beim Erhöhungsbetrag von € 75,60, der im angefochtenen Bescheid aufscheine, sei eine Kürzung mit 77,10% erfolgt. Tatsächlich wären 100% heranzuziehen und daher € 98,05 zu veranschlagen gewesen. Eine Kürzung des Erhöhungsbetrages um 22,90% sei nicht gerechtfertigt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 16.08.2023 gegen den Bescheid vom 06.07.2023 ab. Begründend wurde vorgebracht, dass der am XXXX geborene BF damit nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren sei. Da er mit 01.05.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt worden sei, sei er vor dem 01.01.2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Er habe sich auch am 31.12.2004 im Dienststand befunden. Damit seien die Voraussetzungen des § 99 PG 1965 idgF erfüllt. Die Gesamtpension sei daher mittels Parallelberechnung zu ermitteln. Für die Berechnung der Gesamtpension seien nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regeln des APG maßgebend. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 16.08.2023 gegen den Bescheid vom 06.07.2023 ab. Begründend wurde vorgebracht, dass der am römisch 40 geborene BF damit nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren sei. Da er mit 01.05.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt worden sei, sei er vor dem 01.01.2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Er habe sich auch am 31.12.2004 im Dienststand befunden. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 99, PG 1965 idgF erfüllt. Die Gesamtpension sei daher mittels Parallelberechnung zu ermitteln. Für die Berechnung der Gesamtpension seien nicht nur die Regelungen des PG 1965, sondern auch die Regeln des APG maßgebend.
Es erfolge zuerst die Berechnung des Ruhebezugs nach den gemäß § 4 PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung nach den gesetzlichen Grundlagen des APG (Neurecht). Bei dieser seien als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag maßgebend. Die Gesamtpension setze sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen. Beim BF seien 77,10% nach dem Altrecht und 22,90% nach dem Neurecht zu veranschlagen. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergebe sich aus den gemäß § 90 Abs. 1 PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Neurechtanteil resultiere gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100%. Es erfolge zuerst die Berechnung des Ruhebezugs nach den gemäß Paragraph 4, PG 1965 erworbenen Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten nach den Bestimmungen des PG 1965 (Altrecht) und eine separate Berechnung nach den gesetzlichen Grundlagen des APG (Neurecht). Bei dieser seien als Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag maßgebend. Die Gesamtpension setze sich abhängig von den bis zum 31.12.2004 erworbenen Zeiten aus beiden Berechnungsarten zusammen. Beim BF seien 77,10% nach dem Altrecht und 22,90% nach dem Neurecht zu veranschlagen. Das Ausmaß des Anteils nach dem Altrecht ergebe sich aus den gemäß Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 anzuwendenden Prozentsätzen. Der Neurechtanteil resultiere gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 aus der Differenz des Prozentsatzes nach dem Altrecht auf 100%.
Die Gesamtpension des BF, der der Parallelrechnung unterliege, setze sich aus beiden Berechnungsarten nach dem Altrecht und nach dem Neurecht, nach den oben beschriebenen Prozentsätzen zusammen:
Ruhegenuss: € 2.271,82 x 77,10% = € 1.751,57
Erhöhungsbetrag: € 98,50 x 77,10% = € 75,60
Nebengebührenzulage: € 922,20 x 77,10% = € 711,02
Pension nach dem APG: 3.005,24 x 22,90% = € 688,20
Frühstarterbonus in der Höhe von € 25,75
4. Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr Chefinspektor XXXX ist am XXXX geboren. Er wurde am 01.05.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt. 1.1. Herr Chefinspektor römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Er wurde am 01.05.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt.
1.2. Seit seiner Ernennung war der BF durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig. Ab dem 01.03.2023 befindet sich der BF gemäß § 15b BDG 1979 im Ruhestand. 1.2. Seit seiner Ernennung war der BF durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig. Ab dem 01.03.2023 befindet sich der BF gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 im Ruhestand.
1.3. Die Gesamtpension ist beim BF mittels Parallelrechnung zu ermitteln. Seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 42 Jahren und 3 Tage.
1.4. Der mit Wirksamkeit am 28.02.2023 in den Ruhestand versetzte BF, der mit Ablauf des 31.01.2028 das 65. Lebensjahr beenden wird, weist damit 59 Kürzungsmonate auf. Seine höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beläuft sich auf € 4.611,00.
1.5. Seine Nebengebührenwerte betragen bis 31.12.1999 € 9.621,60 und ab 01.01.2000 € 19.742,02. Der Referenzbetrag beläuft sich auf € 3.018,27. Die Nebengebührenzulage, die 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten darf, beträgt € 922,20.
1.5. Der ermittelte Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 ist mit € 98,05 zu beziffern. 1.5. Der ermittelte Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 ist mit € 98,05 zu beziffern.
1.6. Das Prozentausmaß, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt, beträgt 77,10%. 77,10% des Ruhegenusses betragen € 1.751,57. 77,10% des Erhöhungsbetrages gemäß § 90a PG 1965 belaufen sich auf € 75,60. 77,10% der Nebengebührenzulage sind mit € 711,02 zu beziffern. 22,90% der Pension nach dem APG betragen € 688,20. Der 100%ige Frühstarterbonus ist mit € 25,75 festzusetzen. Aus diesen Beträgen ergibt sich die Gesamtpension des BF ab 01.01.2023 in der Höhe von monatlich brutto € 3.252,14. 1.6. Das Prozentausmaß, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt, beträgt 77,10%. 77,10% des Ruhegenusses betragen € 1.751,57. 77,10% des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 belaufen sich auf € 75,60. 77,10% der Nebengebührenzulage sind mit € 711,02 zu beziffern. 22,90% der Pension nach dem APG betragen € 688,20. Der 100%ige Frühstarterbonus ist mit € 25,75 festzusetzen. Aus diesen Beträgen ergibt sich die Gesamtpension des BF ab 01.01.2023 in der Höhe von monatlich brutto € 3.252,14.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Fragen unstrittig. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Erhöhungsbetrages gemäß § 90a PG 1965 mit dem Betrag von € 98,05. Vom BF wird auch nicht das Prozentausmaß von 77,10%, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienst ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt, bestritten. Als gesetzeskonform bewertet der BF auch, dass 77,10 % des Ruhegenusses mit dem Betrag von € 1.751,57 sowie 22,90% von der Pension nach dem APG mit dem Betrag von € 688,20 und der 100%-ige Frühstarterbonus von € 25,75 für die Berechnung der Gesamtpension heranzuziehen sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der in der Beschwerde vorgenommenen Berechnung der Gesamtpension. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Fragen unstrittig. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 mit dem Betrag von € 98,05. Vom BF wird auch nicht das Prozentausmaß von 77,10%, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienst ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG 1965 von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt, bestritten. Als gesetzeskonform bewertet der BF auch, dass 77,10 % des Ruhegenusses mit dem Betrag von € 1.751,57 sowie 22,90% von der Pension nach dem APG mit dem Betrag von € 688,20 und der 100%-ige Frühstarterbonus von € 25,75 für die Berechnung der Gesamtpension heranzuziehen sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der in der Beschwerde vorgenommenen Berechnung der Gesamtpension.
Strittig sind die Rechtsfragen zur Kürzung des Erhöhungsbetrages gemäß § 90a PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage bezüglich der Berechnung der Gesamtpension im angefochtenen Bescheid und zur Berechnung der Nebengebührenzulage. Strittig sind die Rechtsfragen zur Kürzung des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage bezüglich der Berechnung der Gesamtpension im angefochtenen Bescheid und zur Berechnung der Nebengebührenzulage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.)
Der BF befindet sich seit 01.03.2023 gemäß § 15b BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.03.2023. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.03.2023 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF der Novelle BGBl Nr. 175/2022).Der BF befindet sich seit 01.03.2023 gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.03.2023. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.03.2023 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 2022,).
Die Verweise auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1997) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) beziehen sich – ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen – daher jeweils auf die am 01.03.2023 geltende Fassung.
3.1. Die Nebengebührenzulage
3.1.1.Rechtsgrundlagen
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5, (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(3)……………(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern., (3)……………
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 67 und 68 und
b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.Paragraph 61, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich, 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und, 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten, a) nach den Paragraphen 67 und 68 und, b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungs-grundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungs-grundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
3.1.2. Berechnung der Nebengebührenzulage
Der BF führt in der Beschwerde aus, dass die Nebengebührenzulage von der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage, die € 4.611,00 betrage, berechnet werden müsse. Davon wären 77,10% zu ermitteln (€ 3.555,08). Gemäß § 61 Abs.3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur maximal 20% betragen. 20% von der höchst aufgewerteten Bemessungsgrundlage ergebe die Summe für die Nebengebührenzulage von € 922,20, die zur Berechnung des Ruhebezugs heranzuziehen wären. Bei einer anderen Berechnungsform wäre die Bestimmung des § 61 Abs. 3 leg.cit. sinnentleert. Der BF führt in der Beschwerde aus, dass die Nebengebührenzulage von der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage, die € 4.611,00 betrage, berechnet werden müsse. Davon wären 77,10% zu ermitteln (€ 3.555,08). Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur maximal 20% betragen. 20% von der höchst aufgewerteten Bemessungsgrundlage ergebe die Summe für die Nebengebührenzulage von € 922,20, die zur Berechnung des Ruhebezugs heranzuziehen wären. Bei einer anderen Berechnungsform wäre die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, leg.cit. sinnentleert.
Die Berechnungsform der Nebengebührenzulage ist im § 61 Abs.2 leg.cit. festgelegt. Sie stellt auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage ab. Maßgebend ist zum einen die volle Ruhebemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) zum anderen die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage (gegenständlich: 72,92% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) sowie eine erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage. Die Berechnungsform der Nebengebührenzulage ist im Paragraph 61, Absatz 2, leg.cit. festgelegt. Sie stellt auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage ab. Maßgebend ist zum einen die volle Ruhebemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) zum anderen die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage (gegenständlich: 72,92% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) sowie eine erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage heranzuziehen, da der BF mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt wurde. Er hätte das gesetzliche Pensionsalter erst mit Ablauf des 31.01.2028 erreicht. Damit liegen 59 Kürzungsmonate mit einem Abschlag von je 0,12% pro Monat vor. Daraus resultiert eine Kürzung von 72,92% der Ruhgenussberechnungsgrundlage für die Festsetzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG 1965). In der gegenständlichen Fallkonstellation ist eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage heranzuziehen, da der BF mit Ablauf des 28.02.2023 in den Ruhestand versetzt wurde. Er hätte das gesetzliche Pensionsalter erst mit Ablauf des 31.01.2028 erreicht. Damit liegen 59 Kürzungsmonate mit einem Abschlag von je 0,12% pro Monat vor. Daraus resultiert eine Kürzung von 72,92% der Ruhgenussberechnungsgrundlage für die Festsetzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG 1965).
Daraus ergibt sich folgend Berechnung der Nebengebührenzulage:
Nebengebührenwerte als Beamter bis 31.12.1999: 9.621,60 ab 01.01.2000 € 19.742,02
Der Referenzbetrag (RefBetr) beträgt € 3.018,27
Berechnung der Nebengebührenzulage (§ 61 Abs. 2 iVm § 69 Abs.2 PG 1965):Berechnung der Nebengebührenzulage (Paragraph 61, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965):
Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL
Bis 31.12.1999 9.621,60 : 437,5 x 30,1827 : 80% x 72,92% = € 605,040
Ab 01.01.2000 19.742,02 : 700,0 x 30,1872 : 80% x 72,92% = €775,905
Nebengebührenzulage (gerundet) € 1.380,95Ab 01.01.2000 19.742,02 : 700,0 x 30,1872 : 80% x 72,92% = €775,905, Nebengebührenzulage (gerundet) € 1.380,95
Die Nebengebührenzulage (€ 1.380,95) darf 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage (€ 4.611,00) nicht überschreiten (§ 61 Abs. 3 PG 1965). 20% von € 4.611,00 ergibt den Betrag von € 922,20.Die Nebengebührenzulage (€ 1.380,95) darf 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage (€ 4.611,00) nicht überschreiten (Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965). 20% von € 4.611,00 ergibt den Betrag von € 922,20.
