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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1990, Zl. 4.287.248/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge berief der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Februar 1990, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens begründend aus, sie sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung durch die Sicherheitsbehörde erster Instanz am 28. November 1989 ausgeführt, er sei Kurde und habe in der Türkei keiner politischen Organisation angehört. Es sei ihm zwar finanziell nicht schlecht gegangen, doch würden Kurden in seinem Heimatland schlecht behandelt, dürften ihre Muttersprache nicht verwenden und auch keine kurdischen Zeitungen besitzen. Zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer mit Freunden beim Lesen kurdischer Zeitungen betreten worden, wobei seine Freunde festgenommen worden seien, ihm selbst aber die Flucht gelungen sei. Da der Beschwerdeführer unter diesem unmenschlichen Regime nicht mehr habe leben wollen, habe er sich zum Verlassen der Türkei entschlossen. In der Berufung gegen den die Flüchtlingseigenschaft verneindenden erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei in seiner Heimat Opfer politischer und nationalistischer Verfolgung gewesen und wolle aus diesem Grund nicht mehr dorthin zrück. Dieses Vorbringen habe die belangte Behörde dahin gewertet, daß der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung habe glaubhaft machen können, weil die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertige. Die vorläufige Verhaftung der Freunde des Beschwerdeführers habe als Mittel der Beweissicherung keinen pönalen Charakter und stelle keine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers dar, der auch keinerlei daraus für ihn erwachsende Konsequenzen habe aufzeigen können. Das Lesen kurdischer Zeitungen stehe in keiner Relation zu den behaupteten Verhaftungen, sodaß das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die offenbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verletzt. Insbesondere hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ausgehen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Darstellung seines im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens durch die belangte Behörde in keiner Weise in Zweifel gestellt. Aus diesem von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und die Behandlung, die diese Volksgruppe allgemein in der Türkei erfährt, in den Vordergund seiner Fluchtmotive gestellt hat. In dieser Hinsicht hat ihm die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, daß die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling darstellt (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/01/0332). Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, daß es wohl keine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertig, wenn man beim Lesen kurdischer Zeitungen betreten wird. Der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde ist auch nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer behauptet hätte, er selbst hätte wegen dieses Vorfalles Benachteiligungen in Kauf nehmen müssen. So gesehen liegt es aber auf der Hand, daß der Beschwerdeführer keinen der in der Flüchtlingskonvention anerkannten Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht hat. Demgemäß hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zum Beschwerdeantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellen, ist zu sagen, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz für das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 131 B-VG eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zu abändernden Entscheidungen nicht vorsieht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010023.X00Im RIS seit
27.02.1991