TE Bvwg Beschluss 2023/11/9 W104 2261227-1

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Veröffentlicht am 09.11.2023
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Entscheidungsdatum

09.11.2023

Norm

UVP-G 2000 §17
VwGG §21 Abs1
VwGG §30a Abs1
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W104 2261227-1/118E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Revision des XXXX , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 Zl. W104 2261227-1/107E, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Revision des römisch 40 , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2023 Zl. W104 2261227-1/107E, beschlossen:

Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


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Text


Begründung:
I. Verfahrensgang:
, Begründung:, römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, Zl. W104 2261227-1/18Z wurde über die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen entschieden; die Beschwerde wurde wegen fehlender Parteistellung und Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Darin wurde ausgeführt, dass Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben können, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten und dies nur auf jene Personen zutreffen kann, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren verloren hatte und auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers kraft Unionsrecht als Mitglied einer Agrargemeinschaft im Streit um eine zivilrechtliche Erlaubnis zur Benutzung von Grund und Boden nicht erkannt werden konnte, traf das Bundesverwaltungsgericht die angeführte Entscheidung.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2022, Zl. W104 2261227-1/18Z wurde über die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen entschieden; die Beschwerde wurde wegen fehlender Parteistellung und Beschwerdelegitimation zurückgewiesen, die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Darin wurde ausgeführt, dass Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben können, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten und dies nur auf jene Personen zutreffen kann, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren verloren hatte und auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers kraft Unionsrecht als Mitglied einer Agrargemeinschaft im Streit um eine zivilrechtliche Erlaubnis zur Benutzung von Grund und Boden nicht erkannt werden konnte, traf das Bundesverwaltungsgericht die angeführte Entscheidung.

Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.5.2023, GZ: Ra 2023/04/0048, zurückgewiesen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023, W104 2261227-1/107E, in der Sache wurde der nunmehrigen revisionswerbenden Partei nicht mehr zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 erhob der nunmehrige Revisionswerber jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 VwGG ist Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) u.a. der Revisionswerber. Wem aer die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich aus Art. 133 Abs. 6 B-VG. Gemäß dessen Z 1 kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Revision nur erheben kann, wer im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung hatte (vgl. dazu und zu möglichen Ausnahmefällen ausführlich Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Artikel 133 B-VG Rz 110).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ist Partei im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 9, B-VG (Revision) u.a. der Revisionswerber. Wem aer die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich aus Artikel 133, Absatz 6, B-VG. Gemäß dessen Ziffer eins, kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Revision nur erheben kann, wer im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung hatte vergleiche dazu und zu möglichen Ausnahmefällen ausführlich Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) Artikel 133 B-VG Rz 110).

Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der revisionswerbenden Partei keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 09.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019). Auch Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der revisionswerbenden Partei keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages vergleiche etwa VwGH 09.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019).

Über die Parteistellung des Revisionswerbers wurde, wie im Verfahrensgang dargelegt, jedoch bereits rechtskräftig entschieden und diese verneint. Eine Revisionsbefugnis ist bereits aus diesem Grund nicht gegeben.

Da es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, war seine Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen und im Übrigen war über den in der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.Da es dem Revisionswerber an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, war seine Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen und im Übrigen war über den in der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.

Schlagworte

Parteistellung Revision Revisionsbefugnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W104.2261227.1.00

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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