Daraus resultiert eine Nebengebührenzulage (gerundet) in der Höhe von € 922,20. Auch wenn gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 die Nebengebührenzulage nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage überschreiten darf, bedeutet dies nicht, dass eine Kürzung der berechneten Nebengebührenzulage gemäß § 99 PG 1965 ausscheidet. Dazu wird auf die Ausführungen des Punktes 3.3. verwiesen. Daraus resultiert eine Nebengebührenzulage (gerundet) in der Höhe von € 922,20. Auch wenn gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 die Nebengebührenzulage nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage überschreiten darf, bedeutet dies nicht, dass eine Kürzung der berechneten Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 99, PG 1965 ausscheidet. Dazu wird auf die Ausführungen des Punktes 3.3. verwiesen.
3.2. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 19653.2. Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965
3.2.1. Rechtsgrundlagen
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a, (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:(1b) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%“
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.(3) Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
3.2.2. Berechnung des Erhöhungsbetrages gemäß § 90a PG 19653.2.2. Berechnung des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 90 a, PG 1965
Ruhegenuss € 2.271,82
Nebengebührenzulage (Nebengebührenzulage- Nachweisung) € 992,20Ruhegenuss € 2.271,82, Nebengebührenzulage (Nebengebührenzulage- Nachweisung) € 992,20
- Ruhebezug (Bemessung nach geltender Rechtslage) € 3.194,02
Vergleichsruhegenuss (Vergleichsberechnung GL 2003, Pkt. 1) € 2.725,52
Vergleichsnebengebührenzulage (Vergleichsberechnung GL 2003 Pkt2) € 922,20
-Vergleichsruhebezug (Bemessung nach der Rechtslage vom 31.12.2003) € 3.647,72
90,25% des Vergleichsruhebezuges € 3.292,07
Ruhebezug - € 3.194,02
Erhöhungsbetrag gemäß € 90a PG 1965 € 98,05.
Der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 beträgt damit 98,05.Der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 beträgt damit 98,05.
3.3. Kürzung gemäß § 99 PG 19653.3. Kürzung gemäß Paragraph 99, PG 1965
3.3.1. Rechtsgrundlagen
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 99 PG 1965 ist als Sonderbestimmung für nach dem 31.12.1954 geborene Beamte zu qualifizieren. Der BF zählt zu dieser Gruppe von Beamten, für die eine Parallelrechnung vorgesehen ist. Paragraph 99, PG 1965 ist als Sonderbestimmung für nach dem 31.12.1954 geborene Beamte zu qualifizieren. Der BF zählt zu dieser Gruppe von Beamten, für die eine Parallelrechnung vorgesehen ist.
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99, (1) Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sowie Paragraph 262 a, ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.(4) Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2,, der anteiligen Pension nach Absatz 3 und dem Frühstarterbonus nach Absatz 6, zusammen.
(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der RuhegenussbemessungsgrundlageParagraph 90, (1) Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,, 1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,, 2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und, 3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.(1a) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.(2) Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.(3) Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
3.3.2. Ruhebezug nach den Bestimmungen des PG 1965
Der BF zählt zu jenen Beamten, die nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren ( XXXX ) wurden, vor dem 01.01.2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (01.05.1984) zum Bund aufgenommen wurden und sich am 31.12.2004 im Dienststand (Dienststand bis zu 28.02.2023) befanden. Daher ist bei ihm eine Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 durchzuführen. Sein Ruhebezug ist in dem Ausmaß kürzen, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, das sich aus der vom BF bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Der BF zählt zu jenen Beamten, die nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren ( römisch 40 ) wurden, vor dem 01.01.2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (01.05.1984) zum Bund aufgenommen wurden und sich am 31.12.2004 im Dienststand (Dienststand bis zu 28.02.2023) befanden. Daher ist bei ihm eine Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, PG 1965 durchzuführen. Sein Ruhebezug ist in dem Ausmaß kürzen, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 entspricht, das sich aus der vom BF bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
In § 3 Abs. 2 PG 1965 ist der Ruhebezug eines Beamten definiert. Er setzt sich aus dem Ruhegenuss und den übrigen gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen außer dem Kinderzuschuss zusammen. Zu den übrigen gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zählt jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Nebengebührenzulage. Die gemäß § 58 leg.cit. zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage stellt nämlich eine monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 leg.cit. dar. Sie bildet nach dieser Gesetzesstelle mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug des Beamten (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/12/0015). In Paragraph 3, Absatz 2, PG 1965 ist der Ruhebezug eines Beamten definiert. Er setzt sich aus dem Ruhegenuss und den übrigen gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen außer dem Kinderzuschuss zusammen. Zu den übrigen gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zählt jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Nebengebührenzulage. Die gemäß Paragraph 58, leg.cit. zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage stellt nämlich eine monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. dar. Sie bildet nach dieser Gesetzesstelle mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug des Beamten (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/12/0015).
Gegenstand der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs.2 leg.cit. ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht der Ruhegenuss sondern der Ruhebezug, sodass von der Bestimmung des § 99 Abs. 2 leg.cit. die Nebengebührenzulage erfasst ist und somit auch der Bestimmung des § 90 Abs. 1 leg.cit. unterliegt. Damit sind für den Ruhebezug nach dem PG 1965 von der Nebengebührenzulage 77,10% zu veranschlagen (vgl dazu VwGH zur Vergleichsberechnung 22.10.2015, Ro 2015/12(0015). Gegenstand der Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit. ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht der Ruhegenuss sondern der Ruhebezug, sodass von der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit. die Nebengebührenzulage erfasst ist und somit auch der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz eins, leg.cit. unterliegt. Damit sind für den Ruhebezug nach dem PG 1965 von der Nebengebührenzulage 77,10% zu veranschlagen vergleiche dazu VwGH zur Vergleichsberechnung 22.10.2015, Ro 2015/12(0015).
Nichts anderes gilt für den Erhöhungsbetrag gemäß § 90a leg.cit., dessen ermittelte Höhe mit einem Betrag von € 98,05 vom BF nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr wird dessen Kürzung mit 77,10% gemäß § 99 Abs. 2 iVm § 90 Abs. 1 leg.cit vom BF als nicht gerechtfertigt bewertet. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a leg.cit. ebenso wie Nebengebührenzulage als monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren ist. Ausdrücklich ausgenommen von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen ist nur der Kinderzuschuss. Der Ruhebezug gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. setzt sich damit in der gegenständlichen Fallkonstellation aus dem Ruhegenuss und der monatlich wiederkehrenden Leistung in Form des Erhöhungsbetrages bzw. der Nebengebührenzulage zusammen. Der in § 99 Abs. 2 leg.cit. explizit genannte Ruhebezug gebührt im Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das aus den vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten resultiert. Unter diese Bemessungsvorschrift ist neben dem Ruhegenuss und der Nebengebührenzulage auch der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 als gebührende monatlich wiederkehrende Leistungen zu subsumieren. Dass die Nebengebührenzulage sowie der Erhöhungsbetrag gemäß 90 leg.cit. nicht im genannten Ausmaß gebühren würde – wie von BF in der Beschwerde vorgebracht - lässt sich aus der Bestimmung des § 99 Abs. 2 leg.cit. nicht ableiten. Nichts anderes gilt für den Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, leg.cit., dessen ermittelte Höhe mit einem Betrag von € 98,05 vom BF nicht in Frage gestellt wird. Vielmehr wird dessen Kürzung mit 77,10% gemäß Paragraph 99, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, leg.cit vom BF als nicht gerechtfertigt bewertet. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, leg.cit. ebenso wie Nebengebührenzulage als monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu qualifizieren ist. Ausdrücklich ausgenommen von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen ist nur der Kinderzuschuss. Der Ruhebezug gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. setzt sich damit in der gegenständlichen Fallkonstellation aus dem Ruhegenuss und der monatlich wiederkehrenden Leistung in Form des Erhöhungsbetrages bzw. der Nebengebührenzulage zusammen. Der in Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit. explizit genannte Ruhebezug gebührt im Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das aus den vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten resultiert. Unter diese Bemessungsvorschrift ist neben dem Ruhegenuss und der Nebengebührenzulage auch der Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 als gebührende monatlich wiederkehrende Leistungen zu subsumieren. Dass die Nebengebührenzulage sowie der Erhöhungsbetrag gemäß 90 leg.cit. nicht im genannten Ausmaß gebühren würde – wie von BF in der Beschwerde vorgebracht - lässt sich aus der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit. nicht ableiten.
Auch in der Definition der Zusammensetzung der Gesamtpension gemäß § 99 Abs. 5 leg.cit. werden der anteilige Ruhebezug – damit der anteilige Ruhegenuss, sowie die anteilige Nebengebührenzulage und der anteilige Erhöhungsbetrag gemäß § 90a leg.cit – die anteilige Pension nach § 99 Abs. 3 (APG) und der Frühstarterbonus nach § 90 Abs. 6 PG 1965 aufgezählt. Nach den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde setzt sich die Gesamtpension im Übrigen auch aus 77,10% des Ruhegenusses, aus 77,10% des Erhöhungsbetrages gemäß § 90a leg.cit., aus der Nebengebührenzulage, aus 22,90 % der Pension nach APG und aus 100% des Frühstarterbonus zusammen.Auch in der Definition der Zusammensetzung der Gesamtpension gemäß Paragraph 99, Absatz 5, leg.cit. werden der anteilige Ruhebezug – damit der anteilige Ruhegenuss, sowie die anteilige Nebengebührenzulage und der anteilige Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, leg.cit – die anteilige Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, (APG) und der Frühstarterbonus nach Paragraph 90, Absatz 6, PG 1965 aufgezählt. Nach den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde setzt sich die Gesamtpension im Übrigen auch aus 77,10% des Ruhegenusses, aus 77,10% des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 90 a, leg.cit., aus der Nebengebührenzulage, aus 22,90 % der Pension nach APG und aus 100% des Frühstarterbonus zusammen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist die Argumentation des BF zum Ausschluss einer prozentuellen Kürzung der Nebengebührenzulage gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 auf Grund der Bestimmung des § 61 Abs. 3 leg.cit. nicht nachvollziehbar. Die Bestimmung des § 61 leg.cit. umfasst die grundsätzlichen Maßstäbe zur Festlegung der Nebengebührenzulage. Darunter fällt auch die Regelung gemäß § 61 Abs. 3 leg.cit, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Die Bestimmung des § 61 Abs. 3 leg.cit. ist auch nicht durch die Parallelrechnung gemäß § 99 leg.cit. sinnentleer. Die Sonderbestimmung für nach dem 31.12.1954 geborene Beamte, zu denen auch der BF zählt, ist als lex specialis zu werten, die eine Parallelrechnung für eine bestimmte Gruppe von Beamten vorsieht. Die Ermittlung des Ruhebezugs – damit des Ruhegenusses samt Nebengebührenzulage und dem Erhöhungsbetrag gemäß 90a leg.cit. - hat nach den Bestimmungen § 99 Abs. 2 leg.cit. (Altrecht) zu erfolgen, während § 99 Abs. 3 leg.cit. die Ermittlung der Pension nach dem APG (Neurecht) festlegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist die Argumentation des BF zum Ausschluss einer prozentuellen Kürzung der Nebengebührenzulage gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 auf Grund der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, leg.cit. nicht nachvollziehbar. Die Bestimmung des Paragraph 61, leg.cit. umfasst die grundsätzlichen Maßstäbe zur Festlegung der Nebengebührenzulage. Darunter fällt auch die Regelung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, leg.cit, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, leg.cit. ist auch nicht durch die Parallelrechnung gemäß Paragraph 99, leg.cit. sinnentleer. Die Sonderbestimmung für nach dem 31.12.1954 geborene Beamte, zu denen auch der BF zählt, ist als lex specialis zu werten, die eine Parallelrechnung für eine bestimmte Gruppe von Beamten vorsieht. Die Ermittlung des Ruhebezugs – damit des Ruhegenusses samt Nebengebührenzulage und dem Erhöhungsbetrag gemäß 90a leg.cit. - hat nach den Bestimmungen Paragraph 99, Absatz 2, leg.cit. (Altrecht) zu erfolgen, während Paragraph 99, Absatz 3, leg.cit. die Ermittlung der Pension nach dem APG (Neurecht) festlegt.
