TE Bvwg Beschluss 2023/11/9 W164 2262715-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W164 2262715-1/7E

BESCHLUSS

Teilentscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , SVNR XXXX , gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 20.07.2022, Zl. VSNR XXXX AMS 960-Wien-Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022, Aktenzeichen XXXX , nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 21.10.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 20.07.2022, Zl. VSNR römisch 40 AMS 960-Wien-Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022, Aktenzeichen römisch 40 , nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 21.10.2023 beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Der Vorlageantrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.07.2022, Spruchpunkt A, verpflichtete das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von XXXX Mit Bescheid vom 20.07.2022, Spruchpunkt A, verpflichtete das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von römisch 40

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt B gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwGVG) ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt B gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwGVG) ausgeschlossen.

Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B des genannten Bescheides gemäß § 13 Abs 5 VwGVG unverzüglich vor.Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B des genannten Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber mit Teilerkenntnis vom 28.11.2023, GZ. W164 2258697-1/7E entschieden.

Über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A des Bescheides vom 20.07.2022 hat das AMS mit 16.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit die Beschwerde der gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 23.09.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.Über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt A des Bescheides vom 20.07.2022 hat das AMS mit 16.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit die Beschwerde der gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 23.09.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Am 16.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin per e-ams einen Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein.

Der Vorlageantrag wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 17.11.2022 mit Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2023, der BF nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am 18.09.2023, die verspätete Einbringung des Vorlageantrages vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 16.09.2022, welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt und bei der angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sei, wurde der BF nachweislich durch Hinterlegung am 23.09.2022 zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher am 07.10.2022.

Der mit 16.10.2022 datierte Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin am 16.10.2022, per e-ams beim Arbeitsmarktservice eingebracht.

Der Vorlageantrag ist daher nicht rechtzeitig eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die BF hatte im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit, zum eingangs genannten Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sodass die aufgrund der Aktenlage festgestellte Verspätung des Vorlageantrages als erwiesen anzunehmen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.09.2022 mit vorliegendem Zustellnachweis am 23.09.2022 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages daher am Freitag, 23.09.2022 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 07.10.2022. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages daher am Freitag, 23.09.2022 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Freitag, 07.10.2022.

Der mit 16.10.2022 datierte Vorlageantrag langte am 16.10.2022 beim Arbeitsmarktservice ein.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde der mit 16.10.2022 datierte Vorlageantrag am 16.10.2022 sohin nicht rechtzeitig eingebracht.

Der Vorlageantrag ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W164.2262715.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten