Entscheidungsdatum
09.11.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W148 2243455-1/19.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzender sowie die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer über die Beschwerde vom 22.04.2021 der XXXX GmbH, FN XXXX , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 22.03.2021, XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem Postmarktgesetz (PMG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzender sowie die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer über die Beschwerde vom 22.04.2021 der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 22.03.2021, römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem Postmarktgesetz (PMG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit mehreren Schreiben (beginnend im Jahr 2017) teilte die Post-Control-Kommission (im Folgenden: „PCK“ oder „belangte Behörde“) der XXXX GmbH (im Folgenden: XXXX , „Beschwerdeführerin“ oder „BF“) mit, dass die PCK die nachfolgenden Dienstleistungen der XXXX als Bestandteil eines Dienstes im Universaldienstbereich ansehe, nämlich: 1. Mit mehreren Schreiben (beginnend im Jahr 2017) teilte die Post-Control-Kommission (im Folgenden: „PCK“ oder „belangte Behörde“) der römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch 40 , „Beschwerdeführerin“ oder „BF“) mit, dass die PCK die nachfolgenden Dienstleistungen der römisch 40 als Bestandteil eines Dienstes im Universaldienstbereich ansehe, nämlich:
- „ XXXX Web Paket nicht grenzüberschreitend“- „ römisch 40 Web Paket nicht grenzüberschreitend“
- „ XXXX Web Paket grenzüberschreitend“ sowie- „ römisch 40 Web Paket grenzüberschreitend“ sowie
- „Pakete, die direkt im Paketshop bezahlt werden“.
Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) seien daher gemäß § 31 Abs. 1 PMG anzuzeigen. Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) seien daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, PMG anzuzeigen.
2. Mit Stellungnahme vom 26.01.2018 bestritt die XXXX die Klassifizierung ihrer obgenannten Dienste als Postdienste im Universaldienstbereich. 2. Mit Stellungnahme vom 26.01.2018 bestritt die römisch 40 die Klassifizierung ihrer obgenannten Dienste als Postdienste im Universaldienstbereich.
3. Mit Beschluss vom 19.02.2018 leitete die PCK in der Sache ein Aufsichtsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 PMG ein. 3. Mit Beschluss vom 19.02.2018 leitete die PCK in der Sache ein Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PMG ein.
4. Mit Schreiben der RTR-GmbH vom 23.02.2018 wurde die XXXX über die Einleitung des Aufsichtsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde der XXXX erneut bekannt gegeben, welche Produkte die PCK konkret als Universaldienst ansehe. Die XXXX wurde aufgefordert, binnen angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben. 4. Mit Schreiben der RTR-GmbH vom 23.02.2018 wurde die römisch 40 über die Einleitung des Aufsichtsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde der römisch 40 erneut bekannt gegeben, welche Produkte die PCK konkret als Universaldienst ansehe. Die römisch 40 wurde aufgefordert, binnen angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Stellungnahme vom 29.03.2018 replizierte die XXXX und führte – unter näherer Begründung – im Wesentlichen aus, dass sie sich gegen die Aufforderung zur Anzeige von AGB für die Erbringung von Diensten im Universaldienstbereich und die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens ausspreche. 5. Mit Stellungnahme vom 29.03.2018 replizierte die römisch 40 und führte – unter näherer Begründung – im Wesentlichen aus, dass sie sich gegen die Aufforderung zur Anzeige von AGB für die Erbringung von Diensten im Universaldienstbereich und die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens ausspreche.
6. In weiterer Folge wurde der XXXX mit Schreiben vom 20.12.2018 rechtliches Gehör gewährt sowie die Möglichkeit gegeben, hinsichtlich der von ihr angebotenen Dienste Zweifel auszuräumen und ergänzende Beweise vorzulegen. 6. In weiterer Folge wurde der römisch 40 mit Schreiben vom 20.12.2018 rechtliches Gehör gewährt sowie die Möglichkeit gegeben, hinsichtlich der von ihr angebotenen Dienste Zweifel auszuräumen und ergänzende Beweise vorzulegen.
7. In der Stellungnahme vom 23.01.2019 sowie vom 12.11.2020 wiederholte die XXXX ihre bereits vorgebrachten Argumente und Anträge.7. In der Stellungnahme vom 23.01.2019 sowie vom 12.11.2020 wiederholte die römisch 40 ihre bereits vorgebrachten Argumente und Anträge.
8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2021, XXXX , entschied die belangte Behörde gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 PMG iVm § 51 Abs. 3 PMG wie folgt (auszugsweise, wörtliche Wiedergabe):8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2021, römisch 40 , entschied die belangte Behörde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, PMG wie folgt (auszugsweise, wörtliche Wiedergabe):
„Gemäß § 50 Abs 1 Z 2 iVm § 51 Abs 3 Postmarktgesetz, BGBl I Nr 123/2009 idgF (PMG) wird die XXXX GmbH aufgefordert, hinsichtlich der im Folgenden genannten Produktgruppen die jeweils zur Anwendung kommenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde gemäß § 31 Abs 2 PMG bis spätestens 03.05.2021 einlangend bei der Behörde, anzuzeigen:„Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, Postmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, idgF (PMG) wird die römisch 40 GmbH aufgefordert, hinsichtlich der im Folgenden genannten Produktgruppen die jeweils zur Anwendung kommenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, PMG bis spätestens 03.05.2021 einlangend bei der Behörde, anzuzeigen:
(1) XXXX Web Paket (Online-Versand von Paketen) nicht grenzüberschreitend bis 10 kg(1) römisch 40 Web Paket (Online-Versand von Paketen) nicht grenzüberschreitend bis 10 kg
(2) XXXX Web Paket (Online-Versand von Paketen) grenzüberschreitend bis 10 kg(2) römisch 40 Web Paket (Online-Versand von Paketen) grenzüberschreitend bis 10 kg
(3) Paket, das direkt im Paketshop bezahlt werden kann, bis 10 kg
(4) XXXX App-Paket (Paket, das über die XXXX App beauftragt wird) bis 10 kg“(4) römisch 40 App-Paket (Paket, das über die römisch 40 App beauftragt wird) bis 10 kg“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 31 Abs. 1 PMG Postdiensteanbieter, die Dienste im Universaldienstbereich erbringen würden, verpflichtet seien, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 31 Abs. 2 PMG bei ihrer Veröffentlichung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, PMG Postdiensteanbieter, die Dienste im Universaldienstbereich erbringen würden, verpflichtet seien, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, PMG bei ihrer Veröffentlichung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
9. Mit Eingabe vom 22.04.2021 erhob die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Unzuständigkeit der PCK ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen bzw. in eventu feststellen, dass die im Spruch genannten Produktgruppen der BF keine „Dienste im Universaldienstbereich“ und keine Universaldienste im Sinne von § 6 PMG darstellen würden, in eventu den angefochten Bescheid aufheben und das Verfahren an die PCK zurückverweisen.9. Mit Eingabe vom 22.04.2021 erhob die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Unzuständigkeit der PCK ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen bzw. in eventu feststellen, dass die im Spruch genannten Produktgruppen der BF keine „Dienste im Universaldienstbereich“ und keine Universaldienste im Sinne von Paragraph 6, PMG darstellen würden, in eventu den angefochten Bescheid aufheben und das Verfahren an die PCK zurückverweisen.
In der Beschwerde werden unter näherer Begründung im Wesentlichen die Unzuständigkeit der PCK, die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
10. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 17.06.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme zur Beschwerde der BF.
11. Der BF wurde am 25.10.2021 die unter Punkt 10. genannte Stellungnahme der PCK zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
12. Am 22.11.2021 langte eine Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser replizierte die BF auf die einzelnen Punkte der Bemerkungen der PCK (vgl. Punkt 10.).12. Am 22.11.2021 langte eine Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser replizierte die BF auf die einzelnen Punkte der Bemerkungen der PCK vergleiche Punkt 10.).
13. Am 01.12.2021 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung W148 aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.
14. Die Stellungnahme der BF (Punkt 12.) wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2022 an die PCK zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
15. Die PCK gab mit Eingabe vom 10.01.2023 aufgrund der Stellungnahme der BF vom 22.11.2021 innerhalb der offenen Frist eine Gegenäußerung ab, die der BF zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2023 wurde die PCK zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen und zur Mitteilung, in welcher Weise dem Antrag der BF auf Erlassung eines Feststellungsbescheides entsprochen worden sei, aufgefordert. Mit Eingabe der PCK vom 24.01.2023 kam sie dieser Aufforderung nach.
17. Mit Eingabe vom 21.02.2023 langte eine Stellungnahme der BF ein, die der PCK zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Es langte keine weitere Stellungnahme der PCK ein.
18. Am 09.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ein informierter Vertreter der BF sowie deren Rechtsvertreter (im Folgenden: „Beschwerdeführervertreter“ oder „BFV“) teilnahmen. Zwei informierte Vertreter der belangten Behörde nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.
Der BFV erhielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Auftrag, binnen 14 Tage einige der regionalen Preislisten der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und sie in Kopie der PCK zu übermitteln. Der BFV erhielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Auftrag, binnen 14 Tage einige der regionalen Preislisten der römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und sie in Kopie der PCK zu übermitteln.
19. Mit Schreiben vom 06.04.2023 legte die BF bzw. der BFV Preislisten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur BF
Die XXXX GmbH, Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in XXXX , ist ein Postdiensteanbieter. Die römisch 40 GmbH, Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , ist ein Postdiensteanbieter.
1.2. Zu den (verfahrensgegenständlichen) Dienstleistungen der BF
Die BF bietet verschiedene Paket- und Expressdienstleistungen an. Es werden landesweite sowie grenzüberschreitende Paketzustellungen für Unternehmen und Privatkunden angeboten.
Die Leistungen der BF werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, nämlich in Paketzustellung, Zusatzleistungen, Internationale Dienstleistungen, Unternehmenslösungen sowie Kundenservice.
Die Haupttätigkeit der BF liegt in der Zustellung von Paketen und Päckchen an Privatpersonen und Unternehmen. Diese Dienstleistung kann in verschiedene Unterkategorien, wie Standardzustellung, Expresszustellung, E-Commerce, internationale Zustellung und Paketversand für Privatkunden, aufgeteilt werden.
Die BF betreibt ein Netzwerk von verschiedenen Abholstellen, die Paketshops, (Einzelhandels)Geschäfte oder Abholstationen sein können und mit denen die BF zusammenarbeitet, um Pakete entweder entgegenzunehmen oder zur Abholung bereitzustellen. Dieses Netzwerk wird als XXXX bezeichnet. Die BF hat 2.400 XXXX Standorte in Österreich. Die XXXX Paketshops sind für Paketscheinverkauf vor Ort, Annahme von XXXX Web Paketen und Retourenannahmen und die XXXX Paketstationen für die Annahme von XXXX Web Paketen und Retourenannahmen verantwortlich, wobei die Services im Zuge einer Vertragsänderung mit einer Abholstelle geändert werden können. Der Basisservice, nämlich die Möglichkeit, Pakete nach einem erfolglosen Zustellversuch zu hinterlegen, ist bei allen Paketshops möglich. Die BF betreibt ein Netzwerk von verschiedenen Abholstellen, die Paketshops, (Einzelhandels)Geschäfte oder Abholstationen sein können und mit denen die BF zusammenarbeitet, um Pakete entweder entgegenzunehmen oder zur Abholung bereitzustellen. Dieses Netzwerk wird als römisch 40 bezeichnet. Die BF hat 2.400 römisch 40 Standorte in Österreich. Die römisch 40 Paketshops sind für Paketscheinverkauf vor Ort, Annahme von römisch 40 Web Paketen und Retourenannahmen und die römisch 40 Paketstationen für die Annahme von römisch 40 Web Paketen und Retourenannahmen verantwortlich, wobei die Services im Zuge einer Vertragsänderung mit einer Abholstelle geändert werden können. Der Basisservice, nämlich die Möglichkeit, Pakete nach einem erfolglosen Zustellversuch zu hinterlegen, ist bei allen Paketshops möglich.
Die BF verwendet sowohl für den inländischen als auch für den grenzüberschreitenden Versand das „Gurtmaß“ und das „Volumengewicht“, um die Versandkosten für Pakete zu bestimmen. Ein Paket ist grundsätzlich ein Packstück bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0 m (gemessener Umfang + Länge) bzw. eine Länge von 1,75 m nicht überschreiten darf. In Abweichung davon gelten bei XXXX Paketshop-Zustellungen folgende Maße und Gewichte: maximale Länge bis zu 100 cm, maximales Gurtmaß bis 250 cm und maximales Gewicht bis 20 kg.Die BF verwendet sowohl für den inländischen als auch für den grenzüberschreitenden Versand das „Gurtmaß“ und das „Volumengewicht“, um die Versandkosten für Pakete zu bestimmen. Ein Paket ist grundsätzlich ein Packstück bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0 m (gemessener Umfang + Länge) bzw. eine Länge von 1,75 m nicht überschreiten darf. In Abweichung davon gelten bei römisch 40 Paketshop-Zustellungen folgende Maße und Gewichte: maximale Länge bis zu 100 cm, maximales Gurtmaß bis 250 cm und maximales Gewicht bis 20 kg.
Ein Auftrag für den Standardversand kann auf verschiedene Arten erteilt werden, nämlich
a) durch die Nutzung des Services „ XXXX Web -Paket“ über die offizielle Webseite der BF,a) durch die Nutzung des Services „ römisch 40 Web -Paket“ über die offizielle Webseite der BF,
b) mithilfe der XXXX App sowieb) mithilfe der römisch 40 App sowie
c) mit der Möglichkeit, Pakete direkt vor Ort in einem Paketshop zu bezahlen und aufzugeben.
Für die Versendung eines Pakets ist bei allen obgenannten Arten der Auftragserteilung ein Paketschein erforderlich.
Das Paket ist nach den XXXX Versandrichtlinien zu verpacken und zu einem XXXX Standort zu bringen. Im XXXX Paketshop erhält der Auftraggeber eine Übernahmequittung und bei Übergabe an eine XXXX Paketstation eine Bestätigungs-E-Mail. Das Paket wird anschließend von einem XXXX Fahrer abgeholt, und der Versand wird eingeleitet.Das Paket ist nach den römisch 40 Versandrichtlinien zu verpacken und zu einem römisch 40 Standort zu bringen. Im römisch 40 Paketshop erhält der Auftraggeber eine Übernahmequittung und bei Übergabe an eine römisch 40 Paketstation eine Bestätigungs-E-Mail. Das Paket wird anschließend von einem römisch 40 Fahrer abgeholt, und der Versand wird eingeleitet.
1.3. Erteilung des Auftrags zum Paketversand durch den Auftraggeber in einem XXXX Paketshop 1.3. Erteilung des Auftrags zum Paketversand durch den Auftraggeber in einem römisch 40 Paketshop
Der Paketversand kann in einem XXXX Paketshop in Auftrag gegeben werden. Der Auftraggeber gibt dabei lediglich die Empfängerdaten an. Der Paketschein wird bar im XXXX Paketshop bezahlt und das Paket dort direkt aufgegeben.Der Paketversand kann in einem römisch 40 Paketshop in Auftrag gegeben werden. Der Auftraggeber gibt dabei lediglich die Empfängerdaten an. Der Paketschein wird bar im römisch 40 Paketshop bezahlt und das Paket dort direkt aufgegeben.
Für Unternehmer besteht die Möglichkeit, eine „ XXXX Business Card“ mit einer Kundennummer zu bestellen. Der Versand von Paketen für Geschäftskunden erfolgt über die Kundennummer, wobei die Abrechnung der Versendungen am Ende des Monats erfolgt. Ein weiterer B2B-Service der Paketshops ist die Entgegennahme von Paketen von Handelsreisenden bzw. Servicetechnikern für Reparatur oder Verkauf. Auch eine Abholung von Paketen durch die BF ist möglich. Bei der Business-Card sowie der Abholung von Paketen durch die BF handelt es sich um maßgeschneiderte Business-Versandlösungen für Geschäftskunden, die individuell ausgehandelt und bestellt werden. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit, eine „ römisch 40 Business Card“ mit einer Kundennummer zu bestellen. Der Versand von Paketen für Geschäftskunden erfolgt über die Kundennummer, wobei die Abrechnung der Versendungen am Ende des Monats erfolgt. Ein weiterer B2B-Service der Paketshops ist die Entgegennahme von Paketen von Handelsreisenden bzw. Servicetechnikern für Reparatur oder Verkauf. Auch eine Abholung von Paketen durch die BF ist möglich. Bei der Business-Card sowie der Abholung von Paketen durch die BF handelt es sich um maßgeschneiderte Business-Versandlösungen für Geschäftskunden, die individuell ausgehandelt und bestellt werden.
1.4. Zum XXXX Web Paket (inländischer und grenzüberschreitender Online-Versand von Paketen) 1.4. Zum römisch 40 Web Paket (inländischer und grenzüberschreitender Online-Versand von Paketen)
Der Online-Versand von Paketen erfordert mehrere Schritte. Um den Online-Versand nutzen zu können, ist es erforderlich, sich über das Portal der BF zunächst zu registrieren. Dazu ist auf die Schaltfläche „Registrieren“ zu klicken und anschließend das Anmeldeformular auszufüllen. Das Anmeldeformular dient dabei dazu, die persönlichen Daten des Nutzers für den Online-Versand zu erfassen. Die Registrierung ist notwendig, um die Versandaufträge zu verwalten. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Nutzer Zugriff auf sein persönliches Konto, in dem er unter Anderem Versandaufträge erstellen, Sendungsverfolgung durchführen und in seine Versandhistorie einsehen kann.
Die Home-Seite des Nutzers sieht wie nachfolgend aus (vgl. https://www. XXXX .at/ XXXX ):Die Home-Seite des Nutzers sieht wie nachfolgend aus vergleiche https://www. römisch 40 .at/ römisch 40 ):
Um ein Paket zu versenden, muss der Nutzer in seinem Profil auf den Navigator „Paket versenden“ klicken, um den Versandauftrag zu starten. Nach der Auswahl des Ziellandes und einem Klick, um den Vorgang fortzusetzen, gelangt der Nutzer zum Versandauftragsformular. Dort muss der Nutzer die Lieferinformationen in ein Formular eingeben.
Nach Eingabe der Paketgröße muss der Nutzer auf die Schaltfläche „weiter“ klicken, um zur nächsten Phase des Versandauftrags fortzufahren (siehe unten).
Im nächsten Schritt kann der Nutzer optional zwischen den zusätzlichen Versandoptionen „P XXXX “ und „Direktzustellung an einen XXXX Paketshop“ wählen. Der Nutzer hat auch die Möglichkeit, die Versandoptionen teilweise zu kombinieren (siehe nachfolgende Screenshots für ein Beispiel bei einer Paketgröße 'L').Im nächsten Schritt kann der Nutzer optional zwischen den zusätzlichen Versandoptionen „P römisch 40 “ und „Direktzustellung an einen römisch 40 Paketshop“ wählen. Der Nutzer hat auch die Möglichkeit, die Versandoptionen teilweise zu kombinieren (siehe nachfolgende Screenshots für ein Beispiel bei einer Paketgröße 'L').
1.5. Zur Standard-Versandoption „Übergabe an XXXX Standort“ 1.5. Zur Standard-Versandoption „Übergabe an römisch 40 Standort“
Wenn keine zusätzliche Versandoption ausgewählt wird, muss der Absender abschließend sowohl die Absender- als auch die Empfängeradresse in die Maske eingeben. Für alle Versandoptionen stehen dem Absender verschiedene Zahlungsmethoden zur Verfügung, wie Sofort Überweisung, PayPal, eps-Überweisung sowie die Zahlung mit Kreditkarten (Master- oder Visa-Karte). Nach erfolgter Zahlung muss der Absender das Paket zusammen mit dem Paketschein entweder im XXXX Paketshop oder an der XXXX Paketstation abgeben.Wenn keine zusätzliche Versandoption ausgewählt wird, muss der Absender abschließend sowohl die Absender- als auch die Empfängeradresse in die Maske eingeben. Für alle Versandoptionen stehen dem Absender verschiedene Zahlungsmethoden zur Verfügung, wie Sofort Überweisung, PayPal, eps-Überweisung sowie die Zahlung mit Kreditkarten (Master- oder Visa-Karte). Nach erfolgter Zahlung muss der Absender das Paket zusammen mit dem Paketschein entweder im römisch 40 Paketshop oder an der römisch 40 Paketstation abgeben.
Der Standard-Online-Versand von XXXX Paketen ohne die Zusatzleistung „P XXXX “ weist die folgenden Merkmale auf:Der Standard-Online-Versand von römisch 40 Paketen ohne die Zusatzleistung „P römisch 40 “ weist die folgenden Merkmale auf:
a) Preise
Die Preise für den nicht grenzüberschreitenden Online-Versand von XXXX Paketen über das Online-Portal betragen wie folgt: Die Preise für den nicht grenzüberschreitenden Online-Versand von römisch 40 Paketen über das Online-Portal betragen wie folgt:
Durch die Wahl des Ziellandes sind für die Kunden auch die Preise des grenzüberschreitenden Online-Versands ersichtlich (siehe unten).
Während die Preise für den Versand eines Pakets über das Online-Portal oder die XXXX App einheitlich geregelt und online einsehbar sind, variieren die Preise für Pakete, die direkt im Paketshop aufgegeben und bezahlt werden. Die Kosten in einem Paketshop hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Versandweg und dem örtlichen Preisniveau. Die Entlohnung der Paketshopbetreiber erfolgt in Form von Servicepauschalen, die je nach Versandziel variieren. In der Regel wird jedoch ein fester Transaktionstarif vereinbart. Die Preisaushänge können auch je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich sein.Während die Preise für den Versand eines Pakets über das Online-Portal oder die römisch 40 App einheitlich geregelt und online einsehbar sind, variieren die Preise für Pakete, die direkt im Paketshop aufgegeben und bezahlt werden. Die Kosten in einem Paketshop hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Versandweg und dem örtlichen Preisniveau. Die Entlohnung der Paketshopbetreiber erfolgt in Form von Servicepauschalen, die je nach Versandziel variieren. In der Regel wird jedoch ein fester Transaktionstarif vereinbart. Die Preisaushänge können auch je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich sein.
Nachfolgend veranschaulichen die Preislisten die Preise von vier unterschiedlichen Paketshop-Betreibern:
b) Laufzeit
Die XXXX -Pakete werden innerhalb Österreich in der Regel innerhalb von 24-Stunden zugestellt, sofern sie bis 16:00 Uhr aufgegeben bzw. abgeholt werden. Europaweit werden Pakete zwischen einem und bis zu vier Tagen bzw. weltweit zwischen drei und zehn Tagen zugestellt.Die römisch 40 -Pakete werden innerhalb Österreich in der Regel innerhalb von 24-Stunden zugestellt, sofern sie bis 16:00 Uhr aufgegeben bzw. abgeholt werden. Europaweit werden Pakete zwischen einem und bis zu vier Tagen bzw. weltweit zwischen drei und zehn Tagen zugestellt.
c) Live-Tracking und Umverfügung
Empfänger bzw. Kunden der XXXX können online die Zustelltour mit dem zu erwartenden Paket auf Google Maps verfolgen sowie den zeit- und ortsmäßigen Sendungsstatus abrufen und verfolgen. Empfänger bzw. Kunden der römisch 40 können online die Zustelltour mit dem zu erwartenden Paket auf Google Maps verfolgen sowie den zeit- und ortsmäßigen Sendungsstatus abrufen und verfolgen.
Auf der Homepage der BF wird in einem Video Live-Tracking und Umverfügung wie folgt beschrieben (https://www. XXXX .com/at/de/ XXXX -at/, ab Minute 03:20 bis 03:42):
„Rufe dein Paket unter „Meine Pakete“ auf. Dann kannst du dein Paket unter meine Pakete in Echtzeit mitverfolgen und – je nach Paket – bis kurz vor der Zustellung um verfügen. So verpasst du nie wieder eine Paketlieferung.“Auf der Homepage der BF wird in einem Video Live-Tracking und Umverfügung wie folgt beschrieben (https://www. römisch 40 .com/at/de/ römisch 40 -at/, ab Minute 03:20 bis 03:42):, „Rufe dein Paket unter „Meine Pakete“ auf. Dann kannst du dein Paket unter meine Pakete in Echtzeit mitverfolgen und – je nach Paket – bis kurz vor der Zustellung um verfügen. So verpasst du nie wieder eine Paketlieferung.“
d) Elektronischer Ablieferbeleg
Auf der Website der BF kann im „Track&Trace“ nach Zustellung des Paketes ein Ablieferbeleg mit Empfängername und Unterschrift eingesehen werden.
e) Paketklärung
Werden im Rahmen einer Paketdienstleistung fehlende Daten oder falsche Daten in Bezug auf die beteiligten Empfänger und/oder Absender festgestellt, so betreibt die BF mit den ihr zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln einen Nachforschungsdienst, um fehlende Daten zu ermitteln oder falsche Daten richtigzustellen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass das Paket nicht zurückgeschickt werden muss, sondern tatsächlich an der Empfängeradresse ankommt.
Im Falle einer falschen und unvollständigen Angabe der Empfängeradresse durch den Auftraggeber, meldet sich der Kundendienst der BF telefonisch beim Absender und ersucht um die korrekte Zustelladresse. Für das Service Paketklärung hat die BF eine eigene Software und einen telefonischen Kundenservice. Dieser Service steht dem Auftraggeber im Rahmen des Standard-Versands kostenlos zur Verfügung.
f) Mobiler Paketschein (QR-Code)
Mit dem mobilen Paketschein kann das Paket im XXXX Paketshop versendet werden ohne den Paketschein zu Hause ausdrucken zu müssen. Diese Möglichkeit besteht bei Übergabe des Pakets an eine XXXX Paketstation nicht. Bei Übergabe an eine XXXX Paketstation muss der Paketschein ausgedruckt und am Paket angebracht werden. Mit dem mobilen Paketschein kann das Paket im römisch 40 Paketshop versendet werden ohne den Paketschein zu Hause ausdrucken zu müssen. Diese Möglichkeit besteht bei Übergabe des Pakets an eine römisch 40 Paketstation nicht. Bei Übergabe an eine römisch 40 Paketstation muss der Paketschein ausgedruckt und am Paket angebracht werden.
Im zuvor genannten Video der BF wird der Paketschein wie folgt beschrieben (ab Minute 02:15 bis 02:36):
„Unter Paket versenden kannst du einen mobilen Paketschein erstellen, online bezahlen und dir auf dein Smartphone senden lassen. Damit gehst du zum nächsten XXXX Paketshop und kannst ein Paket einfach versenden. Lästiges Ausdrucken und Aufkleben war gestern.“„Unter Paket versenden kannst du einen mobilen Paketschein erstellen, online bezahlen und dir auf dein Smartphone senden lassen. Damit gehst du zum nächsten römisch 40 Paketshop und kannst ein Paket einfach versenden. Lästiges Ausdrucken und Aufkleben war gestern.“
g) Kundenservice
Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um Kontakt mit der BF aufzunehmen. Dies kann telefonisch über die Kunden-Hotline, schriftlich über das Online-Kontaktformular oder den Chatbot auf der Webseite der BF sowie über soziale Medien wie Facebook erfolgen.
Für die beschriebenen Serviceleistungen des Standard-Versands fallen keine zusätzlichen Kosten an. Sie können im Rahmen eines Standard-Versands von Auftraggebern bzw. Kunden der BF kostenlos in Anspruch genommen werden.
Die Services der BF werden sowohl von Privatkunden als auch von Unternehmern zu je 50 Prozent genutzt.
1.6. Zu den zusätzlichen Versandoptionen
1.6.1. „P XXXX “1.6.1. „P römisch 40 “
Bei der Versandoption „P XXXX “ handelt es sich um eine zusätzliche Versandoption, die dem Empfänger ermöglicht, das Paket nach seinen Wünschen umzuverfügen. Dem Empfänger werden die folgenden Umverfügungsoptionen angeboten: Änderung des Zustelltages, Erteilung einer Abstellgenehmigung, Beauftragung einer Shop-Hinterlegung, Beauftragung der Abgabe beim Wunschnachbarn sowie die Umverfügung auf eine neue Empfängeradresse (innerhalb Österreichs). Weiters erhält der Empfänger ein genaues Zustellzeitfenster am Tag der Zustellung per E-Mail oder SMS. Bei P XXXX -Paketen sieht man auf zwei Stunden genau, wann das Paket ankommt. Für diese Zusatzleistung werden dem Auftraggeber zusätzlich 50 Euro-Cent verrechnet.Bei der Versandoption „P römisch 40 “ handelt es sich um eine zusätzliche Versandoption, die dem Empfänger ermöglicht, das Paket nach seinen Wünschen umzuverfügen. Dem Empfänger werden die folgenden Umverfügungsoptionen angeboten: Änderung des Zustelltages, Erteilung einer Abstellgenehmigung, Beauftragung einer Shop-Hinterlegung, Beauftragung der Abgabe beim Wunschnachbarn sowie die Umverfügung auf eine neue Empfängeradresse (innerhalb Österreichs). Weiters erhält der Empfänger ein genaues Zustellzeitfenster am Tag der Zustellung per E-Mail oder SMS. Bei P römisch 40 -Paketen sieht man auf zwei Stunden genau, wann das Paket ankommt. Für diese Zusatzleistung werden dem Auftraggeber zusätzlich 50 Euro-Cent verrechnet.
1.6.2. „Direktzustellung an einen XXXX Paketshop“1.6.2. „Direktzustellung an einen römisch 40 Paketshop“
Bei der Versandoption „Direktzustellung an einen XXXX Paketshop“ wird das Paket direkt an einen XXXX Paketshop versendet, wobei das Paket an einen vom Nutzer bestimmten Paketshop für einen Zeitraum von sieben Kalendertagen hinterlegt werden kann. Bei der Versandoption „Direktzustellung an einen römisch 40 Paketshop“ wird das Paket direkt an einen römisch 40 Paketshop versendet, wobei das Paket an einen vom Nutzer bestimmten Paketshop für einen Zeitraum von sieben Kalendertagen hinterlegt werden kann.
Der Auftraggeber hat die Absenderadresse und den Empfänger einzugeben und sodann den XXXX Paketshop auszuwählen, bei dem das Paket hinterlegt werden soll. Sobald das Paket am ausgewählten XXXX -Standort angekommen ist und zur Abholung bereitsteht, erhält der Empfänger in der Regel eine Benachrichtigung, die ihn darüber informiert, dass er sein Paket abholen kann. Diese Benachrichtigung kann per E-Mail oder SMS erfolgen. Das Paket wird bei dieser Versandoption nicht an die Wohnadresse des Empfängers zugestellt und unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Standard-Versandoption. Der Auftraggeber hat die Absenderadresse und den Empfänger einzugeben und sodann den römisch 40 Paketshop auszuwählen, bei dem das Paket hinterlegt werden soll. Sobald das Paket am ausgewählten römisch 40 -Standort angekommen ist und zur Abholung bereitsteht, erhält der Empfänger in der Regel eine Benachrichtigung, die ihn darüber informiert, dass er sein Paket abholen kann. Diese Benachrichtigung kann per E-Mail oder SMS erfolgen. Das Paket wird bei dieser Versandoption nicht an die Wohnadresse des Empfängers zugestellt und unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Standard-Versandoption.
Die Versandoption „Direktzustellung an einen XXXX Paketshop“ ist 15 Euro-Cent günstiger für den Auftraggeber.Die Versandoption „Direktzustellung an einen römisch 40 Paketshop“ ist 15 Euro-Cent günstiger für den Auftraggeber.
1.7. Zur XXXX App 1.7. Zur römisch 40 App
Die Funktionen, die auf der Webseite der BF für die Nutzer verfügbar sind, wurden in gleicher Weise in deren App integriert.
Die Vorgangsweise für die Auftragserteilung zum Standard-Versand von XXXX -Paketen über das Online-Portal und die XXXX -App ist daher nahezu identisch, und es gibt keine wesentlichen Unterschiede.Die Vorgangsweise für die Auftragserteilung zum Standard-Versand von römisch 40 -Paketen über das Online-Portal und die römisch 40 -App ist daher nahezu identisch, und es gibt keine wesentlichen Unterschiede.
1.8. Die AGB „ XXXX Web Paket“ für den Versand in Österreich (Stand: Jänner 2022) enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (https://www. XXXX .at/agb, abgerufen am 23.11.2023):1.8. Die AGB „ römisch 40 Web Paket“ für den Versand in Österreich (Stand: Jänner 2022) enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (https://www. römisch 40 .at/agb, abgerufen am 23.11.2023):
„1 Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die XXXX GmbH (im Folgenden kurz XXXX ). Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die XXXX erbringt bzw. besorgt. […]1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz römisch 40 ). Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die römisch 40 erbringt bzw. besorgt. […]
2 Speditionelle Leistungen, Entgelte und Zahlungsbedingungen
2.1 Die speditionelle Leistung durch XXXX umfasst die Besorgung2.1 Die speditionelle Leistung durch römisch 40 umfasst die Besorgung
2.1.1 der Abholung, der Beförderung, des Umschlags, der Zustellung und der Lagerung von Paketen;
2.1.2 der Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person muss nicht überprüft werden (z. B. anhand eines Personalausweises);
2.1.3 der eventuell notwendigen Zweitzustellung; […]
2.2 Alternative Zustellung
2.2.1 XXXX ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers abzuliefern, sofern weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen XXXX Standort ( XXXX Paketshop oder XXXX Paketbox) abzuliefern.2.2.1 römisch 40 ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers abzuliefern, sofern weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen römisch 40 Standort ( römisch 40 Paketshop oder römisch 40 Paketbox) abzuliefern.
2.2.2 Bei einer Zustellung an den XXXX Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der Lagerfrist (ersichtlich unter: www. XXXX .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.2.2.2 Bei einer Zustellung an den römisch 40 Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der Lagerfrist (ersichtlich unter: www. römisch 40 .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.
2.2.3 In allen Fällen der alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn oder des XXXX Paketshops in Kenntnis zu setzen. […]2.2.3 In allen Fällen der alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn oder des römisch 40 Paketshops in Kenntnis zu setzen. […]
3 Besondere Auftragsformen
3.1 XXXX Paketshop Zustellung3.1 römisch 40 Paketshop Zustellung
3.1.1 Der Auftraggeber stellt XXXX E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers sowie die Daten des XXXX Paketshops, an den die Zustellung gewünscht wird, im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. XXXX teilt dem Empfänger via E-Mail oder SMS die tatsächliche Zustellung an den vereinbarten XXXX Paketshop mit. Nach einer Zustellung an den XXXX Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der Lagerfrist (ersichtlich unter: www. XXXX .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.3.1.1 Der Auftraggeber stellt römisch 40 E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers sowie die Daten des römisch 40 Paketshops, an den die Zustellung gewünscht wird, im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. römisch 40 teilt dem Empfänger via E-Mail oder SMS die tatsächliche Zustellung an den vereinbarten römisch 40 Paketshop mit. Nach einer Zustellung an den römisch 40 Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der Lagerfrist (ersichtlich unter: www. römisch 40 .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.
3.1.2 In Abweichung von Ziffer 1.2 gelten folgende Maße und Gewichte: maximale Länge bis zu 100 cm, maximales Gurtmaß bis 250 cm und maximales Gewicht bis 20 kg. […]
3.2 P XXXX 3.2 P römisch 40
3.2.1 Der Auftraggeber stellt XXXX E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. Nach Information an den Empfänger über die voraussichtliche Auslieferung hat dieser die Möglichkeit, die Zustellmodalitäten festzulegen bzw. die Zustellung zu verschieben.3.2.1 Der Auftraggeber stellt römisch 40 E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. Nach Information an den Empfänger über die voraussichtliche Auslieferung hat dieser die Möglichkeit, die Zustellmodalitäten festzulegen bzw. die Zustellung zu verschieben.
3.2.2 XXXX kündigt dem Empfänger ein Zeitfenster an, innerhalb dessen das Paket zugestellt werden soll. Die tatsächliche Zustellung innerhalb des genannten Zeitfensters wird nicht garantiert und kann durch Verkehrs- und Witterungsbedingungen beeinflusst werden. […]3.2.2 römisch 40 kündigt dem Empfänger ein Zeitfenster an, innerhalb dessen das Paket zugestellt werden soll. Die tatsächliche Zustellung innerhalb des genannten Zeitfensters wird nicht garantiert und kann durch Verkehrs- und Witterungsbedingungen beeinflusst werden. […]
7 Widerrufsrecht
7.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( XXXX GmbH, XXXX E-Mail: widerruf@ XXXX .at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.7.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( römisch 40 GmbH, römisch 40 E-Mail: widerruf@ römisch 40 .at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
7.2 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist XXXX . […]“8.1 Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist römisch 40 . […]“
1.9. Die AGB „ XXXX Web Paket“ für den grenzüberschreitenden Versand (Stand: Jänner 2022) enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (https://www. XXXX .at/agb, abgerufen am 25.10.2023): 1.9. Die AGB „ römisch 40 Web Paket“ für den grenzüberschreitenden Versand (Stand: Jänner 2022) enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (https://www. römisch 40 .at/agb, abgerufen am 25.10.2023):
„1 Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die XXXX GmbH (im Folgenden kurz XXXX ). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die XXXX erbringt bzw. besorgt. Sie gelten für die Übernahme, die Abfertigung, den Transport, den Umschlag, die Lagerung und jede hiermit zusammenhängende Behandlung von grenzüberschreitenden Paketen sowie für die gesamte sonstige Leistung im XXXX . […]1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist die römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz römisch 40 ). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die römisch 40 erbringt bzw. besorgt. Sie gelten für die Übernahme, die Abfertigung, den Transport, den Umschlag, die Lagerung und jede hiermit zusammenhängende Behandlung von grenzüberschreitenden Paketen sowie für die gesamte sonstige Leistung im römisch 40 . […]
3 Speditionelle Leistungen, Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Die speditionellen Leistungen durch XXXX umfassen:3.1 Die speditionellen Leistungen durch römisch 40 umfassen:
3.1.1 die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, der Übernahme, der Abfertigung des Umschlages, der Lagerung und der Zustellung von Paketen, wobei die Auswahl der Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt, oder die Beförderung im Selbsteintritt;
3.1.2 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person muss nicht überprüft werden (z. B. anhand eines Personalausweises);
3.1.3 die eventuell notwendige Besorgung einer Zweit- oder Drittzustellung; die Anzahl der Zustellversuche kann je nach Zielland variieren;
3.1.4 die speditionelle Veranlassung der Rücksendung unzustellbarer oder solcher Pakete an den Auftraggeber, deren Annahme der Empfänger verweigert.