Daraus resultiert gemäß § 99 Abs. 5 leg.cit. die Gesamtpension, die sich aus dem anteiligen Ruhebezug gemäß dem PG 1965, der anteiligen Pension nach dem APG und dem Frühstarterbonus zusammensetzt. Daraus resultiert gemäß Paragraph 99, Absatz 5, leg.cit. die Gesamtpension, die sich aus dem anteiligen Ruhebezug gemäß dem PG 1965, der anteiligen Pension nach dem APG und dem Frühstarterbonus zusammensetzt.
Die Gesamtpension ist daher wie folgt zu ermitteln:
Prozentausmaß, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt; Prozentausmaß, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß Paragraph 9, PG 1965 von 23 Jahren und 10 Monaten ergibt;
a)für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre 50,000%
für 12 Jahre je 2,00% 24,000%
für 10 Monate je 0,167% 1,670%
b)für Zeiten ab 01.01.2004
für 1 Jahr 1,429 % 1,429%
Ruhebezug nach dem PG 1965 77,10% vom Ruhegenuss € 1.751,57
77,10% vom Erhöhungsbetrag gem. §90a PG 1965 € 75,60
77,10% von der Nebengebührenzulage € 711,20Ruhebezug nach dem PG 1965 77,10% vom Ruhegenuss € 1.751,57, 77,10% vom Erhöhungsbetrag gem. §90a PG 1965 € 75,60, 77,10% von der Nebengebührenzulage € 711,20
Pension nach dem APG 22,90% von der Pension nach dem APG € 688,20
(100% - 77,10%)
100% Frühstarterbonus € 25,75
Gesamtpension € 3.252,14(100% - 77,10%), 100% Frühstarterbonus € 25,75, Gesamtpension € 3.252,14
3.3. Schlussfolgerung
Dem BF gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.751,57 (77,10% von € 2.271,82), ein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von € 75,60 (77,10% von € 98,05), eine Nebengebührenzulage von € 711,02 (77,10% von € 922,20). Die Pension nach dem APG gebührt dem BF gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt dem BF somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 22,90%. Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 688,20 (22,90% von € 3.005,24). Hinzu kommen noch die 100% des Frühstarterbonus in der Höhe von € 25,75.Dem BF gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.751,57 (77,10% von € 2.271,82), ein Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von € 75,60 (77,10% von € 98,05), eine Nebengebührenzulage von € 711,02 (77,10% von € 922,20). Die Pension nach dem APG gebührt dem BF gemäß Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt dem BF somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 22,90%. Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 688,20 (22,90% von € 3.005,24). Hinzu kommen noch die 100% des Frühstarterbonus in der Höhe von € 25,75.
Herrn XXXX erreicht daher vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.252,14. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von € 1.751,57, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von € 75,60, einer Nebengebührenzulage von € 711,02, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 688,20 und einem Frühstarterbonus von € 25,75. Herrn römisch 40 erreicht daher vom 01.03.2023 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.252,14. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von € 1.751,57, einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von € 75,60, einer Nebengebührenzulage von € 711,02, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 688,20 und einem Frühstarterbonus von € 25,75.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig sowie durch entsprechende Literatur untermauert. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Berechnung Erhöhungsbetrag Kürzung Nebengebührenzulage Pension Ruhegenuss RuhestandsbeamterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2278439.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023