TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/10 W227 2280404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2023
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Entscheidungsdatum

10.11.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §13 Abs1
SchPflG 1985 §2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W227 2280404-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30. August 2023, Zl. 9132.202/0071-Präs3b2/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30. August 2023, Zl. 9132.202/0071-Präs3b2/2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der Bildungsdirektion für Wien wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 6. Juli 2023 suchte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde um Bewilligung des Schulbesuches der Zweitbeschwerdeführerin an der „ XXXX “ in der Stadt XXXX , (in der Folge: ausländische Schule) an. 1. Am 6. Juli 2023 suchte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde um Bewilligung des Schulbesuches der Zweitbeschwerdeführerin an der „ römisch 40 “ in der Stadt römisch 40 , (in der Folge: ausländische Schule) an.

Diesem Ansuchen legte die Erstbeschwerdeführerin eine (in die deutsche Sprache übersetzte) Bestätigung der ausländischen Schule über den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023, einen Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin bei.Diesem Ansuchen legte die Erstbeschwerdeführerin eine (in die deutsche Sprache übersetzte) Bestätigung der ausländischen Schule über den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023,, einen Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin bei.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 6. Juli 2023 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin dazu auf, bezüglich ihres Ansuchens bis 21. Juli 2023 einen Meldenachweis in Wien, ein Jahreszeugnis des letzten Schuljahres sowie eine Stundentafel und ein Curriculum der ausländischen Schule in deutscher Übersetzung vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage werde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 6. Juli 2023 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin dazu auf, bezüglich ihres Ansuchens bis 21. Juli 2023 einen Meldenachweis in Wien, ein Jahreszeugnis des letzten Schuljahres sowie eine Stundentafel und ein Curriculum der ausländischen Schule in deutscher Übersetzung vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage werde das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.

3. Diesem Verbesserungsauftrag kam die Erstbeschwerdeführerin nicht nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2023 wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) zurück (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2023 wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) zurück (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Die belangte Behörde sei gemäß § 13 SchPflG dazu verpflichtet, konkrete Feststellungen über die Gleichwertigkeit des angezeigten Unterrichts zu treffen. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit sei es unerlässlich über den bisherigen Bildungsweg des schulpflichtigen Kindes Bescheid zu wissen. Es sei für die belangte Behörde zudem von Bedeutung, darüber in Kenntnis zu sein, welche Schulstufe das Kind im vorangegangenen Schuljahr besucht habe und ob diese Schulstufe erfolgreich abgeschlossen worden sei. Zudem müsse die belangte Behörde über die Stundentafel und das Curriculum der ausländischen Schule informiert werden. Auch komme den Erziehungsberechtigten im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zu. Die belangte Behörde sei gemäß Paragraph 13, SchPflG dazu verpflichtet, konkrete Feststellungen über die Gleichwertigkeit des angezeigten Unterrichts zu treffen. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit sei es unerlässlich über den bisherigen Bildungsweg des schulpflichtigen Kindes Bescheid zu wissen. Es sei für die belangte Behörde zudem von Bedeutung, darüber in Kenntnis zu sein, welche Schulstufe das Kind im vorangegangenen Schuljahr besucht habe und ob diese Schulstufe erfolgreich abgeschlossen worden sei. Zudem müsse die belangte Behörde über die Stundentafel und das Curriculum der ausländischen Schule informiert werden. Auch komme den Erziehungsberechtigten im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zu.

Das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin sei mangelhaft, da an dieses weder das Jahreszeugnis, noch die Stundentafel bzw. das Curriculum der ausländischen Schule angeschlossen gewesen sei. Auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtvorlage seien die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt und das Ansuchen daher nicht verbessert worden. Das Ansuchen sei demnach aufgrund von Mangelhaftigkeit zurückzuweisen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

6. Am 30. Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 6. Juli 2023 zu Recht aufgrund von Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 SchPflG zurückgewiesen hat.Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 6. Juli 2023 zu Recht aufgrund von Mangelhaftigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG zurückgewiesen hat.

1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.1.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Nach § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

1.3. Eine Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, m.w.N.).1.3. Eine Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, m.w.N.).

Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (siehe VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129, m.w.N.).Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (siehe VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129, m.w.N.).

1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Weder dem hier einschlägigen Materiengesetz (SchPflG) noch dem AVG ist eine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, dass dem Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland ein Jahreszeugnis, ein Meldenachweis oder eine Stundentafel bzw. ein Curriculum der ausländischen Schule beizulegen wären. Vielmehr ermächtigt etwa § 13 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 4 SchPflG die belangte Behörde (lediglich) dazu, die Vorlage entsprechender Nachweise – in Hinblick auf die Sachentscheidung – zu verlangen (vgl. wieder VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Rahmen des Studienförderungsgesetzes).Weder dem hier einschlägigen Materiengesetz (SchPflG) noch dem AVG ist eine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, dass dem Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland ein Jahreszeugnis, ein Meldenachweis oder eine Stundentafel bzw. ein Curriculum der ausländischen Schule beizulegen wären. Vielmehr ermächtigt etwa Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die belangte Behörde (lediglich) dazu, die Vorlage entsprechender Nachweise – in Hinblick auf die Sachentscheidung – zu verlangen vergleiche wieder VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Rahmen des Studienförderungsgesetzes).

Auch der Umstand, dass das von der belangten Behörde angebotene und von der Erstbeschwerdeführerin verwendete Formblatt für das Ansuchen des Schulbesuches im Ausland einen Hinweis darauf enthält, dass die im Verbesserungsauftrag genannten Beilagen dem Ansuchen anzuschließen sind, ändert nichts daran, dass die Mangelhaftigkeit eines Anbringens ausschließlich anhand der Anforderungen des Materiengesetzes bzw. des AVG zu beurteilen ist.

Die Zurückweisung des Ansuchens der Erstbeschwerdeführerin vom 6. Juli 2023 erfolgte somit nicht zu Recht. Der Zurückweisungsbescheid ist demnach ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt sich in Anbetracht der erfolgten Sachentscheidung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung aufgrund von Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Ansuchens nicht zu Recht erfolgte, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über das Ansuchen unter Abstandnahme vom zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung aufgrund von Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Ansuchens nicht zu Recht erfolgte, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über das Ansuchen unter Abstandnahme vom zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Auftrag an die belangte Behörde ausländische Schule Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2280404.1.00

Im RIS seit

06.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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