3.2 Alternative Zustellung
3.2.1 XXXX ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zu- stellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen XXXX Standort ( XXXX Paketshop oder XXXX Paket- box) abzuliefern.3.2.1 römisch 40 ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zu- stellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen römisch 40 Standort ( römisch 40 Paketshop oder römisch 40 Paket- box) abzuliefern.
3.2.2 Bei einer Zustellung an den XXXX Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der Lagerfrist (ersichtlich unter: www. XXXX .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.3.2.2 Bei einer Zustellung an den römisch 40 Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der Lagerfrist (ersichtlich unter: www. römisch 40 .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.
3.2.3 In allen Fällen der alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn oder des XXXX Paketshops in Kenntnis zu setzen.3.2.3 In allen Fällen der alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn oder des römisch 40 Paketshops in Kenntnis zu setzen.
3.3 Die Zustellung nach Ziffer 3.1.2 gilt auch dann als erfolgt, wenn das Paket entsprechend einer schriftlichen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“) des Versenders oder Empfängers an einem von ihm benannten Ort abgestellt worden ist.
3.4 Für seine speditionellen Leistungen erhält XXXX folgende Entgelte:3.4 Für seine speditionellen Leistungen erhält römisch 40 folgende Entgelte:
3.4.1 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der XXXX Preisliste in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung.3.4.1 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der römisch 40 Preisliste in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung.
3.5 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so haftet der Auftraggeber, falls diese Beträge nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden. […]
3.8 Zahlungsbedingungen
3.9 Die Bezahlung des Entgelts ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Auftrags und kann durch die auf XXXX .at oder XXXX .at angegebenen Zahlungsarten erfolgen. Das Entgelt ist unverzüglich zur Zahlung fällig. […]3.9 Die Bezahlung des Entgelts ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Auftrags und kann durch die auf römisch 40 .at oder römisch 40 .at angegebenen Zahlungsarten erfolgen. Das Entgelt ist unverzüglich zur Zahlung fällig. […]
4 Besondere Auftragsformen
4.1 XXXX Paketshop Zustellung4.1 römisch 40 Paketshop Zustellung
4.1.1 Der Auftraggeber stellt XXXX E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers sowie die Daten des XXXX Paketshops, an den die Zustellung gewünscht ist, im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. XXXX teilt dem Empfänger via E-Mail oder SMS die tatsächliche Zustellung an den vereinbarten XXXX Paketshop mit. Nach Zustellung am XXXX Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten.4.1.1 Der Auftraggeber stellt römisch 40 E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers sowie die Daten des römisch 40 Paketshops, an den die Zustellung gewünscht ist, im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. römisch 40 teilt dem Empfänger via E-Mail oder SMS die tatsächliche Zustellung an den vereinbarten römisch 40 Paketshop mit. Nach Zustellung am römisch 40 Paketshop wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten.
4.2 P XXXX 4.2 P römisch 40
4.2.1 Der Auftraggeber stellt XXXX E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. Nach Information an den Empfänger über die voraussichtliche Auslieferung hat dieser die Möglichkeit, die Zustellmodalitäten festzulegen bzw. die Zustellung zu verschieben.4.2.1 Der Auftraggeber stellt römisch 40 E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer des Empfängers im Rahmen der Online-Auftragserfassung zur Verfügung. Nach Information an den Empfänger über die voraussichtliche Auslieferung hat dieser die Möglichkeit, die Zustellmodalitäten festzulegen bzw. die Zustellung zu verschieben.
4.2.2 XXXX kündigt dem Empfänger ein Zeitfenster an, innerhalb dessen das Paket zugestellt werden soll. Die tatsächliche Zustellung innerhalb des genannten Zeitfensters wird nicht garantiert und kann durch Verkehrs- und Witterungsbedingungen beeinflusst werden. […]4.2.2 römisch 40 kündigt dem Empfänger ein Zeitfenster an, innerhalb dessen das Paket zugestellt werden soll. Die tatsächliche Zustellung innerhalb des genannten Zeitfensters wird nicht garantiert und kann durch Verkehrs- und Witterungsbedingungen beeinflusst werden. […]
9 Widerrufsrecht
9.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( XXXX GmbH, XXXX , E-Mail: widerruf@ XXXX .at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.9.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( römisch 40 GmbH, römisch 40 , E-Mail: widerruf@ römisch 40 .at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
9.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. […]“
1.10. Die AGB „ XXXX Paketversand am XXXX Paketshop“ (Stand: Jänner 2022) enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (https://www. XXXX .at/assets/AGB0336_AGBs_ XXXX .pdf, abgerufen am 25.10.2023):1.10. Die AGB „ römisch 40 Paketversand am römisch 40 Paketshop“ (Stand: Jänner 2022) enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (https://www. römisch 40 .at/assets/AGB0336_AGBs_ römisch 40 .pdf, abgerufen am 25.10.2023):
„1 Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist XXXX . Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die XXXX im Rahmen des XXXX Systems erbringt bzw. besorgt.1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist römisch 40 . Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die römisch 40 im Rahmen des römisch 40 Systems erbringt bzw. besorgt.
1.2 Ein Paket im Sinne dieser Bedingungen ist ein Packstück bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0 m (gemessener Umfang + Länge) bzw. eine Länge von 1,75 m nicht überschreitet. […]
2 Speditionelle Leistungen und Entgelte
2.1 Die speditionelle Leistung im XXXX System umfasst die Besorgung2.1 Die speditionelle Leistung im römisch 40 System umfasst die Besorgung
2.1.1 der Übernahme, der Beförderung, des Umschlags, der Zustellung und der Lagerung von Paketen;
2.1.2 der Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person muss nicht überprüft werden (z. B. anhand eines Personalausweises);
2.1.3 der eventuell notwendigen Zweit-Zustellung;
2.1.4 der Rücksendung annahmeverweigerter oder unzustellbarer Pakete;
2.2 Alternative Zustellung
2.2.1 XXXX ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen XXXX Standort ( XXXX Paketshop oder XXXX Paketbox) abzuliefern.2.2.1 römisch 40 ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen römisch 40 Standort ( römisch 40 Paketshop oder römisch 40 Paketbox) abzuliefern.
2.2.2 Bei einer Zustellung an einen XXXX Standort ( XXXX Paketshop oder XXXX Paketbox) wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der jeweiligen Lagerfrist (ersichtlich unter: www. XXXX .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.2.2.2 Bei einer Zustellung an einen römisch 40 Standort ( römisch 40 Paketshop oder römisch 40 Paketbox) wird das Paket zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Nach Ablauf der jeweiligen Lagerfrist (ersichtlich unter: www. römisch 40 .com/at/de/agb/), erfolgt die Rücksendung an den Versender.
2.2.3 In allen Fällen der alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn oder des XXXX Paketshops in Kenntnis zu setzen.2.2.3 In allen Fällen der alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn oder des römisch 40 Paketshops in Kenntnis zu setzen.
2.2.4 Die Zustellung nach Ziffer 2.1.2 gilt auch dann als bewirkt, wenn das Paket entsprechend einer schriftlichen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“) des Versenders oder Empfängers an einem von ihm benannten Ort abgestellt worden ist.
2.3 Lieferfristen sind nicht vereinbart. Regellaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als Fixtermine.
2.4 Speditionelle Entgelte
2.4.1 Es gelten die Leistungsentgelte entsprechend der XXXX Preisliste in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung. […]2.4.1 Es gelten die Leistungsentgelte entsprechend der römisch 40 Preisliste in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung. […]
6 Schlussbestimmungen
6.1 Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist XXXX . […]“6.1 Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist römisch 40 . […]“
2. Beweiswürdigung
Zu II.1.1.: Es ist unstrittig, dass die BF Postdiensteanbieter ist (Bescheid S. 5). Ihre Firmenangaben ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, dem angefochtenen Bescheid und dem Impressum ihrer Homepage (https://www. XXXX .at/impressum).Zu römisch zwei.1.1.: Es ist unstrittig, dass die BF Postdiensteanbieter ist (Bescheid S. 5). Ihre Firmenangaben ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, dem angefochtenen Bescheid und dem Impressum ihrer Homepage (https://www. römisch 40 .at/impressum).
Zu II.1.2.: Die Feststellungen zu den Dienstleistungen, insbesondere zu den verschiedenen Kategorien sowie den Unterkategorien, der Haupttätigkeit der BF, zu den verschiedenen Arten der Auftragserteilung für den Paketversand, zum Netzwerk der BF, der Umstand, dass für jede Versendung eines Pakets ein Paketschein erforderlich ist sowie der Ablauf und die Schritte für die Versendung und Einleitung des Versandprozesses ergeben sich aus der Einsicht in die Webseite (Internet-Portal) der BF sowie den Angaben der informierten Vertreter der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift [VHS] S. 3, https://www. XXXX .com/at/de/).Zu römisch zwei.1.2.: Die Feststellungen zu den Dienstleistungen, insbesondere zu den verschiedenen Kategorien sowie den Unterkategorien, der Haupttätigkeit der BF, zu den verschiedenen Arten der Auftragserteilung für den Paketversand, zum Netzwerk der BF, der Umstand, dass für jede Versendung eines Pakets ein Paketschein erforderlich ist sowie der Ablauf und die Schritte für die Versendung und Einleitung des Versandprozesses ergeben sich aus der Einsicht in die Webseite (Internet-Portal) der BF sowie den Angaben der informierten Vertreter der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift [VHS] S. 3, https://www. römisch 40 .com/at/de/).
Zu II.1.3.: Die Feststellungen zur Auftragserteilung zum Paketversand durch den Auftraggeber in einem XXXX Paketshop ergeben sich aus den Ausführungen der informierten Vertreter der BF, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VHS S. 3f).Zu römisch zwei.1.3.: Die Feststellungen zur Auftragserteilung zum Paketversand durch den Auftraggeber in einem römisch 40 Paketshop ergeben sich aus den Ausführungen der informierten Vertreter der BF, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VHS S. 3f).
Die Feststellungen zur Business-Card ergeben sich zum einen aus den Ausführungen der BF (Beschwerde S. 3, OZ 4 S. 2). Zum anderen stützen sie sich auf die Informationen auf der Webseite der BF (vgl. https://www. XXXX .com/at/de/versenden/). Dass es sich dabei um eine Business-Lösung handelt, die von Geschäftskunden individuell ausgehandelt und bestellt wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf der Webseite der BF dieser Service unter die Kategorie „maßgeschneiderte Paketlogistik-Lösungen“ fällt und der Interessent ein Angebot einzuholen hat (vgl. https://www. XXXX .com/at/de/versenden/standard-paketservices/# XXXX _paket).Die Feststellungen zur Business-Card ergeben sich zum einen aus den Ausführungen der BF (Beschwerde S. 3, OZ 4 S. 2). Zum anderen stützen sie sich auf die Informationen auf der Webseite der BF vergleiche https://www. römisch 40 .com/at/de/versenden/). Dass es sich dabei um eine Business-Lösung handelt, die von Geschäftskunden individuell ausgehandelt und bestellt wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf der Webseite der BF dieser Service unter die Kategorie „maßgeschneiderte Paketlogistik-Lösungen“ fällt und der Interessent ein Angebot einzuholen hat vergleiche https://www. römisch 40 .com/at/de/versenden/standard-paketservices/# römisch 40 _paket).
Zu II.1.4.: Die Feststellungen zum Online-Versandprozess, einschließlich der Registrierung, des Zugriffs auf das persönliche Konto sowie der Möglichkeit der Wahl des Auftragsgebers zwischen verschiedenen (zusätzlichen) Versandoptionen ergeben sich aus einer Nachschau bzw. der Registrierung auf der offiziellen Webseite der BF. Zu römisch zwei.1.4.: Die Feststellungen zum Online-Versandprozess, einschließlich der Registrierung, des Zugriffs auf das persönliche Konto sowie der Möglichkeit der Wahl des Auftragsgebers zwischen verschiedenen (zusätzlichen) Versandoptionen ergeben sich aus einer Nachschau bzw. der Registrierung auf der offiziellen Webseite der BF.
Zu II.1.5.: Die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Eingabe der Auftrags- und Empfängeradresse sowie zu den Zahlungsmethoden ergeben sich aus den auf der Webseite der BF verfügbaren Informationen sowie aus der Befolgung der erforderlichen Schritte für eine Auftragserteilung auf dem Online-Portal durch das erkennende Verwaltungsgericht, wobei die angefertigten Screenshots diese Schritte veranschaulichen. Zu römisch zwei.1.5.: Die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Eingabe der Auftrags- und Empfängeradresse sowie zu den Zahlungsmethoden ergeben sich aus den auf der Webseite der BF verfügbaren Informationen sowie aus der Befolgung der erforderlichen Schritte für eine Auftragserteilung auf dem Online-Portal durch das erkennende Verwaltungsgericht, wobei die angefertigten Screenshots diese Schritte veranschaulichen.
Zu 1.5.a) Die Feststellungen zu den Preisen stützen sich ebenso auf die auf der Webseite der BF verfügbaren Informationen. Die Preislisten für den Versand von XXXX Paketen in einem XXXX Paketshop wurden von der BF dem erkennenden Verwaltungsgericht übermittelt (OZ 7). Dass die Preislisten in den Paketshops unterschiedlich sind und von weiteren Faktoren abhängen, beruht auf den Ausführungen des informierten Vertreters der BF in der mündlichen Verhandlung, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VHS S. 4). Zu 1.5.a) Die Feststellungen zu den Preisen stützen sich ebenso auf die auf der Webseite der BF verfügbaren Informationen. Die Preislisten für den Versand von römisch 40 Paketen in einem römisch 40 Paketshop wurden von der BF dem erkennenden Verwaltungsgericht übermittelt (OZ 7). Dass die Preislisten in den Paketshops unterschiedlich sind und von weiteren Faktoren abhängen, beruht auf den Ausführungen des informierten Vertreters der BF in der mündlichen Verhandlung, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VHS S. 4).
Zu 1.5.b) Die Feststellungen zur Laufzeit stützen sich auf die Informationen auf der Webseite der BF sowie auf die Angaben des BFV in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 3).
Zu 1.5.c) Die Feststellungen zu Live-Tracking und Umverfügung ergeben sich aus dem Anleitungsvideo auf der Webseite der BF: https://www. XXXX .com/at/de/ XXXX -at/.Zu 1.5.c) Die Feststellungen zu Live-Tracking und Umverfügung ergeben sich aus dem Anleitungsvideo auf der Webseite der BF: https://www. römisch 40 .com/at/de/ römisch 40 -at/.
Ferner wurden die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde von der BF nicht bestritten, weshalb sie unzweifelhaft feststehen.
Zu 1.5.d) Die Feststellungen der belangten Behörde zum elektronischen Ablieferbeleg sind unstrittig (VHS S. 5).
Zu 1.5.e) Die Feststellungen zur Paketklärung stützen sich auf den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid und der BF (Beschwerde S. 4, VHS S. 5).
Die Feststellungen zum mobilen Paketschein ergeben sich einerseits aus der Webseite des BF (https://www. XXXX .at/faq, „Wozu dient der QR-Code“) und andererseits aus dem Anleitungsvideo auf der Webseite der BF, https://www. XXXX .com/at/de/ XXXX -at/.Die Feststellungen zum mobilen Paketschein ergeben sich einerseits aus der Webseite des BF (https://www. römisch 40 .at/faq, „Wozu dient der QR-Code“) und andererseits aus dem Anleitungsvideo auf der Webseite der BF, https://www. römisch 40 .com/at/de/ römisch 40 -at/.
Zu 1.5.f) Die Feststellungen zum Kundenservice stützen sich auf die Angaben des BFV in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Informationen auf der Webseite der BF (VHS S. 5f).
Zu 1.6.: Die Feststellungen zu den zusätzlichen Versandoptionen und zur Direktzustellung an einen XXXX Paketshop ergeben sich sowohl aus dem Online-Portal als auch der Webseite der BF, https://www. XXXX .at/faq. Die Feststellungen zu „P XXXX “ stützen sich auf die Informationen auf der Webseite der BF, https://www. XXXX .com/at/de/empfangen/#empfangen_p XXXX , sowie die Ausführungen des BFV (VHS S. 5).Zu 1.6.: Die Feststellungen zu den zusätzlichen Versandoptionen und zur Direktzustellung an einen römisch 40 Paketshop ergeben sich sowohl aus dem Online-Portal als auch der Webseite der BF, https://www. römisch 40 .at/faq. Die Feststellungen zu „P römisch 40 “ stützen sich auf die Informationen auf der Webseite der BF, https://www. römisch 40 .com/at/de/empfangen/#empfangen_p römisch 40 , sowie die Ausführungen des BFV (VHS S. 5).
Zu 1.7.: Die Feststellung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Online-Portal und der App, welcher anhand des Anleitungsvideos zur XXXX -App der BF vorgenommen wurde, https://www. XXXX .com/at/de/ XXXX -at/. Zu 1.7.: Die Feststellung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Online-Portal und der App, welcher anhand des Anleitungsvideos zur römisch 40 -App der BF vorgenommen wurde, https://www. römisch 40 .com/at/de/ römisch 40 -at/.
Die in den Punkten 1.8. bis 1.10. wiedergegebenen AGB der hier relevanten Dienstleistungen sind auf der Webseite der BF öffentlich einsehbar (vgl. https://www. XXXX .at/agb). Die in den Punkten 1.8. bis 1.10. wiedergegebenen AGB der hier relevanten Dienstleistungen sind auf der Webseite der BF öffentlich einsehbar vergleiche https://www. römisch 40 .at/agb).
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, iVm § 44a Abs. 2 PMG, BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 190/2021, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Die am 22.04.2021 erhobene und bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangte Beschwerde war rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.
3.1. „Dienste im Universaldienstbereich“
Die BF bringt zusammengefasst vor, dass sie kein benannter Universaldienstbetreiber oder benannter Postdienstanbieter nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 PMG sei, weshalb sie nicht unter die Bestimmung des § 31 Abs. 1 PMG falle. Sie sei daher nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen und anzuzeigen.Die BF bringt zusammengefasst vor, dass sie kein benannter Universaldienstbetreiber oder benannter Postdienstanbieter nach Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, PMG sei, weshalb sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, PMG falle. Sie sei daher nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen und anzuzeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesen Ausführungen der BF aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht zu folgen:
In der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (im Folgenden: RL 97/67/EG), die durch die nunmehr geltende Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der RL 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (im Folgenden: Postdienst-RL) abgelöst wurde, war der Universaldienst ein Monopol.
In Österreich hatte die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eine Monopolstellung im Bereich der Universaldienstleistungen (vgl. § 5 Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998) inne. Bei den Universaldienstleistungen handelte es sich daher um – für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft – reservierte Postdienste, welche ausschließlich von dieser erbracht werden durften. Anderen Postdienstleistern war es verwehrt, Universaldienste anzubieten (vgl. § 6 Postgesetz 1997). In Österreich hatte die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eine Monopolstellung im Bereich der Universaldienstleistungen vergleiche Paragraph 5, Postgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,) inne. Bei den Universaldienstleistungen handelte es sich daher um – für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft – reservierte Postdienste, welche ausschließlich von dieser erbracht werden durften. Anderen Postdienstleistern war es verwehrt, Universaldienste anzubieten vergleiche Paragraph 6, Postgesetz 1997).
Der Zweck dieses Ansatzes war es, sicherzustellen, dass Postdienstleistungen in allen Teilen des Landes, einschließlich abgelegener oder weniger dicht besiedelter Gebiete, verfügbar zu machen.
Mit der Liberalisierung des Postmarktes und der Umsetzung von EU-Richtlinien wurde der reservierte Bereich schrittweise geöffnet, um privaten Postdienstanbietern die Möglichkeit zu geben, universelle Dienstleistungen anzubieten. Dies soll zu mehr Wettbewerb und Auswahlmöglichkeiten für die Nutzer führen. Gleichzeitig wird jedoch darauf geachtet, dass der Zugang zu diesen Diensten in entlegenen oder weniger dicht besiedelten Gebieten weiterhin gewährleistet wird, weshalb in der aktuellen Postdienst-RL weiterhin die Notwendigkeit eines Universaldienstes betont wird, der sicherstellt, dass grundlegende Postdienste zu angemessenen Preisen in allen Teilen der Europäischen Union verfügbar sind (vgl. Erwägungsgrund 20 der Postdienst-RL). Daher wurde die Österreichische Post gemäß § 12 PMG als Universaldienstbetreiber benannt.Mit der Liberalisierung des Postmarktes und der Umsetzung von EU-Richtlinien wurde der reservierte Bereich schrittweise geöffnet, um privaten Postdienstanbietern die Möglichkeit zu geben, universelle Dienstleistungen anzubieten. Dies soll zu mehr Wettbewerb und Auswahlmöglichkeiten für die Nutzer führen. Gleichzeitig wird jedoch darauf geachtet, dass der Zugang zu diesen Diensten in entlegenen oder weniger dicht besiedelten Gebieten weiterhin gewährleistet wird, weshalb in der aktuellen Postdienst-RL weiterhin die Notwendigkeit eines Universaldienstes betont wird, der sicherstellt, dass grundlegende Postdienste zu angemessenen Preisen in allen Teilen der Europäischen Union verfügbar sind vergleiche Erwägungsgrund 20 der Postdienst-RL). Daher wurde die Österreichische Post gemäß Paragraph 12, PMG als Universaldienstbetreiber benannt.
Ferner gibt es nach der aktuellen Postdienst-RL keinen ausdrücklichen „reservierten Bereich“ im Sinne des Monopols für universale Postdienstleistungen mehr. Vielmehr soll das Instrument des reservierten Bereichs nicht mehr zugelassen werden (vgl. Erwägungsgrund 25 der Postdienst-RL; Gesetzesmaterialien zum PMG - 319 der Beilagen 24. GP, Seite 3). Der österreichische Postmarkt ist im Rahmen der Postdienst-RL zum Zweck der Liberalisierung des Postsektors weitgehend geöffnet worden, was dem österreichischen Gesetzgeber ermöglicht, das Regulierungssystem an ein offeneres Umfeld anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 12, Gesetzesmaterialien zum PMG - 319 der Beilagen 24. GP). Das bedeutet, dass es auch privaten Postdienstleistern rechtlich möglich ist und ohne dass eine bescheidmäßige Übertragung im Sinne des § 12 Abs. 2 PMG erfolgt ist, Dienste im Universalbereich anzubieten, um den Wettbewerb und die Effizienz zu fördern. Ferner gibt es nach der aktuellen Postdienst-RL keinen ausdrücklichen „reservierten Bereich“ im Sinne des Monopols für universale Postdienstleistungen mehr. Vielmehr soll das Instrument des reservierten Bereichs nicht mehr zugelassen werden vergleiche Erwägungsgrund 25 der Postdienst-RL; Gesetzesmaterialien zum PMG - 319 der Beilagen 24. GP, Seite 3). Der österreichische Postmarkt ist im Rahmen der Postdienst-RL zum Zweck der Liberalisierung des Postsektors weitgehend geöffnet worden, was dem österreichischen Gesetzgeber ermöglicht, das Regulierungssystem an ein offeneres Umfeld anzupassen vergleiche Erwägungsgrund 12, Gesetzesmaterialien zum PMG - 319 der Beilagen 24. Gesetzgebungsperiode Das bedeutet, dass es auch privaten Postdienstleistern rechtlich möglich ist und ohne dass eine bescheidmäßige Übertragung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, PMG erfolgt ist, Dienste im Universalbereich anzubieten, um den Wettbewerb und die Effizienz zu fördern.
Überdies kann dies auch ganz klar aus der Systematik des PMG abgeleitet werden. Gemäß § 12 Abs. 1 (zweiter Abschnitt des PMG) wurde die Österreichische Post für die Erbringung des Universaldienstes benannt. Für den Fall, dass die Österreichische Post nicht in der Lage sein sollte, den Universaldienst zu erbringen, ist – unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens – einem anderen Postdiensteanbieter die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Postdiensteanbieter, dem die Erbringung des Universaldienstes übertragen wird, ebenfalls im übertragenen Umfang als Universaldienstbetreiber zu sehen ist und für diesen in diesem Umfang die Bestimmungen über den Universaldienstbetreiber nach dem PMG gelten müssen. Diese Sichtweise wird überdies auch durch die Legaldefinition des § 3 Z. 4 leg. cit. untermauert, wonach ein Universaldienstbetreiber als ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdienstanbieter gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. definiert wird. Überdies kann dies auch ganz klar aus der Systematik des PMG abgeleitet werden. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, (zweiter Abschnitt des PMG) wurde die Österreichische Post für die Erbringung des Universaldienstes benannt. Für den Fall, dass die Österreichische Post nicht in der Lage sein sollte, den Universaldienst zu erbringen, ist – unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens – einem anderen Postdiensteanbieter die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Postdiensteanbieter, dem die Erbringung des Universaldienstes übertragen wird, ebenfalls im übertragenen Umfang als Universaldienstbetreiber zu sehen ist und für diesen in diesem Umfang die Bestimmungen über den Universaldienstbetreiber nach dem PMG gelten müssen. Diese Sichtweise wird überdies auch durch die Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit. untermauert, wonach ein Universaldienstbetreiber als ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdienstanbieter gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. definiert wird.
Hingegen findet sich im vierten Abschnitt des PMG („Postdienst“) eine Erwähnung von Postdienstanbietern, die Leistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen (vgl. §§ 31 Abs. 1 und 2 sowie 32 Abs. 4 leg. cit.). Aus diesen Formulierungen im vierten Abschnitt lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um Postdienstanbieter handeln muss, die für die Bereitstellung des Universaldienstes benannt wurden. Hingegen findet sich im vierten Abschnitt des PMG („Postdienst“) eine Erwähnung von Postdienstanbietern, die Leistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen vergleiche Paragraphen 31, Absatz eins und 2 sowie 32 Absatz 4, leg. cit.). Aus diesen Formulierungen im vierten Abschnitt lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um Postdienstanbieter handeln muss, die für die Bereitstellung des Universaldienstes benannt wurden.
So bezieht sich beispielsweise § 20 Abs. 3 PMG (dritter Abschnitt „Pflichten des Universaldienstbetreibers) nur auf den (benannten) Universaldienstbetreiber, während sich der § 31 leg.cit. (vierter Abschnitt) generell an alle Postdiensteanbieter richtet, die ohne einen Übertragungsakt („benannt“, vgl. dazu § 12 Abs. 1 PMG) durch die Regulierungsbehörde Dienste im Universaldienstbereich erbringen. Wenn man den Ausführungen der BF folgen würde, würde dies dazu führen, dass es für die Bestimmung des § 31 PMG keinen Anwendungsbereich gibt, da bereits § 20 Absatz 3 PMG für benannte Postdienstanbieter und den benannten Universaldienstbetreiber, also alle Betreiber, Anwendung findet. Dies würde eine völlige Aushöhlung des § 31 leg. cit. bedeuten, was vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht intendiert sein kann und gegen jedes Verständnis einer systematischen Gesetzeslogik spricht. So bezieht sich beispielsweise Paragraph 20, Absatz 3, PMG (dritter Abschnitt „Pflichten des Universaldienstbetreibers) nur auf den (benannten) Universaldienstbetreiber, während sich der Paragraph 31, leg.cit. (vierter Abschnitt) generell an alle Postdiensteanbieter richtet, die ohne einen Übertragungsakt („benannt“, vergleiche dazu Paragraph 12, Absatz eins, PMG) durch die Regulierungsbehörde Dienste im Universaldienstbereich erbringen. Wenn man den Ausführungen der BF folgen würde, würde dies dazu führen, dass es für die Bestimmung des Paragraph 31, PMG keinen Anwendungsbereich gibt, da bereits Paragraph 20, Absatz 3 PMG für benannte Postdienstanbieter und den benannten Universaldienstbetreiber, also alle Betreiber, Anwendung findet. Dies würde eine völlige Aushöhlung des Paragraph 31, leg. cit. bedeuten, was vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht intendiert sein kann und gegen jedes Verständnis einer systematischen Gesetzeslogik spricht.
Die Abschnitte und die gesetzlichen Bestimmungen im PMG sind vielmehr vor dem Hintergrund der Postmarkt-RL bei systematischer Interpretation des PMG (insbesondere seiner Abschnitte zwei und vier) dahingehend zu verstehen, dass die im vierten Abschnitt erlassenen Bestimmungen für jene Postdiensteanbieter gelten, denen die Erbringung des Universaldienstes nicht bescheidmäßig (nicht „benannt“) übertragen wurde, ihnen allerdings aufgrund der vollständigen Marktöffnung in der Postdienst-RL die Möglichkeit gegeben wird, Dienst im Universaldienstbereich zu erbringen, weshalb den Ausführungen der BF nicht gefolgt werden kann. Das Gesetz trifft also eine Unterscheidung zwischen dem (benannten) Universaldienstbetreiber (im Sinne des zweiten und dritten Abschnittes des PMG) und Diensten von – anderen - Postdienstanbietern im Universaldienstbereich (vierter Abschnitt des PMG).
Überdies kann das erkennende Verwaltungsgericht auch keine Verletzung des Artikels 18 B-VG erkennen (Beschwerde S. 21). Entgegen der Behauptung der BF ist im PMG ausdrücklich definiert, was unter dem Begriff „Postdienste“, „Universaldienst“, „Abholung“ sowie „Zustellung“ zu verstehen ist. Die im § 31 Abs. 1 und 2 PMG enthaltene Wortfolge „Dienste im Universaldienstbereich“ ist anhand der Legaldefinitionen in § 3 PMG eindeutig bestimmt. Eine gesonderte Legaldefinition „Dienste im Universaldienstbereich“ wäre zudem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überflüssig, da, wie bereits ausgeführt, für „Postdienste“ und „Universaldienste“ eine solche bereits existiert.Überdies kann das erkennende Verwaltungsgericht auch keine Verletzung des Artikels 18 B-VG erkennen (Beschwerde S. 21). Entgegen der Behauptung der BF ist im PMG ausdrücklich definiert, was unter dem Begriff „Postdienste“, „Universaldienst“, „Abholung“ sowie „Zustellung“ zu verstehen ist. Die im Paragraph 31, Absatz eins und 2 PMG enthaltene Wortfolge „Dienste im Universaldienstbereich“ ist anhand der Legaldefinitionen in Paragraph 3, PMG eindeutig bestimmt. Eine gesonderte Legaldefinition „Dienste im Universaldienstbereich“ wäre zudem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überflüssig, da, wie bereits ausgeführt, für „Postdienste“ und „Universaldienste“ eine solche bereits existiert.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschwerde S. 18, Verweis der BF auf EuGH vom 23.04.2009, Rs C-357/07, TNT Post UK Ltd), welche zur Vorgänger-RL des PMG ergangen ist, untermauert den Standpunkt der BF insofern nicht, als sie lediglich zur Umsatzsteuerbefreiung des benannten Universaldienstbetreibers ergangen ist und diese steuerrechtliche Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und die BF als Postdiensteanbieter, welcher Dienste im Universaldienst erbringt, nicht betrifft. Ferner erging die Rechtsprechung zur Vorgänger-RL, in der der Universaldienst noch ein reservierter (ausschließlicher) Bereich für den Universaldienstbetreiber gewesen ist und somit weder ein vergleichbarer Sachverhalt noch eine gleiche Rechtslage vorliegt.
3.2. Zum Vorbringen der BF, wonach eine Differenzierung nach Nutzern iSv § 3 Z 15 PMG nicht erfolgt sei 3.2. Zum Vorbringen der BF, wonach eine Differenzierung nach Nutzern iSv Paragraph 3, Ziffer 15, PMG nicht erfolgt sei
Die Beschwerde führt aus, dass die Definition des Universaldienstes gemäß § 6 PMG ausschließlich C2C-Dienste erfasse und verweist dazu auf die Gesetzesmaterialien zu § 6 PMG, die Kommentarliteratur zum PMG sowie auf die Materialien zum PMG. Die Beschwerde führt aus, dass die Definition des Universaldienstes gemäß Paragraph 6, PMG ausschließlich C2C-Dienste erfasse und verweist dazu auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, PMG, die Kommentarliteratur zum PMG sowie auf die Materialien zum PMG.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß dem Erwägungsgrund 21 der Postdienst-RL der Universaldienst grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen „jeder natürlichen oder juristischen Person“ [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser] an jedem Werktag gewährleistet. Ferner werden im Erwägungsgrund 20 demonstrativ neben Verbrauchern auch „kleine und mittlere Unternehmen“ [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser] unter dem Begriff Nutzer subsumiert. Hier wird also ausdrücklich auch der Geschäftskundenbereich einbezogen.
Der Erwägungsgrund 12 definiert weiters das Ziel des Universaldienstes und spricht dabei alle Nutzer an. Es wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: „Das Ziel des Universaldienstes ist es, einen barrierefreien Zugang zum Postnetz für alle Nutzer sicherzustellen, indem ausreichend feste Zugangspunkte und zuverlässige Abholungs- und Zustellungsdienste bereitgestellt werden. Der Universaldienst muss kontinuierlich funktionieren, sich an die Nutzerbedürfnisse anpassen und eine faire und nichtdiskriminierende Behandlung gewährleisten“ [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser].
Artikel 1 Nummer 17 der Postdienst-RL versteht unter dem Begriff „Nutzer“ ausdrücklich „die natürliche und juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt“. Diese Legaldefinition findet sich wörtlich auch im § 3 Z 15 PMG wieder („‚Nutzerin‘ oder ‚Nutzer‘ [ist] die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst […] in Anspruch nimmt;“).Artikel 1 Nummer 17 der Postdienst-RL versteht unter dem Begriff „Nutzer“ ausdrücklich „die natürliche und juristische Person, die einen Postdienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt“. Diese Legaldefinition findet sich wörtlich auch im Paragraph 3, Ziffer 15, PMG wieder („‚Nutzerin‘ oder ‚Nutzer‘ [ist] die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst […] in Anspruch nimmt;“).
Den Gesetzesmaterialien zum PMG zu § 6 (ErlRV 319 BlgNR XXIV. GP, 5) ist zu entnehmen, dass auch in einem liberalisierten Postmarkt eine flächendeckende Versorgung mit bestimmten Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen „jedermann“ [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser] zur Verfügung stehen soll. Den Gesetzesmaterialien zum PMG zu Paragraph 6, (ErlRV 319 BlgNR römisch 24 . GP, 5) ist zu entnehmen, dass auch in einem liberalisierten Postmarkt eine flächendeckende Versorgung mit bestimmten Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen „jedermann“ [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser] zur Verfügung stehen soll.
Den Erläuterungen zu § 6 Abs. 3 leg. cit. ist zu entnehmen, dass alle Sendungen, die bei Verteilerzentren eingeliefert werden, jedenfalls nicht als Universaldienstleistungen anzusehen seien. Dazu würden auch Massensendungen und dgl. zählen. Im Wesentlichen umfasse der Universaldienst daher Sendungen im Bereich C2C (ErlRV 319 BlgNR XXIV. GP, 5). Damit kann aber nicht gesagt werden, dass der Universaldienst ausschließlich Sendungen im Bereich C2C umfasst. Vielmehr ist hierbei festzuhalten, dass § 6 Abs. 3 PMG jene Leistungen erfassen soll, die über das Mindestangebot nach Abs. 2 leg.cit. hinausgehen, allerdings zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind (vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192). Ebenso wenig kann daraus abgeleitet werden, dass Unternehmer oder juristische Personen generell und jedenfalls aus der Legaldefinition „Nutzer“ nach der Postdienst-RL und dem PMG ausgeschlossen sind. Dafür finden sich schlicht keinerlei Anhaltspunkte im Gesetzestext. Den Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. ist zu entnehmen, dass alle Sendungen, die bei Verteilerzentren eingeliefert werden, jedenfalls nicht als Universaldienstleistungen anzusehen seien. Dazu würden auch Massensendungen und dgl. zählen. Im Wesentlichen umfasse der Universaldienst daher Sendungen im Bereich C2C (ErlRV 319 BlgNR römisch 24 . GP, 5). Damit kann aber nicht gesagt werden, dass der Universaldienst ausschließlich Sendungen im Bereich C2C umfasst. Vielmehr ist hierbei festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 3, PMG jene Leistungen erfassen soll, die über das Mindestangebot nach Absatz 2, leg.cit. hinausgehen, allerdings zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192). Ebenso wenig kann daraus abgeleitet werden, dass Unternehmer oder juristische Personen generell und jedenfalls aus der Legaldefinition „Nutzer“ nach der Postdienst-RL und dem PMG ausgeschlossen sind. Dafür finden sich schlicht keinerlei Anhaltspunkte im Gesetzestext.
Daher kann weder aus der Richtlinie noch dem Postmarktgesetz die Notwendigkeit der generellen Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Unternehmern als Nutzer entnommen werden. Vielmehr ist aufgrund der Legaldefinition und mangels konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Begriff „Nutzer“ im Sinne des Postmarktgesetzes sowie der Postdienst-RL sowohl natürliche als auch juristische Personen und somit Unternehmer gleichermaßen wie Privatpersonen umfasst, weshalb den Ausführungen der BF in Bezug auf die Notwendigkeit der Einordnung nach Nutzergruppen nach dem PMG nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen geht das Vorbringen der BF, wonach der Spruch des gegenständlichen Bescheides ohne Angabe, für welche Nutzergruppen die AGB anzuzeigen seien, nicht ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar sei, ins Leere.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass die Unterscheidung in Nutzergruppen nicht relevant sei, weil sie für die Einordnung, ob Dienste in den Universaldienstbereich fallen oder nicht, nicht maßgeblich ist. Sowohl im Bereich C2C, als auch in den Bereichen B2C und B2B erbrachte Dienste könnten Teil des Universaldienstes sein, wenn sie Pakete bis 10 kg betreffen.
3.3. Reichweite des Universaldienstes
3.3.1. Gesetzliche Grundlage und Judikatur
§ 6 des Bundesgesetztes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), in der Stammfassung BGBl. I Nr. 123/2009, lautet wörtlich auszugsweise: Paragraph 6, des Bundesgesetztes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, lautet wörtlich auszugsweise:
„2. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 6. (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.Paragraph 6, (1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.
(2) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:
1. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
2. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,
3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
(3) Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.
(4) Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.
(5) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.
(6) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.
