TE Bvwg Beschluss 2023/11/9 W147 2268953-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGG §4
RGG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W147 2268953-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22. Februar 2023, GZ: 0002152369, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22. Februar 2023, GZ: 0002152369, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 21. Dezember 2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2021, GZ: 0002028208, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07. Februar 2023 zu W179 2242466-1/10E wurde der Bescheid vom 16. Februar 2021 zu GZ: 0002028208 aufgehoben.

5. Nach dem daraufhin fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22. Februar 2023, GZ: 0002152369, stattgegeben und die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum 30. November 2021 zuerkannt.

6. Mit Eingabe vom 21. März 2023 wurde gegen diesen Bescheid, soweit durch diesen über den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgesprochen wurde, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid einen Gutschein für einen bereits abgelaufenen Zeitraum ausgestellt, der jedoch erst ab Vorlage mit Wirkung ex nunc eingelöst werden könne. Der Beschwerdeführer begehre die Aufhebung des Bescheides und den Ausgleich des erlittenen Nachteils durch in Höhe der zuerkannten Zuschussleitung zum Fernsprechentgelt für elf Monate.

7. Am 20. Juni 2023 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde war eine Anmerkung der belangten Behörde über eine zwischenzeitlich erfolgte Überweisung eines Betrages in Höhe von € 132,-, was der Zuschussleistung für den Zeitraum 01. Jänner 2022 bis 30. November 2022 entspreche, an den Beschwerdeführer beigefügt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2023, nachweislich zugestellt am 22. September 2023, wurde der Beschwerdeführer über die Angaben der belangten Behörde bezüglich der erfolgten Zahlung verständigt und diesem die Möglichkeit geboten, sich hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schriftstückes zu äußern.

9. Hierauf langte keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für den Zeitraum 01. Jänner 2021 bis 30. November 2021 zuerkannt und ihm ein Gutschein für die Zuschussleistung ausgestellt, mit welchem diese ab dem Tag der Vorlage beim Anbieter bezogen werden könne.

1.2. Die belangte Behörde leistete einen, der Höhe der für elf Monate zuerkannten Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt entsprechenden Betrag von € 132,- an den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid stützen sich auf das entsprechende Schriftstück, welches als Teil des Aktes vorliegt.

2.2. Bezüglich der festgestellten Leistung des der Höhe des der zugesprochenen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt entsprechenden Betrages an den Beschwerdeführer war den Darstellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, sich zu diesem Vorbringen zu äußern, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt langte jedoch keine Stellungnahme oder Gegendarstellung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Ausführungen der belangten Behörde über die erfolgte Zahlung an den Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind, waren diese den entsprechenden Feststellungen zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann jedoch in Anlehnung an die Bestimmung des § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden, wenn die Prozessvoraussetzung eines aufrechten Rechtsschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde wegfällt (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann jedoch in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden, wenn die Prozessvoraussetzung eines aufrechten Rechtsschutzinteresses nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde wegfällt (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Gegenstandslosigkeit wird – in Abgrenzung zur formellen Klaglosstellung durch Beseitigung des Bescheides durch die Behörde – angenommen, wenn durch Änderung maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse fällt weg, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtenen Bescheid aufrecht bleibt, die Aufhebung dieses für die Erreichung ihres Verfahrenszieles keinen Nutzen bringt und die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung innehat (vgl. VwGH 26.06.2018; Ra 2018/05/0022). Gegenstandslosigkeit wird – in Abgrenzung zur formellen Klaglosstellung durch Beseitigung des Bescheides durch die Behörde – angenommen, wenn durch Änderung maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse fällt weg, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtenen Bescheid aufrecht bleibt, die Aufhebung dieses für die Erreichung ihres Verfahrenszieles keinen Nutzen bringt und die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung innehat vergleiche VwGH 26.06.2018; Ra 2018/05/0022).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat, da die Verwaltungsgerichte nicht berufen sind, eine Entscheidung über lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommt (VwGH 31.08.2018, Ra 2018/10/0022).

3.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid mit der Begründung, dass der Erhalt der darin für einen bereits abgelaufenen Zeitraum zugesprochenen Zuschussleitung zum Fernsprechentgelt durch die Bedingung der Vorlage beim Anbieter verunmöglicht werde. In Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Begünstigung in Form einer Ausgleichszahlung zwischenzeitlich zugekommen ist, macht es für diesen keinen Unterschied, ob der von ihm angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder der Beschwerde stattgegeben wird. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vermag nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers zu ändern.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Prozessvoraussetzung Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zuschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W147.2268953.1.00

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten