TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/9 W111 2280556-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §2
WrSchG §56
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W111 2280556-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.09.2023, Zl. 9132.202/0110-Präs3b2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 22.09.2023, Zl. 9132.202/0110-Präs3b2/2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 31.08.2023, eingelangt am 01.09.2023, zeigte der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) bei der belangten Behörde an, dass sein Sohn, der mj. Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2), im Schuljahr 2023/2024 die „ XXXX , Tschechische Republik, besuchen werde.1. Am 31.08.2023, eingelangt am 01.09.2023, zeigte der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) bei der belangten Behörde an, dass sein Sohn, der mj. Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2), im Schuljahr 2023 aus 2024, die „ römisch 40 , Tschechische Republik, besuchen werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland erst am 01.09.2023 eingebracht worden sei, weshalb eine Bewilligung für ein Schuljahr gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht mehr erteilt werden könne, da aufgrund des kurzen Zeitraumes bis Schulbeginn kein ordnungsgemäßes Verfahren, inklusive pädagogischer Beurteilung, geführt habe werden können. Das Ansuchen sei somit verspätet eingebracht worden und deshalb als verspätet zurückzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland erst am 01.09.2023 eingebracht worden sei, weshalb eine Bewilligung für ein Schuljahr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz nicht mehr erteilt werden könne, da aufgrund des kurzen Zeitraumes bis Schulbeginn kein ordnungsgemäßes Verfahren, inklusive pädagogischer Beurteilung, geführt habe werden können. Das Ansuchen sei somit verspätet eingebracht worden und deshalb als verspätet zurückzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Ansuchen rechtzeitig am 31.08.2023 vor Schulbeginn des Schuljahres per E-Mail an die belangte Behörde gestellt worden sei. In einem Schreiben habe die belangte Behörde selbst angeführt, das betreffende Ansuchen müsse bis zum 01.09.2023 bei der Bildungsdirektion eingebracht werden. Es bedürfe keiner besonderen pädagogischen Beurteilung der öffentlichen Schule in XXXX , da es sich hierbei um eine Grundschule handle die dem tschechischen Unterrichtsministerium unterstellt sei und Schulbildungen im EU-Raum grundsätzlich gegenseitig anerkannt würden. Der Bewilligung sei schon in der Vergangenheit vor dem 31.08.2023 mehrfach stattgegeben worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Ansuchen rechtzeitig am 31.08.2023 vor Schulbeginn des Schuljahres per E-Mail an die belangte Behörde gestellt worden sei. In einem Schreiben habe die belangte Behörde selbst angeführt, das betreffende Ansuchen müsse bis zum 01.09.2023 bei der Bildungsdirektion eingebracht werden. Es bedürfe keiner besonderen pädagogischen Beurteilung der öffentlichen Schule in römisch 40 , da es sich hierbei um eine Grundschule handle die dem tschechischen Unterrichtsministerium unterstellt sei und Schulbildungen im EU-Raum grundsätzlich gegenseitig anerkannt würden. Der Bewilligung sei schon in der Vergangenheit vor dem 31.08.2023 mehrfach stattgegeben worden.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 02.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich aus dem Regelungsziel des § 13 Abs. 1 SchPflG ergebe, dass eine Bewilligung eines entsprechenden Antrages mit Beginn des Schuljahres vorliegen müsse, damit die Beschulung schulpflichtiger Kinder und die damit verbundene Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet werden könne. Um diesem Erfordernis gerecht werden zu können, müsse es der Schulbehörde zeitlich ermöglicht sein, ein dahingehendes ordentliches Verfahren einzuleiten und durchzuführen. Aus diesem Grund werde auf Seite 4 des gegenständlichen Antragsformulars ausdrücklich darauf hingewiesen, das Ansuchen tunlichst bis 31.05. einzubringen. Im vorliegenden Fall sei der verfahrenseinleitende Antrag am 01.09.2023 in der belangten Behörde eingebracht worden. Es sei für die belangte Behörde folglich denkunmöglich an nur einem Tag ein ordentliches Verfahren durchzuführen, das den Anforderungen des § 13 Abs. 1 SchPflG gerecht hätte werden können.Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich aus dem Regelungsziel des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ergebe, dass eine Bewilligung eines entsprechenden Antrages mit Beginn des Schuljahres vorliegen müsse, damit die Beschulung schulpflichtiger Kinder und die damit verbundene Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet werden könne. Um diesem Erfordernis gerecht werden zu können, müsse es der Schulbehörde zeitlich ermöglicht sein, ein dahingehendes ordentliches Verfahren einzuleiten und durchzuführen. Aus diesem Grund werde auf Seite 4 des gegenständlichen Antragsformulars ausdrücklich darauf hingewiesen, das Ansuchen tunlichst bis 31.05. einzubringen. Im vorliegenden Fall sei der verfahrenseinleitende Antrag am 01.09.2023 in der belangten Behörde eingebracht worden. Es sei für die belangte Behörde folglich denkunmöglich an nur einem Tag ein ordentliches Verfahren durchzuführen, das den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG gerecht hätte werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 ist ein in Österreich wohnhaftes und schulpflichtiges Kind und österreichischer Staatsbürger.

Der BF1 zeigte per E-Mail am 31.08.2023 um 23:53:48 Uhr bei der belangten Behörde an, dass der BF2 im Schuljahr 2023/2024 die Schule „ XXXX , Tschechische Republik, besuchen werde.Der BF1 zeigte per E-Mail am 31.08.2023 um 23:53:48 Uhr bei der belangten Behörde an, dass der BF2 im Schuljahr 2023 aus 2024, die Schule „ römisch 40 , Tschechische Republik, besuchen werde.

Das Schuljahr 2023/24 begann im Bundesland Wien am Montag, 04.09.2023.

Unter der https://www.bildung-wien.gv.at/kontakt.html finden sich unter den Überschriften „Amtsstunden“ und „Amtskassa“ jeweils folgende Wortfolgen:

„Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage) von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr

[…]

Amtskassa

[…]

Schriftliche Anbringen werden ausschließlich während der Amtsstunden entgegengenommen. Außerhalb der Amtsstunden eingelangte Anbringen gelten erst mit Wiederbeginn der nächsten Amtsstunde als eingebracht.

[…]

11.04.2020“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die betreffende E-Mail liegt im Akt ein und ergibt sich daraus zweifelsfrei das Datum, zu welchem das E-Mail gesendet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].Gemäß Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wird.

Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz, LGBl. Nr. 20/1976, idgF, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976,, idgF, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

3.1.2. § 13 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).3.1.2. Paragraph 13, SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).

Zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG 1985 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159). § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).Zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG 1985 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, mwH). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, mwH). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).

Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den BF2 im Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.Verfahrensgegenstand ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den BF2 im Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.

3.1.4. Zunächst ist hinsichtlich des Vorbringens des BF1, wonach das gegenständliche Ansuchen bereits am 31.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangt sei, festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 5 AVG die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.3.1.4. Zunächst ist hinsichtlich des Vorbringens des BF1, wonach das gegenständliche Ansuchen bereits am 31.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangt sei, festzuhalten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

§ 13 Abs. 2 AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Paragraph 13, Absatz 2, AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass seit dem Entfall der gesetzlichen Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen, diese noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, 17.02.2021, Ro 2021/07/0003).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass seit dem Entfall der gesetzlichen Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen, diese noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht gelten, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wiederbeginn der Amtsstunden – als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, 17.02.2021, Ro 2021/07/0003).

Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd § 13 legcit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach § 13 Abs. 5 AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102) (siehe VwGH 28.06.2018, Ra 2018/02/0185).Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber iSd Paragraph 13, legcit. auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102) (siehe VwGH 28.06.2018, Ra 2018/02/0185).

Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine entsprechende Kundmachung erlassen, die auch auf ihrer öffentlich zugänglichen Homepage abzurufen ist. Der 31.08.2023 war ein Donnerstag, die Geschäftszeit der belangten Behörde endete damit um 15:30 Uhr. Das dem E-Mail von 23:53:48 Uhr angehängte Ansuchen langte damit nach den Geschäftszeiten ein. Demnach gilt es erst am 01.09.2023 als eingebracht und eingelangt.

3.1.5. Sohin steht außer Frage, dass der BF1 das Ansuchen an die belangte Behörde am 31.08.2023 per E-Mail gerichtet hat und dieses am 01.09.2023 eingelangt ist.

Wie sich aus § 13 Abs. 1 SchPflG zwingend ergibt, ist die Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule jeweils für ein Schuljahr zu erteilen. Das ist der Zeitraum vom ersten Montag im September bis zum ersten Montag im September des Folgejahres. In Anbetracht der klaren Gesetzessystematik des § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 SchPflG und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach § 11 SchPflG folgt daraus, dass das Ansuchen jeweils vor Beginn des betreffenden Schuljahres gestellt werden muss, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – die Bewilligung nur für das ganze Schuljahr erteilt werden kann. So verlangt etwa auch § 13 Abs. 2 SchPflG, dass bei schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Anzeige über den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres erfolgen muss. Umso mehr muss dies für in Österreich schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten, zumal für diese der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht nur angezeigt, sondern von der Bildungsdirektion auch bewilligt werden muss.Wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zwingend ergibt, ist die Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule jeweils für ein Schuljahr zu erteilen. Das ist der Zeitraum vom ersten Montag im September bis zum ersten Montag im September des Folgejahres. In Anbetracht der klaren Gesetzessystematik des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, SchPflG und vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu der systematisch vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 11, SchPflG folgt daraus, dass das Ansuchen jeweils vor Beginn des betreffenden Schuljahres gestellt werden muss, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – die Bewilligung nur für das ganze Schuljahr erteilt werden kann. So verlangt etwa auch Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, dass bei schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Anzeige über den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vor Beginn des Schuljahres erfolgen muss. Umso mehr muss dies für in Österreich schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gelten, zumal für diese der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht nur angezeigt, sondern von der Bildungsdirektion auch bewilligt werden muss.

Das Schuljahr 2023/24 begann in Wien am 04.09.2023. Daher wäre ein Ansuchen nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn dieses vor dem 04.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anzeige demgemäß auch am 01.09.2023, dennoch hat die belangte Behörde das Ansuchen, unter Berufung darauf, dass aufgrund des kurzen Zeitraumes bis Schulbeginn kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt habe werden können, als verspätet zurückgewiesen.

Da das gegenständliche Ansuchen aber jedenfalls vor Beginn des betreffenden Schuljahres gestellt wurde, erweist sich insofern dessen Zurückweisung als unrechtmäßig. In solchen Fällen (Zurückweisung des Antrages) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).

Folglich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch von der Verspätung des Ansuchens ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist (vgl. wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).Folglich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch von der Verspätung des Ansuchens ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist vergleiche wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).

Im Übrigen ist noch zu bemerken, dass die belangte Behörde in einem an die BF gerichteten Schreiben vom 03.07.2023 (welches auch im Akt einliegt) selbst anmerkte, dass das Ansuchen „vor Schulbeginn des neuen Schuljahres, somit bis zum 01.09.2023 per Email oder Post in der Bildungsdirektion für Wien eingebracht werden“ müsse. Schon vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der belangten Behörde, wonach der Zeitraum bis Schulbeginn für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu kurz wäre, insoweit kein Begründungswert zukommen. Zumal - wie bereits mehrfach festgehalten - das fallgegenständliche Ansuchen am 01.09.2023 auch bei der belangten Behörde einlangte. Soweit dies aus der Aktenvorlage hervorgeht, hat abgesehen davon der BF2 die betreffende (im Ausland gelegene) Schule bereits in den vorangegangenen Jahren besucht und sei ihm hierbei – laut BF1 – zuvor schon mehrfach die Bewilligung erteilt worden, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Begründung der Bildungsdirektion, wonach die Zeit für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zu kurz gewesen sei, als nicht stichhaltig erweist.

Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Entscheidung.

3.1.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.1.6. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).

3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus einer systematischen Interpretation des § 13 SchPflG (iVm § 11 SchPflG), nicht aber aus einer eindeutigen Regelung, wie sie in § 13 Abs. 2 SchPflG für Schüler ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorgesehen ist. Es ist daher eine Lösung dahingehend nicht völlig ausgeschlossen, dass das Fehlen einer solchen Regelung auch einen Antrag während des Schuljahres ermöglichen soll. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus einer systematischen Interpretation des Paragraph 13, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 11, SchPflG), nicht aber aus einer eindeutigen Regelung, wie sie in Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG für Schüler ohne österreichische Staatsbürgerschaft vorgesehen ist. Es ist daher eine Lösung dahingehend nicht völlig ausgeschlossen, dass das Fehlen einer solchen Regelung auch einen Antrag während des Schuljahres ermöglichen soll. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Amtsstunden Auftrag an die belangte Behörde ausländische Schule Bescheidbehebung E - Mail ersatzlose Behebung Frist Revision zulässig Schuljahr Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W111.2280556.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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