[…]“
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum § 6 PMG Folgendes aus (VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192):Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Paragraph 6, PMG Folgendes aus (VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192):
„Die Festlegung der Leistungen des Universaldienstes in § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 enthält keine Leistungen, die über das in Art 3 Abs 4 der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG) als Mindestangebot festgelegte Diensteangebot hinausgehen. § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 enthält nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort vorgenommene Aufzählung der Leistungen des Universaldienstes als bloß demonstrativ zu verstehen wäre, wie dies etwa bei Verwendung der Worte "insbesondere", "zum Beispiel" oder "mindestens" anzunehmen wäre. Der österreichische Gesetzgeber hat damit von der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit, weitere Dienste als Bestandteil des Universaldienstes festzulegen, zumindest im Rahmen des § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 nicht Gebrauch gemacht.„Die Festlegung der Leistungen des Universaldienstes in Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 enthält keine Leistungen, die über das in Artikel 3, Absatz 4, der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG) als Mindestangebot festgelegte Diensteangebot hinausgehen. Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 enthält nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort vorgenommene Aufzählung der Leistungen des Universaldienstes als bloß demonstrativ zu verstehen wäre, wie dies etwa bei Verwendung der Worte "insbesondere", "zum Beispiel" oder "mindestens" anzunehmen wäre. Der österreichische Gesetzgeber hat damit von der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit, weitere Dienste als Bestandteil des Universaldienstes festzulegen, zumindest im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 nicht Gebrauch gemacht.
§ 6 Abs 3 PostmarktG 2009 nimmt eine weitere Abgrenzung der zum Universaldienst zu zählenden Leistungen vor. Demnach umfasst der Universaldienst - auch - jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Im Hinblick darauf, dass das in Art 3 Abs 4 der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG) festgelegte Mindestangebot des Universaldienstes bereits in § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 inhaltsgleich umgesetzt wurde, kann § 6 Abs 3 PostmarktG 2009 nicht dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung gegebenenfalls auch eine (der Postdienste-Richtlinie widersprechende) Einschränkung des verpflichtenden Mindestangebots nach § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 - etwa wenn Teile der Leistungen im Sinne des § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 als nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig erachtet würden - rechtfertigen könnte. Damit kann aber der Bestimmung des § 6 Abs 3 PostmarktG 2009 nur die Bedeutung zukommen, dass damit Leistungen erfasst werden sollen, die über das Mindestangebot im Sinne des § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 hinausgehen.Paragraph 6, Absatz 3, PostmarktG 2009 nimmt eine weitere Abgrenzung der zum Universaldienst zu zählenden Leistungen vor. Demnach umfasst der Universaldienst - auch - jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Im Hinblick darauf, dass das in Artikel 3, Absatz 4, der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG) festgelegte Mindestangebot des Universaldienstes bereits in Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 inhaltsgleich umgesetzt wurde, kann Paragraph 6, Absatz 3, PostmarktG 2009 nicht dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung gegebenenfalls auch eine (der Postdienste-Richtlinie widersprechende) Einschränkung des verpflichtenden Mindestangebots nach Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 - etwa wenn Teile der Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 als nicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig erachtet würden - rechtfertigen könnte. Damit kann aber der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, PostmarktG 2009 nur die Bedeutung zukommen, dass damit Leistungen erfasst werden sollen, die über das Mindestangebot im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 hinausgehen.
Aufgrund § 6 Abs 3 PostmarktG 2009 ist es nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg und Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung steht (und damit den Anforderungen des § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 Genüge getan wird), sondern es sind vom Universaldienstanbieter auch weitere - mit den in § 6 Abs 2 PostmarktG 2009 genannten Diensten in Zusammenhang stehende - Postdienstleistungen (etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports) als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Die Beurteilung, welche Dienste zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung in diesem Sinne notwendig sind, ist von der Post-Control-Kommission auf der Grundlage ausreichender Feststellungen, insbesondere auch zur Beschreibung des konkret zu beurteilenden Dienstes, vorzunehmen. Von einem zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendigen Dienst wird man dann ausgehen können, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt wird und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte (zB bei einem Ausschluss von verbreiteten Formen der Abwicklung von Fernabsatzgeschäften).Aufgrund Paragraph 6, Absatz 3, PostmarktG 2009 ist es nicht in jedem Fall ausreichend, wenn den Nutzerinnen und Nutzern bloß irgendeine Form der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, Postpaketen bis 10 kg und Diensten für Einschreib- und Wertsendungen zur Verfügung steht (und damit den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 Genüge getan wird), sondern es sind vom Universaldienstanbieter auch weitere - mit den in Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 genannten Diensten in Zusammenhang stehende - Postdienstleistungen (etwa besondere Formen der Zustellung oder des Transports) als Universaldienstleistungen anzubieten, sofern diese Postdienstleistungen zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Die Beurteilung, welche Dienste zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung in diesem Sinne notwendig sind, ist von der Post-Control-Kommission auf der Grundlage ausreichender Feststellungen, insbesondere auch zur Beschreibung des konkret zu beurteilenden Dienstes, vorzunehmen. Von einem zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendigen Dienst wird man dann ausgehen können, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes von einer breiten Gruppe von Nutzerinnen und Nutzern nachgefragt wird und ein Ausschluss von der Nutzung dieses Dienstes zu spürbaren Nachteilen für die Betroffenen führen würde, wie dies etwa bei einer Einschränkung wirtschaftlicher Teilhabemöglichkeiten der Fall sein könnte (zB bei einem Ausschluss von verbreiteten Formen der Abwicklung von Fernabsatzgeschäften).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Dienst aufgrund des § 6 Abs 3 erster Satz PostmarktG 2009 als Teil des Universaldienstes anzusehen ist, ist auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die in den weiteren Bestimmungen des PostmarktG 2009, in denen der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen über den Umfang des Universaldienstes getroffen hat, zum Ausdruck kommen. So zählen nach § 6 Abs 3 PostmarktG 2009 Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge nicht durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden (sondern in Verteilzentren eingeliefert werden, vgl die Erläuterungen zur RV 319 BlgNR 24. GP, 5), nicht zum Universaldienst; auch Retourpakete sind nach § 6 Abs 4 PostmarktG 2009 nicht Bestandteil des Universaldienstes.Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Dienst aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz PostmarktG 2009 als Teil des Universaldienstes anzusehen ist, ist auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die in den weiteren Bestimmungen des PostmarktG 2009, in denen der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen über den Umfang des Universaldienstes getroffen hat, zum Ausdruck kommen. So zählen nach Paragraph 6, Absatz 3, PostmarktG 2009 Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge nicht durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden (sondern in Verteilzentren eingeliefert werden, vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 319 BlgNR 24. GP, 5), nicht zum Universaldienst; auch Retourpakete sind nach Paragraph 6, Absatz 4, PostmarktG 2009 nicht Bestandteil des Universaldienstes.
Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften (§ 6 Abs 3 letzter Satz PostmarktG 2009) und die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (§ 17 PostmarktG 2009) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls Teil des Universaldienstes.“Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften (Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz PostmarktG 2009) und die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (Paragraph 17, PostmarktG 2009) sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedenfalls Teil des Universaldienstes.“
Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.12.2021, Ro 2019/03/0012) zu § 6 Abs. 3 PMG Folgendes fest:Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.12.2021, Ro 2019/03/0012) zu Paragraph 6, Absatz 3, PMG Folgendes fest:
„Ob es sich bei der angebotenen Leistung überhaupt um eine über das Mindestangebot im Sinn des § 6 Abs. 2 PostmarktG 2009 hinausgehende Leistung handelt, ist im Einzelfall zu prüfen. Es muss sich dabei aber jedenfalls um eine Leistung im Zusammenhang mit der Abholung, der Sortierung, dem Transport und der Zustellung handeln, die über das in Abs. 2 normierte Mindestangebot hinausgeht und in der Regel mit einem wie auch immer gearteten Mehraufwand für den Universaldienstleister verbunden ist, wie etwa die Leistung, ein Paket "unfrei" zu befördern und das Entgelt erst beim Empfänger einzuheben oder ein Paket persönlich zuzustellen, weil sich diese Leistungen von dem bereits durch das Mindestangebot des Universaldienstes abgedeckten Regelfall, nämlich der Einhebung des Entgelts beim Absender bzw. der Zustellung, die auch an Ersatzempfänger erfolgen kann, unterscheiden (vgl. in diesem Sinn VwGH 28.2.2014, 2011/03/0192, Pkt. 6.2.1. und 6.2.2., wo diese - im Verfahren als "Annexleistungen" bezeichneten - Leistungen als zusätzlich erbrachte Leistungen gewertet wurden, bei denen eine Prüfung der Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer gefordert wurde). […]„Ob es sich bei der angebotenen Leistung überhaupt um eine über das Mindestangebot im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 hinausgehende Leistung handelt, ist im Einzelfall zu prüfen. Es muss sich dabei aber jedenfalls um eine Leistung im Zusammenhang mit der Abholung, der Sortierung, dem Transport und der Zustellung handeln, die über das in Absatz 2, normierte Mindestangebot hinausgeht und in der Regel mit einem wie auch immer gearteten Mehraufwand für den Universaldienstleister verbunden ist, wie etwa die Leistung, ein Paket "unfrei" zu befördern und das Entgelt erst beim Empfänger einzuheben oder ein Paket persönlich zuzustellen, weil sich diese Leistungen von dem bereits durch das Mindestangebot des Universaldienstes abgedeckten Regelfall, nämlich der Einhebung des Entgelts beim Absender bzw. der Zustellung, die auch an Ersatzempfänger erfolgen kann, unterscheiden vergleiche in diesem Sinn VwGH 28.2.2014, 2011/03/0192, Pkt. 6.2.1. und 6.2.2., wo diese - im Verfahren als "Annexleistungen" bezeichneten - Leistungen als zusätzlich erbrachte Leistungen gewertet wurden, bei denen eine Prüfung der Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer gefordert wurde). […]
Laut den AGB handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Paketmarke um eine Art der Paketfrankierung, die entweder an einem Frankierautomaten oder Online erworben und ausgedruckt werden kann. Die Beförderung und Zustellung des mittels Paketmarke freigemachten Pakets erfolgt gemäß den AGB "Paket Österreich" bzw. den AGB "Paket International". Bei den angebotenen Produkten der Paketmarke handelt es sich daher nicht um eine über die in § 6 Abs. 2 PostmarktG 2009 genannten Leistungen der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postpaketen hinausgehende zusätzliche Leistung, sondern lediglich um besondere Modalitäten des Erwerbs eines Postwertzeichens, das zur späteren Inanspruchnahme des Mindestangebots nach § 6 Abs. 2 Z 2 PostmarktG 2009 berechtigt. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich die Paketmarke durch eine formatabhängige Preisgestaltung von der Bezahlung in einer Postgeschäftsstelle unterscheidet, weil auch damit keine über das Mindestangebot hinausgehende Leistung erbracht wird. Vor diesem Hintergrund ist dem BVwG, das die Produkte "Paketmarke aus dem Frankierautomaten", "Online Paketmarke Österreich (Standard)", "Online Paketmarke Deutschland" und "Online Paketmarke EU-Länder" ohne Prüfung, ob diese Produkte zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind, als Teil des Universaldiensts wertete, im Ergebnis nicht entgegenzutreten.“Laut den AGB handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Paketmarke um eine Art der Paketfrankierung, die entweder an einem Frankierautomaten oder Online erworben und ausgedruckt werden kann. Die Beförderung und Zustellung des mittels Paketmarke freigemachten Pakets erfolgt gemäß den AGB "Paket Österreich" bzw. den AGB "Paket International". Bei den angebotenen Produkten der Paketmarke handelt es sich daher nicht um eine über die in Paragraph 6, Absatz 2, PostmarktG 2009 genannten Leistungen der Abholung, der Sortierung, des Transports und der Zustellung von Postpaketen hinausgehende zusätzliche Leistung, sondern lediglich um besondere Modalitäten des Erwerbs eines Postwertzeichens, das zur späteren Inanspruchnahme des Mindestangebots nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PostmarktG 2009 berechtigt. Nicht ausschlaggebend ist, dass sich die Paketmarke durch eine formatabhängige Preisgestaltung von der Bezahlung in einer Postgeschäftsstelle unterscheidet, weil auch damit keine über das Mindestangebot hinausgehende Leistung erbracht wird. Vor diesem Hintergrund ist dem BVwG, das die Produkte "Paketmarke aus dem Frankierautomaten", "Online Paketmarke Österreich (Standard)", "Online Paketmarke Deutschland" und "Online Paketmarke EU-Länder" ohne Prüfung, ob diese Produkte zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind, als Teil des Universaldiensts wertete, im Ergebnis nicht entgegenzutreten.“
3.3.2. Zur Einordnung der Dienstleistungen der BF
In Bezug auf die unter Punkt II.1. beschriebenen und vom Spruch des angefochtenen Bescheids umfassten vier Produkte, nämlich In Bezug auf die unter Punkt römisch zwei.1. beschriebenen und vom Spruch des angefochtenen Bescheids umfassten vier Produkte, nämlich
(1) XXXX Web Paket (Online-Versand von Paketen) nicht grenzüberschreitend bis 10 kg,(1) römisch 40 Web Paket (Online-Versand von Paketen) nicht grenzüberschreitend bis 10 kg,
(2) XXXX Web Paket (Online-Versand von Paketen) grenzüberschreitend bis 10 kg,(2) römisch 40 Web Paket (Online-Versand von Paketen) grenzüberschreitend bis 10 kg,
(3) Paket, das direkt im Paketshop bezahlt werden kann, bis 10 kg sowie
(4) XXXX App-Paket (Paket, das über die XXXX App beauftragt wird) bis 10 kg, (4) römisch 40 App-Paket (Paket, das über die römisch 40 App beauftragt wird) bis 10 kg,
bedeutet die Umlegung der soeben dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auf den gegenständlichen Fall Folgendes.
Als ersten Schritt gilt es zu überprüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Leistungen zum Universaldienst nach § 6 Abs. 2 PMG gehören. Als ersten Schritt gilt es zu überprüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Leistungen zum Universaldienst nach Paragraph 6, Absatz 2, PMG gehören.
Gemäß der Legaldefinition des § 3 Z 2 PMG sind unter „‚Postdienste‘ Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen“ zu verstehen.Gemäß der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 2, PMG sind unter „‚Postdienste‘ Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen“ zu verstehen.
§ 3 Z 8 PMG definiert „Abholung“ als „das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter“. Paragraph 3, Ziffer 8, PMG definiert „Abholung“ als „das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter“.
Die „Zustellung“ umfasst gemäß Z 9 leg. cit. „die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger“ und somit auch die Sortierung und den Transport.Die „Zustellung“ umfasst gemäß Ziffer 9, leg. cit. „die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger“ und somit auch die Sortierung und den Transport.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 PMG umfasst der Universaldienst (unter anderem) die „Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg“. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, PMG umfasst der Universaldienst (unter anderem) die „Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg“.
Für die Prüfung, ob die verfahrensgegenständlichen Leistungen zum Universaldienst nach § 6 Abs. 2 PMG gehören, sind zunächst die Merkmale der XXXX -Standard-Paketversendung mit jenen der Paketversendung des benannten Universaldienstbetreibers zu vergleichen, und in einem nächsten Schritt zu analysieren, ob diese – wie von der BF vorgebracht – Mehrwertmerkmale aufweisen. Für die Prüfung, ob die verfahrensgegenständlichen Leistungen zum Universaldienst nach Paragraph 6, Absatz 2, PMG gehören, sind zunächst die Merkmale der römisch 40 -Standard-Paketversendung mit jenen der Paketversendung des benannten Universaldienstbetreibers zu vergleichen, und in einem nächsten Schritt zu analysieren, ob diese – wie von der BF vorgebracht – Mehrwertmerkmale aufweisen.
Dabei ist zunächst auf den vorgenommenen Vergleich der angebotenen Dienste der BF mit jenen des benannten Universaldienstanbieters in ihrer Beschwerde einzugehen (Beschwerde S. 3ff):
a) Zur Laufzeit
Dazu ist auszuführen, dass der benannte Universaldienstanbieter über 97 % der Inlandspakete innerhalb von 2 Werktagen (plus Einlieferungstag) zustellt, wobei das Wort „innerhalb“ verdeutlicht, dass die Zustellung nicht jedenfalls zwei Werktage dauern muss (www.post.at/p/c/faq-privat#FAQ713901142, Abfrage 25.10.2023). Der benannte Universaldienstanbieter legt somit einen ungefähren Zeitraum, innerhalb dessen die Zustellungen in der Regel erfolgen, fest.
Die Laufzeit der BF beträgt bei 98 % der Inlandspakete, die vor 16:00 Uhr aufgegeben bzw. abgeholt werden, grundsätzlich 24 Stunden (vgl. Beschwerde S. 5). Widrigenfalls ist es auch der BF nicht möglich, Pakete ausschließlich innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass Pakete, die ab 16:00 Uhr aufgegeben oder abgeholt werden, zumindest in den nächsten Tagen zugestellt werden. Auch die BF legt somit grundsätzlichen einen ungefähren Zeitraum fest, innerhalb dessen die Zustellungen erfolgen. In tatsächlicher Hinsicht liegen sohin keine signifikanten Unterschiede in den Laufzeiten für die Zustellung von Inlandspaketen vor. Beide legen einen ähnlichen Zeitrahmen für die Paketzustellung im Inland fest.Die Laufzeit der BF beträgt bei 98 % der Inlandspakete, die vor 16:00 Uhr aufgegeben bzw. abgeholt werden, grundsätzlich 24 Stunden vergleiche Beschwerde S. 5). Widrigenfalls ist es auch der BF nicht möglich, Pakete ausschließlich innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass Pakete, die ab 16:00 Uhr aufgegeben oder abgeholt werden, zumindest in den nächsten Tagen zugestellt werden. Auch die BF legt somit grundsätzlichen einen ungefähren Zeitraum fest, innerhalb dessen die Zustellungen erfolgen. In tatsächlicher Hinsicht liegen sohin keine signifikanten Unterschiede in den Laufzeiten für die Zustellung von Inlandspaketen vor. Beide legen einen ähnlichen Zeitrahmen für die Paketzustellung im Inland fest.
Für die Regellaufzeit für Paket International kann beim benannten Universaldienstleister der Laufzeitrechner verwendet werden, wobei auch hier festzuhalten ist, dass im Jahr 2021 europaweit zwei bis fünf Tage ab dem Einlieferungstag für die Zustellung von internationalen Paketen benötigt wurden. Weltweit wurden im Jahr 2021 zwei bis fünf Tage ab dem Einlieferungstag für die Zustellung der Pakete benötigt, wobei bei diesem Ergebnis die Zeiten der Zollstellung sowie Verzögerungen durch den Zoll nicht berücksichtigt sind (vgl. https://www.post.at/i/c/laufzeiten, abgerufen am 25.10.2023).Für die Regellaufzeit für Paket International kann beim benannten Universaldienstleister der Laufzeitrechner verwendet werden, wobei auch hier festzuhalten ist, dass im Jahr 2021 europaweit zwei bis fünf Tage ab dem Einlieferungstag für die Zustellung von internationalen Paketen benötigt wurden. Weltweit wurden im Jahr 2021 zwei bis fünf Tage ab dem Einlieferungstag für die Zustellung der Pakete benötigt, wobei bei diesem Ergebnis die Zeiten der Zollstellung sowie Verzögerungen durch den Zoll nicht berücksichtigt sind vergleiche https://www.post.at/i/c/laufzeiten, abgerufen am 25.10.2023).
Auch die BF hat grundsätzlich ähnliche Laufzeiten. Europaweit werden Pakete der BF nämlich zwischen ein und vier Tagen und weltweit zwischen drei und zehn Tagen zugestellt, wobei aus den Ausführungen der BF nicht hervorgeht, ob zu diesen Laufzeiten der Einlieferungstag zuzurechnen ist oder nicht.
Zur Laufzeit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass der Vergleich mit dem benannten Universaldienstanbieter nicht ergeben hat, dass die BF eine signifikant schnellere Laufzeit anbietet oder sich auf eine sonstige Weise in Bezug auf die Regellaufzeit besonders vom Universaldienstanbieter unterscheidet.
b) Zu „Zustellung und Zustellversuch“
Die Ausführungen der Beschwerde zum Punkt „Zustellung und Zustellversuch“, wonach bei der BF bis zu drei Zustellversuche unternommen werden, um das Paket an der Zustelladresse abzuliefern, betreffen offensichtlich keinen Standard-Paketversand, sondern vielmehr ein Service, das maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der Interessenten angepasst und – vermutlich auch zu anderen Preisen und Konditionen – angeboten wird. Denn in den AGB „Web Paket national“ der BF unter Punkt 2 bzw. 2.2 „Alternative Zustellung“ wird ausgeführt, dass die XXXX berechtigt ist, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers abzuliefern, sofern weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen XXXX Standort ( XXXX Paketshop oder XXXX Paketbox) abzuliefern. Wenn die alternative Zustellung ausgeschlossen wurde, erfolgt ein zweiter Zustellversuch (AGB, Paket national, Punkt 2.1.3). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „ XXXX Web Paket“ für den grenzüberschreitenden Versand (Punkt II.1.2) ist festgehalten, dass zwei oder drei Zustellversuche möglich sind, wobei die Anzahl von den Bestimmungen im Zielland abhängig sei. Aufgrund der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist davon auszugehen, dass dies je nach angebotenem Service im Zielland variiert und auch in diesem Fall die alternative Zustellung ausgeschlossen sein muss, um eine Zweit- oder Drittzustellung durchzuführen.Die Ausführungen der Beschwerde zum Punkt „Zustellung und Zustellversuch“, wonach bei der BF bis zu drei Zustellversuche unternommen werden, um das Paket an der Zustelladresse abzuliefern, betreffen offensichtlich keinen Standard-Paketversand, sondern vielmehr ein Service, das maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der Interessenten angepasst und – vermutlich auch zu anderen Preisen und Konditionen – angeboten wird. Denn in den AGB „Web Paket national“ der BF unter Punkt 2 bzw. 2.2 „Alternative Zustellung“ wird ausgeführt, dass die römisch 40 berechtigt ist, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers abzuliefern, sofern weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben und, soweit ein solcher nicht existiert, im nächstgelegenen römisch 40 Standort ( römisch 40 Paketshop oder römisch 40 Paketbox) abzuliefern. Wenn die alternative Zustellung ausgeschlossen wurde, erfolgt ein zweiter Zustellversuch (AGB, Paket national, Punkt 2.1.3). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „ römisch 40 Web Paket“ für den grenzüberschreitenden Versand (Punkt römisch zwei.1.2) ist festgehalten, dass zwei oder drei Zustellversuche möglich sind, wobei die Anzahl von den Bestimmungen im Zielland abhängig sei. Aufgrund der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist davon auszugehen, dass dies je nach angebotenem Service im Zielland variiert und auch in diesem Fall die alternative Zustellung ausgeschlossen sein muss, um eine Zweit- oder Drittzustellung durchzuführen.
Der benannte Universaldienstbetreiber bietet einen vergleichbaren Service an (vgl. VHS S. 6 unten). So werden Pakete, die für eine natürliche Person bestimmt sind, unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbar abgegeben werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist und der Empfänger dagegen nicht Einspruch erhoben hat. Der Empfänger ist hiervon schriftlich zu verständigen. Der benannte Universaldienstbetreiber bietet einen vergleichbaren Service an vergleiche VHS S. 6 unten). So werden Pakete, die für eine natürliche Person bestimmt sind, unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbar abgegeben werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist und der Empfänger dagegen nicht Einspruch erhoben hat. Der Empfänger ist hiervon schriftlich zu verständigen.
Für Pakete, die nicht zugestellt werden konnten, wird eine Benachrichtigung an der Abgabestelle zurückgelassen. Benachrichtigte, angekündigte oder postlagernde Pakete sowie Pakete, deren Abholung sich der Empfänger vorbehalten hat oder die für Empfänger im Außenbezirk bestimmt sind, werden zur Abholung bereitgehalten (https://www.post.at/i/c/agb-paket, AGB, Paket Österreich).
Der Unterschied liegt somit lediglich in der Möglichkeit eines zweiten Zustellversuches bzw. bei internationalen Versendungen eines eventuell dritten Zustellversuches der BF, wenn die alternative Zustellung durch den Absender oder Empfänger ausgeschlossen wurde, wobei hierbei aber keine zusätzlichen Kosten für den Absender oder den Empfänger entstehen. Vielmehr kann dieses Service gemeinsam mit dem Standard-Versand in Anspruch genommen werden, wobei der Absender und/oder der Empfänger aktiv die Möglichkeit der alternativen Zustellung ausschließen müssen. Auch der Universaldienstanbieter bietet ein ähnliches Service mit dem Unterschied, dass bei Ausschluss der alternativen Zustellung, kein zweiter Zustellversuch erfolgt, an. In beiden Fällen hat allerdings der Empfänger bzw. der Empfänger oder der Absender aktiv die Möglichkeit der alternativen Zustellung auszuschließen.
Da es praktisch keinen Unterschied in der Zustellung und beim Zustellversuch gibt und beide nahezu identischen Service anbieten, können auch in diesem Punkt keine wesentlichen Unterschiede angenommen werden.
c) Zur „Paketklärung“ bzw. Nachforschungsdienst
Die BF bietet einen Nachforschungsdienst an, wenn im Rahmen einer Paketdienstleistung fehlende oder falsche Daten in Bezug auf den Empfänger oder Absender festgestellt werden, um fehlende Daten zu ermitteln oder falsche Daten richtigzustellen.
Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so versucht die BF mit den ihr zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von drei Monaten gelagert. Nach Ablauf der dreimonatigen Lagerfrist erwirbt die BF Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung sämtlicher Kosten zu verwerten (vgl. Punkt 6.5. AGB „ XXXX Web Paket“, Stand Januar 2022).Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so versucht die BF mit den ihr zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von drei Monaten gelagert. Nach Ablauf der dreimonatigen Lagerfrist erwirbt die BF Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung sämtlicher Kosten zu verwerten vergleiche Punkt 6.5. AGB „ römisch 40 Web Paket“, Stand Januar 2022).
Im Falle einer falschen und unvollständigen Angabe der Empfängeradresse durch den Auftraggeber, meldet sich der Kundendienst der BF telefonisch beim Absender und ersucht um die korrekte Zustelladresse. Auf diese Weise wird das betreffende Paket nicht zurückgeschickt, sondern tatsächlich an den Empfänger zugestellt. Für das Service Paketklärung hat die BF eine eigene Software und einen telefonischen Kundenservice. Dieses Service steht dem Auftraggeber im Rahmen des Standard-Versands kostenlos zur Verfügung.
Ferner ist festzuhalten, dass die Empfängeradresse nachträglich durch den Auftraggeber nicht mehr angepasst werden kann. Nach Auftragsstart kann der Empfänger die Sendung über XXXX an eine andere Adresse oder an einen XXXX Paketshop umleiten (vgl. https://www. XXXX .com/at/de/faq/kann-die-empfaengeradresse-nachtraeglich-angepasst-werden/, aufgerufen am 25.10.2023).Ferner ist festzuhalten, dass die Empfängeradresse nachträglich durch den Auftraggeber nicht mehr angepasst werden kann. Nach Auftragsstart kann der Empfänger die Sendung über römisch 40 an eine andere Adresse oder an einen römisch 40 Paketshop umleiten vergleiche https://www. römisch 40 .com/at/de/faq/kann-die-empfaengeradresse-nachtraeglich-angepasst-werden/, aufgerufen am 25.10.2023).
Auch der benannte Universaldienstbetreiber bietet – entgegen den Behauptungen der BF in ihrer Beschwerde – einen Nachforschungsdienst für den Fall der nichtzugestellten Sendungen an, wobei für die Nachforschung das auf der Webseite des Universaldienstbetreibers zur Verfügung stehende Kontaktformular zu verwenden ist (https://www.post.at/p/a/nachforschung, aufgerufen am 25.10.2023).
Ferner versucht auch der benannte Universaldienstbetreiber bei Paketen, die weder an den Empfänger abgegeben noch dem Absender zurückgegeben können, den Empfänger oder Auftraggeber auszuforschen. Das Paket wird dann zur Abgabe weitergeleitet (vgl. AGB Paket Österreich, Punkt 3.8, gültig ab 01.07.2023). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gehen unzustellbare Pakete sowie jene, die dem Absender nicht zurückgegeben werden können, in das Eigentum des Universaldienstbetreibers über.Ferner versucht auch der benannte Universaldienstbetreiber bei Paketen, die weder an den Empfänger abgegeben noch dem Absender zurückgegeben können, den Empfänger oder Auftraggeber auszuforschen. Das Paket wird dann zur Abgabe weitergeleitet vergleiche AGB Paket Österreich, Punkt 3.8, gültig ab 01.07.2023). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gehen unzustellbare Pakete sowie jene, die dem Absender nicht zurückgegeben werden können, in das Eigentum des Universaldienstbetreibers über.
Der benannte Universaldienstbetreiber bietet dem Auftraggeber im Falle einer falschen Adressierung die Möglichkeit der Korrektur der Empfängeradresse (vgl. https://unsere.post.at/geschickt-wie-du/falsche-adresse-bei-brief-und-paket-was-nun,181.html, abgerufen am 25.10.2023). Einen Service zur Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber durch den Universalbetreiber für unzustellbare Pakete bietet der Universaldienstbetreiber nicht an. Der benannte Universaldienstbetreiber bietet dem Auftraggeber im Falle einer falschen Adressierung die Möglichkeit der Korrektur der Empfängeradresse vergleiche https://unsere.post.at/geschickt-wie-du/falsche-adresse-bei-brief-und-paket-was-nun,181.html, abgerufen am 25.10.2023). Einen Service zur Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber durch den Universalbetreiber für unzustellbare Pakete bietet der Universaldienstbetreiber nicht an.
Beide Unternehmen bieten nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ähnliche Dienstleistungen zur Lösung von Zustellproblemen an, wenn auch die Details und Methoden leicht variieren. Beispielsweise bietet die BF einen speziellen "Paketklärung" -Service an und hat eine eigene Software sowie einen telefonischen Kundenservice, während der benannte Universaldienstbetreiber die Klärung über ein Kontaktformular auf seiner Website durchführt und keine spezielle Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber für unzustellbare Pakete anbietet, jedoch bei diesem die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur von falschen Empfängeradressen über das Kontaktformular vor Hinterlegung des Pakets möglich ist.
d) Zu „Live Tracking“ bzw. „Track and Trace“
Die Kunden der BF können online den Standort und Status ihrer Sendung über Google Maps einsehen und verfolgen. Ferner können die Pakete bis kurz vor der Zustellung umverfügt werden (siehe II.1.).Die Kunden der BF können online den Standort und Status ihrer Sendung über Google Maps einsehen und verfolgen. Ferner können die Pakete bis kurz vor der Zustellung umverfügt werden (siehe römisch zwei.1.).
Der benannte Universaldienstbetreiber bietet ebenfalls Services wie die Sendungsverfolgung oder Paketumleitung an (vgl. https://www.post.at/en/s/track-and-trace-search, https://www.post.at/p/a/paketumleitung, aufgerufen am 25.10.2023), sodass keine Unterschiede betreffend Sendungsverfolgung oder Paketumleitung erkannt werden können. Der benannte Universaldienstbetreiber bietet ebenfalls Services wie die Sendungsverfolgung oder Paketumleitung an vergleiche https://www.post.at/en/s/track-and-trace-search, https://www.post.at/p/a/paketumleitung, aufgerufen am 25.10.2023), sodass keine Unterschiede betreffend Sendungsverfolgung oder Paketumleitung erkannt werden können.
e) Zum mobilen Paketschein (QR-Code)
Der benannte Universaldienstbetreiber bietet nach Informationen auf seiner offiziellen Webseite zwar keinen mobilen Paketschein wie die BF an (vgl. II.1.), jedoch können Auftraggeber des Universaldienstbetreibers ihre Pakete an einer der zur Verfügung gestellten Versandstationen frankieren und das Paket dort gleich aufgeben (vgl. https://www.post.at/p/c/versandstation#1508405888, abgerufen am 25.10.2023). Den Auftraggebern wird somit auch die Möglichkeit gewährleistet, den Paketschein vor Ort auszudrucken und das vorbereitete Paket aufzugeben. Der benannte Universaldienstbetreiber bietet nach Informationen auf seiner offiziellen Webseite zwar keinen mobilen Paketschein wie die BF an vergleiche römisch zwei.1.), jedoch können Auftraggeber des Universaldienstbetreibers ihre Pakete an einer der zur Verfügung gestellten Versandstationen frankieren und das Paket dort gleich aufgeben vergleiche https://www.post.at/p/c/versandstation#1508405888, abgerufen am 25.10.2023). Den Auftraggebern wird somit auch die Möglichkeit gewährleistet, den Paketschein vor Ort auszudrucken und das vorbereitete Paket aufzugeben.
f) Zum Kundenservice
Über das Kontaktformular auf der Webseite des benannten Universaldienstbetreibers oder die Kundenhotline kann Kontakt mit dem Universaldienstbetreiber aufgenommen werden. Dieser verfügt zwar über keinen Chatbot auf seiner Webseite, allerdings stellt er einen FAQ-Bereich, in dem häufig gestellte Fragen beantwortet werden, bereit (www.post.at/k/f/kontaktformular, Abfrage 25.10.2023).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bietet der Chatbot auf der Webseite der BF keine besonderen Funktionen. Er ist lediglich in der Lage, bereits im FAQ-Bereich behandelte Fragen zu beantworten und ermöglicht keinen Echtzeit-Chat mit einem Mitarbeiter der BF.
Die BF argumentiert darüber hinaus, dass sie über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über soziale Medien verfügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass der benannte Universaldienstbetreiber ebenfalls auf sozialen Medien präsent ist und grundsätzlich die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bietet, weshalb darin ein herausragender oder einzigartiger Kundenservice der BF nicht erkannt werden kann (vgl. https://www.facebook.com/unserepost/?locale=de_DE, aufgerufen am 25.10.2023).Die BF argumentiert darüber hinaus, dass sie über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über soziale Medien verfügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass der benannte Universaldienstbetreiber ebenfalls auf sozialen Medien präsent ist und grundsätzlich die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bietet, weshalb darin ein herausragender oder einzigartiger Kundenservice der BF nicht erkannt werden kann vergleiche https://www.facebook.com/unserepost/?locale=de_DE, aufgerufen am 25.10.2023).
g) Zum elektronischen Ablieferbeleg
Mangels Informationen auf der Webseite des Universaldienstbetreibers kann zwar nicht beurteilt werden, ob ein elektronischer Ablieferbeleg dem Auftraggeber zur Verfügung steht. Jedoch ist für diesen, wie bereits oben ausgeführt, eine Statusabfrage der Zustellung des Pakets jederzeit möglich. Der diesbezügliche Service der BF wird im Rahmen des Standard-Paketversandes kostenlos zur Verfügung gestellt.
Inwiefern die Durchführung des Transports, der Sortierung und der letzten Meile im Briefnetzwerk und nur zu einem kleinen Teil im Paketnetzwerk durch den Universaldienstbetreiber für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts wesentlich ist und die Dienste der BF im Vergleich zu den Diensten des Universaldienstbetreibers in dieser Hinsicht ein Mehrwertmerkmal aufweisen, ist nicht zu erkennen.
Ferner ist festzuhalten, dass auch der Universaldienstbetreiber eine App für Smartphones mit verschiedenen Funktionen anbietet. Auch in diesem Punkt bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum Service der BF.
Die folgende Tabelle zeigt – aufgrund des bisher Gesagten – einen umfassenden Servicevergleich zwischen der BF und dem benannten Universaldienstbetreiber betreffend den Paketversand im Universaldienstbereich:
BF
Benannter Universaldienstbetreiber
Laufzeit
Paketabgabe bis 16:00 Uhr innerhalb von 24 Stunden
1-4 Tage (EU-Zustellungen)
3-10 Tage (weltweit)
E + 2 Werktage (national)
E + 2-5 Werktage (international)
Zustellung und Zustellversuch
Alternative Zustellung, wenn Abgabemöglichkeit nicht ausgeschlossen
Wenn ausgeschlossen, zweiter Zustellversuch. Danach Hinterlegung an einer Abgabestelle.
Alternative Zustellung, wenn dagegen kein Einspruch.
Ansonsten Hinterlegung an einer Abgabestelle.
„Paketklärung“ bzw. Nachforschungsdienst
Nachforschungsdienst
Kontaktaufnahme mit Auftraggeber bei unzustellbaren Paketen
Keine Möglichkeit der nachträglichen Adresskorrektur
Nachforschungsdienst
Möglichkeit der nachträglichen Adresskorrektur durch den Auftraggeber
„Live Tracking“ bzw. „Track and Trace“
Sendungsverfolgung
Paketumleitung
Sendungsverfolgung
Paketumleitung
Mobiler Paketschein
Mobiler Paketschein
Frankier- und Aufgabeautomaten
Kundenservice
Kontaktformular
Kundenhotline
Chatbot
Über soziale Medien
Kontaktformular
Kundenhotline
Soziale Medien
Elektronischer Ablieferbeleg
Elektronischer Ablieferbeleg
Keine Information, jedenfalls Statusabfrage.
App für Smartphones
XXXX -App römisch 40 -App
Post-APP
Die Tabelle veranschaulicht die Vergleichbarkeit der Services in Bezug auf die grundlegenden Funktionen wie die Sendungsverfolgung, Paketumleitung und den Kundenservice. Die Unterschiede, insbesondere bei den möglichen Zustellversuchen, der Paketklärung und der Möglichkeit zur nachträglichen Adresskorrektur, sind allerdings geringfügig, wobei diese jeweils kostenlos als Nebenleistung zusammen mit dem Paketversand angeboten werden. Es können keine wesentlichen Unterschiede erkannt werden, die die Services der BF besonders hervorheben und sie zu „Mehrwert“-Dienste machen würden.
Weiters zeigen die Ausführungen der BF, wonach für Unternehmer die Möglichkeit bestehe, eine „Businesscard“ mit einer Kundennummer zu bestellen, und dass der Versand von Paketen für Geschäftskunden über die Kundennummer erfolge, wobei die Abrechnung der Versendungen am Ende des Monats erfolge, nicht auf, inwiefern der Standard-Paketversand der BF als Mehrwert-Dienste zu qualifizieren wäre. Die BF führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus (OZ 4, S. 2f):
„Paketshop-Partner der Bf. bedienen zB die im Umkreis befindlichen Handelsbetriebe bzw KMUs in die die Pakete von den Betrieben zum Versand zum Paketshop gebracht werden bzw diese auch auf Initiative des Paketshop-Partners abgeholt werden. Dafür wurde die sog. „ XXXX Business Card“ geschaffen, damit nicht bei Übergabe der Pakete bezahlt werden muss, sondern die Dienstleistungen am Monatsende mit Rechnung beglichen werden können. Ein weiterer B2B Service der Paketshops ist die Entgegennahme von Paketen von Handelsreisenden bzw Servicetechnikern für Reparatur oder Verkauf.„Paketshop-Partner der Bf. bedienen zB die im Umkreis befindlichen Handelsbetriebe bzw KMUs in die die Pakete von den Betrieben zum Versand zum Paketshop gebracht werden bzw diese auch auf Initiative des Paketshop-Partners abgeholt werden. Dafür wurde die sog. „ römisch 40 Business Card“ geschaffen, damit nicht bei Übergabe der Pakete bezahlt werden muss, sondern die Dienstleistungen am Monatsende mit Rechnung beglichen werden können. Ein weiterer B2B Service der Paketshops ist die Entgegennahme von Paketen von Handelsreisenden bzw Servicetechnikern für Reparatur oder Verkauf.
Es erfolgt somit seitens XXXX auch eine Abholung von Paketen. Auch dies erfüllt den Uni-versaldienste-Begriff der PCK ausdrücklich nicht, weil hier eben keine Übergabe an einem Zugangspunkt erfolgt.“ Es erfolgt somit seitens römisch 40 auch eine Abholung von Paketen. Auch dies erfüllt den Uni-versaldienste-Begriff der PCK ausdrücklich nicht, weil hier eben keine Übergabe an einem Zugangspunkt erfolgt.“
Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei erkennbar um einen Abonnementdienst bzw. eine maßgeschneiderte Versandlösung für Businesskunden, der bzw. die von einem Kunden der BF individuell angefragt, ausgehandelt und bestellt werden müsste, wobei für sie erkennbar andere Konditionen gelten, die über den Universaldienst hinausgehen können, wie z.B. die Abholung von Paketen durch die BF, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. https://www. XXXX .com/at/de/versenden/, abgerufen am 25.10.2023). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Produktgruppen, deren Bedingungen bzw. Services nicht individuell ausgehandelt werden bzw. die über die oben beschriebenen Services und Merkmale nicht hinausgehen (Zusatzleistungen) und für jedermann als Standard-Paketversand gelten. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei erkennbar um einen Abonnementdienst bzw. eine maßgeschneiderte Versandlösung für Businesskunden, der bzw. die von einem Kunden der BF individuell angefragt, ausgehandelt und bestellt werden müsste, wobei für sie erkennbar andere Konditionen gelten, die über den Universaldienst hinausgehen können, wie z.B. die Abholung von Paketen durch die BF, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist vergleiche https://www. römisch 40 .com/at/de/versenden/, abgerufen am 25.10.2023). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Produktgruppen, deren Bedingungen bzw. Services nicht individuell ausgehandelt werden bzw. die über die oben beschriebenen Services und Merkmale nicht hinausgehen (Zusatzleistungen) und für jedermann als Standard-Paketversand gelten.
Hinsichtlich der Dienstleistung „P XXXX “ ist auszuführen, dass es sich dabei um eine zusätzliche Versandoption der BF handelt, die für den Nutzer mehr kostet und nicht verfahrensgegenständlich ist (vgl. II.1.). Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung unmissverständlich aus, dass das Mehrwertmerkmal „P XXXX “ eine separat zu bezahlende Zusatzleistung darstelle, weshalb es den im Spruch genannten Diensten nicht zugerechnet werden könne. Diesen Ausführungen ist zu folgen, da „P XXXX “ als zusätzliche Versandoption optional ausgewählt werden kann, es jedoch keine reguläre Versandoption darstellt und für den Nutzer teurer ist als der Standard-Versand. Aufgrund der Tatsache, dass die zusätzliche Versandoption „P XXXX “ teurer als die reguläre Versandoption ist und im Rahmen deren mehr Services durch die BF angeboten werden, ist die Leistung „P XXXX “ nicht als Teil des Universaldienstes nach § 6 Abs. 2 PMG zu qualifizieren. Hinsichtlich der Dienstleistung „P römisch 40 “ ist auszuführen, dass es sich dabei um eine zusätzliche Versandoption der BF handelt, die für den Nutzer mehr kostet und nicht verfahrensgegenständlich ist vergleiche römisch zwei.1.). Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung unmissverständlich aus, dass das Mehrwertmerkmal „P römisch 40 “ eine separat zu bezahlende Zusatzleistung darstelle, weshalb es den im Spruch genannten Diensten nicht zugerechnet werden könne. Diesen Ausführungen ist zu folgen, da „P römisch 40 “ als zusätzliche Versandoption optional ausgewählt werden kann, es jedoch keine reguläre Versandoption darstellt und für den Nutzer teurer ist als der Standard-Versand. Aufgrund der Tatsache, dass die zusätzliche Versandoption „P römisch 40 “ teurer als die reguläre Versandoption ist und im Rahmen deren mehr Services durch die BF angeboten werden, ist die Leistung „P römisch 40 “ nicht als Teil des Universaldienstes nach Paragraph 6, Absatz 2, PMG zu qualifizieren.
Zu den Preisen
Im Rahmen der gegenständlichen Preisanalyse wird als weiterer Schritt ein umfassender Preisvergleich zwischen der BF und dem benannten Universaldienstbetreiber vorgenommen, um die Preise für die Dienstleistungen im Universaldienstbereich des benannten Universaldienstbetreibers und die Dienstleistungen der BF zu evaluieren.
Die Preise des benannten Universaldienstbetreibers für den nationalen Paketversand inklusive Maß- und Gewichtsgrenzen betragen wie folgt (vgl. https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket, abgerufen am 23.10.2023): Die Preise des benannten Universaldienstbetreibers für den nationalen Paketversand inklusive Maß- und Gewichtsgrenzen betragen wie folgt vergleiche https://www.post.at/p/c/tarife-brief-und-paket, abgerufen am 23.10.2023):
Die Preise für den internationalen Paketversand lauten wie folgt:
Der Vergleich der Preise des benannten Universaldienstbetreibers mit jenen der BF (vgl. Pkt. II.1.) ergibt ein sehr ähnliches Preisbild, auch wenn die Maß- und Gewichtsgrenzen geringfügig unterschiedlich sind. Ferner ist festzuhalten, dass selbst die vorgelegten Preislisten verschiedener Paketshops der BF, bei denen die Preise variieren können, mit den Preisen des benannten Universaldienstbetreibers vergleichbar sind, sodass keine sichtbaren Preisvorteile hinsichtlich der Leistungen des benannten Universaldienstbetreibers für Dienstleistungen im Universaldienstbereich erkannt werden können. Der Vergleich der Preise des benannten Universaldienstbetreibers mit jenen der BF vergleiche Pkt. römisch zwei.1.) ergibt ein sehr ähnliches Preisbild, auch wenn die Maß- und Gewichtsgrenzen geringfügig unterschiedlich sind. Ferner ist festzuhalten, dass selbst die vorgelegten Preislisten verschiedener Paketshops der BF, bei denen die Preise variieren können, mit den Preisen des benannten Universaldienstbetreibers vergleichbar sind, sodass keine sichtbaren Preisvorteile hinsichtlich der Leistungen des benannten Universaldienstbetreibers für Dienstleistungen im Universaldienstbereich erkannt werden können.
Auch hinsichtlich der Preise sind sohin keine wesentlichen Unterschiede zu erkennen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die Services noch die Preise des benannten Universaldienstbetreibers für Dienstleistungen im Universaldienstbereich sowie jene der BF voneinander wesentlich unterscheiden. Dem Argument der BF, wonach der Universaldienst bereits nach § 6 Abs 2 PMG nur die reine Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung umfasse, ist nicht zu folgen. Denn im Bereich der (europäischen) Postmärkte, welche dramatische Veränderungen erfahren haben, ist vor allem auf technologische Fortschritte Bedacht zu nehmen und somit ein proaktiver und die Entwicklung fördernder Ansatz zu verfolgen, um sicherzustellen, dass die Nutzer von diesen Fortschritten und Veränderungen profitieren (Erwägungsgrund 7 der Postdienst-RL). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die Services noch die Preise des benannten Universaldienstbetreibers für Dienstleistungen im Universaldienstbereich sowie jene der BF voneinander wesentlich unterscheiden. Dem Argument der BF, wonach der Universaldienst bereits nach Paragraph 6, Absatz 2, PMG nur die reine Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung umfasse, ist nicht zu folgen. Denn im Bereich der (europäischen) Postmärkte, welche dramatische Veränderungen erfahren haben, ist vor allem auf technologische Fortschritte Bedacht zu nehmen und somit ein proaktiver und die Entwicklung fördernder Ansatz zu verfolgen, um sicherzustellen, dass die Nutzer von diesen Fortschritten und Veränderungen profitieren (Erwägungsgrund 7 der Postdienst-RL).
Die Services, die im Zusammenhang mit den technologischen Fortschritten angeboten werden, können nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass sie als „Mehrwertdienste“ qualifiziert werden müssten. In einer Zeit, in der die Gesellschaft immer stärker digitalisiert wird und die Nutzer vermehrt mobile Technologien nutzen, um Post- und Logistikdienste zu verwalten, sind diese Services als notwendige Anpassungen an die aktuellen Anforderungen und Erwartungen der Nutzer zu betrachten. Im Kontext der sich wandelnden Gesellschaft und der technologischen Fortschritte können sie nicht als wesentlicher Mehrwert für die Basisdienste des Universaldienstes angesehen werden. Dies wird vor allem durch den Vergleich der Preise und Services der BF mit jenen des benannten Universaldienstbetreibers sehr deutlich. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Services und Preise der BF und jenen des Universaldienstbetreibers betreffend die Dienstleistungen im Universaldienstbereich.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die im Spruch festgestellten Dienste der BF als Universaldienste nach § 6 Abs. 2 PMG zu qualifizieren seien, ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die im Spruch festgestellten Dienste der BF als Universaldienste nach Paragraph 6, Absatz 2, PMG zu qualifizieren seien, ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der BF angebotenen Dienste über den „Normalfall“ der Zustellung hinausgehende Dienste darstellen würden. Daher kann der Argumentation der BF, wonach im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelnen eine Prüfung anhand des Grundbedürfnisses der Nutzerinnen und Nutzer durchgeführt werden müsste, ob es sich bei den von der BF angebotenen Diensten um solche handelt, die zur „Aufrechterhaltung der Grundversorgung“ der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind oder nicht, nicht gefolgt werden (OZ 4, S. 3).
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist auch den weiteren Ausführungen der BF, insbesondere wonach es sich bei den XXXX Paketshops der BF um keine Zugangspunkte iSv § 3 Z 6 PMG handeln würde, der Boden entzogen, zumal eine Prüfung nach § 6 Abs. 3 leg. cit. – wie soeben aufgezeigt – gegenständlich nicht vorzunehmen ist. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist auch den weiteren Ausführungen der BF, insbesondere wonach es sich bei den römisch 40 Paketshops der BF um keine Zugangspunkte iSv Paragraph 3, Ziffer 6, PMG handeln würde, der Boden entzogen, zumal eine Prüfung nach Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. – wie soeben aufgezeigt – gegenständlich nicht vorzunehmen ist.
3.4. Zum Vertragsabschluss in Bezug auf Web-Pakete und App-Pakete
Die BF bringt vor, dass es einen Vertragsabschluss im Sinne von § 6 Abs. 3 PMG bei Web-Paketen und App-Paketen nicht gebe. Sämtliche wesentlichen Vertragsinhalte („essentialia negotii“ im Sinne des ABGB) in Bezug auf das zu versendende Paket würden im Zeitpunkt des Onlinekaufs des Paketscheins vorliegen. Welches konkrete Paket der Nutzer letztlich auf Basis des gekauften Paketscheins aufgebe, sei für das Zustandekommen des Vertrages zwischen der BF und ihren Kunden unmaßgeblich.Die BF bringt vor, dass es einen Vertragsabschluss im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, PMG bei Web-Paketen und App-Paketen nicht gebe. Sämtliche wesentlichen Vertragsinhalte („essentialia negotii“ im Sinne des ABGB) in Bezug auf das zu versendende Paket würden im Zeitpunkt des Onlinekaufs des Paketscheins vorliegen. Welches konkrete Paket der Nutzer letztlich auf Basis des gekauften Paketscheins aufgebe, sei für das Zustandekommen des Vertrages zwischen der BF und ihren Kunden unmaßgeblich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ort („Zugangspunkt“) des Vertragsabschlusses Folgendes ausgesprochen (VwGH 20.12.2021, Ro 2019/03/0012):
„Zwar verbrieft die Paketmarke das entrichtete Entgelt für die Beförderung irgendeines Pakets an einen bestimmten Empfänger. Solange nicht bestimmt ist, welches Paket befördert werden soll, wurde mangels Konkretisierung des Vertragsinhaltes aber noch kein Beförderungsvertrag geschlossen (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB OGH 15.6.2016, 7 Ob 52/16x). Das Vertragsverhältnis kommt daher auch in diesem Fall erst mit Übergabe des Pakets an einem dafür vorgesehenen Zugangspunkt [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser] zustande. Auch die Entscheidung des OGH vom 30. August 2012, 2 Ob 206/11z, wonach bereits durch den Erwerb einer Zeitkarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ein Beförderungsvertrag zustande kommt, steht dem nicht entgegen. Während eine Zeitkarte (Monats- oder Jahreskarte) nämlich zur wiederholten Beförderung einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt, berechtigt die Paketmarke lediglich zur einmaligen Beförderung irgendeines Pakets, mit durch den Preis der Paketmarke bestimmten Höchstmaßen. Wenngleich auch die Paketmarke nur einen bestimmten Gültigkeitszeitraum hat, wird sie - im Gegensatz zu einer Zeitkarte - erst durch das Anbringen auf einem bestimmten Paket und die Aufgabe dieses Pakets entwertet und die zu erbringende Leistung dadurch konkretisiert.“„Zwar verbrieft die Paketmarke das entrichtete Entgelt für die Beförderung irgendeines Pakets an einen bestimmten Empfänger. Solange nicht bestimmt ist, welches Paket befördert werden soll, wurde mangels Konkretisierung des Vertragsinhaltes aber noch kein Beförderungsvertrag geschlossen vergleiche zum Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB OGH 15.6.2016, 7 Ob 52/16x). Das Vertragsverhältnis kommt daher auch in diesem Fall erst mit Übergabe des Pakets an einem dafür vorgesehenen Zugangspunkt [Anm: Hervorhebung durch den Verfasser] zustande. Auch die Entscheidung des OGH vom 30. August 2012, 2 Ob 206/11z, wonach bereits durch den Erwerb einer Zeitkarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ein Beförderungsvertrag zustande kommt, steht dem nicht entgegen. Während eine Zeitkarte (Monats- oder Jahreskarte) nämlich zur wiederholten Beförderung einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt, berechtigt die Paketmarke lediglich zur einmaligen Beförderung irgendeines Pakets, mit durch den Preis der Paketmarke bestimmten Höchstmaßen. Wenngleich auch die Paketmarke nur einen bestimmten Gültigkeitszeitraum hat, wird sie - im Gegensatz zu einer Zeitkarte - erst durch das Anbringen auf einem bestimmten Paket und die Aufgabe dieses Pakets entwertet und die zu erbringende Leistung dadurch konkretisiert.“
Das Produkt "Paketmarke" des Universaldienstbetreibers ist mit dem Paketschein der BF vergleichbar, da die "Paketmarke" es dem Auftraggeber ermöglicht, online ein Paket nach seinen Bedürfnissen zu Hause für den Versand vorzubereiten (vgl. https://www.post.at/p/a/paketmarke, aufgerufen am 25.10.2023). Das Produkt "Paketmarke" des Universaldienstbetreibers ist mit dem Paketschein der BF vergleichbar, da die "Paketmarke" es dem Auftraggeber ermöglicht, online ein Paket nach seinen Bedürfnissen zu Hause für den Versand vorzubereiten vergleiche https://www.post.at/p/a/paketmarke, aufgerufen am 25.10.2023).
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind sohin auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar, da es sich beim Produkt „Paketmarke“ des benannten Universaldienstbetreibers, um ein ähnliches Produkt wie bei der BF, nämlich dem Paketschein, handelt und bei dem hier gegenständlichen Produkt zum Zeitpunkt der Zahlung des Pakets ebenfalls nicht feststeht, welches Paket befördert werden soll. Dieses wird erst durch das Anbringen des Paketscheins auf einem bestimmten Paket und die Aufgabe dieses Pakets bestimmt und die zu erbringende Leistung dadurch konkretisiert, weshalb den Ausführungen der BF nicht zu folgen ist.
3.5. Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedienungen im Universaldienstbereich
Gemäß § 31 Abs. 1 PMG haben Postdiensteanbieter für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen wobei § 20 Abs. 3 und 4 leg. cit. sinngemäß gelten. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, PMG haben Postdiensteanbieter für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen wobei Paragraph 20, Absatz 3 und 4 leg. cit. sinngemäß gelten.
Die Postdienste-RL, insbesondere deren Art 12, 4. Spiegelstrich, verlangt von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Die nach § 31 Abs 1 und 2 PMG vorgesehene Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich zu erlassen und diese der Regulierungsbehörde anzuzeigen sowie darüber hinaus in geeigneter Form zu veröffentlichen, dient gerade dieser Tariftransparenz der Postdienste-RL (vgl. VwGH-Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1 und 2 PostmarktG 2009, vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192).Die Postdienste-RL, insbesondere deren Artikel 12, 4, Spiegelstrich, verlangt von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Die nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 PMG vorgesehene Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich zu erlassen und diese der Regulierungsbehörde anzuzeigen sowie darüber hinaus in geeigneter Form zu veröffentlichen, dient gerade dieser Tariftransparenz der Postdienste-RL vergleiche VwGH-Rechtsprechung zu Paragraph 20, Absatz eins und 2 PostmarktG 2009, vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192).
Ferner sollen gemäß dem Erwägungsgrund 6 der Postdienst-RL im Bereich der Postdienste Maßnahmen so gestaltet sein, dass sie die Ziele der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des Vertrags erfüllen. Diese Ziele beinhalten unter anderem nachhaltiges Wachstum ohne Inflation, einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit, Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Um die genannten Ziele, vor allem einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, wollte der Gesetzgeber offenbar möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen schaffen (vgl. erneut die Gesetztesmaterialien zu § 32 PMG: ErlRV 319 BlgNR XXIV. GP, 11: „Mit dieser Regelung sollen möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer geschaffen werden.“). Auch die gesetzliche Regelung nach § 31 PMG soll dabei durch die Anzeige und Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar unter anderem gleichartige Wettbewerbsbedingungen auf Grundlage der Postdienst-RL schaffen.Ferner sollen gemäß dem Erwägungsgrund 6 der Postdienst-RL im Bereich der Postdienste Maßnahmen so gestaltet sein, dass sie die Ziele der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des Vertrags erfüllen. Diese Ziele beinhalten unter anderem nachhaltiges Wachstum ohne Inflation, einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit, Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Um die genannten Ziele, vor allem einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, wollte der Gesetzgeber offenbar möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen schaffen vergleiche erneut die Gesetztesmaterialien zu Paragraph 32, PMG: ErlRV 319 BlgNR römisch 24 . GP, 11: „Mit dieser Regelung sollen möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer geschaffen werden.“). Auch die gesetzliche Regelung nach Paragraph 31, PMG soll dabei durch die Anzeige und Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar unter anderem gleichartige Wettbewerbsbedingungen auf Grundlage der Postdienst-RL schaffen.
Die BF hat daher als Postdiensteanbieter für ihre im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Dienste, die als Dienste im Universaldienstbereich zu qualifizieren sind, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen und sie der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher hinsichtlich der Auferlegung der Pflicht zur Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegten Dienste der BF keine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erkennen.
3.6. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
3.6.1. Rechtslage
Die relevanten Bestimmungen der §§ 37 bis 40 und 50 des Bundesgesetztes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), id Stammfassung BGBl. I Nr. 123/2009, lauten wörtlich auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 40 und 50 des Bundesgesetztes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz – PMG), id Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, lauten wörtlich auszugsweise:
„Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37. […]Paragraph 37, […]
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). […](2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). […]
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 38. (1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist. […]Paragraph 38, (1) Die nach Paragraph 5, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (Paragraph 40,) zuständig ist. […]
Post-Control-Kommission
§ 39. (1) Zur Erfüllung der in § 40 genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet. […]Paragraph 39, (1) Zur Erfüllung der in Paragraph 40, genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet. […]
Aufgaben der Post-Control-Kommission
§ 40. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 40, Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
[…]
4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,
[…]
8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2, […]8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,, […]
11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50,
Aufsichtsmaßnahmen
§ 50. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:Paragraph 50, (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen; […]
(2) Bei Ausübung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.(2) Bei Ausübung der Maßnahmen nach Absatz eins, hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
Aufsichtsverfahren
§ 51. (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.Paragraph 51, (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Absatz eins, bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen.“(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz eins bis 3 beziehen.“
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der BF um keinen benannten Universaldienstbetreiber oder Postdiensteanbieter nach § 6 PMG. Es ist unstrittig, dass die BF ein Postdiensteanbieter ist, für den vor allem die Bestimmungen des vierten Abschnitts des PMG gelten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der BF um keinen benannten Universaldienstbetreiber oder Postdiensteanbieter nach Paragraph 6, PMG. Es ist unstrittig, dass die BF ein Postdiensteanbieter ist, für den vor allem die Bestimmungen des vierten Abschnitts des PMG gelten.
Die BF vertritt die Ansicht, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung der spruchgemäßen Aufsichtsmaßnahme ex lege ausdrücklich nicht zukomme. Den näheren Ausführungen der BF zufolge, sei die RTR-GmbH zur Setzung der spruchgemäßen Aufsichtsmaßnahme zuständig, nicht aber die belangte Behörde (vgl. Beschwerde 8ff). Die BF vertritt die Ansicht, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung der spruchgemäßen Aufsichtsmaßnahme ex lege ausdrücklich nicht zukomme. Den näheren Ausführungen der BF zufolge, sei die RTR-GmbH zur Setzung der spruchgemäßen Aufsichtsmaßnahme zuständig, nicht aber die belangte Behörde vergleiche Beschwerde 8ff).
Grundsätzlich wird festgehalten, dass der fünfte Abschnitt des PMG (§§ 37 bis 54) eine Postbehörde (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde) sowie als Regulierungsbehörde sowohl die Post-Control-Kommission als auch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) (vgl. dazu § 37 Abs. 1 und 2 PMG) vorsieht. Grundsätzlich wird festgehalten, dass der fünfte Abschnitt des PMG (Paragraphen 37 bis 54) eine Postbehörde (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde) sowie als Regulierungsbehörde sowohl die Post-Control-Kommission als auch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vergleiche dazu Paragraph 37, Absatz eins und 2 PMG) vorsieht.
Gemäß § 37 Abs. 2 PMG ist „hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 [Anm: PMG] die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)“ die Regulierungsbehörde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, PMG ist „hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, [Anm: PMG] die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)“ die Regulierungsbehörde.
Gemäß § 40 Z 8 und 11 leg. cit. sind der Post-Control-Kommission (dh. im konkreten Fall der belangten Behörde) unter anderem „Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2“ sowie „das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50“ zugewiesen. Der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich eindeutig. Gemäß Paragraph 40, Ziffer 8 und 11 leg. cit. sind der Post-Control-Kommission (dh. im konkreten Fall der belangten Behörde) unter anderem „Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2, sowie „das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50, zugewiesen. Der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich eindeutig.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur Vorgängerregelung des PMG Folgendes aus (vgl. Verwaltungsgerichtshof 28.02.2014, 2011/03/0192):Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur Vorgängerregelung des PMG Folgendes aus vergleiche Verwaltungsgerichtshof 28.02.2014, 2011/03/0192):
„§ 50 Abs 1 Z 2 PostmarktG 2009 sieht als - gemäß § 40 Z 11 PostmarktG 2009 von der Post-Control-Kommission zu treffende - Aufsichtsmaßnahmen bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen betreffen, vor. Die daran anschließende Aufzählung, wonach sich Aufträge "insbesondere (...) auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz" beziehen können, ist - wie das Wort "insbesondere" zeigt - nicht abschließend, sondern nennt lediglich illustrativ wesentliche Anwendungsfälle für derartige Aufsichtsmaßnahmen. […]„§ 50 Absatz eins, Ziffer 2, PostmarktG 2009 sieht als - gemäß Paragraph 40, Ziffer 11, PostmarktG 2009 von der Post-Control-Kommission zu treffende - Aufsichtsmaßnahmen bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen betreffen, vor. Die daran anschließende Aufzählung, wonach sich Aufträge "insbesondere (...) auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz" beziehen können, ist - wie das Wort "insbesondere" zeigt - nicht abschließend, sondern nennt lediglich illustrativ wesentliche Anwendungsfälle für derartige Aufsichtsmaßnahmen. […]
Die unterlassene Anzeige der für diese Dienste einschließlich aller Entgeltbestandteile bestehenden AGB als Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers im Sinne des § 20 PostmarktG 2009, bei denen für die Regulierungsbehörde sowie im Rahmen der pflichtgemäß nach § 20 Abs 2 PostmarktG 2009 vorzunehmenden Veröffentlichung auch für die potentiellen Nutzer der Dienste erkennbar ist, dass es sich um Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich handelt, stellt daher einen Leistungsmangel im Sinne des § 50 Abs 1 Z 2 PostmarktG 2009 dar, zumal damit für die Regulierungsbehörde deutlich wird, dass ein Teil des Universaldienstes von der bf Partei nicht - nämlich: nicht als Dienst im Universaldienstbereich unter den dafür bestehenden gesetzlichen Vorgaben - erbracht wird.“Die unterlassene Anzeige der für diese Dienste einschließlich aller Entgeltbestandteile bestehenden AGB als Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers im Sinne des Paragraph 20, PostmarktG 2009, bei denen für die Regulierungsbehörde sowie im Rahmen der pflichtgemäß nach Paragraph 20, Absatz 2, PostmarktG 2009 vorzunehmenden Veröffentlichung auch für die potentiellen Nutzer der Dienste erkennbar ist, dass es sich um Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich handelt, stellt daher einen Leistungsmangel im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PostmarktG 2009 dar, zumal damit für die Regulierungsbehörde deutlich wird, dass ein Teil des Universaldienstes von der bf Partei nicht - nämlich: nicht als Dienst im Universaldienstbereich unter den dafür bestehenden gesetzlichen Vorgaben - erbracht wird.“
Die von der belangten Behörde gegenständlich aufgetragene Maßnahme zielt darauf ab, dass die BF als Postdiensteanbieter, welcher Dienste im Universaldienstbereich erbringt, entsprechend der sie nach § 31 PMG treffenden Pflicht Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich erlässt (Abs. 1) und der belangten Behörde anzeigt (Abs. 2). Die unterlassene Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die BF stellte nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen solchen Leistungsmangel nach § 50 Abs. 1 Z 2 leg. cit. dar. Da das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50 leg. cit. gemäß § 40 Z 11 leg.cit. der belangten Behörde zugewiesen ist, ist aber – entgegen den Behauptungen der BF – die Zuständigkeit der belangten Behörde somit ex lege eindeutig gegeben.Die von der belangten Behörde gegenständlich aufgetragene Maßnahme zielt darauf ab, dass die BF als Postdiensteanbieter, welcher Dienste im Universaldienstbereich erbringt, entsprechend der sie nach Paragraph 31, PMG treffenden Pflicht Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich erlässt (Absatz eins,) und der belangten Behörde anzeigt (Absatz 2,). Die unterlassene Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die BF stellte nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen solchen Leistungsmangel nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. dar. Da das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50, leg. cit. gemäß Paragraph 40, Ziffer 11, leg.cit. der belangten Behörde zugewiesen ist, ist aber – entgegen den Behauptungen der BF – die Zuständigkeit der belangten Behörde somit ex lege eindeutig gegeben.
Die RTR ersuchte die BF mit Schreiben vom 22.12.2017 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Web-Pakete sowie für jene, die direkt im Paketshop bezahlt werden können, anzuzeigen. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte sowie der Nichtanzeige der entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen, leitete die belangte Behörde als Regulierungsbehörde am 19.02.2018 gemäß § 51 Abs. 1 PMG ein Aufsichtsverfahren ein (vgl. PR 6/18-13 des behördlichen Aktes).Die RTR ersuchte die BF mit Schreiben vom 22.12.2017 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Web-Pakete sowie für jene, die direkt im Paketshop bezahlt werden können, anzuzeigen. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte sowie der Nichtanzeige der entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen, leitete die belangte Behörde als Regulierungsbehörde am 19.02.2018 gemäß Paragraph 51, Absatz eins, PMG ein Aufsichtsverfahren ein vergleiche PR 6/18-13 des behördlichen Aktes).
Gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. hat die Regulierungsbehörde, die Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften des PMG verstößt, dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig die Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, leg. cit. hat die Regulierungsbehörde, die Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften des PMG verstößt, dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig die Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ordnet die Regulierungsbehörde, sofern sie feststellt, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, mit (Leistungs)Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ordnet die Regulierungsbehörde, sofern sie feststellt, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, derentwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, mit (Leistungs)Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
Der Aufforderung, die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb angemessener Frist anzuzeigen, ist die BF im Rahmen des Aufsichtsverfahrens unzweifelhaft nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde, die für die Setzung der Aufsichtsmaßnahme nach § 50 Abs. 1 Z 2 PMG zuständig ist, der BF zu Recht die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die im Spruch des gegenständlichen Bescheides erfassten Dienstleistungen der BF gemäß §§ 50 Abs. 1 Z 2 iVm 51 Abs. 3 PMG bescheidmäßig auftrug. Ein Auftrag nach §§ 50 Abs. 1 Z 2 iVm 51 Abs. 3 PMG durch die RTR kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die Setzung einer Aufsichtsmaßnahme nach § 50 PMG gemäß § 40 Z 11 PMG in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.Der Aufforderung, die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb angemessener Frist anzuzeigen, ist die BF im Rahmen des Aufsichtsverfahrens unzweifelhaft nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde, die für die Setzung der Aufsichtsmaßnahme nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, PMG zuständig ist, der BF zu Recht die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die im Spruch des gegenständlichen Bescheides erfassten Dienstleistungen der BF gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 51 Absatz 3, PMG bescheidmäßig auftrug. Ein Auftrag nach Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 51 Absatz 3, PMG durch die RTR kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die Setzung einer Aufsichtsmaßnahme nach Paragraph 50, PMG gemäß Paragraph 40, Ziffer 11, PMG in die Zuständigkeit der belangten Behörde fällt.
Die BF verweist im Schriftsatz vom 22.11.2021 auf eine Entscheidung der RTR-GmbH (Zl. PRSON 7/15), wonach in der Vergangenheit Aufsichtsverfahren gemäß § 50 iVm § 51 PMG gegenüber Postdiensteanbietern allesamt von der RTR-GmbH (und nicht von der PCK) geführt und entschieden worden seien (OZ 4, S. 3). Diesen Ausführungen der BF ist schon deswegen nicht beizutreten, da die genannte Entscheidung der RTR im Anzeigeverfahren nach § 25 PMG ergangen ist, für das gemäß § 38 PMG die RTR und nicht die belangte Behörde zuständig ist. Die RTR führte in der genannten Entscheidung aus, dass sich die Zuständigkeit im dortigen Feststellungsverfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu einem Verfahren, das in ihre Zuständigkeit falle, gründe und verwies auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Entgegen den Behauptungen der BF fallen Aufsichtsmaßnahmen nach § 50 leg.cit. und somit auch Aufsichtsverfahren nach § 51 leg.cit. in Zusammenhang mit den der belangten Behörde gemäß § 40 leg. cit. übertragenen Aufgaben – wie bereits aufgezeigt – in die Zuständigkeit der belangten Behörde, weshalb den Ausführungen der BF insgesamt nicht gefolgt werden kann. Die BF verweist im Schriftsatz vom 22.11.2021 auf eine Entscheidung der RTR-GmbH (Zl. PRSON 7/15), wonach in der Vergangenheit Aufsichtsverfahren gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 51, PMG gegenüber Postdiensteanbietern allesamt von der RTR-GmbH (und nicht von der PCK) geführt und entschieden worden seien (OZ 4, S. 3). Diesen Ausführungen der BF ist schon deswegen nicht beizutreten, da die genannte Entscheidung der RTR im Anzeigeverfahren nach Paragraph 25, PMG ergangen ist, für das gemäß Paragraph 38, PMG die RTR und nicht die belangte Behörde zuständig ist. Die RTR führte in der genannten Entscheidung aus, dass sich die Zuständigkeit im dortigen Feststellungsverfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu einem Verfahren, das in ihre Zuständigkeit falle, gründe und verwies auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Entgegen den Behauptungen der BF fallen Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50, leg.cit. und somit auch Aufsichtsverfahren nach Paragraph 51, leg.cit. in Zusammenhang mit den der belangten Behörde gemäß Paragraph 40, leg. cit. übertragenen Aufgaben – wie bereits aufgezeigt – in die Zuständigkeit der belangten Behörde, weshalb den Ausführungen der BF insgesamt nicht gefolgt werden kann.
3.6. Zum vorgebrachten Verstoß gegen Unions- bzw. Verfassungsrecht
Ein Verstoß gegen das Verfassungs- bzw. Unionsrecht kann bei gegebener Sachlage nicht erkannt werden.
Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des PMG ist die BF auf Folgendes hinzuweisen:
Bereits im Artikel 12 der Vorgänger-RL wurden Grundsätze, nämlich, dass Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen transparent und nichtdiskriminierend sein müssen, festgehalten. Auch in der aktuellen Postdienst-RL wurde diese Grundsätze für die einzelnen Universaldienstleistungen übernommen.
Wie bereits ausgeführt, sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung aus, dass die nach § 20 Abs. 1 und 2 PostmarktG 2009 vorgesehene Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich zu erlassen und diese der Regulierungsbehörde anzuzeigen sowie darüber hinaus in geeigneter Form zu veröffentlichen, gerade dieser Tariftransparenz im Sinne des Art 12, 4. Spiegelstrich, der Postdienste-RL dient (vgl. VwGH-Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1 und 2 PMG 2009, VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192). Auch wenn diese Rechtsprechung zu § 20 PostmarktG 2009 ergangen ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Marktöffnung sowie der Liberalisierung des Postmarktes und des Entfalls des reservierten Bereichs für Universaldienste, auch auf den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 31 PMG anwendbar. Wie bereits ausgeführt, sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung aus, dass die nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 PostmarktG 2009 vorgesehene Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich zu erlassen und diese der Regulierungsbehörde anzuzeigen sowie darüber hinaus in geeigneter Form zu veröffentlichen, gerade dieser Tariftransparenz im Sinne des Artikel 12, 4, Spiegelstrich, der Postdienste-RL dient vergleiche VwGH-Rechtsprechung zu Paragraph 20, Absatz eins und 2 PMG 2009, VwGH 28.02.2014, 2011/03/0192). Auch wenn diese Rechtsprechung zu Paragraph 20, PostmarktG 2009 ergangen ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Marktöffnung sowie der Liberalisierung des Postmarktes und des Entfalls des reservierten Bereichs für Universaldienste, auch auf den im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 31, PMG anwendbar.
Ferner sollen – wie ausgeführt – gemäß dem Erwägungsgrund 6 der Postdienst-RL im Bereich der Postdienste Maßnahmen so gestaltet sein, dass sie die Ziele der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des Vertrags erfüllen. Diese Ziele beinhalten die Förderung einer harmonischen und ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialen Schutz, nachhaltiges Wachstum ohne Inflation, ein hoher Grad an Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftliche Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten, Verbesserung der Lebenshaltung und Lebensqualität, Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Um die genannten Ziele, vor allem einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, wollte der Gesetzgeber offenbar, möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen schaffen. Auch die gesetzliche Regelung nach § 31 PMG soll dabei erkennbar unter anderem gleichartige Wettbewerbsbedingungen auf der Grundlage der Postdienst-RL schaffen. Inwiefern diesbezüglich eine Unionsrechtswidrigkeit vorliegen sollte, brachte die BF sohin nicht substantiiert vor (OZ4 S. 7).Ferner sollen – wie ausgeführt – gemäß dem Erwägungsgrund 6 der Postdienst-RL im Bereich der Postdienste Maßnahmen so gestaltet sein, dass sie die Ziele der Europäischen Union gemäß Artikel 2 des Vertrags erfüllen. Diese Ziele beinhalten die Förderung einer harmonischen und ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialen Schutz, nachhaltiges Wachstum ohne Inflation, ein hoher Grad an Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftliche Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten, Verbesserung der Lebenshaltung und Lebensqualität, Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Um die genannten Ziele, vor allem einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, wollte der Gesetzgeber offenbar, möglichst gleichartige Wettbewerbsbedingungen schaffen. Auch die gesetzliche Regelung nach Paragraph 31, PMG soll dabei erkennbar unter anderem gleichartige Wettbewerbsbedingungen auf der Grundlage der Postdienst-RL schaffen. Inwiefern diesbezüglich eine Unionsrechtswidrigkeit vorliegen sollte, brachte die BF sohin nicht substantiiert vor (OZ4 S. 7).
Soweit die BF verfassungsrechtliche Aspekte geltend macht, ist Folgendes anzuführen:
Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit bzw. der unternehmerischen Freiheit können nicht erkannt werden, zumal durch den Wegfall des „reservierten Bereichs“ in der aktuellen Postdienst-RL der BF die vollständige Marktöffnung zugutekommt und in diesem Fall nicht von einer Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der BF gesprochen werden kann.
Wenn die BF unter anderem behauptet, dass durch den Spruch des angefochtenen Bescheides das Eigentum, insbesondere die privatautonomen Rechte der BF im Verhältnis zu den Nutzern, mit denen sie in Bezug auf die im Spruch bezeichneten Produktgruppen in einer aufrechten Vertragsbeziehung stehe, beschränkt werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Rechtsverhältnis zu den Nutzern, mit denen sie in aufrechter Vertragsbeziehung stehe, einschränke.
Auch die Ausführungen der BF, wonach Postdiensteanbieter, die kein benannter Universaldienstbetreiber sind, die aber de facto und de iure als Universaldienstbetreiber behandelt werden bzw. diesem gleichgestellt werden würden, rechtlich schlechter als der Universaldienstbetreiber gestellt werden würden, sind nicht nachvollziehbar. So treffen die BF als Postdiensteanbieter keine Entgeltregulierung oder andere Verpflichtungen nach dem 3. Abschnitt des PMG, die aber für benannte Universaldienstbetreiber gelten. Eine Schlechterstellung ist somit nicht ersichtlich.
3.8. Endergebnis
Die vorliegende Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die umfangreiche Zitierung der zahlreichen und eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei den Erwägungen verwiesen.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die umfangreiche Zitierung der zahlreichen und eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei den Erwägungen verwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der oben in der rechtlichen Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.
Schlagworte
allgemeine Geschäftsbedingungen Anzeigepflicht Aufsichtsverfahren Klassifizierung Marktöffnung Online - Angebot Paketzusteller Postdienstanbieter Preisvergleich Regulierungsbehörde Unionsrecht Universaldienst Wettbewerb ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2243455.1.00Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023